{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-11-08","aktenzeichen":"III ZB 95/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 1060 Abs. 2 Satz 1 Auch nach dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I 3224) sind im Verfahren auf Vollstreck- barklärung eines Schiedsspruchs über die Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 ZPO hinaus solche Einwendungen zugelassen, die an sich zum An- wendungsbereich der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO gehören.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZB 95/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. November 2007 \n\nin dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 1060 Abs. 2 Satz 1 \n\nAuch nach dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes \n\nvom 22. Dezember 1997 (BGBl. I 3224) sind im Verfahren auf Vollstreck-\n\nbarklärung eines Schiedsspruchs über die Aufhebungsgründe des § 1059 \n\nAbs. 2 ZPO hinaus solche Einwendungen zugelassen, die an sich zum An-\n\nwendungsbereich der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO gehören. \n\nBGH, Beschluss vom 8. November 2007 - III ZB 95/06 - OLG Stuttgart \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dörr, Galke und Wöst-\n\nmann \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss \n\ndes 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Au-\n\ngust 2006 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsbeschwerderechtszuges, an das \n\nOberlandesgericht zurückverwiesen. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDie Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin (im Folgenden einheitlich: \n\nAntragsgegnerin) erwarb von dem Antragsteller und den übrigen Gesellschaf-\n\ntern die Geschäftsanteile der B. GmbH. In dem Kaufvertrag vom 2. Ok-\n\ntober 1998 war ein Basiskaufpreis von 6 Mio. DM vereinbart. Dieser sollte sich \n\num weitere Beträge erhöhen, wenn der in den Geschäftsjahren 1998 bis 2003 \n\njeweils erzielte, vertraglich definierte \"Earn Out Profit After Tax\" (künftig: EOP) \n\ndenjenigen des Vorjahres um ein bestimmtes Maß überstieg. \n\n2 \n\nDie seit mehreren Jahren als Abschlussprüferin der B. GmbH täti-\n\nge H. GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft (im \n\nFolgenden: H. ) testierte deren Abschluss für das Geschäftsjahr 2003 \n\nmit einem Bilanzgewinn von rund 2,7 Mio. €. Auf dieser Grundlage berechneten \n\nder Antragsteller und seine früheren Mitgesellschafter die ihrer Auffassung nach \n\nvon der Antragsgegnerin geschuldete Kaufpreisanpassung für das Geschäfts-\n\njahr 2003. Gestützt auf einen Prüfbericht der M. \n\n gesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (künftig: M. ) be-\n\nzweifelte die Antragsgegnerin die Richtigkeit der von H. testierten Bi-\n\nlanz. In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung schlossen die \n\nParteien am 18. Oktober 2004 einen gerichtlichen Vergleich, wonach die An-\n\ntragsgegnerin weitere 1.250.660 € an den Antragsteller und seine früheren Mit-\n\ngesellschafter zu zahlen hatte. Zugleich blieb dem Antragsteller und seinen frü-\n\nheren Mitgesellschaftern die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden \n\nKaufpreises vorbehalten; etwaige Streitigkeiten hierüber sollten durch Prof. Dr. \n\nW. als Einzelschiedsrichter in einem Verfahren nach der DIS-Schieds-\n\nordnung entschieden werden. \n\n3 \n\nDer Antragsteller, zugleich Zessionar seiner früheren Mitgesellschafter, \n\nerhob gegen die Antragsgegnerin Schiedsklage auf Zahlung eines Restkauf-\n\npreises in Höhe von (zuletzt) 673.032,08 €, der sich aus dem von H. \n\ntestierten Abschluss für 2003 in Verbindung mit der vorgenannten Anpassungs-\n\nklausel ergeben sollte. Durch Schiedsspruch vom 18. November 2005 verurteil-\n\nte der Schiedsrichter die Antragsgegnerin, 467.115,56 € nebst Zinsen an den \n\nAntragsteller zu zahlen; die weitergehende Schiedsklage wurde abgewiesen. \n\n4 \n\nDas Oberlandesgericht hat die von dem Antragsteller beantragte Voll-\n\nstreckbarerklärung des Schiedsspruchs abgelehnt und den Schiedsspruch auf-\n\ngehoben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren, \n\nden Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, weiter. \n\nII. \n\n5 \n\nDie von Gesetzes wegen statthafte (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. \n\n§ 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO) Rechtsbeschwerde ist \n\nauch im Übrigen zulässig, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat \n\nund die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des \n\nRechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Alt. 2 ZPO). \n\n6 \n\n7 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist auch begründet; sie führt zur Aufhebung des \n\nangefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das \n\nOberlandesgericht. \n\nDas Oberlandesgericht hat die Vollstreckbarerklärung nicht schon an der \n\nmangelnden Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung scheitern lassen. Der die \n\nSchiedsvereinbarung enthaltende gerichtliche Vergleich vom 18. Oktober 2004 \n\nsei nicht gemäß § 779 BGB unwirksam. Es könne nicht angenommen werden, \n\ndass ein dem Vergleich zugrunde gelegter Sachverhalt nicht der Wirklichkeit \n\nentsprochen habe und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sach-\n\nlage nicht entstanden wäre. Die von der Antragsgegnerin als Vergleichsgrund-\n\nlage reklamierte Richtigkeit des Jahresabschlusses 2003 sei schon zum Zeit-\n\npunkt des Vergleichsschlusses streitig gewesen. \n\n8 \n\nDem Schiedsspruch sei die Vollstreckbarerklärung aber gemäß § 1059 \n\nAbs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO (i.V.m. § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO) zu versagen, \n\nweil er gegen den verfahrensrechtlichen ordre public verstoße. Denn das \n\nSchiedsgericht sei nicht dem \"fundamentalen\" Gebot der endgültigen abschlie-\n\nßenden Entscheidung des Rechtsstreits im Schiedsspruch gerecht geworden. \n\nDort habe es sich auf den Standpunkt gestellt, der von H. testierte Jah-\n\nresabschluss 2003 - und nicht etwa eine davon möglicherweise abweichende \n\nobjektiv richtige Bilanzierung - sei für die Parteien bindend. Eine andere Beur-\n\nteilung komme nur in Betracht aufgrund eines materiell geänderten Abschluss-\n\nvermerks. Für den letzteren Fall habe das Schiedsgericht die Antragsgegnerin \n\nauf die Vollstreckungsgegenklage oder die Möglichkeit einer Einwendung im \n\nVerfahren der Vollstreckbarerklärung verwiesen. Damit sei es eine abschlie-\n\nßende Beurteilung des ihm durch den Schiedsvertrag zur Entscheidung über-\n\ntragenen Streitstoffs schuldig geblieben. \n\n9 \n\nDer Schiedsspruch sei unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergan-\n\ngen und daher auch aus diesem Grund gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b \n\nZPO aufzuheben. Die Antragsgegnerin habe vor allem aufgrund der Verfügung \n\ndes Schiedsrichters vom 27. September 2005 davon ausgehen dürfen, das \n\nSchiedsgericht wolle den Bericht des Wirtschaftsprüfers H. abwarten \n\nund den Parteien dann Gelegenheit zur Äußerung hierzu geben. Das Schieds-\n\ngericht habe durch seine Verfahrensweise die Antragsgegnerin davon abgehal-\n\nten, den Wirtschaftsprüfer H. nachdrücklich zu einer Nachtragsprüfung \n\nmit dem Ziel einer Abänderung des dem Abschluss 2003 erteilten Testats zu \n\nveranlassen. Zumindest habe die Antragsgegnerin nicht damit rechnen müssen, \n\ndass das Schiedsgericht - wie durch Schiedsspruch vom 18. November 2005 \n\ngeschehen - in der Sache entscheiden werde, ohne die Parteien davon in \n\nKenntnis zu setzen, dass der Abschlussprüfer den angeforderten Bericht nicht \n\nvorgelegt habe. \n\nIII. \n\n10 \n\nNach dem der rechtlichen Prüfung zugrunde zu legenden Sachverhalt \n\nwar es nicht zulässig, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung \n\ndes Schiedsspruchs abzulehnen; ein die Vollstreckbarerklärung hindernder Auf-\n\nhebungsgrund (vgl. § 1060 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1059 Abs. 2 ZPO) liegt nicht \n\nvor. \n\n11 \n\n1. \n\nDie Rechtsbeschwerde wendet sich zu Recht dagegen, dass das Ober-\n\nlandesgericht davon ausgegangen ist, das Schiedsgericht habe den ihm unter-\n\nbreiteten Rechtsstreit nicht abschließend entschieden, sondern dies letztlich \n\ndem staatlichen Gericht überlassen und dadurch gegen den verfahrensrechtli-\n\nchen ordre public verstoßen (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO). \n\n12 \n\na) Zu der Frage, wann eine Schiedsvereinbarung (§ 1029 Abs. 1 ZPO) \n\nvorliegt, hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 23. Mai 1960 - II ZR 75/58 - \n\nNJW 1960, 1462 f <zu § 1025 ZPO a.F.>) entschieden, dass das in der Verein-\n\nbarung bestimmte \"Schiedsgericht\" berechtigt sein muss, über einen geltend \n\ngemachten Anspruch in vollem Umfange oder jedenfalls über einen quantitati-\n\nven Teil (oder möglicherweise über den Grund) des Anspruchs selbständig und \n\nabschließend zu entscheiden. Es ist rechtlich nicht zulässig, dass sowohl das \n\nstaatliche Gericht als auch das Schiedsgericht über einen Anspruch entschei-\n\nden und sie ihre Aufgabe in der Weise teilen, dass jedes einen qualitativen Teil \n\ndes Anspruchs erledigt, jedes also einen Teil der Rechtsfragen beantwortet, \n\nderen Beantwortung insgesamt erst den Rechtsstreit beendet (vgl. BGH aaO; \n\nSchwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. 2005 Kap. 3 Rn. 21; s. auch \n\nMünchKommZPO-Münch 2. Aufl. 2001 § 1029 Rn. 41). Eine mit diesem Inhalt \n\ngetroffene Vereinbarung wäre, weil sie nicht auf eine die Entscheidung des \n\nstaatlichen Gerichts ersetzende Entscheidung des Schiedsgerichts ausgerichtet \n\nwäre, nicht als Schiedsvereinbarung (§ 1029 Abs. 1 ZPO) aufzufassen; viel-\n\nmehr wäre an einen Schiedsgutachtenvertrag oder an Schlichtung zu denken \n\n(vgl. BGH aaO S. 1463; MünchKommZPO-Münch aaO; Schwab/Walter aaO). \n\n13 \n\nb) Hier steht außer Streit, dass die Parteien eine Schiedsvereinbarung \n\ngeschlossen haben, durch die dem Schiedsgericht die abschließende Entschei-\n\ndung anstelle des staatlichen Gerichts übertragen werden sollte. Es geht dar-\n\num, ob das Schiedsgericht diese Kompetenz im Schiedsspruch nicht ausge-\n\nschöpft hat, weil es - so das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Be-\n\nschluss - letztlich dem staatlichen Gericht die Entscheidung überließ. Der von \n\nProf. Dr. W. am 18. November 2005 als Einzelschiedsrichter erlassene \n\n\"Schiedsspruch\" könnte, wenn dem zu folgen wäre, nicht als Schiedsspruch im \n\nSinne des § 1060 ZPO zu qualifizieren sein, so dass der Antrag auf Vollstreck-\n\nbarerklärung bereits unzulässig wäre (vgl. BGHZ 10, 325, 327). Jedenfalls \n\nkönnte ein die Anerkennung des Schiedsspruchs hindernder Verfahrensfehler \n\n(vgl. § 1060 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d Fall 2 ZPO) \n\n- wohl weniger eine Verletzung des fundamentale Prozessregeln umfassenden \n\nprozessualen ordre public (§ 1060 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1059 Abs. 2 Nr. 2 \n\nBuchst. b ZPO) - gegeben sein. Diese möglichen rechtlichen Folgerungen kön-\n\nnen indes offen bleiben. Denn das Schiedsgericht hat entgegen der Auffassung \n\ndes Oberlandesgerichts abschließend, insoweit also fehlerfrei entschieden. \n\n14 \n\nc) Entscheidungen eines Schiedsgericht kann das Rechtsbeschwerdege-\n\nricht - nicht anders als bei der Auslegung und rechtlichen Einordnung gerichtli-\n\ncher Entscheidungen (vgl. Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl. 2007 § 546 Rn. 8 unter \n\nanderem unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 29. Juni 1994 - VIII ZR 28/94 - \n\nNJW-RR 1994, 1251, 1252), denen die Schiedssprüche als Rechtsprechung im \n\nweiteren Sinne (vgl. Senat BGHZ 159, 207, 212) entsprechen - frei auslegen \n\nund rechtlich einordnen (vgl. BGHZ 24, 15, 20). \n\n15 \n\nd) In dem Schiedsverfahren war darüber zu befinden, welchen Restkauf-\n\npreis, die sogenannte Kaufpreisanpassung, die Antragsgegnerin dem Antrag-\n\nsteller aus dem Kauf der B. -Geschäftsanteile schuldete. Die dem An-\n\ntragsteller für das Geschäftsjahr 2003 (letztmalig) zustehende Kaufpreisanpas-\n\nsung richtete sich danach, wie sich der EOP des Jahres 2003 verglichen mit \n\ndem des Vorjahres verändert hatte; der EOP seinerseits war im Wesentlichen \n\nanhand des testierten Abschlusses für das Geschäftsjahr 2003 zu bestimmen. \n\nDer von H. testierte Jahresabschluss 2003 ergab - soweit hier von \n\nBelang - eine auf EOP-Basis ermittelte, rechnerisch unstreitige Kaufpreisan-\n\npassung zugunsten des Antragstellers in Höhe von insgesamt 467.115,56 € \n\n(= 421.886 € Kaufpreisanpassung aufgrund der Position \n\n\"Software\" + \n\n45.229,56 € Kaufpreisanpassung aufgrund der Position \"Schweizer Steuern\"; \n\n<vgl. Rn. 101, 130-154, 156-168 des Schiedsspruchs> = Schiedsurteilssumme). \n\n16 \n\naa) Die Antragsgegnerin hatte im Schiedsverfahren gerügt - neben der \n\nBeanstandung anderer Bilanzpositionen und der Forderung nach Anerkennung \n\nvon Abzugsposten wie die angeblich gebotenen \"Überstundenrückstellungen\" \n\n(Rn. 155 des Schiedsspruchs), die sie im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht \n\nmehr aufgegriffen hat -, dass Softwareentwicklungskosten aktiviert worden wa-\n\nren; sie führten nach dem vereinbarten Berechnungsmodus allein schon zu ei-\n\nner Kaufpreisanpassung in Höhe von 421.886 €. Dieser Bilanzansatz habe nicht \n\nden Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprochen. \n\n17 \n\nDas Schiedsgericht ließ den Einwand nicht gelten. Es untersuchte zu-\n\nnächst die einzelnen Softwarepositionen und beurteilte sie als \"zum Großteil \n\naktivierungsfähig\" (Rn. 130-140, 151 des Schiedsspruchs). Gestützt auf die \n\nAuslegung des Kaufvertrages und die Wägung der wechselseitigen Interessen \n\n(Rn. 141-154 des Schiedsspruchs) hielt es dann das Argument des Antragstel-\n\nlers für durchgreifend, es sei nach den von den Parteien getroffenen Abreden \n\ngehindert, sich bei der Frage der Kaufpreisanpassung über den geprüften und \n\ntestierten Jahresabschluss (in seiner ursprünglichen Form) hinwegzusetzen. \n\nEine Ablehnung von Einzelpositionen des Jahresabschlusses sei nicht möglich \n\n(Rn. 141 des Schiedsspruchs). Die Antragsgegnerin habe auf eine Abänderung \n\ndes Jahresabschlusses im Wege der Nachtragsprüfung hinwirken oder den Ab-\n\nschlussvermerk selbst in dem dafür vorgesehenen Verfahren angreifen müssen \n\n(Rn. 150 des Schiedsspruchs). Da dies unstreitig nicht geschehen war, sprach \n\ndas Schiedsgericht dem Antragsteller die sich aus dem testierten Jahresab-\n\nschluss 2003 (einschließlich der dort aktivierten Softwareentwicklungskosten) \n\nergebende Kaufpreisanpassung in dem vorgenannten Umfang zu (und wies die \n\nweitergehende Schiedsklage ab). \n\n18 \n\nDieser rechtliche Ansatz des Schiedsgerichts ist, wie das Oberlandesge-\n\nricht zutreffend angenommen hat, in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung \n\ndes Schiedsspruchs hinzunehmen (Verbot der révision au fond). \n\n19 \n\nbb) Die vorbeschriebene abschließende Entscheidung über die einge-\n\nklagte Kaufpreisanpassung stellte das Schiedsgericht nicht - wie das Oberlan-\n\ndesgericht gemeint hat - dadurch in Frage, dass es im Schiedsspruch weiter \n\nausführte, die Antragsgegnerin könne eine nach dem Abschluss des Schieds-\n\nverfahrens erfolgte materielle Änderung des Abschlussvermerks im Vollstreck-\n\nbarerklärungsverfahren oder mit der Vollstreckungsgegenklage geltend machen \n\n(Rn. 154 des Schiedsspruchs). Bei dieser Erwägung hatte das Schiedsgericht \n\nersichtlich nachträglich, d.h. nach dem Schluss des Schiedsverfahrens, entste-\n\nhende Einwendungen gegen den Anspruch auf Kaufpreisanpassung im Blick; \n\nes nennt in diesem Zusammenhang ausdrücklich die Möglichkeit einer „mate-\n\nriellen“ Abänderung des dem Jahresabschluss 2003 erteilten Testats im Wege \n\nder Nachtragsprüfung oder in einem sonstigen gegen das Testat gerichteten \n\nVerfahren. Die Rechtsbeschwerdeerwiderung beurteilt das letztlich nicht an-\n\nders, wenn sie von \"materiellrechtlichen Einwendungsmöglichkeiten\" spricht. \n\nNachträglich entstehende, gegen den ausgeurteilten Anspruch gerichtete Ein-\n\nwendungen wären allerdings, im Grundsatz nicht anders als bei den Entschei-\n\ndungen der staatlichen Gerichte, gegebenenfalls mit der Vollstreckungsgegen-\n\nklage gegen den für vollstreckbar erklärten Schiedsspruch (§ 794 Abs. 1 Nr. 4a, \n\n§ 795 Satz 1, § 767 ZPO), wofür in der Regel wiederum das Schiedsgericht zu-\n\nständig sein dürfte (vgl. Musielak/Voit aaO § 1030 Rn. 7 m.w.N. und - zum alten \n\nRecht - BGHZ 99, 143 und Senatsbeschluss vom 19. Dezember 1995 - III ZR \n\n194/94 - NJW-RR 1996, 508), geltend zu machen. Über solche Einwendungen \n\nkann ferner - worauf noch zurückzukommen sein wird (s.u. unter IV. 1.) - das \n\nstaatliche Gericht im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs \n\n(§ 1060 ZPO) entscheiden. In dem Hinweis auf diese Rechtsbehelfe ein Offen-\n\nlassen der schiedsgerichtlichen Entscheidung zugunsten einer abschließenden \n\nEntscheidung durch das staatliche Gericht zu sehen, liegt fern. \n\n20 \n\n2. \n\nDie Rechtsbeschwerde wendet sich zudem mit Recht gegen die Auffas-\n\nsung des Oberlandesgerichts, der Schiedsspruch sei unter Verletzung des der \n\nAntragsgegnerin zustehenden rechtlichen Gehörs ergangen. \n\n21 \n\na) Das Oberlandesgericht hat zum Gehörsverstoß ausgeführt, das \n\nSchiedsgericht habe aufgrund der Beweisaufnahme über die Frage der Bilan-\n\nzierung der Software und des Unterbleibens von Rückstellungen für Überstun-\n\nden den Eindruck erweckt, als komme es für seine Entscheidung auf die mate-\n\nrielle Richtigkeit des testierten Jahresabschlusses an. Diese Sichtweise habe \n\ndie Antragsgegnerin ferner der Verfügung des Schiedsgerichts vom 27. Sep-\n\ntember 2005 entnehmen können, wonach der Bericht des Wirtschaftsprüfers \n\nH. habe abgewartet und den Parteien sodann Gelegenheit zur Äuße-\n\nrung hierzu gegeben werden sollen. Dadurch sei die Antragsgegnerin davon \n\nabgehalten worden, H. nachdrücklich zu einer Nachtragsprüfung mit \n\ndem Ziel einer Abänderung des testierten Jahresabschlusses 2003 zu veran-\n\nlassen; das habe sich auf den Inhalt des Schiedsspruchs auswirken können. \n\n22 \n\nb) Dem ist schon deshalb nicht zu folgen, weil jedenfalls ein Beruhen des \n\nSchiedsspruchs auf dem angeblichen Gehörsverstoß ausgeschlossen werden \n\nkann. Aufgrund der Ankündigung des Schiedsrichters vom 27. September 2005, \n\nden Schiedsspruch \"zunächst\" nicht an die DIS senden zu wollen, konnte die \n\nAntragsgegnerin nur erwarten, das Schiedsgericht werde ein innerhalb ange-\n\nmessener Frist vorgelegtes geändertes Testat des Abschlussprüfers berück-\n\nsichtigen. Diesen Zeitraum ließ sie indes ungenutzt verstreichen. Sie betrieb \n\nunstreitig erst mehr als drei Monate später, nämlich erst im Januar 2006, das \n\nVerfahren auf Bestellung eines anderen Abschlussprüfers (§ 318 Abs. 3 HGB), \n\num mit dessen Hilfe ein geändertes Testat zu erreichen. \n\n23 \n\nDer Antragsgegnerin ist weiter nicht darin zu folgen, dass sie auf ent-\n\nsprechenden Hinweis des Schiedsgerichts - innerhalb angemessener Zeit - im \n\nSchiedsverfahren vorgetragen hätte, H. sei nicht wirksam beauftragt \n\nworden, den Jahresabschluss 2003 zu prüfen; bereits aus diesem Grunde kön-\n\nne die Kaufpreisbestimmung nicht auf den von H. testierten Jahresab-\n\nschluss 2003 gestützt werden. Die Antragsgegnerin ging - was mit diesem Vor-\n\nbringen nicht zu vereinbaren ist - bis zum Beginn des Verfahrens gemäß § 318 \n\nAbs. 3 HGB im Januar 2006 unstreitig davon aus, H. sei wirksam zum \n\nAbschlussprüfer bestellt worden; deshalb ersuchte sie gerade um die gerichtli-\n\nche Bestellung eines anderen Abschlussprüfers. \n\n24 \n\nc) Dem Schiedsgericht unterlief auch sonst kein erheblicher Verfahrens-\n\nfehler. Insbesondere war es nicht gehalten, entsprechend § 148 ZPO oder \n\n§ 356 ZPO, den das Oberlandesgericht herangezogen hat, das Verfahren aus-\n\nzusetzen oder eine Frist zu bestimmen, um der Antragsgegnerin Gelegenheit \n\nzu geben, einen von dem Wirtschaftsprüfer H. im Wege der Nachtrags-\n\nprüfung (§ 316 Abs. 3 HGB) ergänzten Abschlussvermerk zum Jahresab-\n\nschluss 2003 beizuschaffen. Das Schiedsgericht ist nämlich grundsätzlich e-\n\nbenso wenig wie das staatliche Gericht verpflichtet, einer Partei zu ermöglichen, \n\nden Sachverhalt zu ihren Gunsten zu verändern, um dies für ein neues Angriffs- \n\noder Verteidigungsmittel zu nutzen. Darauf erstreckt sich auch nicht die gericht-\n\nliche Hinweispflicht. \n\n25 \n\nAllerdings mag dem Schiedsgericht entsprechend § 148 ZPO (vgl. BGH, \n\nBeschluss vom 7. Mai 1992 - V ZR 192/91 - NJW-RR 1992, 1149) ein Ermes-\n\nsen eingeräumt gewesen sein, eine unmittelbar bevorstehende Änderung der \n\nentscheidungserheblichen tatsächlichen Grundlagen abzuwarten und gegebe-\n\nnenfalls in seine Entscheidung einzubeziehen. Insoweit liegt aber ebenfalls ein \n\nVerfahrensfehler nicht vor; das Schiedsgericht hat sein Ermessen ausgeübt. \n\n26 \n\nDem Schiedsspruch ist zu entnehmen, dass der Antragsteller im \n\nSchiedsverfahren geltend gemacht hatte, es komme für die Kaufpreisanpas-\n\nsung allein auf den festgestellten und mit dem uneingeschränkten Testat verse-\n\nhenen Jahresabschluss an (Rn. 49 f, 141 des Schiedsspruchs). Die Antrags-\n\ngegnerin musste demnach von Anfang an auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt \n\neingerichtet sein. Sie sprach im Schiedsverfahren - wohl in Reaktion hierauf - \n\nim Juni 2005 von \"neuesten Erkenntnissen\" und \"jetzt ermittelten Veränderun-\n\ngen\", kündigte an, den Wirtschaftsprüfer H. um Nachbesserung zu bit-\n\nten und teilte mit, der \"richtige\" Jahresabschluss werde derzeit vorbereitet \n\n(Rn. 142 des Schiedsspruchs). Der Wirtschaftsprüfer H. hatte in der \n\nSchiedsverhandlung vom 18. Juli 2005 angekündigt, den am 17. März 2004 \n\ntestierten Jahresabschluss 2003 einer Nachtragsprüfung - die bei der B. \n\nGmbH, also im Unternehmen der Antragsgegnerin, hätte stattfinden müssen - \n\nunterziehen zu wollen (Rn. 153 des Schiedsspruchs). Nach Schluss der \n\nSchiedsverhandlung am 18. Juli 2005 (Rn. 6 des Schiedsspruchs) stellte das \n\nSchiedsgericht - in Erwartung eines Berichts des Wirtschaftsprüfers H. \n\nund dazu gegebenenfalls erfolgenden Parteivortrags - die für den 27. Septem-\n\nber 2005 bereits angekündigte Übersendung des Schiedsurteils an die DIS \"zu-\n\nnächst\" zurück (Schreiben des Schiedsrichters Prof. Dr. W. an die Par-\n\nteien vom 27. September 2005). Ein solcher Bericht wurde von H. aber \n\nauch in der Folgezeit (und bis heute) nicht vorgelegt (vgl. Rn. 153 des Schieds-\n\nspruchs). Unter diesen Umständen kann ein Ermessensfehler nicht darin gese-\n\nhen werden, dass das Schiedsgericht - nach Abwägung der gegenläufigen Inte-\n\nressen der Parteien sowie unter Berücksichtigung, dass nach seiner Auffassung \n\ndie Softwareentwicklungskosten als zum Großteil aktivierungsfähig zu beurtei-\n\nlen waren; dass die Antragsgegnerin mehr als ein Jahr (Anfang September \n\n2004 - Abschluss des Prüfberichts von M. - bis September 2005) Zeit hat-\n\nte, auf eine Änderung des Abschlussvermerks hinzuwirken; schließlich, dass es \n\nder Antragsgegnerin unbenommen blieb, eine eventuelle spätere Änderung des \n\nAbschlussvermerks schon im Vollstreckbarerklärungsverfahren (s. dazu weiter \n\nunter IV. 1.), jedenfalls aber mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu ma-\n\nchen (Rn. 142, 151-154 des Schiedsspruchs), - das ansonsten entscheidungs-\n\nreife Verfahren mit dem Erlass des Schiedsspruchs am 18. November 2005 \n\nbeendete. \n\nIV. \n\n27 \n\nDer die Vollstreckbarerklärung versagende Beschluss des Oberlandes-\n\ngerichts stellt sich nach den bisherigen Feststellungen nicht aus anderen Grün-\n\nden als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). \n\n28 \n\nDie Rechtsbeschwerdeerwiderung stellt in diesem Zusammenhang zur \n\nÜberprüfung die Auffassung des Oberlandesgerichts, die Wirksamkeit des zwi-\n\nschen den Parteien am 18. Oktober 2004 geschlossenen Vergleichs - und da-\n\nmit der darin enthaltenen Schiedsvereinbarung - scheitere nicht an § 779 BGB. \n\nMit ihrem Verweis auf schriftsätzliche Äußerungen der Antragsgegnerin zeigt \n\ndie Rechtsbeschwerdeerwiderung jedoch lediglich die Möglichkeit einer ande-\n\nren Beweiswürdigung, mithin nicht einen Rechtsfehler, auf. \n\nV. \n\n29 \n\nDas Verfahren ist noch nicht entscheidungsreif, so dass die Sache an \n\ndas Oberlandesgericht zurückverwiesen werden muss (§ 577 Abs. 4 Satz 1, \n\nAbs. 5 Satz 1 ZPO). \n\n30 \n\n1. \n\nUnter dem Gesichtspunkt einer nachträglich entstandenen Einwendung \n\nwird in dem erneuten Verfahren zu prüfen sein, ob, wie die Antragsgegnerin \n\ngeltend macht, das von dem Wirtschaftsprüfer H. für den Jahresab-\n\nschluss 2003 erteilte Testat \"gegenstandslos\" geworden ist, weil inzwischen ein \n\nanderer - im Gegensatz zu H. wirksam bestellter Abschlussprüfer - den \n\ngeänderten Jahresabschluss 2003 geprüft und testiert hat. Darin könnte eine \n\nvom rechtlichen Standpunkt des Schiedsgerichts her erhebliche \"materielle\" \n\nÄnderung des Testats (vgl. Rn. 150, 154 des Schiedsspruchs) zu sehen sein, \n\ndie dem Anpassungsanspruch die Grundlage entzogen haben könnte (vgl. \n\n§ 313 BGB). \n\n31 \n\nDer Senat (Urteil vom 12. Juli 1990 - III ZR 174/89 - NJW 1990, 3210, \n\n3211; s. auch BGHZ 34, 274, 277) hat - unter der Geltung des § 1042 ZPO \n\na.F. - entschieden, dass Einwendungen gegen den im Schiedsspruch zuer-\n\nkannten Anspruch innerhalb des Verfahrens über die Vollstreckbarerklärung \n\ndes Schiedsspruchs vorgebracht werden können, soweit auf sie eine Voll-\n\nstreckungsgegenklage gestützt werden könnte. Es hätte nämlich keinen Sinn, \n\nwenn in solchen Fällen der Antragsgegner die Vollstreckbarerklärung hinneh-\n\nmen und wegen seiner Einwendungen einen neuen Rechtsstreit nach § 767 \n\nZPO anhängig machen müsste. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. \n\nAuch nach der Neugestaltung des Schiedsverfahrensrechts durch das Schieds-\n\nverfahrens-Neuregelungsgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I 3224) ist es \n\nim Interesse der Verfahrenskonzentration geboten, im Vollstreckbarerklärungs-\n\nverfahren Einwendungen zuzulassen, die an sich zum Anwendungsbereich der \n\nVollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO gehören (vgl. Musielak/Voit aaO \n\n§ 1060 Rn. 12; MünchKommZPO-Münch aaO Rn. 14; Schwab/Walter aaO \n\nKap. 27 Rn. 12, jeweils m.w.N. auch zur Gegenmeinung). Eine solche Einwen-\n\ndung kommt hier in Betracht. \n\n32 \n\n2. \n\nDie Antragsgegnerin hat im Vollstreckbarerklärungsverfahren hilfsweise \n\ndie Aufrechnung mit Gegenforderungen gegenüber dem in dem Schiedsspruch \n\nzuerkannten Anspruch auf Kaufpreisanpassung erklärt. Der Antragsteller macht \n\ngeltend, die Aufrechnung sei nach den kaufvertraglichen Abreden nicht zuläs-\n\nsig. Das Oberlandesgericht hat Feststellungen hierzu nicht getroffen, den Punkt \n\nvielmehr ausdrücklich offen gelassen. Er ist nunmehr zu klären. Es könnte sich \n\nwiederum um eine nach Schluss der Schiedsverhandlung entstandene (vgl. \n\n§ 767 Abs. 2 ZPO) Einwendung handeln, die bereits im Verfahren der Voll-\n\nstreckbarerklärung zulässig wäre. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\n Dörr \n\nGalke \n\nWöstmann \n\nVorinstanz: \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.08.2006 - 1 Sch 1/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-08/iii-zb-95-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1059","ref_norm":"1059","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1060","ref_norm":"1060","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 779","ref_norm":"779","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1029","ref_norm":"1029","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-08/iii-zb-95-06","retrieved":"2026-07-10 20:03:31.686716+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-11-08/iii-zb-95-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. Zivilsenat","date":"2007-11-08","dockets":["III ZB 95/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 08.11.2007 – III ZB 95/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-08/iii-zb-95-06","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"ZPO § 1060 Abs. 2 Satz 1 Auch nach dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I 3224) sind im Verfahren auf Vollstreck- barklärung eines Schiedsspruchs über die Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 ZPO hinaus solche Einwendungen zugelassen, die an sich zum An- wendungsbereich der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO gehören.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss\n\ndes 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Au-\n\ngust 2006 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsbeschwerderechtszuges, an das\n\nOberlandesgericht zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/1059","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"1059","label":"§ 1059 ZPO","mentions":6},{"id":"ZPO/767","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"767","label":"§ 767 ZPO","mentions":5},{"id":"ZPO/1060","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"1060","label":"§ 1060 ZPO","mentions":3},{"id":"BGB/779","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"779","label":"§ 779 BGB","mentions":2},{"id":"ZPO/1029","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"1029","label":"§ 1029 ZPO","mentions":2},{"id":"HGB/318","law":"HGB","abbreviation":"HGB","ref":"318","label":"§ 318 HGB","mentions":2},{"id":"ZPO/148","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"148","label":"§ 148 ZPO","mentions":2},{"id":"BGB/313","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"313","label":"§ 313 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/356","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"356","label":"§ 356 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/577","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"577","label":"§ 577 ZPO","mentions":1},{"id":"HGB/316","law":"HGB","abbreviation":"HGB","ref":"316","label":"§ 316 HGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"OLG Stuttgart","court_id":"olg-stuttgart","court_as_stated":"Oberlandesgericht Stuttgart","date":"2006-08-18","docket":"1 Sch 1/06","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"olg-stuttgart/2006-08-18/1-sch-1-06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2006-08-18/1-sch-1-06","is_this_decision":false,"is_held":true},{"position":2,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2007-11-08","docket":"III ZB 95/06","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2007-11-08/iii-zb-95-06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-08/iii-zb-95-06","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:03:31.686716+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}