{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-10-25","aktenzeichen":"IX ZB 187/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 290 Das Insolvenzgericht darf die Entscheidung über die Versagung der Restschuldbe- freiung nicht von Amts wegen auf andere als die vom Antragsteller geltend gemach- ten Versagungsgründe stützen, selbst wenn diese erst nach dem Schlusstermin be- kannt geworden sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 187/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Oktober 2007 \n\nin dem Verbraucherinsolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 290 \n\nDas Insolvenzgericht darf die Entscheidung über die Versagung der Restschuldbe-\n\nfreiung nicht von Amts wegen auf andere als die vom Antragsteller geltend gemach-\n\nten Versagungsgründe stützen, selbst wenn diese erst nach dem Schlusstermin be-\n\nkannt geworden sind. \n\nBGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - IX ZB 187/03 - LG Mönchengladbach \n\n AG Mönchengladbach \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 25. Oktober 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDer Schuldner wird in die versäumte Frist zur Begründung seiner \n\nRechtsbeschwerde wieder eingesetzt. \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss \n\ndes Landgerichts Mönchengladbach vom 10. Juli 2003 aufgeho-\n\nben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kos-\n\nten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € fest-\n\ngesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nÜber das Vermögen des Schuldners wurde auf seinen Antrag am 9. Ok-\n\ntober 2001 das vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet und die Prüfung der \n\nangemeldeten Forderungen sowie später die Durchführung des Schlusstermins \n\nim schriftlichen Verfahren angeordnet. Nach dem Bericht des Treuhänders be-\n\ntrug der Vermögensbestand des Schuldners 648,11 €. Pfändbare Arbeitsein-\n\nkünfte waren nicht vorhanden. Die weiteren Beteiligten zu 2 widersprachen mit \n\nanwaltlichem Schriftsatz vom 19. Juli 2002, der am 22. Juli 2002 bei Gericht \n\neinging, der vom Schuldner erstrebten Restschuldbefreiung. Im Schlusstermin \n\nvom 23. Juli 2002 wurden nach dem Protokoll des Rechtspflegers weitere Ver-\n\nsagungsanträge nicht gestellt. In der anwaltlichen Stellungnahme des Schuld-\n\nners vom 12. August 2002 zu dem schriftsätzlichen Versagungsantrag der wei-\n\nteren Beteiligten zu 2 ließ er dem Insolvenzgericht auch mitteilen, im laufenden \n\nJahr durch Tennisunterricht 300 € eingenommen zu haben. Daraufhin hat das \n\nAmtsgericht dem Schuldner nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO die Restschuldbefrei-\n\nung versagt, weil er in grob fahrlässiger Verletzung seiner Mitwirkungs- und \n\nAuskunftspflicht dem Treuhänder die Unterrichtseinkünfte verschwiegen habe. \n\nDie hiergegen erhobene sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landge-\n\nricht zurückgewiesen. \n\nII. \n\n2 \n\n3 \n\nDie Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nach der ihm gemäß §§ 233, \n\n234 ZPO zu gewährenden Wiedereinsetzung in die abgelaufene Begründungs-\n\nfrist zulässig und begründet. \n\nDie Beschwerdeentscheidung kann bereits aus verfahrensrechtlichen \n\nGründen keinen Bestand haben. Ein auf § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO gestütz-\n\nter Versagungsantrag ist nur zulässig, wenn er von einem Gläubiger im \n\nSchlusstermin oder in dem entsprechenden schriftlichen Verfahren gestellt wird \n\n(BGH, Beschl. v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZInsO 2006, 647). Daran ändert \n\nnichts, wenn das zur Begründung eines späteren Antrags herangezogene Fehl-\n\nverhalten des Schuldners erst nach dem Schlusstermin bekannt geworden ist \n\n(BGH, aaO). Bis zu dieser Verfahrenszäsur muss der Versagungsgrund geltend \n\ngemacht sein; ein späteres Nachschieben von Gründen ist unzulässig (vgl. \n\nBGHZ 156, 139, 142 f; BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 227/04, ZVI 2006, \n\n596, 597). Hier wie in der Wohlverhaltensphase verbietet die Gläubigerautono-\n\nmie des Verfahrens der Restschuldbefreiung insbesondere, dass das Gericht \n\nseine Versagungsentscheidung von Amts wegen auf Umstände stützt, die der \n\nGläubiger zur Begründung seines Versagungsantrags nicht geltend gemacht \n\nhat (mit Bezug auf § 296 InsO vgl. BGH, Beschl. v. 8. Februar 2007 - IX ZB \n\n88/06, NZI 2007, 297). \n\n4 \n\nDas Beschwerdegericht hat dem Schuldner hier nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 \n\nInsO wie bereits das Amtsgericht von Amts wegen ein Fehlverhalten vorgewor-\n\nfen, auf welches sich die weiteren Beteiligten zu 2 in Ihrem Versagungsantrag \n\nnicht berufen haben. Dieses Verhalten ist überhaupt erst durch die Offenbarung \n\ndes Schuldners nach dem Schlusstermin bekannt geworden. Es ist nicht einmal \n\nfestgestellt, dass der Schuldner die Unterrichtseinkünfte bereits vor dem \n\nSchlusstermin vom 23. Juli 2002 bezogen hatte. Die Restschuldbefreiung durfte \n\ndem Schuldner danach mit dieser Begründung nicht versagt werden. \n\n5 \n\nDas Beschwerdegericht wird sich nach der Zurückverweisung nunmehr \n\nmit den Vorwürfen auseinanderzusetzen haben, mit denen die weiteren Betei-\n\nligten zu 2 ihren Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gerechtfertigt \n\nhaben. \n\nFischer \n\nRaebel \n\nVill \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Mönchengladbach, Entscheidung vom 09.05.2003 - 19 K 67/00 - \n\nLG Mönchengladbach, Entscheidung vom 10.07.2003 - 5 T 270/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-25/ix-zb-187-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-25/ix-zb-187-03","retrieved":"2026-07-10 22:06:46.888693+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-10-25/ix-zb-187-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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