{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2007-10-30","aktenzeichen":"X ZB 18/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Kornfeinung PatG § 59 Abs. 1; IntPatÜG Art. II § 8 Für den Einspruch gegen ein deutsches Patent bedarf es auch dann keines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses, wenn das Patent wegen des Doppel- schutzverbots im Hinblick auf die bestandskräftige Erteilung eines europäischen Patents keine Wirkung mehr hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZB 18/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. Oktober 2007 \n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nKornfeinung \n\nPatG § 59 Abs. 1; IntPatÜG Art. II § 8 \n\nFür den Einspruch gegen ein deutsches Patent bedarf es auch dann keines \nbesonderen Rechtsschutzbedürfnisses, wenn das Patent wegen des Doppel-\nschutzverbots im Hinblick auf die bestandskräftige Erteilung eines europäischen \nPatents keine Wirkung mehr hat. \n\nBGH, Beschl. v. 30. Oktober 2007 - X ZB 18/06 - Bundespatentgericht \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2007 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin \n\nMühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Gröning \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Senats \n\n(Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom \n\n4. Mai 2006 wird auf Kosten der Patentinhaberin zurückgewiesen. \n\nDer Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf \n\n25.000,-- € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Rechtsbeschwerdeführerin \n\n(Patentinhaberin) meldete am \n\n9. November 2000 eine Erfindung betreffend eine Vorrichtung bzw. ein Verfah-\n\nren zur Filtration und Zugabe von Kornfeinungsmaterialien zu Metallschmelzen \n\nbeim Deutschen Patent- und Markenamt zur Erteilung eines Patents an. Ihr ist \n\ndas deutsche Patent 100 55 523 (Streitpatent) erteilt und die Erteilung ist am \n\n18. April 2002 veröffentlicht worden. \n\n2 \n\nUnter Inanspruchnahme der Priorität dieser Patentanmeldung vom \n\n9. November 2000 meldete die Patentinhaberin am 2. November 2001 ein \n\neuropäisches Patent an. Dieses ist - mit Wirkung auch für die Bundesrepublik \n\nDeutschland - erteilt und der Hinweis auf die Erteilung ist am 27. April 2005 be-\n\nkannt gemacht worden. Die Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen das er-\n\nteilte europäische Patent ist fruchtlos verstrichen. \n\n3 \n\nAm 16. Juli 2002 hat die Einsprechende mit der Begründung Einspruch \n\ngegen das Streitpatent erhoben, sein Gegenstand beruhe nicht auf einer erfin-\n\nderischen Tätigkeit. Die Patentinhaberin hat, nachdem das im Wesentlichen \n\ngleiche europäische Patent erteilt worden und die Einspruchsfrist ohne Einle-\n\ngung eines Einspruchs abgelaufen ist, geltend gemacht, der Einspruch sei un-\n\nzulässig geworden. In der Sache hat sie das Streitpatent vorsorglich beschränkt \n\nund mit Hilfsanträgen verteidigt; wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe \n\ndes angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDas Bundespatentgericht hat die Zulässigkeit des Einspruchs bejaht und \n\ndas Streitpatent widerrufen. \n\nMit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet die Patentinhaberin \n\nsich dagegen, dass das Bundespatentgericht den Einspruch für zulässig erach-\n\ntet hat. \n\nDie Einsprechende ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht vertreten. \n\nII. Die Rechtsbeschwerde ist kraft Zulassung statthaft und auch im Übri-\n\ngen zulässig. \n\n8 \n\nIII. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Durch die Einlegung \n\nder zugelassenen Rechtsbeschwerde ist die Nachprüfung des angefochtenen \n\nBeschlusses nach Art einer Revision eröffnet (st. Rspr., vgl. zuletzt Sen.Beschl. \n\nv. 17.4.2007 - X ZB 9/06, GRUR 2007, 859 - Informationsübermittlungsverfah-\n\nren I, zur Veröffentlichung in BGHZ 172, 108 bestimmt). Soweit in dem Um-\n\nstand, dass das Bundespatentgericht die Rechtsbeschwerde \"bezüglich der \n\nZulässigkeit des Einspruchs\" zugelassen hat, eine Beschränkung der Rechts-\n\nbeschwerde und nicht nur der Anlass für die unbeschränkte Zulassung des \n\nRechtsmittels (vgl. BGHZ 88, 191, 193) gesehen werden könnte, wäre diese \n\nunwirksam. Die Rechtsbeschwerde kann wirksam nur auf einen abtrennbaren \n\nTeil des Verfahrensgegenstands oder einzelne Verfahrensbeteiligte begrenzt \n\nwerden (BGH aaO; Benkard/Rogge, PatG, 10. Aufl., § 100 Rdn. 18; Busse/ \n\nKeukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 100 Rdn. 16, jew. mit zahlr. Nachweisen). Bei \n\nder Frage, ob der Einspruch (weiter) zulässig ist, handelt es sich nicht um einen \n\nin diesem Sinne abtrennbaren Teil des Verfahrensgegenstands, sondern um \n\neine isolierte Rechtsfrage, auf welche die Zulassung der Rechtsbeschwerde \n\nnicht wirksam beschränkt werden kann (BGHZ 90, 318). Die danach eröffnete \n\nNachprüfung deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Patentinhaberin auf. \n\n9 \n\n10 \n\n1. Das Bundespatentgericht hat die Zulässigkeit des Einspruchs zu \n\nRecht bejaht. \n\na) Dass der von der Einsprechenden eingelegte Einspruch an sich statt-\n\nhaft ist, ergibt sich aus § 59 Abs. 1 PatG (vgl. dazu Sen.Beschl. v. 22.2.1994 \n\n- X ZB 15/92, GRUR 1994, 439 f. - Sulfonsäurechlorid) und wird von der Patent-\n\ninhaberin auch nicht in Zweifel gezogen. Sie meint vielmehr, die Einsprechende \n\nhätte, nachdem die Rechtsfolge aus Art. II § 8 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG eingetre-\n\nten und das deutsche Patent wirkungslos geworden ist, ein besonderes \n\nRechtsschutzbedürfnis an der Aufrechterhaltung des eingelegten Einspruchs \n\ndarzulegen gehabt. Daran fehle es. Die Einsprechende habe weder behauptet, \n\nfür den Zeitraum vor bestandskräftiger Erteilung des europäischen Patents von \n\nder Patentinhaberin aus dem deutschen Patent in Anspruch genommen worden \n\nzu sein, noch dass die Patentinhaberin insoweit die Geltendmachung von Rech-\n\nten angekündigt oder dass sie, die Einsprechende, dieses zu befürchten habe. \n\nAuch das Bundespatentgericht habe hierzu keine konkreten Feststellungen ge-\n\ntroffen. \n\nb) Der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann nicht beigetreten wer-\n\nden. \n\naa) Allerdings ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats für die \n\nFortsetzung des Patentnichtigkeitsverfahrens nach dem Erlöschen des Patents \n\nwegen Zeitablaufs, Verzichts oder wegen Nichtzahlung der Jahresgebühren ein \n\nbesonderes, eigenes Rechtsschutzbedürfnis des Klägers erforderlich (vgl. \n\nSen.Urt. v. 19.5.2005 - X ZR 188/01, GRUR 2005, 749 - Aufzeichnungsträger; \n\nv. 12.12.2006 - X ZR 131/02, GRUR 2007, 309 Tz. 7 - Schussfädentransport; \n\nvgl. auch Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, 2. Aufl. Rdn. 120 \n\nm.w.N.). \n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\nDiese Anforderung beruht auf der Erwägung, dass das Interesse der All-\n\ngemeinheit an der Nichtigerklärung unberechtigter Schutzrechte nicht mehr be-\n\nrührt wird, wenn das Patent erloschen ist (vgl. Benkard/Rogge, PatG, 10. Aufl., \n\n§ 22 Rdn. 35; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 81 Rdn. 49). Aus dem \n\ngleichen Grund kann der Einsprechende die Fortführung des Einspruchsverfah-\n\nrens nach Erlöschen des Patents nur verlangen, wenn bei ihm ein besonderes \n\nRechtsschutzinteresse gegeben ist (Sen.Beschl. v. 14.2.1995 - X ZB 19/94, \n\nGRUR 1995, 342 f. - Tafelförmige Elemente; v. 17.4.1997 - X ZB 10/96, GRUR \n\n1997, 615 ff. - Vornapf). \n\n14 \n\nbb) Ist das nationale Patent dagegen, wie im Streitfall, nicht erloschen, \n\nsondern infolge der Erteilung eines europäischen Patents nach den Grundsät-\n\nzen des Doppelschutzverbots (Art. II § 8 Abs. 1 IntPatÜG) wirkungslos gewor-\n\nden, lässt sich ein weiter bestehendes Interesse der Allgemeinheit am Widerruf \n\ndes zu Unrecht erteilten deutschen Patents nicht verneinen. Das beruht auf den \n\nim Vergleich zum Erlöschen des Patents unterschiedlichen Rechtsfolgen der \n\nWirkungslosigkeit. \n\n15 \n\nDie rechtlichen Wirkungen des deutschen Patents werden durch die Er-\n\nteilung des europäischen nicht vollständig beseitigt. Zwar wird das nationale \n\nPatent nach Art. II § 8 Abs. 1 IntPatÜG von dem Zeitpunkt an wirkungslos, in \n\ndem eine der in Nr. 1 bis 3 dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen erfüllt \n\nist, sei es, dass die Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen das europäische \n\nPatent ergebnislos abgelaufen oder das Einspruchsverfahren unter Aufrechter-\n\nhaltung des europäischen Patents rechtskräftig abgeschlossen ist oder dass \n\ndas deutsche Patent erteilt wird und dies zeitlich nach einem der beiden vorge-\n\nnannten Ereignisse geschieht. Das Schutzrecht bleibt jedoch als solches auch \n\nnach Eintritt der Wirkungslosigkeit bestehen \n\n(vgl. Benkard/Rogge, \n\nEPÜ, Art. 139 Rdn. 15 m.w.N.; Busse/Keukenschrijver PatG, 6. Aufl., Art. II § 8 \n\nIntPatÜG Rdn. 4). Das Interesse der Allgemeinheit am Widerruf eines rechtlich \n\n(weiter) bestehenden Patents für den Fall der ungerechtfertigten Erteilung we-\n\ngen des zwischenzeitlichen Eintritts der Rechtsfolgen aus Art. II § 8 Abs. 1 \n\nIntPatÜG kann nicht verneint werden. \n\n16 \n\ncc) Soweit im Schrifttum für die Fortsetzung des Einspruchsverfahrens \n\nnach dem Wirkungsloswerden des deutschen Patents die Darlegung eines \n\nschutzwürdigen Interesses am rückwirkenden Widerruf des ex nunc erlosche-\n\nnen Patents verlangt wird (vgl. Schulte, PatG, 7. Aufl., § 59 Rdn. 42; Mes, Fest-\n\nschrift für Rogge, GRUR 2001, 976, 979), vernachlässigt dies zudem, dass die \n\nFrage, in welchem Umfang das europäische Patent i. S. von Art. II § 8 Abs. 1 \n\nIntPatÜG dieselbe Erfindung schützt, wie das deutsche, erst das Ergebnis einer \n\nmitunter schwierigen Sachprüfung ist, deren Beantwortung im Rahmen der Zu-\n\nlässigkeitsprüfung nicht mehr sachgerecht wäre. \n\n17 \n\n2. Die rechtliche Nachprüfung (zu ihrem Umfang im Rechtsbeschwerde-\n\nverfahren Sen.Beschl. v. 14.5.1996 - X ZB 4/95, GRUR 1996, 753, 756 \n\n- Informationssignal, \n\ninsoweit nicht \n\nin BGHZ 133, 18 ff.; v. 16.6.1998 \n\n- X ZB 3/97, GRUR 1998, 889, 901 - Alpinski) deckt auch sonst weder von Amts \n\nwegen zu beachtende Verfahrensmängel noch materiellrechtliche Fehler auf. \n\nMaßstab für die materiellrechtliche Prüfung ist nach Lage des Falles im We-\n\nsentlichen, ob die angefochtene Entscheidung auf einer Verkennung des \n\nRechtsbegriffs der erfinderischen Tätigkeit beruht (vgl. Sen.Beschl. GRUR \n\n1998, 889, 901 - Alpinski). Das ist nicht der Fall. Das Bundespatentgericht hat \n\ndie Patentfähigkeit der Erfindung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise \n\nverneint. Die Rechtsbeschwerde hat insoweit auch ebenso wenig konkrete Be-\n\nanstandungen erhoben, wie sonstige Verfahrensrügen. \n\n18 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG. \n\n19 \n\nEine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich erachtet. \n\nMelullis \n\n Scharen \n\n Mühlens \n\nMeier-Beck \n\nGröning \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 04.05.2006 - 11 W(pat) 326/02 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-30/x-zb-18-06","cited_norms":[{"jurabk":"IntPatÜbkG","ref":"Art II § 8","ref_norm":"ii-8","n":6},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-30/x-zb-18-06","retrieved":"2026-07-10 22:05:47.769471+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-10-30/x-zb-18-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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