{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-11-08","aktenzeichen":"I ZR 60/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG § 4 Nr. 11 Der Rechtsbruchtatbestand des § 4 Nr. 11 UWG setzt die Erfüllung aller Merk- male des Tatbestandes der das Marktverhalten regelnden gesetzlichen Vor- schrift voraus. UWG § 4 Nr. 1 Soweit ein Versicherungsnehmer die Interessen des Versicherers wahrzuneh- men hat, kann das Versprechen eines Vorteils zu seinen Gunsten eine unan- gemessene unsachliche Beeinflussung i.S. des § 4 Nr. 1 UWG darstellen, wenn der Versicherungsnehmer dadurch veranlasst werden kann, auf das Angebot einzugehen, ohne den Vorteil an den Versicherer weiterzugeben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 60/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n8. November 2007 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachlass bei der Selbstbeteiligung \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nUWG § 4 Nr. 11 \n\nDer Rechtsbruchtatbestand des § 4 Nr. 11 UWG setzt die Erfüllung aller Merk-\nmale des Tatbestandes der das Marktverhalten regelnden gesetzlichen Vor-\nschrift voraus. \n\nUWG § 4 Nr. 1 \n\nSoweit ein Versicherungsnehmer die Interessen des Versicherers wahrzuneh-\nmen hat, kann das Versprechen eines Vorteils zu seinen Gunsten eine unan-\ngemessene unsachliche Beeinflussung i.S. des § 4 Nr. 1 UWG darstellen, wenn \nder Versicherungsnehmer dadurch veranlasst werden kann, auf das Angebot \neinzugehen, ohne den Vorteil an den Versicherer weiterzugeben. \n\nBGH, Urt. v. 8. November 2007 - I ZR 60/05 - OLG Hamm \nLG Essen \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 8. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Hamm vom 1. März 2005 wird auf Kosten des Beklagten mit \n\nder Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kosten der ersten Instanz \n\nunter Abänderung der Kostenentscheidung im Urteil der 1. Kammer \n\nfür Handelssachen des Landgerichts Essen vom 22. September \n\n2004 der Klägerin zu 26% und dem Beklagten zu 74% auferlegt \n\nwerden. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDer Beklagte betreibt einen Reparaturservice für Schäden an Autoglas-\n\nscheiben. Er warb im März 2004 mit dem nachstehend verkleinert wiedergege-\n\nbenen Gutschein: \n\n2 \n\nDie Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hält \n\ndiese Werbung für wettbewerbswidrig. Der Rabatt in Höhe von 50% der Selbst-\n\nbeteiligung locke die Kunden übertrieben an. Zudem werde zum Vertragsbruch \n\nverleitet, da der versprochene Nachlass zu Lasten des Versicherers gehe. \n\nSelbst wenn der Beklagte mit einigen Versicherern Abmachungen über die Zu-\n\nlässigkeit des beworbenen Preisnachlasses getroffen habe, sei die beanstande-\n\nte Werbung jedenfalls gegenüber denjenigen Kunden irreführend, mit deren \n\nVersicherern keine solche Vereinbarung bestehe. \n\n3 \n\nDie Klägerin hat - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - \n\nbeantragt, \n\nden Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu \nverurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbe-\nwerbszwecken in der an Letztverbraucher gerichteten Werbung mit dem \nHinweis \n\n\"Bei Windschutzscheiben- und Heckscheiben-Austausch 50% Nachlass \nder Selbstbeteiligung (bei 150 Euro)\" \n\nzu werben, insbesondere wenn diese Ankündigung wie ein Gutschein \naufgemacht ist, \n\nes sei denn, der Beklagte hat zuvor eine Zustimmung der jeweiligen Ver-\nsicherungsgesellschaft zu der Reduzierung der Selbstbeteiligung einge-\nholt, \n\nund/oder entsprechend der Ankündigung zu verfahren. \n\n4 \n\nDer Beklagte hat behauptet, er habe sich in Rahmenverträgen mit ver-\n\nschiedenen Versicherern dazu verpflichtet, nur bestimmte Preise in Rechnung \n\nzu stellen. Im Gegenzug hätten die Versicherer sich damit einverstanden er-\n\nklärt, dass er den Kunden deren Selbstbehalt zur Hälfte erstatte. Die Gutschei-\n\nne seien ausschließlich in Agenturen von Versicherern hinterlegt worden, mit \n\ndenen entsprechende Vereinbarungen bestanden hätten. Sie seien so gestaltet, \n\ndass sie im Falle ihres Abhandenkommens nicht von Kunden anderer Versiche-\n\nrer verwendet werden könnten. Die Wettbewerbswidrigkeit folge auch nicht dar-\n\naus, dass die Gutscheine in einem Fall bei einer Agentur der H. , mit \n\nder keine entsprechende Vereinbarung bestanden habe, ausgelegen hätten. \n\nDie betreffenden Gutscheine seien von der -Autoglas E. in Verkehr ge- \n\nbracht worden; an ihr sei der Beklagte nicht beteiligt. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat der Klage mit dem vorstehend wiedergegebenen \n\nUnterlassungsantrag stattgegeben (LG Essen WRP 2005, 523). Die Berufung \n\ndes Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamm Schaden-Praxis 2006, \n\n439). \n\n6 \n\nMit seiner (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgt der \n\nBeklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, das \n\nRechtsmittel zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\n8 \n\nI. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten Un-\n\nterlassungsanspruch für gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 263 StGB, § 8 \n\nAbs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 1 UWG a.F. begründet erachtet und hierzu \n\nausgeführt: \n\nDie Vorschrift des § 263 StGB sei eine Marktverhaltensregelung i.S. des \n\n§ 4 Nr. 11 UWG. Ein Wettbewerber, der auf das Wettbewerbsgeschehen betrü-\n\ngerisch einwirke, begehe daher zugleich einen Wettbewerbsverstoß. Dies sei \n\nbei dem in Aussicht gestellten fünfzigprozentigen Nachlass auf die Selbstbetei-\n\nligung der Fall. Der Versicherer reguliere den Schaden abzüglich des Selbstbe-\n\nhalts. Das Verschweigen des Rabatts stelle daher einen Betrug zu Lasten des \n\nVersicherers dar. Dieser sei ein geschützter Marktteilnehmer, weil er wegen der \n\nBesonderheiten der Kaskoversicherung hinsichtlich der Preisgestaltung in die \n\nRolle des Kunden rücke. \n\n9 \n\nDer Beklagte sei anspruchsverpflichtet, weil er sich durch das Inverkehr-\n\nbringen des Gutscheins an dem Betrug beteiligt habe. Die Gestaltung des Gut-\n\nscheins stelle nicht sicher, dass dieser nur bei solchen Schadensfällen verwen-\n\ndet werde, in denen zwischen dem Versicherer des Kunden und dem Beklagten \n\neine entsprechende Absprache bestehe. Das beanstandete Verhalten sei auch \n\nschon nach dem früheren Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb wettbe-\n\nwerbswidrig gewesen. \n\n10 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nim Ergebnis keinen Erfolg. Der Klägerin steht der streitgegenständliche Unter-\n\nlassungsanspruch zwar nicht wegen eines vom Beklagten zu verantwortenden \n\nRechtsbruchs i.S. des § 4 Nr. 11 UWG zu. Die Entscheidung des Berufungsge-\n\nrichts stellt sich aber jedenfalls im Ergebnis als richtig dar (§ 561 ZPO). Denn \n\ndie von der Klägerin beanstandete Werbung ist geeignet, die Entscheidungs-\n\nfreiheit der mit ihr angesprochenen Marktteilnehmer durch unangemessenen \n\nunsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen (§§ 3, 4 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 \n\n2. Altern., Abs. 3 Nr. 2 UWG; §§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.). \n\n11 \n\n1. Die streitgegenständliche Werbung verstößt entgegen der Auffassung \n\ndes Berufungsgerichts nicht gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 263 StGB. Sie \n\nstellt allenfalls eine versuchte Anstiftung zum Betrug dar, die als solche nicht \n\nstrafbar ist. Der Rechtsbruchtatbestand setzt demgegenüber die Erfüllung aller \n\nMerkmale des Tatbestandes der das Marktverhalten regelnden gesetzlichen \n\nVorschrift voraus (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbs-\n\nrecht, 25. Aufl., § 4 UWG Rdn. 11.50; MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 \n\nRdn. 81). \n\n12 \n\n2. Die streitgegenständliche Werbung verstößt aber gegen §§ 3, 4 Nr. 1 \n\nUWG, da sie geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit der angesprochenen \n\nMarkteilnehmer unangemessen unsachlich zu beeinflussen (vgl. auch Köhler \n\nin Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 4 UWG Rdn. 1.39a). \n\n13 \n\na) Das Werben mit Preisnachlässen ist nach der Aufhebung des Rabatt-\n\ngesetzes allerdings wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässig. Entsprechen-\n\nde Angebote unterliegen seither nur einer Missbrauchskontrolle. Ein Preisnach-\n\nlass ist danach u.a. dann wettbewerbswidrig, wenn von der Vergünstigung eine \n\nderart starke Anziehungskraft ausgeht, dass die Rationalität der Nachfrageent-\n\nscheidung auch bei einem verständigen Verbraucher vollständig in den Hinter-\n\ngrund tritt (vgl. BGH, Urt. v. 22.5.2003 - I ZR 8/01, GRUR 2003, 1057 = WRP \n\n2003, 1428 - Einkaufsgutschein; Urt. v. 9.6.2004 - I ZR 187/02, GRUR 2004, \n\n960 = WRP 2004, 1359 - 500 DM-Gutschein für Autokauf). Da die Anlockwir-\n\nkung, die von einer besonders günstigen Preisgestaltung ausgeht, gewollte \n\nFolge des Wettbewerbs ist (BGH GRUR 2003, 1057 - Einkaufsgutschein; \n\nGRUR 2004, 960 - 500 DM-Gutschein für Autokauf; BGH, Urt. v. 22.9.2005 \n\n- I ZR 28/03, GRUR 2006, 161 Tz. 17 = WRP 2006, 69 - Zeitschrift mit Sonnen-\n\nbrille), kann der Umstand allein, dass mit einem Rabatt geworben wird, die Un-\n\nlauterkeit nicht begründen. \n\n14 \n\nb) Eine unangemessene unsachliche Beeinflussung kommt aber dann in \n\nBetracht, wenn der angesprochene Verkehr bei Entscheidungen, die er zu tref-\n\nfen hat, auch die Interessen dritter Personen zu wahren hat. Soweit ein Versi-\n\ncherungsnehmer die Interessen des Versicherers wahrzunehmen hat, kann das \n\nVersprechen eines Vorteils zu seinen Gunsten gegen § 4 Nr. 1 UWG versto-\n\nßen, wenn der Versicherungsnehmer dadurch veranlasst werden kann, auf das \n\nAngebot einzugehen, ohne den Vorteil an den Versicherer weiterzuleiten. Der \n\nStreitfall ist insoweit mit den den Senatsentscheidungen \"Kleidersack\" (Urt. v. \n\n30.1.2003 - I ZR 142/00, GRUR 2003, 624, 626 = WRP 2003, 886) und \"Quer-\n\nsubventionierung von Laborgemeinschaften\" (Urt. v. 21.4.2005 - I ZR 201/02, \n\nGRUR 2005, 1059, 1060 = WRP 2005, 1508) zugrunde liegenden Sachverhal-\n\nten vergleichbar (vgl. auch Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 4 \n\nUWG Rdn. 1.84; Seichter in Ullmann jurisPK-UWG § 4 Nr. 1 Rdn. 71; Münch-\n\nKomm.UWG/Heermann, § 4 Nr. 1 Rdn. 197 ff.). \n\n15 \n\naa) Die beanstandete Werbung spricht nach den getroffenen Feststellun-\n\ngen die Halter von Kraftfahrzeugen an, für die eine Kaskoversicherung besteht. \n\nDiese erhalten den Rabatt für den Abschluss eines Vertrags, für dessen Kosten \n\nsie selbst nur in Höhe des Selbstbehalts und im Übrigen die Versicherer auf-\n\nkommen müssen. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 AKB sind sie gehalten, alles zu tun, \n\nwas der Minderung des Schadens dienen kann. Dies schließt neben der Ver-\n\npflichtung, die Kosten für die Reparatur niedrig zu halten (vgl. Stiefel/Hofmann, \n\nKraftfahrtversicherung, 17. Aufl., § 13 AKB Rdn. 51; Jacobsen in Feyock/Jacob-\n\nsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 2. Aufl., § 13 AKB Rdn. 33), auch ein, dass \n\ndem Versicherer gegenüber zutreffende Angaben zu den Kosten der Reparatur \n\ngemacht werden. Die nach dem Versicherungsvertrag gebotene objektive Ent-\n\nscheidung wird durch die vom Beklagten versprochene Barvergütung eines \n\nTeils des Selbstbehalts beeinträchtigt. Der Kunde hat in der Regel durch die \n\nBeauftragung einer günstigeren Werkstatt keine wirtschaftlichen Vorteile. Dem-\n\ngegenüber profitiert er von dem vom Beklagten versprochenen Rabatt unmittel-\n\nbar, wenn er bereit ist, diesen seinem Versicherer zu verschweigen. \n\n16 \n\nbb) Das Angebot des Beklagten kann den angesprochenen Verbraucher \n\nsomit veranlassen, den Beklagten unter Verletzung seiner Verpflichtung aus \n\ndem Versicherungsvertrag und gegebenenfalls insbesondere unter Ausschla-\n\ngung eines gleichwertigen oder günstigeren Angebots eines Mitbewerbers allein \n\ndeshalb zu beauftragen, weil er den vom Beklagten versprochenen Vorteil er-\n\nlangen möchte. Von der zugesagten Einsparung in Höhe von 75 € geht, da es \n\nsich dabei um einen nicht ganz unerheblichen Betrag handelt, ein hinreichen-\n\ndes Maß an Einflussnahme aus. Zwar wird ein Teil der Marktteilnehmer bei der \n\nSchadensabwicklung seine vertraglichen Verpflichtungen aus dem Versiche-\n\nrungsvertrag beachten und daher den ihm in Aussicht gestellten Vorteil an den \n\nVersicherer weiterleiten. Nach der Lebenserfahrung besteht jedoch bei einem \n\nnicht unerheblichen Teil der Bevölkerung die Bereitschaft, die Interessen der \n\nVersicherer im Blick auf den eigenen Vorteil nicht hinreichend zu wahren. \n\n17 \n\ncc) Die Revision weist im rechtlichen Ansatz allerdings zutreffend darauf \n\nhin, dass es an einer unangemessenen unsachlichen Beeinflussung fehlte, \n\nwenn der Beklagte ausschließlich an Kunden von Versicherern heranträte, die \n\nüber die Art der Abrechnung unterrichtet und mit ihr einverstanden wären. Der \n\nKunde würde in diesen Fällen nicht unsachlich in seiner Entscheidung beein-\n\nflusst, da er aufgrund des Einverständnisses den Interessen seines Versiche-\n\nrers nicht zuwiderhandelte (vgl. auch BGH, Urt. v. 8.11.2007 - I ZR 121/06, Zif-\n\nfer II 2 b der Entscheidungsgründe). Dieser Vortrag verhilft der Revision jedoch \n\nim Ergebnis nicht zum Erfolg. \n\n18 \n\n(1) Da das Berufungsgericht keine gegenteiligen Feststellungen getroffen \n\nhat, ist im Revisionsverfahren zugunsten des Beklagten von seinem Vortrag \n\nauszugehen, er habe mit bestimmten Versicherern entsprechende Vereinba-\n\nrungen getroffen und seine Gutscheine auch nur bei Agenturen dieser Versi-\n\ncherer hinterlegt. Des Weiteren ist zu unterstellen, dass der Beklagte nicht be-\n\nreit ist, den Rabatt anderen Kunden zu gewähren. Beides ändert jedoch nichts \n\ndaran, dass sein Verhalten gegen § 4 Nr. 1 UWG verstößt. \n\n19 \n\n(2) Das Berufungsgericht hat - insoweit von der Revision unangegriffen - \n\nfestgestellt, dass die Gutscheine auch Personen zugänglich waren, die ihr \n\nFahrzeug bei anderen Versicherern versichert hatten. Frei von Rechtsfehlern ist \n\nauch seine Annahme, die Gestaltung der Gutscheine habe nicht erkennen las-\n\nsen, dass der Vorteil nur dann gewährt werde, wenn für das Fahrzeug eine \n\nKaskoversicherung bei einem Unternehmen bestehe, das mit dem Beklagten \n\neine entsprechende Vereinbarung getroffen habe. Der Umstand, dass in die \n\nGutscheine auch die Versicherungsagentur einzutragen war, steht dem nicht \n\n \n \n \n\n20 \n\n21 \n\nentgegen, da die entsprechende Angabe auch vom Versicherungsnehmer ge-\n\nmacht werden konnte. Die Gutscheine waren damit geeignet, auch solche Kun-\n\nden anzulocken, die ihr Fahrzeug bei einem Unternehmen versichert hatten, mit \n\ndem der Beklagte keine Vereinbarung geschlossen hatte. Da es für die Beurtei-\n\nlung, ob ein Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG vorliegt, auf die Anlockwirkung an-\n\nkommt, ist es im Übrigen unerheblich, inwieweit der Beklagte bereit war, diesen \n\nKunden den in Aussicht gestellten Vorteil gleichwohl zu gewähren. \n\n3. Das Berufungsgericht hat ferner zu Recht angenommen, dass der Be-\n\nklagte für die beanstandete Werbung wettbewerbsrechtlich verantwortlich ist. \n\nDie Haftung als Täter einer i.S. des § 3 UWG unzulässigen Wettbe-\n\nwerbshandlung setzt voraus, dass der in Anspruch Genommene durch sein \n\nVerhalten den objektiven Tatbestand einer Zuwiderhandlung im Sinne dieser \n\nBestimmung adäquat kausal verwirklicht (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/ \n\nBornkamm aaO § 8 UWG Rdn. 2.5). So verhält es sich im Streitfall. Der Beklag-\n\nte hat die streitgegenständlichen Gutscheine mit in den Verkehr gebracht. Zwar \n\nwäre sein Vorgehen nicht wettbewerbswidrig, wenn die Werbung sich auf Per-\n\nsonen beschränkt hätte, die ihr Fahrzeug bei Versicherungsunternehmen versi-\n\nchert hatten, die mit dem Geschäftsmodell des Beklagten einverstanden waren. \n\nDer Beklagte hat aber eine Gefahrenlage geschaffen, da es - wie das Beru-\n\nfungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat - nahelag, dass die Gutschei-\n\nne auch Kunden von Versicherern, mit denen keine entsprechenden Abkom-\n\nmen geschlossen waren, zugänglich wurden und auf diese Weise eine unlaute-\n\nre Anlockwirkung entfalteten. Eine solche Verhaltensweise rechtfertigt die Beja-\n\nhung einer wettbewerbsrechtlichen Verantwortung, wenn der Gefährdung nicht \n\nentgegengewirkt wird (vgl. BGH, Urt. v. 18.2.1993 - I ZR 14/91, GRUR 1993, \n\n561, 562 = WRP 1993, 476 \n\n- Produktinformation I; Urt. v. 19.9.1996 \n\n- I ZR 130/94, GRUR 1997, 139, 140 = WRP 1997, 24 - Orangenhaut). Auch \n\nder Beklagte hat hier keine ausreichenden Vorkehrungen dagegen getroffen, \n\ndass die Gutscheine nicht in die Hände Unbefugter gelangten. Wie bereits oben \n\nunter II 2 b cc (2) dargelegt, ergab sich aus den Gutscheinen nicht, dass der \n\nPreisnachlass nur dann gewährt werden sollte, wenn eine Fahrzeugversiche-\n\nrung bei einem Unternehmen bestand, das mit dem Beklagten eine entspre-\n\nchende Vereinbarung getroffen hatte. \n\n22 \n\n4. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte darauf, sein Verhalten sei als be-\n\nrechtigte wettbewerbliche Abwehr zu beurteilen, da einzelne Versicherer den \n\nErlass einer Selbstbeteiligung anböten, wenn die Reparatur in einer von ihnen \n\nempfohlenen Werkstatt durchgeführt werde. Soweit der Beklagte hierin einen \n\nVerstoß gegen das Kartellrecht erblickt, kann er gegen ihn gemäß § 33 GWB \n\nvorgehen. Außerdem darf durch eine Abwehrmaßnahme grundsätzlich nicht in \n\ndie Rechte oder berechtigten Interessen Dritter eingegriffen werden (vgl. BGHZ \n\n111, 188, 191 - Anzeigenpreis I; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche \n\nund Verfahren, 9. Aufl., § 18 Rdn. 8, jeweils m.w.N.). \n\n23 \n\n5. Entgegen der Auffassung der Revision reicht die ausgesprochene \n\nVerurteilung auch nicht zu weit. Es ist anerkannt, dass bei einem wettbewerbs-\n\nrechtlichen Unterlassungsantrag und entsprechend bei einer Verurteilung im \n\nInteresse eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen \n\nzulässig sind, sofern das Charakteristische der konkreten Verletzungsform auch \n\nin dieser Form zum Ausdruck kommt (BGHZ 126, 287, 295 f. - Rotes Kreuz; \n\nBGH, Urt. v. 10.12.1998 - I ZR 141/96, GRUR 1999, 509, 511 = WRP 1999, \n\n421 - Vorratslücken; Urt. v. 15.7.1999 - I ZR 204/96, GRUR 1999, 1017, 1018 = \n\nWRP 1999, 1035 - Kontrollnummerbeseitigung I). Das Charakteristische der im \n\nStreitfall zu beurteilenden konkreten Verletzungsform besteht darin, dass die \n\nÜbernahme eines Teils der Selbstbeteiligung gegenüber Versicherungsneh-\n\nmern angeboten wird, mit deren Versicherern keine Absprachen über die Zu-\n\nlässigkeit entsprechender Rabatte bestehen. Insoweit kommt es daher nicht \n\nmaßgeblich darauf an, ob für ein solches Geschäftsmodell mittels eines Gut-\n\nscheins oder in anderer Form geworben wird. \n\n24 \n\n6. Die streitgegenständliche Werbung war auch schon im März 2004 \n\nwettbewerbswidrig. Der Verstoß ergab sich seinerzeit aus § 1 UWG a.F. Eine \n\nÄnderung der Rechtslage ist daher insoweit durch das Gesetz gegen den un-\n\nlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 nicht eingetreten (vgl. auch BGH GRUR \n\n2003, 624, 626 - Kleidersack). \n\n25 \n\n26 \n\nIII. Danach hat die Revision des Beklagten in der Sache keinen Erfolg. \n\nDas Landgericht hat dem Beklagten allerdings zu Unrecht die gesamten \n\nKosten des Rechtsstreits erster Instanz auferlegt. Es hat dabei nicht berück-\n\nsichtigt, dass es die Fälle, in denen eine Zustimmung der Versicherer vorlag, \n\nvom Unterlassungsgebot ausgenommen hat. Die Kosten der ersten Instanz \n\nsind daher gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO entsprechend dem Verhältnis des \n\njeweiligen Obsiegens und Unterliegens zu teilen. \n\n27 \n\nDie Kostenentscheidung für die Rechtsmittelinstanzen folgt aus § 97 \n\nAbs. 1, § 92 Abs. 2 ZPO. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\n Schaffert \n\n Bergmann \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Essen, Entscheidung vom 22.09.2004 - 41 O 93/04 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 01.03.2005 - 4 U 174/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-08/i-zr-60-05","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":13},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-08/i-zr-60-05","retrieved":"2026-07-10 22:10:05.571834+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-11-08/i-zr-60-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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