{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-11-08","aktenzeichen":"4 StR 522/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 522/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. November 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. November 2007 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Kaiserslautern vom 23. Mai 2007 im Straf-\n\nausspruch aufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-\n\nheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren \n\nverurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. \n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er \n\ndie Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zur \n\nAufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf \n\nGrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-\n\nklagten ergeben. \n\n2 \n\nDer Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die \n\nErwägung des Landgerichts, dass eine Strafe zu verhängen sei, die das \"arith-\n\nmetische Mittel von achteinhalb Jahren\" maßvoll überschreite (UA 76), ist - wie \n\nder Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat vom 10. Oktober \n\n2007 zutreffend ausgeführt hat - rechtlich bedenklich. Eine solche \"mathemati-\n\nsierende\" Berechnungsweise wird dem Vorgang der Strafzumessung grund-\n\nsätzlich nicht gerecht (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Juni 1998 - 4 StR 245/98; \n\nTröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 46 Rdn. 115). Der Senat kann auch nicht aus-\n\nschließen, dass hierauf der Strafausspruch beruht. \n\n3 \n\nDem Antrag des Generalbundesanwalts, die Strafe gemäß § 354 Abs. 1 \n\na Satz 2 StPO auf fünf Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe herabzusetzen, \n\nvermag der Senat nicht zu folgen. In Ansehung der Rechtsprechung des Bun-\n\ndesverfassungsgerichts zu § 354 Abs. 1 a StPO (Beschlüsse vom 14. Juni 2007 \n\n- 2 BvR 136, 1447/05 - NStZ 2007, 598 - und vom 14. August 2007 \n\n– 2 BvR 760/07 – StV 2007, 561) hätte der Senat auch Bedenken, dass § 354 \n\nAbs. 1 a Satz 2 StPO dem Revisionsgericht eine so weit reichende Befugnis zu \n\neigener Sachentscheidung einräumt, wie sie dem bezifferten Antrag des Gene-\n\nralbundesanwalts zu Grunde liegt. Mit dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber \n\nebenso wie mit Satz 1 der Vorschrift die Kompetenz des Revisionsgerichts bei \n\nMängeln der Rechtsfolgeentscheidung behutsam erweitern (BTDrucks. 15/3482 \n\nS. 22). Eine eigene Sachentscheidung des Revisionsgerichts kommt dabei aber \n\nregelmäßig dann nicht in Betracht, wenn ihm die tatsächlichen Grundlagen für \n\neine Strafzumessung fehlen (BVerfG StV 2007, 561). Gleiches muss grundsätz-\n\nlich gelten, wenn dafür eine umfassende neue Gesamtabwägung mit eigener \n\nGewichtung aller maßgeblichen Strafzumessungsgesichtspunkte erforderlich \n\nist. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn - wie hier - der Strafzumessung im \n\nangefochtenen Urteil allgemein ein rechtsfehlerhafter Maßstab zu Grunde liegt. \n\nIn einem solchen Fall hat das Revisionsgericht regelmäßig die gebotene Ge-\n\nsamtabwägung dem Tatrichter zu überlassen (vgl. BVerfG aaO). \n\n4 \n\nDer Senat verweist die Sache deshalb an den Tatrichter zurück, der über \n\nden Strafausspruch neu zu befinden hat. Die zugehörigen Feststellungen kön-\n\nnen bestehen bleiben, da der aufgezeigte Rechtsfehler allein in der Anwendung \n\neines falschen Maßstabes für die Strafbemessung liegt. Ergänzende Feststel-\n\nlungen, die zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen, bleiben \n\nmöglich. \n\n5 \n\nDer Senat ist durch den engeren Antrag des Generalbundesanwalts nicht \n\ngehindert, durch Beschluss wie geschehen zu entscheiden (vgl. Meyer-Goßner \n\nStPO 50. Aufl. § 354 Rdn. 29 m.N.). \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Solin-Stojanović Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-08/4-str-522-07","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-08/4-str-522-07","retrieved":"2026-07-10 20:00:36.734606+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-11-08/4-str-522-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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