{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-10-25","aktenzeichen":"IX ZB 149/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 4a Über den Stundungsantrag des Schuldners ist durch Beschluss zu entscheiden; eine konkludente Zurückweisung des Antrags ist nicht statthaft.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Oktober 2007 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nIX ZB 149/05 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 4a \n\nÜber den Stundungsantrag des Schuldners ist durch Beschluss zu entscheiden; eine \n\nkonkludente Zurückweisung des Antrags ist nicht statthaft. \n\nBGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - IX ZB 149/05 - LG Amberg \n\n AG Amberg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den \n\nRichter Dr. Detlev Fischer \n\nam 25. Oktober 2007 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der \n\n3. Zivilkammer des Landgerichts Amberg vom 25. April 2005 in-\n\nsoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil erkannt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an \n\ndas Landgericht zurückverwiesen. \n\nDem Schuldner wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Pro-\n\nzesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt \n\n beigeordnet. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n5.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Schuldner, \n\nInhaber des Unternehmens Fa. W. \n\n , beantragte am 29. Oktober 2002 wegen Überschuldung und Zah-\n\nlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. \n\nMit Beschluss vom 30. Oktober 2002 bestellte das Insolvenzgericht Rechtsan-\n\nwalt W. zum vorläufigen Insolvenzverwalter und beauftragte ihn mit der \n\nErstattung eines Gutachtens. Am 4. November 2002 beantragte der Schuldner, \n\nihm Verfahrenskostenstundung zu bewilligen. Mit Bericht vom 29. November \n\n2002 legte der vorläufige Insolvenzverwalter sein Gutachten vor und stellte fest, \n\ndass das freie Vermögen des Schuldners zur Deckung der Verfahrenskosten \n\nausreiche. Mit Beschluss vom 1. Februar 2003 eröffnete das Insolvenzgericht \n\ndas Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Nach Ableben des \n\nbisherigen Insolvenzverwalters W. wurde mit Beschluss vom 15. August \n\n2004 Rechtsanwalt G. als neuer Insolvenzverwalter bestellt. Mit \n\nSchreiben vom 1. Oktober 2004 stellte Insolvenzverwalter G. Masse-\n\narmut gemäß § 207 InsO fest und wies darauf hin, der Antrag des Schuldners \n\nauf Verfahrenskostenstundung sei noch nicht beschieden worden. Hierauf hat \n\ndas Insolvenzgericht mit Beschluss vom 21. Dezember 2004 den Antrag auf \n\nStundung der Verfahrenskosten zurückgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete \n\nsofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht den Beschluss des \n\nInsolvenzgerichts abgeändert und dem Schuldner mit Wirkung ab 4. Januar \n\n2005 die Stundung der Verfahrenskosten bewilligt, im Übrigen hat es die sofor-\n\ntige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der \n\nSchuldner seinen Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenstundung ab \n\nAntragstellung weiter. \n\nII. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, \n\n§§ 4d, 6, 7 InsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie führt zur Aufhebung und \n\nZurückverweisung, soweit zum Nachteil des Schuldners erkannt worden ist. \n\n1. Das Landgericht hat ausgeführt, die Zurückweisung des Antrages des \n\nSchuldners vom 4. November 2002 auf Stundung der Verfahrenskosten erfolge \n\nlediglich zur Klarstellung. Bereits mit Eröffnungsbeschluss vom 1. Februar 2003 \n\nhabe das Insolvenzgericht festgestellt, dass das freie Vermögen des Schuld-\n\nners zur Deckung der Verfahrenskosten ausreiche. Auch ohne ausdrückliche \n\nEntscheidung habe es die subjektiven Voraussetzungen des § 4a InsO als nicht \n\ngegeben angesehen und damit zugleich konkludent den Antrag auf Verfahrens-\n\nkostenstundung zurückgewiesen. Im Beschwerdevorbringen des Schuldners \n\nliege zugleich ein Antrag auf Stundungsbewilligung, der ab dem Eingang des \n\nSchreibens des Insolvenzverwalters vom 1. Oktober 2004, mit dem er Mas-\n\nseunzulänglichkeit angezeigt habe, begründet sei. Eine Stundung der Verfah-\n\nrenskosten für die Vergangenheit sei dagegen nicht möglich. \n\n2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nEntgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts kann bereits aus Rechts-\n\ngründen in dem Eröffnungsbeschluss vom 1. Februar 2003 keine konkludente \n\nZurückweisung des Antrags auf Verfahrenskostenstundung gesehen werden. \n\na) Eine Stundung ist abgelehnt, wenn das Gericht einen entsprechenden \n\nAntrag des Schuldners zurückgewiesen hat (Kohte in Kohte/Ahrens/Grote, Ver-\n\nfahrenkostenstundung, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenzverfah-\n\nren, InsO 3. Aufl. § 4d Rn. 6). Die Bestimmungen zur Entscheidung des Ge-\n\nrichts über den Stundungsantrag (§ 4a Abs. 3 Satz 4, § 4b Abs. 2, § 4c, § 5 \n\nAbs. 2 InsO) setzen erkennbar eine ausdrückliche Entscheidung voraus. Gegen \n\ndie Möglichkeit einer konkludenten Ablehnung des Stundungsantrags spricht \n\ninsbesondere, dass die Wirkungen der Stundung bereits mit dem Antrag einst-\n\nweilig eintreten (§ 4a Abs. 3 Satz 3 InsO). Eine konkludente Ablehnung wider-\n\nspräche nicht nur in Bezug auf die Stundungswirkungen, sondern auch mit Blick \n\nauf das dem Schuldner eröffnete Rechtsmittel dem Gebot der Rechtssicherheit. \n\nDem Schuldner steht nach § 4d Abs. 1 InsO gegen die Ablehnung der Stun-\n\ndung die sofortige Beschwerde zu. Im Diskussionsentwurf des Bundesministe-\n\nriums der Justiz zur Änderung der Insolvenzordnung war ein besonderes \n\nRechtsmittel gegen die Versagung der Stundung noch nicht für erforderlich \n\ngehalten worden. Vielmehr wurde es für ausreichend erachtet, die Ablehnung \n\nder Stundung als Vorfrage im Rahmen von Beschwerden nach § 34 InsO gegen \n\ndie Abweisung des Eröffnungsantrags zu prüfen (ZIP 2000, 1688, 1689). Im \n\nGesetzesentwurf der Bundesregierung ist die Versagung oder Aufhebung der \n\nStundung indessen als ein schwerwiegender Eingriff in die Rechte des Schuld-\n\nners angesehen worden, weshalb ihm ein Rechtsmittel eröffnet wurde (BT-\n\nDrucks. 14/5680, S. 13, 24). Da die Verfahrenskostenstundung für den Schuld-\n\nner typischerweise von existenzieller Bedeutung ist, bedarf sie einer wirksamen \n\ngerichtlichen Kontrolle (Kohte aaO, Rn. 1). Eine konkludente Ablehnung wäre \n\nhingegen für den Schuldner regelmäßig nicht erkennbar, so dass das Rechts-\n\nmittel praktisch leer liefe. \n\n7 \n\nb) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts kann von der Eröff-\n\nnung des Insolvenzverfahrens ohnehin nicht auf die Ablehnung der Stundung \n\ngeschlossen werden. Im Grundsatz weist das Insolvenzgericht zwar den Antrag \n\nauf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners \n\nvoraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken \n\n(§ 26 Abs. 1 Satz 1 InsO). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bedingt je-\n\ndoch nicht die Verneinung der Stundungsvoraussetzungen. Gemäß § 26 Abs. 1 \n\nSatz 2 Fall 2 InsO unterbleibt vielmehr die Abweisung, wenn die Kosten nach \n\n§ 4a InsO gestundet werden. Es ist rechtlich möglich, ein Insolvenzverfahren \n\nauch ohne Entscheidung über den Stundungsantrag zu eröffnen (vgl. AG Ham-\n\nburg ZIP 2001, 2241). Für den Schuldner tritt durch die Verzögerung der Ent-\n\nscheidung über seinen Antrag auf Verfahrenskostenstundung kein Nachteil ein, \n\nweil die Wirkungen der Stundung einstweilig bis zur Entscheidung eintreten und \n\nlediglich die funktionelle Zuständigkeit nach Verfahrenseröffnung gemäß § 3 \n\nNr. 2 Buchst. e) RpflG beim Rechtspfleger liegt (Jaeger/Eckardt, InsO § 4a \n\nRn. 56 f). \n\n8 \n\n3. Ob die Voraussetzungen der Verfahrenkostenstundung aufgrund des \n\nAntrages vom 4. November 2002 gegeben sind, hat das Beschwerdegericht \n\nabschließend zu prüfen. Da der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefrei-\n\nung gestellt hat und keine Versagungsgründe nach § 290 InsO vorliegen, \n\nkommt es für die Stundung allein noch darauf an, ob sein Vermögen voraus-\n\nsichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 \n\nInsO) zu decken. Das Vermögen des Schuldners ist nach Maßgabe der Vor-\n\nschriften der §§ 35 bis 37 InsO über die Insolvenzmasse zu bestimmen (BGHZ \n\n156, 92, 94; MünchKomm-InsO/Ganter 2. Aufl., § 4a Rn. 8). Die Verfahrenskos-\n\nten sind selbst dann zu stunden, wenn der Schuldner unter Berücksichtigung \n\nder voraussichtlichen Dauer des Bewilligungszeitraums (§ 4a Abs. 3 Satz 2 \n\nInsO) die in dem jeweiligen Verfahrensabschnitt anfallenden Kosten im Wege \n\nvon Ratenzahlungen, nicht aber in einer Einmalzahlung, aufbringen kann (BGH, \n\nBeschl. v. 25. September 2003 - IX ZB 459/02, NJW 2003, 3780). Das Landge-\n\nricht hat ohne weitere Begründung die Voraussetzung der Stundung ab Ein-\n\ngang des Schreibens des Insolvenzverwalters vom 11. Oktober 2004 bejaht. \n\nDies steht allerdings im Widerspruch zum Beschlusstenor, in dem Stundung \n\nerst ab dem 4. Januar 2005 bewilligt wird. Auf die im Eröffnungsverfahren \n\nzugrunde gelegten Werte der Masse kann die noch ausstehende Bescheidung \n\ndes Stundungsantrages nicht gestützt werden, weil sich diese Beträge als unzu-\n\ntreffend herausgestellt haben. Maßgeblich für die Bescheidung eines Antrages \n\nauf Verfahrenskostenstundung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Ent-\n\nscheidung; vorausgehende Prognosen können dagegen nicht mehr berücksich-\n\ntigt werden, soweit sie sich als unzutreffend erwiesen haben. \n\nRichter am BGH Vill ist in \nUrlaub und daher verhindert \nzu unterschreiben. \n\nDr. Gero Fischer Dr. Gero Fischer Cierniak \n\n Lohmann Dr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Amberg, Entscheidung vom 21.12.2004 - 14 IN 281/02 - \n\nLG Amberg, Entscheidung vom 25.04.2005 - 31 T 24/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-25/ix-zb-149-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4d","ref_norm":"4d","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-25/ix-zb-149-05","retrieved":"2026-07-10 22:04:23.097283+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-10-25/ix-zb-149-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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