{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2007-11-06","aktenzeichen":"1 StR 302/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 302/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. November 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten \n\nInverkehrbringens bedenklicher und \n\nin \n\nihrer Qualität \n\ngeminderter Arzneimittel \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2007 beschlos-\n\nsen: \n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts München II vom 5. März 2007 im Schuldspruch da-\n\nhingehend abgeändert, dass die Angeklagte des unerlaubten \n\nInverkehrbringens bedenklicher und in ihrer Qualität nicht \n\nunerheblich geminderter Arzneimittel in 67 Fällen schuldig \n\nist. \n\n2. Die weitergehende Revision der Angeklagten gegen das \n\nvorbezeichnete Urteil wird verworfen. \n\n3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels \n\nzu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Inverkehrbrin-\n\ngens bedenklicher und in ihrer Qualität nicht unerheblich geminderter Arzneimit-\n\ntel in 67 Fällen, davon in 60 Fällen mit unerlaubter Ausfuhr von Arzneimitteln \n\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf Verfahrensrügen \n\nund die Sachbeschwerde gestützte Revision der Angeklagten führt zu der aus \n\ndem Beschlusstenor ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs (§ 349 Abs. 4 \n\nStPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 25. Juli \n\n2007 ausgeführt, \n\n– zu den anwendbaren Strafvorschriften: \n\n\"Die Fälle 1 - 18 der Urteilsgründe (UA S. 8) sind hinsichtlich des \n\nInverkehrbringens in ihrer Qualität nicht unerheblich geminderter \n\nArzneimittel noch nach der Strafvorschrift des § 96 Nr. 2 AMG (aF) \n\nzu beurteilen (§ 2 Abs. 1 StGB). Diese Norm wird zwar vom Land-\n\ngericht nicht zitiert; jedoch ist hiermit kein Fehler verbunden, der \n\neine Schuldspruchberichtigung erfordert. \n\nDas Inverkehrbringen in ihrer Qualität nicht unerheblich geminder-\n\nter Arzneimittel war bis einschließlich 5. August 2004 gemäß § 96 \n\nNr. 2 AMG unter Strafe gestellt. Diese Norm wurde mit Wirkung \n\nvom 6. August 2004 durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des \n\nArzneimittelgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I 2031) aufgehoben; \n\ngleichzeitig hat der Gesetzgeber einen inhaltlich identischen Straf-\n\ntatbestand als neue Nr. 3a in § 95 Abs. 1 AMG eingefügt. Mithin \n\nist der Schuldspruch (insoweit) nicht zu beanstanden. ... \n\nZwar sieht der Strafrahmen des § 96 Nr. 2 AMG (aF) nur Frei-\n\nheitsstrafe bis zu einem Jahr vor, während § 95 Abs. 1 Nr. 3a \n\nAMG die Verhängung einer solchen von bis zu drei Jahren zu-\n\nlässt. Zudem enthält § 95 Abs. 3 AMG eine Regelung für beson-\n\nders schwere Fälle, deren Voraussetzungen die Strafkammer zu-\n\ntreffend als erfüllt ansieht (UA S. 36 f.). Jedoch bestimmt sich der \nStrafrahmen für die Fälle 1 - 18 auch weiterhin nach § 95 AMG, \n\nweil die Angeklagte tateinheitlich zu § 96 Nr. 2 AMG (aF) den \n\nStraftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 1 mit Abs. 3 AMG verwirklicht \n\nhat (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB). Im Übrigen hat die Kammer mit ei-\n\nnem Jahr und drei Monaten (alle Fälle außer Fall 13) und zwei \n\nJahren (Fall 13) auf Einzelfreiheitsstrafen am unteren Rand des \n\neröffneten Strafrahmens von einem Jahr bis zu zehn Jahren (§ 95 \n\nAbs. 3 AMG) erkannt. Nach all dem wird der Senat ausschließen \n\nkönnen, dass das Landgericht bei Anwendung des § 96 Nr. 2 \n\nAMG (aF) statt des § 95 Abs.1 Nr. 3a AMG niedrigere Einzelstra-\n\nfen verhängt hätte (§ 337 Abs. 1 StPO)\", \n\n– zur Änderung des Schuldspruchs: \n\n\"Der Schuldspruch ist jedoch insoweit fehlerhaft und zu korrigie-\n\nren, als die Strafkammer bei den 60 Fällen der Ausfuhr des \n\nStreckmittels (UA S. 8 f.) tateinheitlich eine 'unerlaubte Ausfuhr \n\nvon Arzneimitteln' gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3a AMG ver-\n\nwirklicht sieht. \n\nDer Verweis auf § 73a AMG in diesen beiden Straftatbeständen \n\nvermag keine über das Inverkehrbringen hinausgehende Strafbar-\n\nkeit für die Ausfuhr von Arzneimitteln zu begründen. … Inhaltlich \n\nrelativiert die Regelung die ansonsten absoluten Verbote des In-\n\nverkehrbringens nach §§ 5, 8 Abs. 1 AMG insofern, als eine Aus-\n\nfuhr derart bemakelter Arzneimittel zulässig ist, wenn die zustän-\n\ndige Behörde des Bestimmungslandes die Einfuhr genehmigt. \n\nDies war vorliegend nicht der Fall (UA S. 10). Die Angeklagte hat \n\nmithin durch den Transport des Paracetamol-Koffein-Gemisches \n\nzu Abnehmern in anderen europäischen Staaten gegen die Ver-\n\nkehrsverbote aus §§ 5, 8 Abs. 1 Nr. 1, § 73a Abs. 1 AMG versto-\n\nßen, aber keine über das Inverkehrbringen hinausgehendes Un-\n\nrecht verwirklicht. Eine spezielle Ausfuhrstrafbarkeit wie etwa in \n\n§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG kennt das Arzneimittelrecht nicht. \n\n§ 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchberichtigung nicht ent-\n\ngegen, weil sie zu Gunsten der Angeklagten wirkt und diese sich \n\nnicht anders als geschehen hätte verteidigen können. … \n\nDer Wegfall der tateinheitlich verwirklichten 'unerlaubten Ausfuhr \n\nvon Arzneimitteln' nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3a AMG lässt \n\ndie für die Exportfälle verhängten Einzelstrafen unberührt. Der Se-\n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nnat wird auch hier ausschließen können, dass das Landgericht bei \n\nzutreffender rechtlicher Würdigung milder ausgeurteilt hätte. Ins-\n\nbesondere hat die Strafkammer bei der Einzelstrafenbildung nur \n\nnach Liefermengen und nicht auch nach dem Kriterium des grenz-\n\nüberschreitenden Transports differenziert (UA S. 37 f.). Ferner hat \n\ndie Kammer die Einzelstrafen jeweils am unteren Rand des nach \n\n§ 95 Abs. 3 Satz 1 AMG eröffneten Strafrahmens gefunden.\" \n\nDer Senat macht sich diese Ausführungen zu Eigen. \n\n2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigung aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts darge-\n\nlegten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. \n\nNäherer Erörterung bedarf nur folgendes: \n\nDie Revision meint, das als Streckmittel für Heroin bestimmte Gemisch \n\naus Paracetamol, Koffein und einer geringen Menge Farbstoff, dessen Trans-\n\nport die Angeklagte organisierte und durchführte, sei kein Arzneimittel im Sinne \n\nvon § 2 AMG. Es handele sich vielmehr nur um \"ein Zwischenprodukt als ersten \n\nSchritt zur Herstellung eines Arzneimittels\". Denn das Gemisch sei nicht dazu \n\nbestimmt gewesen, unmittelbar dem Körper zugeführt zu werden; es habe erst \n\nvon den Rauschgifthändlern, an die es geliefert worden sei, mit Heroin ver-\n\nmengt werden müssen, um dann an Rauschgiftkonsumenten veräußert und von \n\ndiesen konsumiert zu werden. Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend. \n\n6 \n\nFür den in § 2 Abs. 1 AMG definierten Arzneimittelbegriff ist allein maß-\n\ngebend, ob ein Stoff oder eine Zubereitung aus Stoffen zu einem der dort näher \n\numschriebenen Zwecke - regelmäßig objektiv, ausnahmsweise subjektiv - be-\n\nstimmt ist (vgl. BGHSt 43, 336, 338 f. m.w.N.; ferner BVerfG [Kammer] NJW \n\n2006, 2684, 2685). Dabei macht das Arzneimittelrecht die Arzneimitteleigen-\n\nschaft eines Stoffes oder einer Zubereitung nicht vom Erreichen einer bestimm-\n\nten Produktionsstufe abhängig. Im Hinblick auf Produktionsstufen ist die Grenze \n\nzum Arzneimittel vielmehr dann überschritten, wenn die Bestimmung eines An-\n\nwendungszwecks im Sinne des § 2 Abs. 1 AMG möglich ist und erkennbar vor-\n\nliegt (Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht 3. Aufl. 105. Lfg. § 2 AMG Rdn. 27). Im \n\nFall einer solchen Zweckbestimmung stellen somit auch Zwischenprodukte Arz-\n\nneimittel dar (vgl. BGHSt aaO 344 f.). Dass sich ein solches Produkt noch nicht \n\nin dem - endgültigen - Zustand befindet, in dem es im oder am menschlichen \n\nKörper angewendet wird, steht dem nicht entgegen (BVerwGE 70, 284, 286). \n\n7 \n\nNach § 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG sind Stoffe und Zubereitungen - unter ande-\n\nrem - dann Arzneimittel, wenn sie dazu bestimmt sind, durch Anwendung im \n\nmenschlichen Körper die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des \n\nKörpers oder seelische Zustände zu beeinflussen. Im Urteil ist die pharmakolo-\n\ngische Wirkung des Gemisches, sein Anwendungszweck nach der Verkehrsauf-\n\nfassung und mithin die Arzneimitteleigenschaft im Einzelnen dargetan: Die \n\nanalgetische (schmerzlindernde) Wirkung von Paracetamol wird durch die Zu-\n\ngabe von stimulierend (anregend) wirkendem Koffein verstärkt. Diese Stoff-\n\nkombination findet sich auch in diversen Fertigarzneimitteln, allerdings nicht in \n\ndem hier vorliegenden Mischungsverhältnis von eins zu eins. Die Zubereitung \n\nist - in diesem Mischungsverhältnis - geeignet, die Wirkung von Heroin zu über-\n\nlagern und zu verstärken und gleichzeitig unerwünschten Nebenwirkungen ent-\n\ngegenzuwirken; hierdurch wird eine bessere Qualität des Endprodukts vorge- \n\ntäuscht. Nur diese pharmakologische Wirkung rechtfertigte, auch aus Sicht der \n\nAngeklagten und ihrer Mittäter, den Herstellungsaufwand. Zur bloßen Volumen-\n\nerhöhung wären \"einfachere Lösungen\" möglich gewesen. \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Kolz Frau RiinBGH Elf ist \n urlaubsbedingt ortsabwesend \n und deshalb an der Unterschrift \n verhindert. \n Nack","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-06/1-str-302-07","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":7},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":5},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-06/1-str-302-07","retrieved":"2026-07-10 22:09:17.749934+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-11-06/1-str-302-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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