{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-10-31","aktenzeichen":"V ZB 114/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 114/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n31. Oktober 2007 \n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 31. Oktober 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein und \n\nDr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag der Schuldnerin, die Vollziehung des Zuschlagsbe-\n\nschlusses des Amtsgerichts Köln vom 3. Juli 2007 (91 K 98/01) \n\nauszusetzen, wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Gläubigerin betreibt seit September 2001 die Zwangsversteigerung \n\ndes Einfamilienhauses der Schuldnerin aus Grundpfandrechten, in deren Anse-\n\nhung sich der Grundstückseigentümer der Zwangsvollstreckung unterworfen \n\nhatte. In der Versteigerung gab die Ersteherin das Meistgebot ab. Einen Antrag \n\nder Schuldnerin auf einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung wegen \n\neiner Herzerkrankung, die sich \"akut zu verschlechtern drohe\", wies das Amts-\n\ngericht zurück. Es erteilte den Zuschlag dennoch nicht in dem Versteigerungs-\n\ntermin, weil die Schuldnerin geltend gemacht hatte, die Vollstreckungsunterwer-\n\nfung habe auf einer Vorbelastungsermächtigung der seinerzeitigen Grund-\n\nstückseigentümerin beruht, die aber nicht zugestellt worden sei. Vor dem Ter-\n\nmin zur Verkündung des Zuschlags am 3. Juli 2007 holte die Gläubigerin die \n\nZustellung auch der Vorbelastungsermächtigung nach. Darauf erteilte das \n\nAmtsgericht den Zuschlag. Die Beschwerde der Schuldnerin hat das Landge-\n\nricht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem Landgericht zugelas-\n\nsene Rechtsbeschwerde der Schuldnerin. Sie beantragt, die Vollziehung des \n\nZuschlagsbeschlusses einstweilen einzustellen. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nII. \n\nDer Antrag bleibt ohne Erfolg. \n\n1. Der Antrag ist zulässig. Nach § 575 Abs. 5 i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO \n\nkann das Rechtsbeschwerdegericht nicht nur die Vollziehung der angefochte-\n\nnen Entscheidung, also der Entscheidung des Beschwerdegerichts, sondern \n\nauch die Vollziehung der Entscheidung der ersten Instanz, hier des Zuschlags-\n\nbeschlusses, aussetzen (BGH, Beschl. v. 21. März 2002, IX ZB 48/02, NJW \n\n2002, 1658). \n\n2. Der Antrag ist aber unbegründet. \n\na) Bei seiner Entscheidung hat das Rechtsbeschwerdegericht nach \n\npflichtgemäßem Ermessen die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die \n\ndrohenden Nachteile für die übrigen Verfahrensbeteiligten gegeneinander ab-\n\nzuwägen (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 aaO). Die Aussetzung der Vollzie-\n\nhung eines Zuschlagsbeschlusses, der – wie hier - durch das Beschwerdege-\n\nricht bestätigt worden ist, wird regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch \n\ndie (weitere) Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile dro-\n\nhen als den anderen Beteiligten bei Aussetzung der Vollziehung, die Rechtsla-\n\nge zumindest zweifelhaft ist und die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint \n\n(BGH, Beschl. v. 21. März 2002 aaO S. 1659). \n\n6 \n\nb) Nach diesen Grundsätzen kommt vorliegend die Aussetzung der Voll-\n\nziehung des Zuschlagsbeschlusses nicht in Betracht. Zwar ist zunächst nicht \n\nbeachtet worden, dass die Rechtsvorgängerin der Schuldnerin bei ihrer Unter-\n\nwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung vertreten worden war und \n\ndeshalb die Zwangsversteigerung erst nach Zustellung auch der Urkunde an-\n\ngeordnet werden durfte, aus der sich die Vertretungsmacht des Vertreters er-\n\ngab (Senatsbeschl. v. 21. September 2006, V ZB 76/06, NJW-RR 2007, 358, \n\n359). Es bedarf auch der Entscheidung, ob dieser Mangel im laufenden Verfah-\n\nren geheilt werden kann, wofür allerdings einiges spricht (BGH, Beschl. v. 30. \n\nJanuar 2004, IXa ZB 285/03, NJW-RR 2004, 1366, 1367). Es ist aber nicht vor-\n\ngetragen und auch sonst nicht ersichtlich, weshalb der Schuldnerin größere \n\nNachteile drohen als der Gläubigerin und der Ersteherin. Sie muss bei Vollzie-\n\nhung des Zuschlags zwar die von ihr bewohnte Wohnung in ihrem versteigerten \n\nHaus räumen. Nach den Vollstreckungsnachrichten hat die Stadt K. aber den \n\nerforderlichen Ersatzwohnraum für die Schuldnerin selbst und für den Mieter \n\nder zweiten Wohnung in dem Haus bereitgestellt. Anhaltspunkte dafür, dass \n\ndas Beschwerdegericht die Auswirkungen der Räumung auf den Gesundheits-\n\nzustand der Schuldnerin verkannt haben könnte, liegen nicht vor. Dies wird in \n\nder Antragsbegründung auch nicht dargelegt. Demgegenüber versucht die \n\nGläubigerin schon seit Jahren, ihre Forderung gegen die Schuldnerin durchzu- \n\nsetzen. Die Ersteherin muss das Gebot finanzieren und die Lasten des Hauses \n\ntragen. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nSchmidt-Räntsch \n\nStresemann \n\nCzub \n\nVorinstanzen: \n\nAG Köln, Entscheidung vom 03.07.2007 - 91 K 98/01 - \n\nLG Köln, Entscheidung vom 20.08.2007 - 6 T 239/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-31/v-zb-114-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 570","ref_norm":"570","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-31/v-zb-114-07","retrieved":"2026-07-10 22:08:02.704898+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-10-31/v-zb-114-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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