{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-10-30","aktenzeichen":"4 StR 499/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 499/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. Oktober 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Totschlags \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Oktober 2007 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Essen vom 4. Juni 2007 aufgehoben, so-\n\nweit eine Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfol-\n\nge gemäß § 67 Abs. 2 StGB n.F. unterblieben ist. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-\n\ndige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des An-\n\ngeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet \n\nsich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet \n\nund die Verletzung sachlichen Rechts rügt. \n\n2 \n\nDie Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat \n\nzum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des \n\nAngeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dabei hat der Senat auf die Rüge \n\nder Verletzung des § 136 a StPO bei dem Vortrag der Revision (§ 344 Abs. 2 \n\nSatz 2 StPO) das vollständige Protokoll der ermittlungsrichterlichen Verneh-\n\nmung vom 17. Dezember 2006 berücksichtigt. \n\n3 \n\nAuch der Maßregelausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung Stand. \n\nDie Sache ist jedoch an das Landgericht zurückzuverweisen, weil nach § 67 \n\nAbs. 2 Satz 2 StGB i.d.F. des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in ei-\n\nnem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli \n\n2007 (BGBl I 1327) das Gericht bei der Anordnung der Unterbringung in einer \n\nEntziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren \n\nbestimmen soll, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Da-\n\nbei ist nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB n.F. bei der Berechnung des vorweg zu \n\nvollziehenden Teils der Strafe Bedacht darauf zu nehmen, dass nach dem Teil-\n\nvorwegvollzug und der anschließenden Unterbringung eine Aussetzung des \n\nStrafrestes nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe gemäß § 67 Abs. 5 \n\nSatz 1 StGB n.F. möglich ist (vgl. BTDrucks. 16/1110 S. 14; Senatsbeschluss \n\nvom 9. August 2007 - 4 StR 283/07). \n\n4 \n\nEine solche Entscheidung über die Änderung der gesetzlichen Vollstre-\n\nckungsreihenfolge (§ 67 Abs. 1 StGB) gemäß § 67 Abs. 2 StGB bisheriger Fas-\n\nsung war für die Strafkammer nicht veranlasst. Der Senat hat jedoch gemäß § 2 \n\nAbs. 6 StGB, § 354 a StPO die am 20. Juli 2007 in Kraft getretene neue Rege-\n\nlung seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Dies führt zur Aufhebung \n\nund Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, das nunmehr Gelegen-\n\nheit haben muss, eine ausdrückliche Entscheidung zur Vollstreckungsreihenfol-\n\nge zu treffen. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-30/4-str-499-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-30/4-str-499-07","retrieved":"2026-07-10 22:07:57.201451+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-10-30/4-str-499-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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