{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-10-25","aktenzeichen":"I ZR 151/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EGBGB Art. 28 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5; HGB § 452a Bei der Ermittlung des hypothetischen Teilstreckenrechts gemäß § 452a Satz 1 HGB ist darauf abzustellen, welche Vereinbarung die Parteien des Multimodal- vertrages (§ 452 HGB) getroffen hätten. Haben sowohl der Warenversender als Auftraggeber als auch das mit der Besorgung des Transports beauftragte Spe- ditionsunternehmen ihre Hauptniederlassung in der Bundesrepublik Deutsch- land und ist keine engere Verbindung des hypothetischen Teilstreckenvertrags mit einem anderen Staat erkennbar, so kann daraus nach Art. 28 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 EGBGB auf die Vereinbarung deutschen Rechts geschlossen werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 151/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ : \nBGHR : \n\n nein \nja \n\nVerkündet am: \n25. Oktober 2007 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nEGBGB Art. 28 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5; HGB § 452a \n\nBei der Ermittlung des hypothetischen Teilstreckenrechts gemäß § 452a Satz 1 \nHGB ist darauf abzustellen, welche Vereinbarung die Parteien des Multimodal-\nvertrages (§ 452 HGB) getroffen hätten. Haben sowohl der Warenversender als \nAuftraggeber als auch das mit der Besorgung des Transports beauftragte Spe-\nditionsunternehmen ihre Hauptniederlassung in der Bundesrepublik Deutsch-\nland und ist keine engere Verbindung des hypothetischen Teilstreckenvertrags \nmit einem anderen Staat erkennbar, so kann daraus nach Art. 28 Abs. 4 Satz 1, \nAbs. 5 EGBGB auf die Vereinbarung deutschen Rechts geschlossen werden. \n\nBGH, Urt. v. 25. Oktober 2007 - I ZR 151/04 - OLG Stuttgart \nLG Stuttgart \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 25. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. \n\nDr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und \n\nDr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Stuttgart vom 25. August 2004 wird auf Kosten der Be-\n\nklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin war Transportversicherer der Maschinenfabrik L. AG (im \n\nWeiteren: Versicherungsnehmerin) in E. . Sie nimmt das beklagte Spedi- \n\ntionsunternehmen aus abgetretenem und übergegangenem Recht ihrer Versi-\n\ncherungsnehmerin wegen Beschädigung von Transportgut auf Schadensersatz \n\nin Anspruch. \n\n2 \n\nDie Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte im September 2000 \n\nzu fixen Kosten mit der Besorgung des Transports einer Entenfeder-Wasch- \n\nund Trockenanlage von E. nach M. , USA. Die Anlage wurde \n\nzunächst mit einem Lkw nach B. , von dort per Schiff nach B. \n\n /USA und dann wiederum mit einem Lkw nach M. transportiert. Auf \n\ndem Landtransport in den USA kam es am 12. oder 13. Oktober 2000 zu einer \n\nBeschädigung der Anlage, als das Transportfahrzeug gegen eine Brücke fuhr. \n\n3 \n\nDie Klägerin hat die Kosten für die Reparatur der beschädigten Anlage \n\nauf 198.821,70 DM (= 101.655,92 €) beziffert. Von diesem Betrag hat sie ihrer \n\nVersicherungsnehmerin 198.500 DM (= 101.491,44 €) erstattet. Des Weiteren \n\nverlangt sie Ersatz von Kosten der Schadensfeststellung in Höhe von \n\n9.994,19 DM (= 5.109,95 €). \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDie Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei zum Ersatz \n\ndes vollen Schadens verpflichtet. Sie könne sich nicht auf Haftungsbegrenzun-\n\ngen berufen, da der streitgegenständliche Unfall wegen Überschreitens der La-\n\ndehöhe auf einem qualifizierten Verschulden beruhe. \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 208.494,19 DM (= 106.601,38 €) \n\nnebst Zinsen zu zahlen. \n\nDie Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, auf den Streitfall sei \n\nUS-amerikanisches Landfrachtrecht anzuwenden. Danach könne sich der \n\nFrachtführer auf eine Haftungsbegrenzung in Höhe von 500 US-Dollar berufen. \n\nSollte deutsches Recht zur Anwendung kommen, seien für die Beurteilung des \n\nVerschuldens die lokalen Sorgfaltsmaßstäbe maßgeblich. Danach könne ihr \n\nkein qualifiziertes Verschulden angelastet werden. Ferner hat die Beklagte die \n\nHöhe der behaupteten Reparaturkosten bestritten. \n\n7 \n\n8 \n\nDas Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen \n\nzur Zahlung von 96.808,60 € (= 91.698,65 € Reparaturkosten und 5.109,95 € \n\nSchadensfeststellungskosten) nebst Zinsen verurteilt. Die dagegen gerichtete \n\nBerufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. \n\nMit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren An-\n\ntrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, das \n\nRechtsmittel zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nI. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten nach §§ 459, \n\n425 ff. HGB i.V. mit § 398 BGB, § 67 Abs. 1 VVG für gegeben erachtet. Dazu \n\nhat es ausgeführt: \n\n10 \n\nDer von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch beur-\n\nteile sich nach deutschem Recht, da dieses sowohl auf den Gesamtfrachtver-\n\ntrag als auch auf den (hypothetischen) Teilstreckenvertrag (§ 452a HGB) zur \n\nAnwendung komme. Die Beklagte berufe sich daher vergeblich auf eine Haf-\n\ntungsbegrenzung in Höhe von 500 US-Dollar nach US-amerikanischem Land-\n\nfrachtrecht. \n\n11 \n\nBei Anwendung deutschen Rechts gelange man über § 459 HGB zu dem \n\nim Streitfall nicht ausgeschöpften Haftungshöchstbetrag gemäß § 431 HGB. \n\nDaher könne offenbleiben, ob die Beklagte wegen eines ihr anzulastenden qua-\n\nlifizierten Verschuldens unbegrenzt haften müsse. \n\n12 \n\nAn der in erster Instanz festgestellten Schadenshöhe ergäben sich keine \n\nZweifel. Der Umstand, dass der vom Landgericht bestellte Sachverständige die \n\nbeschädigte Anlage nicht selbst gesehen habe, sei ohne Bedeutung, da ihm für \n\ndie Ermittlung der Reparaturkosten aussagekräftige Unterlagen vorgelegen hät-\n\nten. \n\n13 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten ist un-\n\nbegründet. Das Berufungsgericht hat mit Recht eine Haftung der Beklagten für \n\nden streitgegenständlichen Schaden in der der Klägerin zuerkannten Höhe ge-\n\nmäß § 425 Abs. 1, § 428 Satz 2, § 429 Abs. 2 und 3, §§ 430, 431 Abs. 1 und 4, \n\n§§ 452, 452a Satz 1, § 459 HGB bejaht. \n\n14 \n\n1. Das Berufungsgericht ist von der Anwendbarkeit der Vorschriften der \n\n§§ 407 ff. HGB und damit des deutschen Rechts ausgegangen. Dagegen wen-\n\ndet sich die Revision ohne Erfolg. \n\n15 \n\na) Dass auf den zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten \n\nzustandegekommenen Speditionsvertrag zu fixen Kosten (§ 459 HGB) deut-\n\nsches Recht anzuwenden ist, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei Art. 28 \n\nAbs. 4 EGBGB entnommen. Nach dieser Vorschrift wird bei einem Güterbeför-\n\nderungsvertrag vermutet, dass dieser mit demjenigen Staat die engsten Verbin-\n\ndungen aufweist, in dem der Beförderer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses \n\nseine Hauptniederlassung hat, sofern sich in diesem Staat auch der Verladeort \n\noder der Entladeort oder die Hauptniederlassung des Absenders befindet und \n\nsich aus der Gesamtheit der Umstände nicht ergibt (Art. 28 Abs. 5 EGBGB), \n\ndass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist (vgl. \n\nMünchKomm.BGB/Martiny, 4. Aufl., Art. 28 EGBGB Rdn. 321 m.w.N. \n\nin \n\nFn. 1054). Dies gilt auch für multimodale Frachtverträge i.S. von § 452 HGB \n\n(BGH, Urt. v. 29.6.2006 - I ZR 168/03, NJW-RR 2006, 1694 Tz. 15 = TranspR \n\n2006, 466; Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 109/04, TranspR 2007, 405 Tz. 17; OLG \n\nDresden TranspR 2002, 246; Koller, Transportrecht, 6. Aufl., § 452 HGB \n\nRdn. 1a m.w.N. in Fn. 8). Da die Beklagte ihren Sitz in der Bundesrepublik \n\nDeutschland hat und hier auch die Verladung des Transportgutes vorgenom-\n\nmen wurde, sind die Voraussetzungen für die Anwendung deutschen Rechts \n\ngemäß Art. 28 Abs. 4 EGBGB erfüllt. Im Streitfall spricht auch nichts dafür, dass \n\nder Vertrag zu einem anderen Staat engere Verbindungen aufweist. \n\n16 \n\nb) Da es sich bei dem zwischen der Versicherungsnehmerin und der Be-\n\nklagten geschlossenen Speditionsvertrag um einen Multimodalfrachtvertrag i.S. \n\nvon § 452 HGB handelt und der Schadensort im Streitfall bekannt ist, kommt \n\n§ 452a HGB zur Anwendung (zur Anwendbarkeit des § 452a HGB auf die Be-\n\nsorgung eines multimodalen Transports durch einen Fixkostenspediteur vgl. \n\nBGH, Urt. v. 13.9.2007 - I ZR 207/04 Tz. 23). Nach dieser Bestimmung ist für \n\ndie Haftung des Frachtführers das Recht maßgeblich, das für einen hypotheti-\n\nschen Vertrag über eine Beförderung auf der Teilstrecke gelten würde, auf der \n\nder Schaden eingetreten ist. Die Annahme des Berufungsgerichts, auch der \n\n(hypothetische) Teilstreckenvertrag unterliege dem deutschen Recht, ist eben-\n\nfalls frei von Rechtsfehlern. \n\n17 \n\nIm vorliegenden Fall braucht nicht entschieden zu werden, ob die \n\nRechtswahl, die die Parteien eines multimodalen Frachtvertrags in Bezug auf \n\ndiesen getroffen haben, auf den (hypothetischen) Teilstreckenvertrag durch-\n\nschlägt (so die wohl herrschende Meinung; vgl. OLG Düsseldorf TranspR 2002, \n\n33, 34; OLG Hamburg TranspR 2003, 72, 73 und TranspR 2004, 402, 403; \n\nFremuth in Fremuth/Thume, Transportrecht, § 452a HGB Rdn. 11; Ruß in HK-\n\nHGB, 7. Aufl., § 452a Rdn. 4; Basedow, Festschrift für Herber, 1999, S. 15, 43; \n\neinschränkend Ramming, TranspR 1999, 325, 341; Herber, TranspR 2001, 101, \n\n103 und TranspR 2006, 435, 436 f.; a.A. Koller aaO § 452 Rdn. 1a und § 452a \n\nHGB Rdn. 5; Rabe, Seehandelsrecht, 4. Aufl., Anh. § 656 Rdn. 25 f.; ders., \n\nTranspR 1998, 429, 432 ff.; Drews, TranspR 2003, 12, 15 f.; Mast, Der multi-\n\nmodale Frachtvertrag nach deutschem Recht, 2002, S. 204 f.). Die Anwendung \n\ndeutschen Rechts folgt hier jedenfalls daraus, dass sowohl die Versicherungs-\n\nnehmerin als auch die Beklagte, auf deren vertragliche Beziehung insoweit ab-\n\nzustellen ist (BGH, Urt. v. 18.10.2007 - I ZR 138/04, TranspR 2007, 472 Tz. 16; \n\nOLG Dresden TranspR 2002, 246; Fremuth in Fremuth/Thume aaO § 452a \n\nHGB Rdn. 8 f.; Koller aaO § 452a HGB Rdn. 5; Valder in Hein/Eichhoff/Pukall/ \n\nKrien, Güterkraftverkehrsrecht, 4. Aufl., Erg.-Lfg. 1/07, § 452a HGB Rdn. 9 ff., \n\n12; Mast aaO S. 102 ff., 108 f.), ihre Hauptniederlassung jeweils in der Bundes-\n\nrepublik Deutschland haben und auch nichts dafür spricht, dass der hier in Re-\n\nde stehende hypothetische Teilstreckenvertrag engere Verbindungen mit einem \n\nanderen Staat aufweist (Art. 28 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 EGBGB; vgl. BGH \n\nNJW-RR 2006, 1694 Tz. 15). Dementsprechend hat das Berufungsgericht zu \n\nRecht angenommen, dass für die Anwendung US-amerikanischen Landfracht-\n\nrechts im Verhältnis zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten \n\nkein Raum ist. \n\n18 \n\n2. Das danach auf das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und \n\nder Versicherungsnehmerin anwendbare deutsche Recht ist gemäß Art. 32 \n\nAbs. 1 Nr. 3 EGBGB insbesondere maßgebend für die Folgen der Nichterfül-\n\nlung der durch den Vertrag begründeten Verpflichtungen einschließlich der \n\nSchadensbemessung. Dem Vertragsstatut unterfallen entgegen dem insoweit \n\nmissverständlichen Wortlaut der genannten Bestimmung auch die Vorausset-\n\nzungen von Ansprüchen aus Vertragsverletzungen (BGH NJW-RR 2006, 1694 \n\nTz. 16; OLG Köln MDR 1993, 315, 316; MünchKomm.BGB/Spellenberg, \n\n4. Aufl., Art. 32 EGBGB Rdn. 36, m.w.N.). Nach dem Vertragsstatut bestimmt \n\nsich vor allem auch die Frage, inwieweit hieraus resultierende Ansprüche ein \n\nschuldhaftes Handeln des Schädigers voraussetzen (Staudinger/Magnus, BGB, \n\nBearb. 2002, Art. 32 EGBGB Rdn. 46; MünchKomm.BGB/Spellenberg aaO \n\nArt. 32 EGBGB Rdn. 29; AnwK-BGB/Leible, Art. 32 EGBGB Rdn. 18, jeweils \n\nm.w.N.). \n\n19 \n\nGemäß Art. 32 Abs. 2 EGBGB ist das nach dem Vertragsstatut nicht an-\n\nwendbare Recht des Staates, in dem die Erfüllung erfolgt, allerdings in Bezug \n\nauf deren Art und Weise zu berücksichtigen. Die Beklagte hat in den Vorinstan-\n\nzen geltend gemacht, im Hinblick darauf, dass die Beschädigung des Gutes in \n\nden USA eingetreten sei, müsse auch auf die dortigen Sorgfaltsanforderungen \n\nabgestellt werden, die von den in Deutschland entwickelten strengen Maßstä-\n\nben erheblich abwichen. Hierauf kommt es im Streitfall schon deshalb nicht an, \n\nweil das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten nicht auf § 435 HGB, son-\n\ndern auf die verschuldensunabhängige Vorschrift des § 425 Abs. 1 HGB ge-\n\nstützt hat. Im Übrigen bezieht sich Art. 32 Abs. 2 EGBGB allein auf solche Re-\n\ngeln, die lediglich - wie etwa Regelungen über Feiertage oder Geschäftszeiten, \n\ndie die tatsächliche Erfüllung auf bestimmte Zeiten fixieren, sowie Vorschriften \n\nüber tägliche Höchstarbeitszeiten - die äußere Abwicklung der Erfüllung betref-\n\nfen (vgl. Staudinger/Magnus aaO Art. 32 EGBGB Rdn. 84-87). Die Vorschrift \n\nerfasst dagegen nicht solche Regeln, die die Substanz der Vertragspflichten \n\n- wie den Haftungsmaßstab - betreffen (BGH NJW-RR 2006, 1694 Tz. 17; \n\nStaudinger/Magnus aaO Art. 32 EGBGB Rdn. 81 m.w.N.). \n\n20 \n\n3. Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der Revision gegen die von den \n\nVorinstanzen festgestellte Höhe des notwendigen Aufwands für die Reparatur \n\nder beschädigten Anlage. \n\n21 \n\na) Die Bemessung des Schadens und die Haftungshöchstsummen beur-\n\nteilen sich bei bekanntem Schadensort nach den Vorschriften des anwendbaren \n\nTeilstreckenrechts, hier also nach deutschem Landfrachtrecht (Koller aaO \n\n§ 452a HGB Rdn. 6). \n\n22 \n\nNach § 429 Abs. 2 Satz 1 HGB ist im Falle einer Beschädigung des \n\nTransportgutes der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes \n\nam Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung sowie dem Wert zu erset-\n\nzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hät-\n\nte. Gemäß § 429 Abs. 2 Satz 2 HGB wird vermutet, dass die zur Schadensmin-\n\nderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu \n\nermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen. Darüber hinaus ist der Fracht-\n\nführer bei Verlust und Beschädigung von Transportgut gemäß § 430 HGB ver-\n\npflichtet, die Kosten der Schadensfeststellung zu tragen. Die nach §§ 429, 430 \n\nHGB zu leistende Entschädigung ist im Falle der Beschädigung der gesamten \n\nSendung gemäß § 431 Abs. 1 HGB auf einen Betrag von 8,33 Rechnungsein-\n\nheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts begrenzt. \n\n23 \n\nb) Das Berufungsgericht ist von einer nach § 431 Abs. 1 HGB begrenzten \n\nHaftung der Beklagten ausgegangen, so dass es auf seine Ausführungen zum \n\nqualifizierten Verschulden der Beklagten für die Entscheidung nicht ankommt. \n\nEs hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht angenommen, dass der für die \n\nReparatur der Anlage erforderliche Aufwand 91.698,65 € beträgt. Dabei ist das \n\nBerufungsgericht den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständi-\n\nwen S. in dessen schriftlichem Gutachten vom 4. Dezember 2003 gefolgt. \n\nDem Umstand, dass der Sachverständige die beschädigte Anlage nicht selbst \n\ngesehen hat, hat das Berufungsgericht keine maßgebliche Bedeutung beige-\n\nmessen, weil dem Gutachter für seine Beurteilung aussagekräftige Unterlagen \n\nvorgelegen hätten. Des Weiteren hat das Berufungsgericht es für unerheblich \n\ngehalten, dass der Sachverständige die Reparaturkosten teilweise geschätzt \n\nhat, da die Schätzung sich zum einen auf die vom Privatgutachter So. \n\nvorgenommenen Schätzungen der Reparaturkosten und zum anderen auf das \n\naus den 13 vorgelegten Fotografien erkennbare Schadensbild gestützt habe. \n\nDiese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand. \n\n24 \n\nDie Revision rügt ohne Erfolg, die Beklagte sei in ihrem Verfahrensgrund-\n\nrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil das Berufungsgericht es unterlassen \n\nhabe, den Sachverständigen S. zur mündlichen Erläuterung seines schriftli- \n\nchen Gutachtens zu laden, obwohl die Beklagte zum Ausdruck gebracht habe, \n\ndass sie sachliche Einwände gegen die Ausführungen im schriftlichen Gutach-\n\nten erhebe und dieses deshalb für erläuterungsbedürftig halte. \n\n25 \n\nJeder Prozesspartei steht grundsätzlich gemäß §§ 397, 402 ZPO zur Ge-\n\nwährleistung des rechtlichen Gehörs das Recht zu, den Sachverständigen zu \n\nseinem schriftlichen Gutachten mündlich zu befragen. Für die Frage, ob die La-\n\ndung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des von ihm erstatte-\n\nten Gutachtens geboten ist, kommt es nicht darauf an, ob das Gericht noch Er-\n\nläuterungsbedarf hat oder zu erwarten ist, dass der Gutachter seine Auffassung \n\nändert (BGHZ 6, 398, 400 f.; BGH, Urt. v. 24.10.1995 - VI ZR 13/95, VersR \n\n1996, 211, 212; Urt. v. 29.10.2002 - VI ZR 353/01, NJW-RR 2003, 208, 209). \n\nDer Tatrichter muss dementsprechend dem von einer Partei rechtzeitig gestell-\n\nten Antrag, den gerichtlich bestellten Sachverständigen nach Erstattung des \n\nschriftlichen Gutachtens zur mündlichen Erläuterung zu laden, auch dann statt-\n\ngeben, wenn die schriftliche Begutachtung aus der Sicht des Gerichts ausrei-\n\nchend und überzeugend ist. Die Verpflichtung zur Ladung des Sachverständi-\n\ngen entfällt ausnahmsweise nur dann, wenn der Antrag auf Anhörung des \n\nSachverständigen verspätet oder rechtsmissbräuchlich gestellt worden ist \n\n(BGH, Urt. v. 17.12.1996 - VI ZR 50/96, VersR 1997, 509; Urt. v. 7.10.1997 \n\n- VI ZR 252/96, NJW 1998, 162, 163). \n\n26 \n\nIm vorliegenden Fall hat die Beklagte in den Vorinstanzen zwar zum \n\nAusdruck gebracht, dass sie mit den Darlegungen des Sachverständigen S. \n\nin seinem schriftlichen Gutachten nicht einverstanden sei. Sie hat aber weder in \n\nerster noch in zweiter Instanz einen Antrag auf Ladung des Sachverständigen \n\nzur mündlichen Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens gestellt. Die Be-\n\nklagte konnte auch nicht davon ausgehen, dass das Berufungsgericht von Amts \n\nwegen eine Ladung veranlassen würde, da es im pflichtgemäßen Ermessen \n\ndes Gerichts steht, ob es die mündliche Erläuterung eines schriftlichen Gutach-\n\ntens für erforderlich erachtet. Dementsprechend musste die Beklagte - wollte \n\nsie eine Anhörung des Sachverständigen sicherstellen - einen dahingehenden \n\nAntrag stellen. \n\n27 \n\nEntgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht nicht \n\nverpflichtet, die Beklagte darauf hinzuweisen, dass es nicht beabsichtige, den \n\nSachverständigen zu laden. Dies war für die Beklagte schon aus der Ladungs-\n\nverfügung des Berufungsgerichts ersichtlich, in der als prozessleitende Maß-\n\nnahme lediglich das persönliche Erscheinen der Parteien zur Aufklärung des \n\nSachverhalts und für einen Güteversuch angeordnet worden war. Die Beklagte \n\nhätte daraufhin selbst noch einen Antrag auf Ladung des Sachverständigen zur \n\nErläuterung seines schriftlichen Gutachtens stellen können. Unter diesen Um-\n\nständen liegt eine Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Ge-\n\nhör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht vor. \n\n28 \n\n4. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Haftungshöchstbetrag \n\ngemäß § 431 HGB reiche für den der Klägerin zuerkannten Schadensersatzan-\n\nspruch in Höhe von insgesamt 96.808,60 € aus, wird von der Revision nicht \n\nangegriffen. \n\n29 \n\nIII. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 \n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.03.2004 - 40 O 101/01 KfH - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.08.2004 - 3 U 76/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-25/i-zr-151-04","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 452a","ref_norm":"452a","n":10},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 431","ref_norm":"431","n":4},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 452","ref_norm":"452","n":4},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 429","ref_norm":"429","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 402","ref_norm":"402","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-25/i-zr-151-04","retrieved":"2026-10-15 10:16:31.036547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-10-25/i-zr-151-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. Zivilsenat","date":"2007-10-25","dockets":["I ZR 151/04"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 25.10.2007 – I ZR 151/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-25/i-zr-151-04","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"EGBGB Art. 28 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5; HGB § 452a Bei der Ermittlung des hypothetischen Teilstreckenrechts gemäß § 452a Satz 1 HGB ist darauf abzustellen, welche Vereinbarung die Parteien des Multimodal- vertrages (§ 452 HGB) getroffen hätten. 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