{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2007-11-07","aktenzeichen":"1 StR 366/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 366/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. November 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2007 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Ellwangen vom 17. April 2007 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben \n\na) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen gewerbsmä-\n\nßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in \n\nden Fällen 13 und 14 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, \n\nb) im Strafausspruch hinsichtlich der verhängten Einzelstrafen \n\nfür die Fälle 13 und 14 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch \n\nüber die Gesamtstrafe. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nZwar verbindet das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln die im Rahmen \n\nein und desselben Güterumsatzes aufeinanderfolgenden Teilakte - wie Erwerb, \n\nEinfuhr, Veräußerung - grundsätzlich zu einer einzigen Tat im Sinne einer Be-\n\nwertungseinheit (BGHSt 30, 28). Die Einfuhr einer nicht geringen Menge eines \n\nBetäubungsmittels steht jedoch mit dem unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge im Verhältnis der Tateinheit, weil diese \n\nEinfuhr mit höherer Strafe bedroht ist als das Handeltreiben mit einer nicht ge-\n\nringen Menge (BGHSt 31, 163, 165; 40, 73 ff.). \n\n2 \n\nZu den Fällen 13 und 14 hat das Landgericht festgestellt: \"Von der zu-\n\nletzt eingeführten Rauschgiftmenge\" - am 8. Oktober 2006 - \"bzw. dem von sei-\n\nnem anderen Lieferanten besorgten Kokainvorrat verkaufte der Angeklagte \n\nW. \" am 11. und 13. Oktober 2006 je ein Gramm an die Angeklagte \n\nF. . \n\n3 \n\nDie hier getroffene Wahlfeststellung ist unzulässig. Wenn das Kokain in \n\nden Fällen 13 und 14 aus der Einfuhr vom 8. Oktober 2006 stammt, dann sind \n\ndie betreffenden Veräußerungen an die Angeklagte F. lediglich konkreti-\n\nsierte Teilakte des Handeltreibens, das mit der Einfuhr der 100 g Kokain am \n\n8. Oktober 2006 in Tateinheit steht. In dem Fall dürften diese Teilakte wegen \n\ndes Verbots der Doppelbestrafung nach Art. 103 Abs. 3 GG (- ne bis in idem -) \n\nnicht nochmals gesondert abgeurteilt werden. Sollte dagegen das am 11. und \n\n13. Oktober 2006 an die Angeklagte F. verkaufte Kokain aus dem Vorrat \n\neines anderen Lieferanten stammen, handelt es sich um zwei selbständige \n\nHandlungen des Handeltreibens, die gesondert abzuurteilen sind. \n\n4 \n\nInsoweit war das Urteil aufzuheben. Die weitergehende Revision ist un-\n\nbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\nNack Boetticher Hebenstreit \n\n Elf Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-07/1-str-366-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-07/1-str-366-07","retrieved":"2026-07-10 19:58:59.187927+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-11-07/1-str-366-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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