{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-10-31","aktenzeichen":"XII ZB 55/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 115 Abs. 3; 120 Abs. 4; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 3 und 8 Der bedürftigen Partei ist es auch im Rahmen einer Änderung der Prozesskos- tenhilfebewilligung nach § 120 Abs. 4 ZPO zuzumuten, ein durch Veräußerung des früheren Familienheims erlangtes Vermögen für schon entstandene Pro- zesskosten einzusetzen, selbst wenn sie damit ein neues angemessenes Hausgrundstück i.S. von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII erworben hat (im An- schluss an den Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZA 11/07 - FamRZ 2007, 1720).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n31. Oktober 2007 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 55/07 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 115 Abs. 3; 120 Abs. 4; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 3 und 8 \n\nDer bedürftigen Partei ist es auch im Rahmen einer Änderung der Prozesskos-\n\ntenhilfebewilligung nach § 120 Abs. 4 ZPO zuzumuten, ein durch Veräußerung \n\ndes früheren Familienheims erlangtes Vermögen für schon entstandene Pro-\n\nzesskosten einzusetzen, selbst wenn sie damit ein neues angemessenes \n\nHausgrundstück i.S. von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII erworben hat (im An-\n\nschluss an den Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZA 11/07 - FamRZ \n\n2007, 1720). \n\nBGH, Beschluss vom 31. Oktober 2007 - XII ZB 55/07 - OLG Stuttgart \n\nAG Nürtingen \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2007 durch den \n\nRichter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, \n\ndie Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats \n\n- Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Stuttgart \n\nvom 20. März 2007 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurück-\n\ngewiesen. \n\nBeschwerdewert: 4.781 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Parteien sind geschiedene Ehegatten. In dem Ehescheidungsverfah-\n\nren wurde der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung ihrer persönlichen und \n\nwirtschaftlichen Verhältnisse mit Beschluss des Amtsgerichts vom 26. April \n\n2006 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer erstinstanzlichen \n\nProzessbevollmächtigten bewilligt. Ergänzend wurde in dem Beschluss ausge-\n\nführt: \n\n\"Die Prüfung der Bedürftigkeit bleibt vorbehalten, da der Antragsgegnerin \n\nevtl. ein Zugewinnausgleichsanspruch oder sonstige Ausgleichsansprü-\n\nche zustehen.\" \n\n2 \n\nSpäter hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Vermögensauseinander-\n\nsetzung von dem Antragsteller einen Betrag in Höhe von 56.087,99 € unter \n\nAufgabe ihres Miteigentumsanteils an dem früher als Ehewohnung genutzten \n\nHausgrundstück erhalten. Mit diesem Erlös, einem neu aufgenommenen Bank-\n\nkredit in Höhe von 142.000 € und einem weiteren Darlehen ihres Vaters in Hö-\n\nhe von 55.000 € hat die Antragsgegnerin sodann zum Kaufpreis von 238.000 € \n\nein Ein- bis Zweifamilienhaus mit einer Wohnfläche von ca. 140 m² erworben, in \n\ndem sie mit ihren drei in den Jahren 1993, 1995 und 1998 geborenen Kindern \n\nlebt. \n\n3 \n\nMit Beschluss vom 25. Januar 2007 ordnete das Amtsgericht die Zahlung \n\nder auf die Antragsgegnerin entfallenden Prozesskosten \n\nin Höhe von \n\n4.781,11 € an die Landeskasse an. Dagegen hat die Antragsgegnerin sofortige \n\nBeschwerde eingelegt, weil sie der Auffassung ist, der Erlös aus der Verwer-\n\ntung ihres Miteigentumsanteils an dem früheren Hausgrundstück sei privilegiert \n\nund müsse im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe nicht für entstandene \n\nProzesskosten eingesetzt werden. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Be-\n\nschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - vom Beschwerdegericht \n\nzugelassene - Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (vgl. Senatsbeschluss vom 4. August \n\n2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633 f.) und auch sonst zulässig, weil das \n\nBeschwerdegericht sie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO wegen grundsätz-\n\nlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuge-\n\nlassen hat. Daran ist der Senat im Rahmen der Rechtsbeschwerde gebunden \n\n(§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO), auch wenn der Zulassungsgrund nachträglich weg-\n\ngefallen ist. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet. \n\n5 \n\n1. Der Senat hat die Rechtsfrage, deretwegen das Beschwerdegericht \n\ndie Rechtsbeschwerde zugelassen hat, mit Beschluss vom 18. Juli 2007 (XII ZA \n\n11/07 - FamRZ 2007, 1720, 1721 f.) bereits entschieden. Danach kann der Par-\n\ntei im Rahmen einer Änderungsentscheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO Vermö-\n\ngen zugerechnet werden, das sie inzwischen erworben, aber in Kenntnis der \n\nAbänderungsmöglichkeit wieder ausgegeben hat, womit sie ihre zeitweilig ent-\n\nfallene Leistungsunfähigkeit böswillig wieder herbeigeführt hat. Das gilt wegen \n\nder im Gesetz normierten Möglichkeit zur Änderung einer Prozesskostenhilfe-\n\nentscheidung innerhalb der folgenden vier Jahre (§ 120 Abs. 4 ZPO) generell \n\nund ist nicht vom Zugang einer entsprechenden Verfügung des Gerichts ab-\n\nhängig. Die Partei muss auch schon vor Einleitung des Verfahrens nach § 120 \n\nAbs. 4 ZPO mit der Verpflichtung zum Einsatz eines neu erlangten Vermögens \n\nfür die Prozesskosten rechnen. Nur wenn schon berücksichtigungsfähige Ver-\n\nbindlichkeiten vorhanden waren, als der Rechtsstreit absehbar wurde, darf ein \n\nVermögenszufluss vorrangig zum Abtrag dieser Verbindlichkeiten verwendet \n\nwerden und führt erst im Übrigen zu einem für die Prozesskosten einzusetzen-\n\nden Vermögen i.S. von § 115 Abs. 3 ZPO. \n\n6 \n\nDem steht auch nicht entgegen, dass die Partei von einem erhaltenen \n\nVermögen Wohnungseigentum erworben hat, das - wenn es schon bei Beginn \n\ndes Rechtsstreits vorhanden gewesen wäre - als privilegiertes angemessenes \n\nHausgrundstück nach § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII unbe-\n\nrücksichtigt hätte bleiben müssen. Denn der Sinn der Privilegierung in § 90 \n\nAbs. 2 Nr. 8 SGB XII liegt darin, der bedürftigen Partei den Mittelpunkt ihres \n\nbisherigen sozialen Lebens zu erhalten und sie davor zu bewahren, ein schon \n\nvorhandenes privilegiertes Eigenheim zur Finanzierung der Verfahrenskosten \n\nveräußern zu müssen. Ein sonstiges Vermögen will das Gesetz im Regelfall \n\ngerade nicht schützen, auch wenn dies dazu bestimmt ist, später ein privilegier-\n\ntes Hausgrundstück zu erwerben. Das ergibt sich aus einem Umkehrschluss \n\naus § 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII. Danach bleibt sonstiges Vermögen nur berück-\n\nsichtigungsfrei, soweit es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhal-\n\ntung eines Hausgrundstücks i.S. des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bestimmt ist, \n\nfalls dieses Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient \n\noder dienen soll. Ist dies - wie hier - nicht der Fall, ist das dafür eingesetzte \n\nVermögen auch nicht privilegiert. Diese Qualifikation behält es, weil der beab-\n\nsichtigte Erwerb eines Hausgrundstücks in Kenntnis der Abänderungsmöglich-\n\nkeit nach § 120 Abs. 4 ZPO daran nichts ändert. \n\n7 \n\nUnerheblich ist auch, dass die Antragsgegnerin ihr Barvermögen aus \n\ndem Verkauf eines früher privilegierten Hausgrundstücks i.S. von § 90 Abs. 2 \n\nNr. 8 SGB XII erlangt hat. Mit der Verwertung des früheren Familienheims ist \n\ndessen Privilegierung entfallen und hat sich nicht an dem Verkaufserlös fortge-\n\nsetzt. Im Einklang damit sind grundsätzlich auch Guthaben aus zuteilungsreifen \n\nBausparverträgen als einzusetzendes Vermögen zu behandeln und nicht we-\n\ngen ihrer Zweckbindung privilegiert (Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007 - XII \n\nZA 11/07 - FamRZ 2007, 1720, 1722 m.w.N.). \n\n8 \n\n2. Mit dieser jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht die \n\nangefochtene Entscheidung im Einklang. Danach ist der Erlös aus dem Verkauf \n\ndes früheren Familienwohnheims gerade nicht privilegiert und hätte deswegen \n\nzunächst für die Verfahrenskosten eingesetzt werden müssen. Für die Antrags-\n\ngegnerin stellt es auch keine Härte i.S. des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar, \n\nwenn sie von dem erhaltenen Verkaufserlös in Höhe von mehr als 56.000 € \n\nknapp 4.800 € für Prozesskosten aufwenden muss. Einerseits hat die Antrags-\n\ngegnerin schon nicht hinreichend nachvollziehbar vorgetragen, dass sie mit ih-\n\nren drei minderjährigen Kindern nicht auch eine Mietwohnung hätte beziehen \n\noder ein Haus zu einem günstigeren Kaufpreis als 238.000 € hätte erwerben \n\nkönnen. Andererseits hat die Antragsgegnerin ohnehin den überwiegenden Teil \n\ndes Kaufpreises, nämlich 142.000 €, mit einem Bankkredit und weitere 55.000 € \n\nmit einem Privatdarlehen fremdfinanziert. Unter Berücksichtigung des Wertes \n\ndes erworbenen Hauses spricht dann nichts dagegen, dass die Antragsgegne-\n\nrin auch einen weiteren Kredit von weniger als 5.000 € hätte finanzieren kön-\n\nnen. Das Beschwerdegericht hat deswegen zu Recht auch eine Härte i.S. des \n\n§ 90 Abs. 3 SGB XII verneint. \n\nSprick \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \nAG Nürtingen, Entscheidung vom 25.01.2007 - 18 F 352/05 - \nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.03.2007 - 8 WF 23/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-31/xii-zb-55-07","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-31/xii-zb-55-07","retrieved":"2026-07-10 22:06:30.826416+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-10-31/xii-zb-55-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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