{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-11-13","aktenzeichen":"VI ZR 89/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 249 Hb Der Geschädigte, der Ersatz des Reparaturaufwands über dem Wiederbeschaf- fungswert verlangt, bringt sein für den Zuschlag von bis zu 30% ausschlagge- bendes Integritätsinteresse regelmäßig dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt. Im Regelfall wird hierfür ein Zeitraum von sechs Monaten anzunehmen sein, wenn nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 89/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n13. November 2007 \nHolmes \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 249 Hb \n\nDer Geschädigte, der Ersatz des Reparaturaufwands über dem Wiederbeschaf-\n\nfungswert verlangt, bringt sein für den Zuschlag von bis zu 30% ausschlagge-\n\nbendes Integritätsinteresse regelmäßig dadurch hinreichend zum Ausdruck, \n\ndass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt. \n\nIm Regelfall wird hierfür ein Zeitraum von sechs Monaten anzunehmen sein, \n\nwenn nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen. \n\nBGH, Urteil vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - LG Mainz \n\n AG Mainz \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. November 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter \n\nDr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Mainz vom 28. Februar 2007 wird auf Kosten des Klägers \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall \n\nvom 30. April 2005, bei dem sein PKW VW Golf I Cabriolet, Erstzulassung Juli \n\n1991, im Heckbereich beschädigt wurde. Die volle Haftung der Erstbeklagten \n\nals Fahrerin und der Zweitbeklagten als Haftpflichtversicherer steht dem Grun-\n\nde nach außer Streit. Der vom Kläger beauftragte Kfz-Sachverständige C. \n\nschätzte die Reparaturkosten auf 3.093,58 € zuzüglich Mehrwertsteuer, den \n\nWiederbeschaffungswert auf 3.000,00 € einschließlich Mehrwertsteuer und den \n\nRestwert auf 500,00 €. Am 16. Juni 2005 veräußerte der Kläger das Fahrzeug \n\nan einen Kaufinteressenten in Hamburg. \n\n2 \n\nDer Kläger hat behauptet, er habe das Fahrzeug in der Zeit vom 17. bis \n\n21. Mai 2005 durch den Zeugen D. auf der Grundlage des Sachverständigen-\n\ngutachtens ordnungsgemäß und fachgerecht reparieren lassen. Vor der Repa-\n\nratur habe er nicht die Absicht gehabt, den PKW alsbald zu veräußern. Er sei \n\njedoch am 16. Juni 2005 auf offener Straße von dem Kaufinteressenten ange-\n\nsprochen worden. Dieser habe ihm ein fantastisches Kaufangebot unterbreitet, \n\ndas er als wirtschaftlich und verständig handelnder Mensch angenommen habe. \n\n3 \n\nDer Kläger verlangt Schadensersatz auf der Basis der von dem Sachver-\n\nständigen ermittelten Netto-Reparaturkosten nebst einer Nutzungsausfallent-\n\nschädigung von 215,00 €, Sachverständigenkosten von 443,12 €, einer Kos-\n\ntenpauschale von 25,00 € sowie den Kosten für eine Nachbegutachtung in Hö-\n\nhe von 76,56 € (insgesamt 3.853,26 €). Die Beklagte zu 2 hat auf der Basis ei-\n\nnes wirtschaftlichen Totalschadens reguliert und den Wiederbeschaffungswert \n\nabzüglich des Restwertes (2.500,00 €), die Kosten der Erstbegutachtung sowie \n\ndie Kostenpauschale ersetzt (insgesamt 2.968,12 €). \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat die auf Zahlung des Differenzbetrages von 885,14 € \n\ngerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers \n\nzurückgewiesen und die Revision zugelassen, mit der der Kläger sein Begehren \n\nweiterverfolgt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht billigt dem Kläger einen Ersatzanspruch nur in Hö-\n\nhe des Wiederbeschaffungsaufwands zu. Es führt aus, nach einem Verkehrsun-\n\nfall mit wirtschaftlichem Totalschaden könne der Geschädigte zwar grundsätz-\n\nlich Ersatz des Reparaturaufwands bis zur Grenze von 130% des Wiederbe-\n\nschaffungswertes des Fahrzeugs verlangen, wenn die Reparatur fachgerecht \n\nund vollständig durchgeführt werde. Der sogenannte Integritätszuschlag von \n\n30% sei jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn der Geschädigte das Fahrzeug \n\nnach der Reparatur auch tatsächlich weiter benutzen wolle, nicht dagegen, \n\nwenn er von vornherein die Absicht habe, es danach alsbald zu veräußern. Die \n\nDarlegungs- und Beweislast dafür, dass der Wille zur Weiterbenutzung des \n\nFahrzeugs bei Reparaturbeginn vorgelegen habe, trage der Geschädigte. An-\n\ngesichts der Tatsache, dass der Kläger seinen PKW schon etwa vier Wochen \n\nnach der Reparatur verkauft habe, hätte es im Streitfall näheren Vortrags dazu \n\nbedurft, wie es zu dem von ihm behaupteten \"Sinneswandel\" gekommen sei. \n\nDaran fehle es hier, da der Kläger den Inhalt des behaupteten Kaufangebots \n\nnicht mitgeteilt habe. Zudem sei der Vortrag dazu auch verspätet und deshalb \n\nnicht zuzulassen. Die beantragte Parteivernehmung des Klägers sei nicht zu-\n\nlässig, da die Beklagten ihr widersprochen hätten und es auch an dem erforder-\n\nlichen Anfangsbeweis dafür fehle, dass der Kläger das Kaufangebot erst nach \n\nder Reparatur erhalten habe. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDas angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im \n\nErgebnis stand. \n\n1. Das Berufungsgericht unterstellt, dass die Reparatur des Fahrzeugs \n\nfachgerecht und in einem Umgang durchgeführt worden ist, wie ihn der Sach-\n\nverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Von diesem \n\nSachverhalt ist für das Revisionsverfahren auszugehen. \n\n2. Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der \n\nGeschädigte in einem solchen Fall unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz \n\ndes Reparaturaufwandes bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des \n\nFahrzeugs verlangen (Senatsurteile BGHZ 115, 363, 371; 162, 161, 166; vom \n\n8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - VersR 1999, 245, 246 und vom 17. März \n\n1992 - VI ZR 226/91 - aaO; vgl. auch OLG Hamm, NZV 1991, 351, 352 = DAR \n\n1991, 333, 334; Medicus, Jus 1973, 211, 212; Weber, DAR 1991, 11). Mit den \n\nschadensrechtlichen Grundsätzen des Wirtschaftlichkeitsgebots und des Ver-\n\nbots der Bereicherung (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 395, 397 f.) ist es grund-\n\nsätzlich vereinbar, dass dem Geschädigten, der sich zu einer Reparatur ent-\n\nschließt und diese auch nachweislich durchführt, Kosten der Instandsetzung \n\nzuerkannt werden, die den Wiederbeschaffungswert bis zu 30% übersteigen \n\n(Senatsurteil BGHZ 115, 364, 371). Denn der Eigentümer eines Kraftfahrzeugs \n\nweiß, wie dieses ein- und weitergefahren, gewartet und sonst behandelt worden \n\nist, ob und welche Mängel dabei aufgetreten und auf welche Weise sie behoben \n\nworden sind. Demgegenüber sind dem Käufer eines Gebrauchtwagens diese \n\nUmstände, die dem Fahrzeug ein individuelles Gepräge geben (vgl. Jordan, \n\nVersR 1978, 688, 691), zumeist unbekannt. Dass ihnen ein wirtschaftlicher \n\nWert zukommt, zeigt sich auch darin, dass bei dem Erwerb eines Kraftfahr-\n\nzeugs aus \"erster Hand\" regelmäßig ein höherer Preis gezahlt wird (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - aaO). \n\n9 \n\n3. Dass der Geschädigte Schadensersatz erhält, der den Wiederbeschaf-\n\nfungswert übersteigt, steht mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereiche-\n\nrungsverbot aber nur im Einklang, wenn er den Zustand des ihm vertrauten \n\nFahrzeugs wie vor dem Unfall wiederherstellt, um dieses Fahrzeug nach der \n\nReparatur weiter zu nutzen. Sein für den Zuschlag von bis zu 30% ausschlag-\n\ngebendes Integritätsinteresse bringt der Geschädigte im Regelfall dadurch hin-\n\nreichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen \n\nlängeren Zeitraum nutzt. Für die Fälle, in denen der Fahrzeugschaden den Wie-\n\nderbeschaffungswert nicht übersteigt und der Geschädigte sein Fahrzeug zu-\n\nnächst weiter nutzt, später aber veräußert, hat der erkennende Senat entschie-\n\n10 \n\n11 \n\nden, dass ein Anspruch auf Ersatz der vom Sachverständigen geschätzten Re-\n\nparaturkosten ohne Abzug des Restwerts besteht, wenn der Geschädigte das \n\nFahrzeug mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt (BGHZ 168, \n\n43, 47 f.). Die Frage, wie lange der Geschädigte sein Fahrzeug weiter nutzen \n\nmuss, um sein Integritätsinteresse hinreichend zum Ausdruck zu bringen, ist für \n\nFälle der vorliegenden Art grundsätzlich nicht anders zu beurteilen. Im Regelfall \n\nwird hierfür ein Zeitraum von sechs Monaten anzunehmen sein, wenn nicht be-\n\nsondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen. \n\n4. Solche besonderen Umstände sind nach den vom Berufungsgericht \n\ngetroffenen Feststellungen vorliegend nicht gegeben. \n\na) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts, den Kläger treffe die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er \n\nden Willen zur Weiterbenutzung seines Fahrzeugs gehabt habe. Nach allge-\n\nmeinen Grundsätzen des Beweisrechts ist es Sache des Anspruchstellers, die-\n\njenigen Umstände vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, die seine Vor-\n\nstellungen zur Schadenshöhe rechtfertigen (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar \n\n2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670; Baumgärtel/Strieder, Handbuch \n\nder Beweislast im Privatrecht, Bd. 1, 2. Aufl., § 249 Rn. 1). Die Darlegungs- und \n\nBeweislast dafür, dass der als Ersatz verlangte Geldbetrag objektiv zur Wieder-\n\nherstellung im Sinne des § 249 BGB erforderlich ist, trägt mithin der Geschädig-\n\nte (vgl. Senatsurteile BGHZ 54, 45, 47; vom 10. Februar 1987 - VI ZR 17/86 - \n\nVersR 1987, 668; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457 und \n\nvom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - VersR 2006, 852, 854; BGH, Urteile vom \n\n22. Oktober 1987 - III ZR 197/86 - NJW-RR 1988, 410 und vom 23. Oktober \n\n1991 - XII ZR 144/90 - NJW-RR 1992, 202). Verlangt er nach einem Verkehrs-\n\nunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden Ersatz des den Wiederbeschaffungs-\n\nwert seines Fahrzeugs übersteigenden Reparaturaufwands, muss er im \n\nRechtsstreit gegebenenfalls den Nachweis erbringen, dass die Voraussetzun-\n\ngen für eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis vorliegen. Da ihm diese \n\nMöglichkeit bei einem wirtschaftlichen Totalschaden nur dann offen steht, wenn \n\ner den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeugs wie vor dem Unfall deshalb wie-\n\nderherstellt, um dieses Fahrzeug nach der Reparatur weiter zu nutzen, ist er \n\ndafür darlegungs- und beweispflichtig, dass dieser Nutzungswille vorgelegen \n\nhat (OLG Düsseldorf, VersR 2004, 1620, 1622). \n\n12 \n\nb) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger habe angesichts \n\nder Tatsache, dass er seinen PKW schon knapp vier Wochen nach Abschluss \n\nder Reparatur veräußert habe, nicht hinreichend dargetan, dass er die Absicht \n\ngehabt habe, das Fahrzeug weiter zu benutzen. Diese tatrichterliche Beurtei-\n\nlung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Allerdings sind an den \n\nNachweis des Weiterbenutzungswillens, für den das Beweismaß von § 287 \n\nZPO gilt, nur maßvolle Anforderungen zu stellen (vgl. OLG Düsseldorf, VersR \n\n2004, 1620, 1622; OLG Karlsruhe, aaO; OLG Hamm, ZfSch 1995, 415, 416). \n\nDass das Berufungsgericht dies verkannt habe, ist nicht ersichtlich und wird von \n\nder Revision auch nicht geltend gemacht. Soweit sie meint, der Kläger habe \n\nsubstanziiert dargelegt, dass er entgegen seiner ursprünglichen Absicht der \n\nWeiterbenutzung des Fahrzeugs dieses aufgrund eines nicht vorhersehbaren \n\nKaufangebots veräußert habe, verkennt sie, dass der Kläger, worauf das Beru-\n\nfungsgericht mit Recht hinweist, keine näheren Angaben zum Inhalt des von \n\nihm behaupteten Kaufangebots vorgetragen hat. Bei dieser Sachlage brauchte \n\ndas Berufungsgericht seinem Vortrag zu dem von ihm in Anspruch genomme-\n\nnen Integritätsinteresse nicht nachzugehen, zumal es dafür auch an einem zu-\n\nlässigen Beweisantrag fehlte. Die Voraussetzungen für die vom Kläger bean-\n\ntragte eigene Parteivernehmung lagen, wie das Berufungsgericht zutreffend \n\nausführt, nicht vor (§§ 447, 448 ZPO). Dem Antrag auf Zeugenvernehmung des \n\nKaufinteressenten konnte schon deshalb nicht entsprochen werden, weil der \n\nKläger dessen Anschrift nicht rechtzeitig, sondern erst - durch Vorlage einer \n\nKopie des Kaufvertrages - mit dem am 16. Februar 2007 nach Ablauf der ihm \n\ngewährten Schriftsatzfrist (13. Februar 2007) eingegangenen Schriftsatz mitge-\n\nteilt hat. \n\n13 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nIII. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nAG Mainz, Entscheidung vom 10.01.2006 - 72 C 379/05 - \n\nLG Mainz, Entscheidung vom 28.02.2007 - 3 S 11/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-13/vi-zr-89-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 447","ref_norm":"447","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 448","ref_norm":"448","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-13/vi-zr-89-07","retrieved":"2026-07-10 19:59:24.344813+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-11-13/vi-zr-89-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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