{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-11-07","aktenzeichen":"IV ZR 149/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 149/04\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. November 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf \n\nund den Richter Felsch \n\nam 7. November 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in \n\ndem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nKarlsruhe vom 19. Mai 2004 wird auf Kosten der Beklag-\n\nten zurückgewiesen. \n\nBeschwerdewert: 56.242,11 € \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\nDie Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund \n\nnicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die \n\nRechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die \n\nFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. \n\n1. Die Beklagten werden durch das Berufungsurteil nicht in ent-\n\nscheidungserheblicher Weise in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör \n\nverletzt. \n\n3 \n\na) Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann nach der ständigen \n\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW-RR 2002, 68 f.; \n\nNJW 1998, 2583, 2584 und BVerfGE 96, 205, 216 f., jeweils m.w.N.) nur \n\nfestgestellt werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht \n\nseiner Pflicht nicht nachgekommen ist, die Ausführungen der Prozessbe-\n\nteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätz-\n\nlich geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Gerichte \n\nParteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen ha-\n\nben. Sie sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den \n\nEntscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen und es in allen Einzel-\n\nheiten zu bescheiden (vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. Mai 2005 \n\n- VI ZR 89/04 - WuM 2005, 475 und Urteile vom 13. Februar 1992 - III ZR \n\n28/90 - NJW 1992, 2080 unter I 2 b bb und vom 26. Juni 1989 - II ZR \n\n128/88 - NJW 1990, 573 unter II 1). \n\nb) Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen noch ausrei-\n\nchend erkennen, dass es den Vortrag der Beklagten in seinem Kern zur \n\nKenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. \n\naa) Für die Beweiskraft der Quittungen ist es unerheblich, dass \n\ndas Berufungsgericht sich nur auf Fotokopien bezogen hat. Wie die Be-\n\nschwerde nicht verkennt, haben die Originale dem Landgericht vorgele-\n\ngen und ist unstreitig, dass diese von den Beklagten unterschrieben \n\nworden sind. \n\nbb) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis auch zu Recht ange-\n\nnommen, dass die Beklagten einen Blankettmissbrauch nicht behauptet \n\nhaben. Der Beklagte zu 1 hat an den von der Beschwerde zitierten Ak-\n\ntenstellen (GA I 113, 183, 185, II 65) die Behauptung des Klägers, der \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nText auf der Quittung vom 11. März 1982 über die 60.000 DM sei zeitlich \n\nvor der Unterschrift des Beklagten zu 1 eingetragen worden, lediglich mit \n\nNichtwissen bestritten und hierzu Vermutungen angestellt. Dieses \n\nBestreiten war nach § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig und damit unbeacht-\n\nlich. Einer Partei ist es grundsätzlich gemäß § 138 Abs. 4 ZPO verwehrt, \n\neigene Handlungen und Wahrnehmungen mit Nichtwissen zu bestreiten. \n\nNur ausnahmsweise kommt ein Bestreiten eigener Handlungen und \n\nWahrnehmungen dann in Betracht, wenn die Partei nach der Lebenser-\n\nfahrung glaubhaft macht, sich an gewisse Vorgänge nicht mehr erinnern \n\nzu können. Die bloße Behauptung, sich nicht zu erinnern, reicht indessen \n\nnicht aus (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93 - NJW 1995, \n\n130 unter 3 d aa). Mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. B. , \n\nder im Übrigen zur Entstehungsreihenfolge von Unterschrift und Text-\n\nschrift keine verwertbaren Erkenntnisse gewinnen konnte, brauchte sich \n\ndas Berufungsgericht danach nicht zu befassen. \n\n7 \n\ncc) Gleiches gilt für die Feststellung des Berufungsgerichts, die \n\nBeklagten hätten das Darlehen über die 60.000 DM in Form des Ver-\n\nrechnungsschecks vom 11. März 1982 an diesem Tage erhalten. Der \n\nKläger hat im Schriftsatz vom 24. März 2004 behauptet, die Beklagte \n\nzu 2 habe den Scheck auf der Rückseite giriert und auf ihr Konto einge-\n\nzogen. Diese hat zunächst die Unterschrift als die ihrige anerkannt und \n\nweiter ausgeführt, die auf der Rückseite notierte Kontonummer stamme \n\nnicht von ihr, an eine solche Kontonummer könne sie sich nicht erinnern, \n\nsie bestreite mit Nichtwissen, dass die Rückseite zu dem Scheck über \n\ndie 60.000 DM gehöre. Auch der Beklagte zu 1 hat sich auf ein Bestrei-\n\nten mit Nichtwissen zurückgezogen. Dieses Bestreiten war nach § 138 \n\nAbs. 4 ZPO unbeachtlich. Beide Beklagte hatten sich darüber zu erklä-\n\nren, ob sie den Scheck auf eines ihrer Konten, etwa eines mit der auf der \n\nScheckrückseite notierten Nummer … , eingezogen hatten. Sie hät-\n\nten dazu Erkundigungen bei ihren Banken einholen können und müssen \n\n(vgl. BGH, Urteile vom 19. April 2001 - I ZR 238/98 - NJW-RR 2002, 612 \n\nunter II 1 und vom 10. Oktober 1994 aaO unter 3 d bb). Auf die Angabe \n\ndes Klägers in der Berufungsverhandlung, die Beklagte habe den Scheck \n\nbei der A. auf das Konto … eingereicht, dies sei die einzi-\n\nge Bank gewesen, die den Beklagten damals noch Geld gewährt habe, \n\nhaben diese sich nicht geäußert und auch kein Schriftsatzrecht bean-\n\ntragt. \n\nlich. \n\n2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch nicht willkür-\n\na) Ein Verstoß gegen das Willkürverbot ist selbst bei einer zwei-\n\nfelsfrei fehlerhaften Anwendung einfachen Rechts noch nicht anzuneh-\n\nmen. Hinzu kommen muss vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwen-\n\ndung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Ge-\n\ndanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, \n\ndass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfG NJW 1994, 2279). \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nb) Von einer nicht mehr verständlichen, unter keinem denkbaren \n\nAspekt vertretbaren Rechtsanwendung des Berufungsgerichts kann kei-\n\nne Rede sein, wie sich den Ausführungen unter 1. b) ohne weiteres ent-\n\nnehmen lässt. \n\n11 \n\n3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 \n\nHalbsatz 2 ZPO abgesehen. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.01.2002 - 10 O 590/00 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.05.2004 - 15 U 7/02 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-07/iv-zr-149-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-07/iv-zr-149-04","retrieved":"2026-07-10 19:57:48.207128+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-11-07/iv-zr-149-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. 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