{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-11-07","aktenzeichen":"5 StR 325/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 325/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 7. November 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Betruges \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Novem-\n\nber 2007, an der teilgenommen haben: \n\nRichterin Dr. Gerhardt \n\nals Vorsitzende, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal, \n\nRichter Prof. Dr. Jäger \n\nals beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt \n\nRechtsanwalt \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nals Verteidiger, \n\nJustizhauptsekretärin \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Görlitz vom 4. April 2006 wird verworfen; die \n\nsofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die dort \n\ngetroffene Entschädigungsanordnung wird zurückgewiesen. \n\nDie Staatskasse trägt die Kosten der Rechtsmittel und die \n\ndem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Aus-\n\nlagen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Betrugs frei-\n\ngesprochen und ihm Entschädigung zugebilligt. Hiergegen wendet sich die \n\nStaatsanwaltschaft. Ihr vom Generalbundesanwalt vertretenes Rechtsmittel \n\nbleibt ohne Erfolg. \n\nI. \n\n2 \n\nDie Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten zur Last gelegt, als fakti-\n\nscher Geschäftsführer der VBG \n\n (künftig: VBG) gemeinsam mit seinem Onkel durch die Vorla-\n\nge unrichtiger Bautenstandsmitteilungen betrügerisch die Auszahlung von \n\netwa 300.000 DM aus kreditfinanzierten Kaufpreisen für Eigentumswohnun-\n\ngen erlangt zu haben. \n\n3 \n\n4 \n\nHierzu hat das Landgericht Folgendes festgestellt: \n\nDie VBG befasste sich mit dem Ankauf von Altbauten. Sie sanierte \n\ndiese Gebäude, teilte sie in Eigentumswohnungen auf und verkaufte die Ei-\n\ngentumswohnungen an Dritte. Dabei übernahm sie auch die Verhandlungen \n\nmit den Banken, die den Erwerb der Eigentumswohnung finanzierten. Der \n\nVerkauf der Wohnungen erfolgte vor ihrer Sanierung. Die VBG als Verkäufe-\n\nrin verwendete im Wesentlichen gleichlautende notarielle Musterverträge. \n\nDanach wurde der Kaufpreis entsprechend dem Fortschritt der Bauarbeiten \n\nfällig gestellt. Zudem räumten die Käufer der Eigentumswohnungen der VBG \n\neine Finanzierungsvollmacht ein. Hierzu traten die Käufer ihren Anspruch auf \n\nAuszahlung der Darlehensvaluta gegenüber der Bank an die VBG als Ver-\n\nkäuferin ab. \n\n5 \n\nDie VBG schaltete für die Durchführung der Sanierung zunächst \n\nFremdfirmen ein. Ab 1997 übernahm der Onkel des Angeklagten, F. \n\n T. , die Bauleitung. Dieser gründete – auf Anraten des Angeklag-\n\nten – die TBG (künftig: TBG). Der \n\nAngeklagte schloss namens der VBG im Jahr 1998 einen Generalunterneh-\n\nmervertrag, der die Sanierung von fünf Objekten der VBG zu einem Festpreis \n\nvon 4,6 Mio. DM zum Gegenstand hatte. Später kam es dann zu Erweiterun-\n\ngen dieses Vertrages. Hierunter fielen auch die Sanierungsvorhaben Kri-\n\nschelstraße 6/7 und Teichstraße 19/20, die von der TBG zu einem Pauschal-\n\npreis von 1.200 DM bzw. 1.300 DM je Quadratmeter saniert werden sollten. \n\nF. T. , dem auch hier die Bauleitung oblag, wurde vom Ange-\n\nklagten mit der Überwachung der Bautenstände beauftragt. Hinsichtlich der \n\nObjekte Krischelstraße 6/7 und Teichstraße 19/20, die in Eigentumswohnun-\n\ngen aufgeteilt und jeweils an fünf Käufer veräußert worden waren, beschei-\n\nnigte F. T. einen Bautenstand von 96,5 %. Er erstellte die Bau-\n\ntenstandsanzeigen jeweils am 12. November 1998 unter dem Briefkopf \n\n„B. T. P. “ in seiner Eigenschaft als bauleitender \n\nArchitekt. Gleichzeitig unterzeichnete er am selben Tag Wohnungsüberga-\n\n6 \n\n7 \n\nbeprotokolle als Vertreter von sieben Käufern, die dann auch vom Angeklag-\n\nten als dem Vertreter der VBG als Verkäuferin unterschrieben wurden. \n\nAufgrund der Bautenstandsmitteilungen und der Wohnungsübergabe-\n\nprotokolle, die der finanzierenden A. P. zugeleitet \n\nwurden, kam es zur Auszahlung der Darlehensvaluta, die aufgrund der Fi-\n\nnanzierungsvollmacht an die VBG ausbezahlt wurde. \n\nTatsächlich waren die Bautenstandsanzeigen unrichtig, weil die Arbei-\n\nten nicht beendet waren. Das Haus Krischelstraße 6/7 hat der Angeklagte \n\n– weitgehend mit Fremdunternehmen – bis Anfang 2000 fertig gestellt, am \n\nAnwesen Teichstraße 19/20 wurden die Arbeiten nicht mehr aufgenommen. \n\nDie TBG geriet Ende 1998 \n\nin wirtschaftliche Schwierigkeiten; am \n\n19. März 1999 stellte F. T. für die TBG Insolvenzantrag. \n\n8 \n\nDas Landgericht sah bezüglich des Angeklagten einen gemeinschaft-\n\nlich mit F. T. begangenen Betrug nicht als erwiesen an. Die \n\nEinlassung des Angeklagten, er habe auf seinen Onkel vertraut und mithin \n\nnicht gewusst, dass die Bautenstände tatsächlich nicht erreicht worden sei-\n\nen, lasse sich nicht widerlegen. Zwar werde der Angeklagte durch F. \n\n T. massiv belastet. Dies reiche jedoch der Strafkammer nicht aus, \n\num sich von einem entsprechenden Vorsatz des Angeklagten zu überzeu-\n\ngen. \n\nII. \n\n9 \n\n10 \n\nDas von der Staatsanwaltschaft mit formellen und materiellen Rügen \n\nangegriffene Urteil des Landgerichts hält rechtlicher Überprüfung stand. \n\n1. Die Verfahrensrügen bleiben erfolglos. \n\n11 \n\na) Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft hat das Landge-\n\nricht den „zum Beweis der Tatsache, dass der Zeuge H. unglaubwürdig \n\nund seine Aussage unglaubhaft ist“ gestellten Antrag zu Recht nicht als förm-\n\nlichen Beweisantrag behandelt (vgl. BGHSt 39, 251; 43, 321, 327 ff.). Dass \n\nhier nur ein Beweisziel beschrieben ist, bedarf keiner näheren Darlegung. Im \n\nÜbrigen begegnet die Rüge auch in formeller Hinsicht Bedenken, weil der auf \n\nden Antrag ergangene landgerichtliche Beschluss nur auszugsweise mitge-\n\nteilt wird (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). \n\n12 \n\nb) Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge ist unzu-\n\nlässig. Die Staatsanwaltschaft, die meint, eine Vernehmung des damaligen \n\nStaatsanwalts D. und des leitenden Kriminalbeamten M. seien unter \n\nAufklärungsgesichtspunkten erforderlich gewesen, legt nicht dar, welche Tat-\n\nsachen damit hätten bewiesen werden sollen. Zudem teilt sie nicht mit, was \n\nder zur Durchsuchung vernommene sachbearbeitende Kriminalbeamte aus-\n\ngesagt hat. Dies wäre jedoch für die Prüfung der weiteren Aufklärungsbedürf-\n\ntigkeit von Bedeutung gewesen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). \n\n13 \n\nc) Das Landgericht hat ebenfalls rechtsfehlerfrei den Antrag der \n\nStaatsanwaltschaft auf Verlesung der Strafanzeige des M. T. abge-\n\nlehnt. Auch dieser Antrag war „zum Beweis der Unglaubwürdigkeit des Zeu-\n\ngen H. “ gestellt und mithin gleichfalls kein förmlicher Beweisantrag. Die \n\nRüge ist zudem unvollständig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil auf eine poli-\n\nzeiliche Vernehmung des M. T. Bezug genommen wird, deren In-\n\nhalt nicht mitgeteilt wird. \n\n14 \n\nd) Die auf die abgelehnte Verlesung der Strafanzeige gestützte Aufklä-\n\nrungsrüge ist unzulässig. Sie enthält keine bestimmte Tatsachenbehauptung, \n\nwas mit der unterlassenen Beweiserhebung hätte bewiesen werden sollen. \n\nSie verhält sich im Übrigen nicht dazu, ob dem als Zeugen vernommenen \n\nM. T. die von ihm verfasste Strafanzeige vorgehalten und auf die-\n\nsem Weg in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, ohne dass ein solcher \n\n \n \n \n\n15 \n\n16 \n\nVorhalt nach § 273 StPO zu protokollieren gewesen wäre (Meyer-Goßner, \n\nStPO 50. Aufl. § 273 Rdn. 9). Dies liegt nahe, zumal die Urteilsgründe sich \n\nauf diese Strafanzeige beziehen. \n\n2. Die Sachrüge ist unbegründet. \n\na) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts liegt kein \n\nDarstellungsmangel vor. Die Einlassung des Angeklagten wurde zusammen-\n\nhängend wiedergegeben. Die Bautenstandsmitteilungen sowie die Überga-\n\nbeprotokolle sind inhaltlich ebenfalls in einem für die revisionsgerichtliche \n\nÜberprüfung ausreichenden Umfang beschrieben. Hinsichtlich der Bauten-\n\nstandsmitteilungen, die nicht vom Angeklagten verfasst wurden und unrichtig \n\nwaren, genügte eine allgemeine Umschreibung. Es ist nicht erkennbar, inwie-\n\nfern einzelne Details des tatsächlich nicht erreichten Bautenstands für die \n\nsubjektive Tatseite beim Angeklagten Bedeutung gewinnen könnten. Der \n\nwesentliche Inhalt der vom Angeklagten umschriebenen Übergabeprotokolle \n\nlässt sich den Urteilsgründen entnehmen. Danach hat der Angeklagte \n\n– wahrheitswidrig – seine Anwesenheit bei der Wohnungsübergabe an ein-\n\nzelne Käufer durch seine Unterschrift bestätigt. Inwiefern der genaue Wort-\n\nlaut dieser – im Übrigen auch vom Angeklagten eingeräumten – unrichtigen \n\nÜbergabeprotokolle für die revisionsgerichtliche Kontrolle von Bedeutung \n\nsein könnte, ist nicht ersichtlich. \n\n17 \n\nb) Die Beweiswürdigung hält ebenfalls rechtlicher Überprüfung stand. \n\nDas Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn der Tatrichter \n\neinen Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu \n\nüberwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters; die re-\n\nvisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob diesem Rechtsfehler \n\nunterlaufen sind. Dies ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die \n\nBeweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen \n\nDenkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (BGH wistra 2007, \n\n18, 19; BGH NJW 2006, 925, 928 m.w.N., insoweit in BGHSt 50, 299 nicht \n\nabgedruckt). Der Überprüfung unterliegt ebenfalls, ob das Landgericht über-\n\nspannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Gewissheit \n\ngestellt hat (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 147; BGH NStZ 2004, 35, 36; BGH \n\nwistra 1999, 338, 339; jeweils m.w.N.). Ein Rechtsfehler kann auch darin lie-\n\ngen, dass der Tatrichter eine nach den Feststellungen nicht naheliegende \n\nSchlussfolgerung gezogen hat, ohne konkrete Gründe anzuführen, die die-\n\nses Ergebnis stützen können. Denn es ist weder im Hinblick auf den Zwei-\n\nfelssatz noch sonst geboten, zugunsten eines Angeklagten Sachverhalte zu \n\nunterstellen, für deren Vorliegen keine zureichenden Anhaltspunkte vorhan-\n\nden sind (vgl. BGH NStZ 2004, 35, 36). \n\nEinen Rechtsfehler in diesem Sinne zeigt die Revision nicht auf. \n\naa) Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist – entgegen der Auffas-\n\nsung des Generalbundesanwalts – nicht lückenhaft. Sie enthält eine Ausein-\n\nandersetzung mit dem Motiv, warum F. T. für die TBG falsche \n\nBautenstandsmitteilungen verfasst haben könnte. Das Landgericht verweist \n\nauf die schlechte wirtschaftliche Situation der TBG, die kurze Zeit später ei-\n\nnen Insolvenzantrag stellen musste. Damit liegt das Motiv auf der Hand. Na-\n\nheliegend hat der nach außen dokumentierte Bautenstand auch im Innen-\n\nverhältnis die Abrechnungsgrundlage gebildet. Angesichts seiner finanziellen \n\nBedrängung könnte dann F. T. , der an eine Überwindung sei-\n\nner Liquiditätskrise geglaubt haben kann, auch das Risiko auf sich genom-\n\nmen haben, vom Angeklagten oder seinen Mitarbeitern entdeckt zu werden. \n\nZu weitergehenden Erörterungen hierzu, die überdies zwangsläufig spekula-\n\ntiv bleiben würden, musste sich das Landgericht nicht gedrängt sehen. \n\n18 \n\n19 \n\n20 \n\nbb) Das Landgericht hat die Indizien auch nicht in ihrem Beweiswert \n\nrechtsfehlerhaft falsch bewertet. Dies gilt auch für die vom Angeklagten un-\n\nterzeichneten falschen Übergabeprotokolle. Abgesehen davon, dass die \n\nÜbergabe nicht fälligkeitsbegründend war (sondern nur die Fertigstellung), \n\nmusste das Landgericht aus der – auch dem Angeklagten bewussten – fal-\n\nschen Erklärung, bei der Übergabe der Wohnung anwesend gewesen zu \n\nsein, nicht den Schluss ziehen, wonach er auch wusste oder damit rechnete, \n\ndass ein entsprechender Baufortschritt noch nicht erreicht sei. Ohne dass es \n\nhierdurch die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung über-\n\nspannt hätte, durfte das Landgericht die Einlassung des Angeklagten als \n\nnicht widerlegt ansehen, man habe die Übergabeprotokolle im Büro der VBG \n\nausgedruckt und dort unterschrieben, weil vor dem Auslaufen der Sonderab-\n\nschreibung für Immobilien in den neuen Bundesländern ein sehr starker \n\nTermindruck geherrscht habe. Zumal da der letztgenannte Gesichtspunkt \n\nauch durch den als Zeugen vernommenen Bankangestellten Hi. \n\nbestätigt wurde, brauchte das Landgericht diesem Indiz kein noch größeres \n\nGewicht im Rahmen der Beweiswürdigung einzuräumen. \n\n21 \n\nAllerdings ist die Formulierung missverständlich, dass die Unterzeich-\n\nnung der Wohnungsübergabeprotokolle kein „zwingendes“ Indiz für den Vor-\n\nsatz des Angeklagten darstelle. Der Senat besorgt jedoch aufgrund des Ge-\n\nsamtzusammenhangs der Urteilsgründe nicht, dass die Strafkammer der Auf-\n\nfassung gewesen sein könnte, nur „zwingende“ Indizien könnten belastend \n\nwirken. Dies wäre unzutreffend. Der weitere Gang der Darstellung belegt, \n\ndass die Strafkammer dies auch nicht verkannt hat. Kaum eine Seite weiter \n\nwürdigt sie nämlich die belastende Aussage des F. T. im Zu-\n\nsammenhang mit den übrigen festgestellten Indizien, wozu die vorher abge-\n\nhandelten falschen Übergabeprotokolle zählten. \n\n22 \n\ncc) Hierin liegt auch die von der Beschwerdeführerin vermisste Ge-\n\nsamtwürdigung. Das Landgericht musste die jeweiligen Indizien nicht noch-\n\nmals einzeln benennen. Dabei gab es auch Indizien, die geeignet waren, die \n\nEinlassung des Angeklagten zu stützen, wie der erhebliche Umfang der Ge-\n\nschäftstätigkeit, wobei in einer Vielzahl von Fällen die Sanierungsvorhaben \n\nbeanstandungsfrei abgewickelt worden sind. Wenn das Landgericht bei die-\n\nser Sachlage letzte Zweifel nicht überwinden konnte und nicht auszuschlie-\n\nßen vermochte, dass der Angeklagte selbst durch F. T. ge-\n\ntäuscht wurde, ist dies vom Revisionsgericht hinzunehmen. \n\nIII. \n\n23 \n\nDie nicht näher ausgeführte Beschwerde der Staatsanwaltschaft ge-\n\ngen die Feststellung der Entschädigungspflicht weist der Senat zurück. Auch \n\ninsoweit hat die Überprüfung keinen Rechtsfehler ergeben. \n\nGerhardt Raum Brause \n\nSchaal Jäger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-07/5-str-325-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-07/5-str-325-07","retrieved":"2026-07-10 22:09:55.233341+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-11-07/5-str-325-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2007-11-07","dockets":["5 StR 325/07"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 07.11.2007 – 5 StR 325/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-07/5-str-325-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Görlitz vom 4. April 2006 wird verworfen; die\n\nsofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die dort\n\ngetroffene Entschädigungsanordnung wird zurückgewiesen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten der Rechtsmittel und die\n\ndem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Aus-\n\nlagen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/344","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"344","label":"§ 344 StPO","mentions":3},{"id":"StPO/273","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"273","label":"§ 273 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T22:09:55.233341+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}