{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2007-11-06","aktenzeichen":"X ZR 103/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 103/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n6. November 2007 \nPotsch \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 6. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den \n\nRichter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-\n\nBeck und Asendorf \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das am 12. Mai 2005 verkünde-\n\nte Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts aufgehoben. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 9 des \n\nLandgerichts Berlin vom 25. März 2004 wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin nimmt für das Land B. die Aufgabe der Entsorgung von \n\nHausmüll und Bioabfällen wahr. Die Beklagte ist professionelle Hausverwalterin \n\nund Eigentümerin einer Vielzahl von Wohnungen. Die Klägerin verlangt von der \n\nBeklagten Entgelte für die Müllentsorgung betreffend das Grundstück \n\nin \n\nB. \n\nfür \n\nden \n\nZeitraum \n\nvom \n\n1. April 1997 bis 31. Dezember 1997. Am 28. Dezember 2000 hat die Klägerin \n\nden Erlass eines Mahnbescheids über die vorgenannten Forderungen bean-\n\ntragt. Dieser Mahnbescheid ist der Beklagten am 8. Januar 2001 zugestellt \n\nworden. Die Hauptforderung ist dort wie folgt bezeichnet worden: \n\n\"Dienstleistungsvertrag \n\n1) gem. Rechnung Nr. 1623767720 vom 13.03.97 \n\n1.280,40 DM \n\n2) gem. Rechnung Nr. 1623761720 vom 13.03.97 \n\n16.562,40 DM \n\n3) gem. Rechnung Nr. 1623767720 vom 13.03.97 \n\n1.280,40 DM \n\n4) gem. Rechnung Nr. 1623761720 vom 13.03.97 \n\n16.562,40 DM \n\n5) gem. Rechnung Nr. 1623767720 vom 13.03.97 \n\n1.280,40 DM \n\n6) gem. Rechnung Nr. 1623761720 vom 13.03.97 \n\n16.562,40 DM\" \n\n2 \n\n3 \n\nDie Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie behauptet, sie habe \n\ndie Rechnungen vom 13. März 1997 erstmalig mit der Anspruchsbegründung \n\nerhalten. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klageforderung ver-\n\njährt sei. Das Berufungsgericht hat der Klage in der Hauptsache in vollem Um-\n\nfang stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der \n\ndiese weiterhin die Klageabweisung erreichen will. Die Klägerin tritt dem entge-\n\ngen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDie zulässige Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat zu Un-\n\nrecht die Verjährung der mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Forderun-\n\ngen verneint. \n\nDas Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: \n\nDurch die Zustellung des Mahnbescheids sei die Verjährungsfrist von \n\nvier Jahren gehemmt worden. Diese Wirkung sei mit Einreichung des Antrags \n\nauf Erlass des Mahnbescheids eingetreten. Zwar erfordere die Hemmung der \n\nVerjährung die Zustellung eines ordnungsgemäßen Mahnbescheids. Dies setze \n\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass der Anspruch \n\ngegenüber anderen Ansprüchen abgrenzbar sei, damit der Schuldner erkennen \n\nkönne, ob und wie er sich gegen ihn verteidigen könne. Diese Anforderungen \n\nerfülle der Mahnbescheid jedoch. Dieser enthalte Rechnungsnummern, Rech-\n\nnungsdatum und Rechnungsbeträge. Es sei für die Individualisierung unerheb-\n\nlich, ob die Beklagte über eine Vielzahl von Grundstücken verfüge und ob die \n\nErmittlung des Anspruchs umfangreiche buchhalterische Tätigkeiten erfordere. \n\nDie Beklagte habe aus den gleich lautenden Rechnungsdaten und den dreifach \n\nidentischen Rechnungsnummern und Zahlbeträgen entnehmen können, dass \n\ndie Rechnungen sich auf das 2. bis 4. Quartal 1997 bezogen hätten. Dass es \n\nsich um Kosten für die Entsorgung von Müll gehandelt habe, ergebe sich aus \n\neiner Aufaddierung der veröffentlichten Quartalstarife und aus einem Vergleich \n\nmit den Abrechnungen für die Straßenreinigung. Bei ordnungsgemäßer Verwal-\n\ntung habe der Beklagten bekannt sein müssen, dass für den hier in Rede ste-\n\nhenden Gebäudekomplex eine Abrechnung der Betriebskosten gegenüber den \n\nMietern in Bezug auf die Abfallentsorgung für das Jahr 1997 wegen einer feh-\n\nlenden Rechnungslegung durch die Klägerin noch nicht habe erfolgen können. \n\nAus alledem habe sie darauf schließen können und müssen, welche Forderun-\n\ngen die Klägerin mit dem Mahnbescheid geltend gemacht habe. \n\n7 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach \n\nder ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterbricht oder hemmt \n\nein Mahnbescheid den Lauf der Verjährung nur dann, wenn der geltend ge-\n\nmachte Anspruch nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend individualisiert wor-\n\nden ist. Er muss durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so un-\n\nterschieden und abgegrenzt werden, dass er Grundlage eines der materiellen \n\nRechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner erkennen kann, \n\nwelcher Anspruch durch den Mahnbescheid geltend gemacht wird, damit er \n\nbeurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will (BGH, \n\nUrt. v. 05.12.1991 - VII ZR 106/91, NJW 1992, 1111; Urt. v. 28.10.1993 - IX ZR \n\n21/93, NJW 1994, 323, 324; Urt. v. 08.05.1996 - XII ZR 8/95, NJW 1996, 2152, \n\n2153; Urt. v. 30.11.1999 - VI ZR 207/98, NJW 2000, 1420; Urt. v. 17.10.2000 \n\n- XI ZR 312/99, NJW 2001, 305, m.w.N.). Bei einer Mehrzahl von Forderungen \n\nist jede Einzelforderung zu bezeichnen. Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung \n\nist nicht - wie die Revisionserwiderung ausführt - ausschließlich oder in erster \n\nLinie das Interesse des in Anspruch genommenen Schuldners, die Belastung \n\nmit Prozesskosten zu vermeiden, sondern die Eröffnung der Möglichkeit für den \n\nSchuldner, die Berechtigung der geltend gemachten Forderung zu prüfen und \n\nso eine Grundlage für die Entscheidung zu gewinnen, ob und in welchem Um-\n\nfang er sich gegebenenfalls gegen diese verteidigen will. \n\n8 \n\nNach dieser Rechtsprechung trifft bereits der vom Berufungsgericht auf-\n\ngestellte Grundsatz, es sei unerheblich, ob die Ermittlung der geltend gemach-\n\nten Ansprüche umfangreiche buchhalterische Tätigkeiten erfordere, jedenfalls in \n\ndieser Allgemeinheit nicht zu. Die Anforderungen an die Erkennbarkeit richten \n\nsich im Einzelnen nach dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsver-\n\nhältnis und der Art des konkreten Anspruchs, wobei die jeweiligen Umstände \n\nentscheidend sind (BGH, Urt. v. 05.12.1991, aaO; Urt. v. 28.10.1993, aaO). \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Beklagte die im \n\nMahnbescheid angegebenen Rechnungen erhalten hatte. Dagegen hat die Klä-\n\ngerin keine Gegenrügen erhoben. Hatte die Beklagte vor Zustellung des Mahn-\n\nbescheids die Rechnungen nicht erhalten, konnte sie die im Mahnbescheid an-\n\ngegebenen Rechnungsdaten und Rechnungsnummern nicht, insbesondere kei-\n\nnem bestimmten Objekt, zuordnen. Auch hinsichtlich der Art der Ansprüche und \n\ndes Zeitraums, für den sie geltend gemacht wurden, konnte die Beklagte dem \n\nMahnbescheid nichts entnehmen außer dem Rechnungsdatum und dem Um-\n\nstand, dass je drei der insgesamt sechs Rechnungsbeträge identisch waren, \n\nalso wohl regelmäßig anfallende gleich hohe Entgelte betrafen. Danach konnte \n\nsie nicht erkennen, welche Forderungen mit dem Mahnbescheid geltend ge-\n\nmacht wurden. Auch soweit das Berufungsgericht angenommen hat, die Be-\n\nklagte habe aus den Rechnungsbeträgen darauf schließen können, dass es um \n\nMüllentsorgung für ein bestimmtes Objekt gegangen sei, war dies allein aus \n\nden dreifach identischen Rechnungsbeträgen nicht zu entnehmen, solange \n\nnicht auch das Objekt bekannt war, auf das sich die Forderung beziehen sollte. \n\nAus diesen Umständen durfte das Berufungsgericht daher nicht darauf schlie-\n\nßen, dass die Beklagte habe erkennen können, welche Forderungen dem \n\nMahnbescheid zugrunde lagen. \n\n10 \n\nDie Beklagte musste auch nicht, wie das Berufungsgericht angenommen \n\nhat, ständig die Übersicht darüber haben, bei welchen der von ihr verwalteten \n\nObjekte noch eine Forderung der Klägerin für die Vergangenheit offenstand. \n\nVielmehr oblag es der Klägerin, ihre Forderung so deutlich zu bezeichnen, dass \n\ndie Beklagte die Berechtigung ohne Weiteres prüfen konnte. Das Risiko, dass \n\ndie Beklagte hierzu aufgrund der Angaben im Mahnbescheid nicht in der Lage \n\nwar, trägt die Klägerin. \n\n11 \n\nSoweit das Berufungsgericht ausführt, die Zulässigkeit der Klage erforde-\n\nre ebenfalls nur, dass der Klageanspruch eindeutig individualisiert sei, und in \n\nBezug auf die Ordnungsgemäßheit eines Mahnbescheids könnten keine höhe-\n\nren Anforderungen gelten, ist dem entgegenzuhalten, dass auch die Individuali-\n\nsierung der Klageforderung eine Bestimmung des Streitgegenstandes voraus-\n\nsetzt (BGH, Urt. v. 17.10.2000 - XI ZR 312/99, aaO). Im Mahnverfahren wird die \n\nausreichende Bezeichnung des Anspruchs vom Mahngericht vor Erlass des \n\nMahnbescheids geprüft. In diesem Zeitpunkt muss der Anspruch individualisiert \n\nsein. Ein Mahnbescheid, der diesen Anforderungen nicht genügt, unterbricht \n\noder hemmt den Lauf der Verjährung nicht. \n\n12 \n\nAndere Umstände, die den Schluss rechtfertigen könnten, es sei für die \n\nBeklagte erkennbar gewesen, welche Ansprüche mit dem Mahnbescheid gel-\n\ntend gemacht wurden, sind nicht ersichtlich. Deshalb kann der Senat selbst \n\nentscheiden und die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurückweisen. \n\n13 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\n Mühlens \n\nMeier-Beck \n\n Asendorf \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 25.03.2004 - 19 O 430/03 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 12.05.2005 - 16 U 44/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-06/x-zr-103-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 690","ref_norm":"690","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-06/x-zr-103-05","retrieved":"2026-07-10 20:02:36.693626+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-11-06/x-zr-103-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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