{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2007-11-12","aktenzeichen":"II ZR 183/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 705, 730 a) Die Annahme einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts erfordert, dass sich die Beteiligten mit gesellschaftsrechtlicher Bindung zur Förderung eines gemeinsa- men Zwecks verpflichten. b) Ein auf einem anderen Rechtsverhältnis (hier: Kaufvertrag über einen Erbanteil) beruhender Anspruch eines Gesellschafters gegen seinen Mitgesellschafter un- terliegt in der Auseinandersetzung einer Gesellschaft keiner Durchsetzungssper- re.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 183/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n12. November 2007 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 705, 730 \n\na) Die Annahme einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts erfordert, dass sich die \n\nBeteiligten mit gesellschaftsrechtlicher Bindung zur Förderung eines gemeinsa-\n\nmen Zwecks verpflichten. \n\nb) Ein auf einem anderen Rechtsverhältnis (hier: Kaufvertrag über einen Erbanteil) \n\nberuhender Anspruch eines Gesellschafters gegen seinen Mitgesellschafter un-\n\nterliegt in der Auseinandersetzung einer Gesellschaft keiner Durchsetzungssper-\n\nre. \n\nBGH, Urteil vom 12. November 2007 - II ZR 183/06 - OLG Koblenz \n\n LG Koblenz \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 12. November 2007 durch die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, \n\nCaliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Koblenz vom 12. Juli 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens - mit Ausnahme der Ge-\n\nrichtskosten für das Revisionsverfahren, die nicht erhoben wer-\n\nden -, an den 6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger war mit einem Anteil von 2/12 Miterbe nach dem 1978 ver-\n\nstorbenen A. P. H. K. . Mit notariellem Vertrag vom 26. No-\n\nvember 1993 verkaufte und übertrug er seinen Erbanteil an dem - ausschließ-\n\nlich aus dem Grundstück L. Flur Nr. 1 bestehenden - Nachlass an die \n\nBeklagte. Der Kaufpreis in Höhe von 80.000,00 DM war am 31. Dezember 2003 \n\nfällig und vom Tage des Vertragsschlusses an als Darlehen mit 7 % zu verzin-\n\nsen. In Nr. II.F.2. der notariellen Urkunde verpflichtete sich die Beklagte, den \n\nErbanteil auf den Kläger zurück zu übertragen, wenn sie einer von ihr in der \n\nUrkunde übernommenen Verpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkomme. \n\n2 \n\nDie Beklagte, die mit gleicher Urkunde vom Vater des Klägers das be-\n\nnachbarte Grundstück L. Flur Nr. 8 erwarb, ließ auf den Grundstücken \n\nein Mehrfamilienwohnhaus errichten. Mit der Leitung und Überwachung der \n\nBauarbeiten betraute die Beklagte den Vater des Klägers, dem sie auch die \n\nfinanziellen Mittel während der von 1993 bis 1998 andauernden Bauphase zur \n\nVerfügung stellte. Als sich die Kosten des Bauvorhabens gegenüber der ur-\n\nsprünglichen Planung wesentlich erhöhten und die Beklagte deshalb in finan-\n\nzielle Schwierigkeiten geriet, teilte sie das Objekt in drei Eigentumswohnungen \n\nauf. Mit notariellem Vertrag vom 15. Dezember 1995 veräußerte sie zunächst \n\neine Eigentumswohnung an ihre Schwester, die Mutter des Klägers, zu einem \n\nKaufpreis von 400.000,00 DM. In einer handschriftlichen Zusatzabrede vom \n\nselben Tag wurde zwischen den Parteien des Kaufvertrages vereinbart, dass \n\nder Kaufpreis \"nach den tatsächlichen Baukosten entweder nach unten oder \n\nnach oben nachverhandelt wird\". Wegen weiterer finanzieller Probleme verkauf-\n\nte die Beklagte mit notariellem Vertrag vom 15. August 1997 eine weitere Ei-\n\ngentumswohnung gleicher Größe an den Kläger zum Kaufpreis von \n\n400.000,00 DM. Der Kläger trat durch handschriftlichen Zusatz vom 15. August \n\n1997 der von seiner Mutter und der Beklagten getroffenen, auf einem Notizzet-\n\ntel niedergelegten Vereinbarung vom 15. Dezember 1995 bei. \n\n3 \n\nDer Kläger hat am 28. Januar 2005 von der Beklagten, die den Kaufpreis \n\nfür den Erbanteil in voller Höhe schuldig geblieben ist und die vereinbarten Zin-\n\nsen nur teilweise entrichtet hat, Rückübertragung des Erbanteils verlangt. Die \n\nBeklagte hat am 23. März 2005 die Aufrechnung mit einem - ihr infolge gestie-\n\ngener Baukosten aus dem Verkauf der Eigentumswohnung angeblich zuste-\n\nhenden - weiteren Kaufpreisanspruch von 99.066,95 DM erklärt. Das Landge-\n\nricht hat der - auf Rückübertragung des Erbanteils und auf Abgabe der zur Ein-\n\ntragung des Klägers im Grundbuch erforderlichen Erklärungen gerichteten - \n\nKlage stattgegeben, das Berufungsgericht (Einzelrichter) hat die Klage \"als zur \n\nZeit unbegründet\" abgewiesen. Hiergegen richtet sich die von dem erkennen-\n\nden Senat zugelassene Revision des Klägers. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision des Klägers ist begründet und führt zur Aufhebung des an-\n\ngefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen \n\nSenat des Berufungsgerichts (§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO). \n\nI. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-\n\nführt: \n\nDer geforderten Rückübertragung des Erbanteils stehe die Durchset-\n\nzungssperre des § 730 BGB entgegen. Denn spätestens nach dem Auftreten \n\nvon Finanzierungsproblemen hätten die Parteien und die Eltern des Klägers \n\nzumindest durch schlüssiges Verhalten 1995/1997 eine BGB-Innengesellschaft \n\ngegründet mit dem Zweck, das Bauvorhaben fertig zu stellen. Diese Gesell-\n\nschaft sei noch nicht auseinandergesetzt. Mit der Rückforderung seines Erban-\n\nteils verstoße der Kläger jedenfalls bis zur Auseinandersetzung der Gesell-\n\nschaft gegen seine Pflicht, den Gesellschaftszweck zu fördern. \n\nII. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nDie Ansicht des Berufungsgerichts, der geltend gemachte Anspruch auf \n\nRückübertragung des veräußerten Erbanteils unterliege einer auf einer Innen-\n\ngesellschaft bürgerlichen Rechts beruhenden Durchsetzungssperre, ist in mehr-\n\nfacher Hinsicht verfehlt. \n\n9 \n\n1. Schon die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen den Parteien \n\nund den Eltern des Klägers habe eine BGB-Innengesellschaft bestanden, stellt \n\neine Rechtskonstruktion ohne hinreichende Tatsachengrundlage dar. Sie beruht \n\ndarauf, dass das Berufungsgericht die an die Gründung einer BGB-\n\nInnengesellschaft zu stellenden Anforderungen grundlegend verkannt und zu-\n\ndem - unter Verletzung des Rechts des Klägers auf Gewährung rechtlichen Ge-\n\nhörs - den Parteivortrag unrichtig eingeordnet hat. \n\n10 \n\na) Das Berufungsgericht hat gemeint, aus dem Vorbringen der Parteien \n\nund den \"vorgelegten weiteren Unterlagen\" ergebe sich \"mit ausreichender \n\nKlar- und Sicherheit\", dass die Parteien zusammen mit den Eltern des Klägers \n\njedenfalls ab 1995/1997 durch \n\nschlüssiges Verhalten eine BGB-\n\nInnengesellschaft mit dem Ziel der Fortsetzung des Bauprojektes gegründet \n\nund hierzu unterschiedliche Beiträge geleistet hätten. Der vom Berufungsgericht \n\nfestgestellte Sachverhalt trägt diese Annahme nicht. Danach hat der Kläger erst \n\nim August 1997 zur Überwindung der finanziellen Engpässe der Beklagten als \n\nBauherrin dadurch beigetragen, dass er von ihr im August 1997 eine Eigen-\n\ntumswohnung gekauft und sich dabei am selben Tag der - zwischen seiner Mut-\n\nter und der Beklagten getroffenen - Zusatzvereinbarung inhaltlich angeschlos-\n\nsen hat, wonach über den Kaufpreis unter Berücksichtigung der tatsächlichen \n\nBaukosten noch einmal nachverhandelt werden sollte. Diese Tatsachen recht-\n\nfertigen nicht den Schluss, dass der Kläger zugleich eine weitere - sich vom \n\nKaufvertrag unterscheidende - gesellschaftsrechtliche Rechtsbeziehung einge-\n\nhen und sich über die im Kaufvertrag eingegangenen Verbindlichkeiten hinaus \n\nverpflichten wollte, zusammen mit der Beklagten und seinen Eltern die Fertig-\n\nstellung des Bauobjektes als gemeinsamen Zweck zu fördern (vgl. Münch-\n\nKommBGB/Ulmer 4. Aufl. § 705 Rdn. 27). Mit dem Kauf der Eigentumswoh-\n\nnung und der in Erfüllung des Kaufvertrags geleisteten Kaufpreiszahlung ver-\n\nfolgte der Kläger - wie jeder Käufer - den lediglich in seinem eigenen Interesse \n\nliegenden Zweck, das Kaufobjekt zu Eigentum zu erwerben. Mit der Zusatzver-\n\neinbarung sollte lediglich eine Nachverhandlung zur etwaigen Anpassung des \n\nKaufpreises an die bei Vertragsschluss noch nicht endgültig ermittelten tatsäch-\n\nlichen Baukosten ermöglicht werden. Dass der Kläger nicht nur Käufer einer \n\nEigentumswohnung war, sondern darüber hinaus im Innenverhältnis aufgrund \n\nschuldrechtlicher Absprachen mit gesellschaftsrechtlicher Bindung noch in die \n\nrestliche, kurz bevorstehende Fertigstellung des Gesamtobjekts einbezogen \n\nwerden sollte (vgl. BGHZ 142, 137, 144 f.; MünchKommBGB/Ulmer aaO § 705 \n\nRdn. 284 f.), lässt sich den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entneh-\n\nmen. \n\n11 \n\nb) Die Konstruktion der Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts \n\nzwischen den Parteien und den Eltern des Klägers zur Fertigstellung des Mehr-\n\nfamilienhauses lässt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht \n\ndem vom Kläger vorgelegten notariellen Vergleichsvorschlag des Notars \n\nS. entnehmen. Dem Vergleichsentwurf kommt schon deshalb kein Be-\n\nweiswert zu, weil ein Vergleich dieses Inhalts nicht zustande gekommen ist. \n\nZudem datiert der maßgebliche Vergleichsentwurf aus dem Jahr 2000, mithin \n\naus einer Zeit, als das Bauprojekt, zu dessen Verwirklichung die Gesellschaft \n\nnach Meinung des Berufungsgerichts gegründet wurde, bereits zwei Jahre fer-\n\ntig gestellt war. Abgesehen davon sah der Entwurf lediglich vor, dass die Be-\n\nklagte das Anwesen dem Kläger zu 50 % und seinen Eltern zu je 25 % in Ge-\n\nsellschaft bürgerlichen Rechts übertragen sollte, um auf diese Weise die beste-\n\nhenden Streitigkeiten zu beenden. Dies rechtfertigt in keiner Weise die Annah-\n\nme, dass etwa vor Erstellung des Entwurfes eine Gesellschaft bürgerlichen \n\nRechts unter Einschluss der Beklagten bestanden hätte. \n\n12 \n\nc) Überdies lässt das Berufungsgericht - unter Verletzung des Anspruchs \n\ndes Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs - völlig außer Acht, dass seine \n\nWürdigung zum Vortrag des Klägers und ebenso zu dem - bis zur Erteilung ei-\n\nnes entsprechenden Hinweises durch das Berufungsgericht gehaltenen - Vor-\n\ntrag der Beklagten in Widerspruch steht. Nach dem Vorbringen des Klägers \n\nhaben die Beklagte und sein Vater als Gesellschaft bürgerlichen Rechts das \n\nMehrfamilienhaus errichtet. Demgegenüber hatte die Beklagte stets die Grün-\n\ndung einer derartigen Gesellschaft unter ausdrücklichem Leugnen eines ge-\n\nmeinsamen Zwecks in Abrede gestellt und behauptet, als Bauherrin den Vater \n\ndes Klägers mit der Verwirklichung des Bauvorhabens beauftragt zu haben. \n\nDementsprechend hat die Beklagte, was das Berufungsgericht ebenfalls über-\n\nsehen hat, auch den Vater des Klägers in einem weiteren Prozess nicht etwa \n\nauf Auseinandersetzung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern auf \n\nAuskunft und Rückzahlung des überschüssigen Betrags in Anspruch genom-\n\nmen. \n\n13 \n\nd) Schließlich wird die Auffassung, der Kläger habe mit der Beklagten \n\nund seinen Eltern zum Zwecke der Fertigstellung des Bauvorhabens durch \n\nschlüssiges Verhalten eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet, \n\nauch nicht von der Hilfserwägung des Berufungsgerichts getragen, diese Fest-\n\nstellung entspreche dem eigenen Vortrag des Klägers, den dieser in einem wei-\n\nteren - von der Beklagten gegen ihn geführten - Rechtsstreit gehalten habe. \n\nAnders als das Berufungsgericht offenbar meint, lässt sich den von ihm ange-\n\nführten Schriftsätzen des in Bezug genommen Verfahrens keineswegs entneh-\n\nmen, der Kläger sei zusammen mit seinen Eltern und der Beklagten an einer \n\nGesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt gewesen, um das Bauvorhaben fertig \n\nzu stellen. Vielmehr hat sich der Kläger auch im dortigen Verfahren lediglich \n\ndarauf berufen, das Bauvorhaben sei von seinem Vater und der Beklagten in \n\nGesellschaft bürgerlichen Rechts errichtet worden. \n\n14 \n\n2. Wie die Revision mit Recht rügt, stünde der Annahme einer gesell-\n\nschaftsvertraglich fundierten Durchsetzungssperre außerdem entgegen, dass \n\nder Anspruch auf Rückübertragung des Erbanteils seine Grundlage nicht in ei-\n\nnem - vom Berufungsgericht zu Unrecht angenommenen - Gesellschaftsver-\n\ntrag, sondern in dem Kaufvertrag der Parteien über den Erbanteil findet. Eben-\n\nso wie andere gesellschaftsrechtliche Beschränkungen kann die Durchset-\n\nzungssperre den Ansprüchen eines Gesellschafters nur entgegengehalten wer-\n\nden, wenn und soweit die Ansprüche auf dem gesellschafterlichen Verhältnis \n\nberuhen (Sen.Urt. v. 3. April 2006 - II ZR 40/05, ZIP 2006, 994, 996 Tz. 18 ff.; \n\nSen.Urt. v. 16. September 1985 - II ZR 41/85, WM 1986, 68). Macht ein Gesell-\n\nschafter indessen gegen seinen Mitgesellschafter eine Forderung aus einem \n\nanderen Rechtsverhältnis als der Gesellschaft geltend und steht er demzufolge \n\nseinem Mitgesellschafter in Bezug auf diese Forderung wie ein dritter Gläubiger \n\ngegenüber, fehlt es an der - die Durchsetzungssperre allein rechtfertigenden - \n\ngesellschafterlichen Bindung. \n\n15 \n\nSo aber läge der Fall - wollte man die verfehlte Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts vom Bestehen einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts \n\nzugrunde legen - hier. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kam es frühestens \n\n1995/1997 zur Entstehung der Innengesellschaft. Demgegenüber haben die \n\nParteien den Vertrag, mit dem der Kläger den Erbanteil an die Beklagte veräu-\n\nßerte und aus dem er seinen Rückübertragungsanspruch herleitet, bereits im \n\nJahr 1993, mithin unabhängig von der Gründung einer Gesellschaft geschlos-\n\nsen. Dass nach der Vorstellung der Parteien mit dem Erwerb des Erbanteils \n\nauch die Bebauung des vom Vater des Klägers erworbenen Grundstücks gesi-\n\nchert werden sollte und - wie vom Berufungsgericht angenommen - eine später \n\ngegründete Gesellschaft den gleichgerichteten Zweck verfolgte, den begonne-\n\nnen Bau eines Mehrfamilienhauses fertig zu stellen, rechtfertigt es entgegen der \n\nMeinung des Berufungsgerichts nicht, den auf einem anderen Rechtsverhältnis \n\nberuhenden Anspruch einer gesellschaftsrechtlichen Durchsetzungssperre zu \n\nunterwerfen. \n\n16 \n\nIII. Aufgrund der aufgezeigten Rechtsfehler kann das Berufungsurteil mit \n\n17 \n\n18 \n\nder gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden. Mangels Endent-\n\nscheidungsreife ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen \n\n(§§ 562, 563 Abs. 1 ZPO), damit es sich nunmehr mit dem - von seinem bishe-\n\nrigen Rechtsstandpunkt aus nicht entscheidungserheblichen - streitigen Partei-\n\nvorbringen befassen und die erforderlichen Feststellungen treffen kann. \n\nZur Vermeidung erneuter rechtlicher Fehlbewertungen weist der Senat \n\nauf Folgendes hin: \n\nEine die Anwendung des § 352 BGB gegenüber dem Klageanspruch \n\nrechtfertigende Aufrechnungslage lässt sich allein aus der privatschriftlichen \n\nZusatzabrede über die \"Nachverhandlung des Kaufpreises nach den tatsächli-\n\nchen Baukosten entweder nach unten oder nach oben\" - unabhängig von der \n\nFrage ihrer Formbedürftigkeit nach § 311 b Abs. 1 BGB (§ 313 BGB a.F.; vgl. \n\nMünchKommBGB/Kanzleiter 5. Aufl. § 311 b Rdn. 51) - nicht ableiten. Besteht \n\nnur das Recht, eine Nachverhandlung zu verlangen, so stand der Beklagten im \n\nZeitpunkt des \"Rücktritts\" des Klägers bzw. der eigenen Aufrechnungserklärung \n\nein fälliger, aufrechenbarer Gegenanspruch auf Zahlung eines höheren Kauf-\n\npreises (noch) nicht zu. \n\n19 \n\nBei der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit des § 563 \n\nAbs. 1 Satz 2 ZPO und der Nichterhebung der Gerichtskosten für das Revisi-\n\nonsverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch gemacht. Eine erneute \n\nÜbertragung des Rechtsstreits an den Einzelrichter dürfte im Hinblick auf § 526 \n\nAbs. 1 Nr. 2 ZPO nicht in Betracht kommen. \n\nKurzwelly Kraemer Caliebe \n\n Reichart Drescher \n\nVorinstanzen: \n\nLG Koblenz, Entscheidung vom 05.08.2005 - 15 O 95/05 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 12.07.2006 - 1 U 1322/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-12/ii-zr-183-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311b","ref_norm":"311b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 526","ref_norm":"526","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 730","ref_norm":"730","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-12/ii-zr-183-06","retrieved":"2026-07-10 19:59:48.520081+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-11-12/ii-zr-183-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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