{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-11-08","aktenzeichen":"IX ZB 56/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 56/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. November 2007 \n\nin dem Verbraucherinsolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak \n\nam 8. November 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Arnsberg vom 23. Februar 2007 wird auf Kosten \n\ndes Schuldners als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt \n\n5.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nIm Schlusstermin hat die weitere Beteiligte, eine Insolvenzgläubigerin, \n\nbeantragt, dem Schuldner die von diesem nachgesuchte Restschuldbefreiung \n\nzu versagen. Sie hat geltend gemacht, er habe in seinem Vermögensverzeich-\n\nnis eine umfangreiche CD-Sammlung, verschiedene Musikinstrumente und Ein-\n\nkünfte aus einer Nebentätigkeit als Disk-Jockey nicht angegeben. \n\n2 \n\nMit Beschluss vom 12. Mai 2006 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - \n\nden Versagungsantrag zurückgewiesen und dem Schuldner unter der Voraus-\n\nsetzung, dass er während der Laufzeit der Abtretungserklärung (Wohlverhal-\n\ntensperiode) die Obliegenheiten gemäß § 295 InsO erfülle, die Restschuldbe-\n\nfreiung angekündigt. Auf die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten hat \n\ndas Landgericht durch Beschluss vom 23. Februar 2007 dem Schuldner die \n\nRestschuldbefreiung versagt. Dagegen wendet sich dieser mit seiner Rechts-\n\nbeschwerde. \n\nII. \n\n3 \n\nDas Rechtsmittel ist statthaft (§§ 6, 7, 289 Abs. 2 InsO, § 574 Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 1 ZPO), jedoch unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Sache \n\ngrundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des \n\nRechtsbeschwerdegerichts. \n\n4 \n\n1. Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, das \n\n- unstreitige - Verschweigen der von der weiteren Beteiligten bezeichneten \n\nVermögensgegenstände durch den Schuldner erfülle die Voraussetzungen des \n\n§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO. Die Gegenstände seien keineswegs völlig wertlos. Der \n\nSchuldner habe bei seiner späteren Anhörung den aktuellen Wert dreier Key-\n\nboards auf 430 bis 530 € und den eines Verstärkers auf 50 € beziffert. Für die \n\nmehr als 500 CD's ließen sich ebenfalls zumindest etliche Hundert € erzielen. \n\nDem Schuldner falle grobe Fahrlässigkeit zur Last. Nach seinen eigenen Anga-\n\nben habe er gewusst, dass die Musikinstrumente einen wirtschaftlichen Wert \n\nhätten. Nur deshalb, weil er sie in den Räumlichkeiten des Kulturvereins, des-\n\nsen Mitglied der Schuldner sei, aufbewahre, wo sie auch von anderen Vereins-\n\nmitgliedern genutzt werden könnten, habe er nicht der Auffassung sein dürfen, \n\n \n \n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\ndie Musikinstrumente gehörten nicht ihm. Grob fahrlässig sei es auch, wenn der \n\nSchuldner die CD-Sammlung als wertlos betrachtet habe. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde rügt, der Versagungsantrag sei nicht einmal \n\nzulässig gewesen, weil kein Versagungsgrund glaubhaft gemacht worden sei. \n\nEinen Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde legt sie hierbei nicht dar. \n\na) Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einem Obersatz des \n\nInhalts, dass ein Versagungsgrund lediglich vorgetragen, aber nicht glaubhaft \n\ngemacht werden müsse. Selbst wenn das Beschwerdegericht die Zulässigkeit \n\ndes Versagungsantrags zu Unrecht bejaht hätte, läge deshalb kein Bedürfnis \n\nzur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vor. \n\nb) Im Übrigen hat das Beschwerdegericht die Zulässigkeit des Antrags \n\nzu Recht bejaht. \n\nAuf die - möglicherweise nicht glaubhaft gemachte - Behauptung, dass \n\nder Schuldner eine Nebentätigkeit als Disk-Jockey ausübe oder ausgeübt habe \n\nund dabei Einkünfte erziele oder erzielt habe, hat das Beschwerdegericht seine \n\nEntscheidung nicht gestützt. \n\nIm Übrigen bedarf es keiner Glaubhaftmachung gemäß § 290 Abs. 2, § 4 \n\nInsO, § 284 ZPO, wenn die Tatsachen, die der Versagung der Restschuldbe-\n\nfreiung zugrunde liegen, unstreitig sind (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 \n\n- IX ZB 178/02, ZVI 2005, 614). Die angefochtene Entscheidung beruht nicht \n\nauf streitigen Tatsachen. Das Landgericht hat festgestellt, unstreitig seien die \n\nAngaben des Schuldners im Anhörungsbogen unvollständig, es stehe außer \n\nStreit, dass er seine Musikinstrumente nicht angegeben habe. Die weitere Be-\n\nteiligte musste auch nicht glaubhaft machen, dass diese dem Schuldner gehö-\n\nren. Dieser hat eingeräumt, sie für sich erworben zu haben. Dass er sie in den \n\nProberäumen seines Vereins aufbewahrt, wo sie interessierten Vereinsmitglie-\n\ndern zur Verfügung stehen, ändert am Eigentum des Schuldners nichts. \n\n10 \n\n3. Das Beschwerdegericht hat mit einzelfallbezogenen Erwägungen den \n\nVersagungsantrag auch für begründet angesehen. Insoweit besteht ebenfalls \n\nkein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde. \n\n11 \n\na) Dies gilt zunächst insoweit, als das Beschwerdegericht dem Schuldner \n\nnicht abgenommen hat, er sei nicht - mehr - Eigentümer der Musikinstrumente, \n\nbetrachte sich zumindest nicht als solcher. Die tatrichterliche Erwägung, da der \n\nSchuldner die Instrumente für sich angeschafft habe und auch weiterhin selbst \n\nnutze, spreche dies für sein fortbestehendes Eigentum, ist weder rechtlich zu \n\nbeanstanden noch gar Anlass für allgemeine Erörterungen des Rechtsbe-\n\nschwerdegerichts. Entsprechendes gilt, soweit das Beschwerdegericht ausge-\n\nführt hat, eine etwaige Fehlvorstellung des Schuldners, infolge des Verbringens \n\nder Gegenstände in die Räumlichkeiten des Vereins und jahrelange Nutzung \n\ndurch Vereinsmitglieder das Eigentum verloren zu haben, beruhe auf grober \n\nFahrlässigkeit. Insofern ist der Schuldner auch nicht in seinem Recht auf recht-\n\nliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Das Beschwerdegericht hat sein \n\nVorbringen zur Kenntnis genommen, nur anders gewürdigt als der Schuldner. \n\nEinen Anspruch darauf, dass das Beschwerdegericht sein Vorbringen ebenso \n\nwürdigt wie er, hatte er nicht. \n\n12 \n\nb) Das Beschwerdegericht hat keinen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, \n\ndass die Restschuldbefreiung auch dann zu versagen sei, wenn sich das Ver-\n\nhalten des Schuldners von vornherein als ganz unwesentlicher Verstoß gegen \n\nseine Pflichten nach der Insolvenzordnung darstelle. \n\n13 \n\nAllerdings ist der Rechtsausschuss davon ausgegangen, dass dem \n\nSchuldner \"bei ganz unwesentlichen Verstößen\" die Restschuldbefreiung nicht \n\nversagt werden darf (BT-Drucks. 12/7302 S. 188 zu § 346k RegE-InsO). Daran \n\norientiert sich auch die Rechtsprechung des Senats (BGH, Beschl. v. 7. De-\n\nzember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96, 97). Diesen Grundsatz hat das \n\nBeschwerdegericht jedoch nicht verkannt, sondern das Vorliegen seiner Vor-\n\naussetzungen mit einzelfallbezogenen Erwägungen verneint. \n\n14 \n\nWo die Wesentlichkeitsgrenze verläuft, ist keine Rechtsfrage von grund-\n\nsätzlicher Bedeutung (BGH, Beschl. v. 9. Dezember 2004 - IX ZB 132/04, ZVI \n\n2005, 643, 644). Das Beschwerdegericht hat den Schuldner daran festgehalten, \n\ndass die Musikinstrumente nach seinen eigenen Angaben mindestens 480 € \n\nwert sind. Dann konnte es den Verstoß als nicht ganz unwesentlich behandeln, \n\nweil die von dem Treuhänder im Übrigen vorgefundene Masse nur einen Be-\n\nstand von insgesamt 980,86 € aufwies. \n\n15 \n\nDies gilt selbst dann, wenn man die CD-Sammlung außer Betracht lässt. \n\nOb die Schätzung ihres Wertes durch das Beschwerdegericht unter Verstoß \n\ngegen Verfahrensgrundrechte des Schuldners zustande gekommen ist und ob \n\nder (damals allerdings noch gar nicht bestellte) Insolvenzverwalter dem Schuld-\n\nner gesagt hat, er brauche die CD's nicht anzugeben, ist deshalb unerheblich. \n\n16 \n\nc) Freilich beträgt die Summe der zur Insolvenztabelle angemeldeten \n\nForderungen 257.636,49 € und die Quote 0,0857 %. Bei Berücksichtigung der \n\nnicht deklarierten Gegenstände wäre die Insolvenzquote nicht wesentlich höher. \n\nEs ist jedoch in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass die Versagung \n\nder Restschuldbefreiung eine die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beein-\n\nträchtigende Wirkung der falschen oder unvollständigen Angaben nicht voraus-\n\nsetzt; es genügt, dass die falschen oder unvollständigen Angaben ihrer Art nach \n\ngeeignet sind, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden (BGH, \n\nBeschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB 174/03, ZInsO 2004, 920; v. 17. März 2005 - IX \n\nZB 260/03, ZVI 2005, 641; v. 22. Februar 2007 - IX ZB 120/05, ZInsO 2007, \n\n446, 447). Dies ist hier der Fall. \n\nFischer \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nVorinstanzen: \nAG Arnsberg, Entscheidung vom 12.05.2006 - 21 IK 103/03 - \nLG Arnsberg, Entscheidung vom 23.02.2007 - 6 T 382/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-08/ix-zb-56-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 289","ref_norm":"289","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-08/ix-zb-56-07","retrieved":"2026-07-10 22:10:00.499024+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-11-08/ix-zb-56-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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