{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-10-25","aktenzeichen":"I ZB 19/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"SGB X § 66 Abs. 4 Satz 1; ZPO § 724 Abs. 1, § 725 Nimmt eine Behörde die Zwangsvollstreckung aus einem Verwaltungsakt (Leis- tungsbescheid) gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung vor, so gelten hierfür die §§ 704 ff. ZPO in entsprechender Anwendung. Die Durchführung der Zwangsvollstreckung erfordert die Vorlage der mit einer Vollstreckungsklausel nach § 725 ZPO versehenen vollstreckba- ren Ausfertigung des Leistungsbescheides (§ 724 Abs. 1 ZPO analog).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 19/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Oktober 2007 \n\nin der Zwangsvollstreckungssache \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nSGB X § 66 Abs. 4 Satz 1; ZPO § 724 Abs. 1, § 725 \n\nNimmt eine Behörde die Zwangsvollstreckung aus einem Verwaltungsakt (Leis-\ntungsbescheid) gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X nach den Vorschriften der \nZivilprozessordnung vor, so gelten hierfür die §§ 704 ff. ZPO in entsprechender \nAnwendung. Die Durchführung der Zwangsvollstreckung erfordert die Vorlage \nder mit einer Vollstreckungsklausel nach § 725 ZPO versehenen vollstreckba-\nren Ausfertigung des Leistungsbescheides (§ 724 Abs. 1 ZPO analog). \n\nBGH, Beschl. v. 25. Oktober 2007 - I ZB 19/07 - LG Frankenthal \n\nAG Frankenthal (Pfalz) \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2007 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. \n\nDr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 5. Februar 2007 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDas Verfahren über die Rechtsbeschwerde ist gebührenfrei. Kos-\n\nten werden nicht erstattet. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner wegen rückständiger Ar-\n\nbeitgeberanteile zur Sozialversicherung die Zwangsvollstreckung nach der Zi-\n\nvilprozessordnung gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X. Sie hat den Gerichtsvoll-\n\nzieher beauftragt, dem Schuldner die eidesstattliche Versicherung abzuneh-\n\nmen. Dem Auftrag liegt ein dem Schuldner zugestelltes und mit einer Vollstre-\n\nckungsklausel versehenes Schreiben vom 19. Juli 2006 zugrunde, das mit \n\n\"Leistungsbescheid\" überschrieben ist. Der Gerichtsvollzieher hat die Durchfüh-\n\nrung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme mit der Begründung abgelehnt, dass \n\nes sich bei dem Schriftstück mit Datum vom 19. Juli 2006 nicht um eine Ausfer-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\ntigung des Verwaltungsakts (Leistungsbescheids) i.S. von § 66 Abs. 4 Satz 1 \n\nSGB X handele. \n\nDie von der Gläubigerin eingelegte Erinnerung hat das Amtsgericht \n\n- Vollstreckungsgericht - zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Be-\n\nschwerde ist erfolglos geblieben. \n\nMit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren \n\nAntrag weiter, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, die beantragte Zwangsvoll-\n\nstreckungsmaßnahme durchzuführen. Der Schuldner hat sich im Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahren nicht geäußert. \n\nII. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch \n\nim Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Durchführung der bean-\n\ntragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme setze nach den Vorschriften der Zivil-\n\nprozessordnung die Vorlage einer mit einer Vollstreckungsklausel versehenen \n\nAusfertigung des Leistungsbescheids voraus. Ob diesem Erfordernis genügt \n\nsei, müsse gemäß § 900 Abs. 1 ZPO auch im Verfahren zur Abgabe der eides-\n\nstattlichen Versicherung geprüft werden. Im vorliegenden Fall fehle es an der \n\nVorlage einer mit einer Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des \n\nLeistungsbescheids. Vorzulegen sei eine ordnungsgemäße Ausfertigung des \n\nOriginal-Beitragsbescheids, also der Leistungsbescheid als solcher in einer den \n\nAusfertigungsanforderungen entsprechenden Abschrift. Der \"Bescheid\" vom \n\n19. Juli 2006 genüge diesen Anforderungen nicht. \n\n6 \n\nDer Arbeitgeber habe der Einzugsstelle gemäß § 28f Abs. 3 Satz 1 \n\nSGB IV rechtzeitig einen Beitragsnachweis einzureichen, der nach § 28f Abs. 3 \n\nSatz 3 SGB IV für die Vollstreckung als Leistungsbescheid der Einzugsstelle \n\ngelte. Allein dieser sei zu Vollstreckungszwecken auszufertigen, mit der Klausel \n\nzu versehen und dem Schuldner zuzustellen. Einen diesen Anforderungen ge-\n\nnügenden Leistungsbescheid habe die Gläubigerin dem Gerichtsvollzieher nicht \n\nvorgelegt. \n\n7 \n\n2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das dem \n\nGerichtsvollzieher von der Gläubigerin zu Vollstreckungszwecken vorgelegte, \n\nmit \"Leistungsbescheid\" überschriebene Schriftstück mit Datum 19. Juli 2006 \n\nstellt keine ordnungsgemäße Ausfertigung des Original-Leistungsbescheids \n\ndar. \n\n8 \n\na) Einer Behörde stehen gemäß § 66 SGB X zwei Vollstreckungsmög-\n\nlichkeiten zur Verfügung: Sie kann die Vollstreckung gemäß § 66 Abs. 1 SGB X \n\nnach den jeweils einschlägigen Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bun-\n\ndes und der Länder oder nach § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X in entsprechender \n\nAnwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung vornehmen. Im vorliegen-\n\nden Fall hat die Gläubigerin den Gerichtsvollzieher mit der Durchführung einer \n\nVollstreckungsmaßnahme nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung \n\nbeauftragt. \n\n9 \n\nEntscheidet sich die Behörde, einen Verwaltungsakt in entsprechender \n\nAnwendung der Zivilprozessordnung zu vollstrecken, so gelten für die Durch-\n\nführung der Zwangsvollstreckung die §§ 704 ff. ZPO (v. Wulffen/Roos, SGB X, \n\n5. Aufl., § 66 Rdn. 12). Als Vollstreckungstitel kommt nur der Verwaltungsakt \n\n(Leistungsbescheid) selbst in Betracht. Eine abgekürzte oder auszugsweise \n\nWiedergabe genügt nicht (v. Wulffen/Roos aaO § 66 Rdn. 17; Krasney in Kas-\n\nseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Loseblattausgabe Stand 2007, § 66 \n\nSGB X Rdn. 24). Die Durchführung der Zwangsvollstreckung setzt voraus, dass \n\ndie vollstreckbare Ausfertigung des Leistungsbescheids (§ 724 ZPO analog) mit \n\neiner Vollstreckungsklausel nach § 725 ZPO versehen wird. Bei der Ausferti-\n\ngung muss es sich um eine richtig wiedergegebene Abschrift der Urschrift han-\n\ndeln, die dazu bestimmt ist, die Urschrift im Rechtsverkehr zu vertreten. Die \n\nvollstreckbare Ausfertigung ist stets eine Papierurkunde. Eine elektronische \n\nAusfertigung nach § 317 Abs. 5 ZPO ist für die vollstreckbare Ausfertigung un-\n\ngeeignet, weil § 733 ZPO vorschreibt, dass grundsätzlich nur eine vollstreckba-\n\nre Ausfertigung zu erteilen ist. Eine elektronische Ausfertigung kann dagegen \n\n(einschließlich der Signatur) beliebig oft vervielfältigt werden, ohne dass es \n\nnoch möglich wäre, zwischen Original und Kopie zu unterscheiden (Münch-\n\nKomm.ZPO/Wolfsteiner, 3. Aufl., § 725 Rdn. 2). Des Weiteren ist erforderlich, \n\ndass die auf der Ausfertigung des Leistungsbescheids vermerkte Vollstre-\n\nckungsklausel von dem zuständigen Bediensteten unterschrieben worden ist. \n\n10 \n\nb) Diesen Anforderungen wird das dem Schuldner zugestellte, mit einer \n\nVollstreckungsklausel versehene und mit \"Leistungsbescheid\" überschriebene \n\nSchriftstück vom 19. Juli 2006, auf das die Gläubigerin die beantragte Zwangs-\n\nvollstreckungsmaßnahme stützen möchte, nicht gerecht. Das Beschwerdege-\n\nricht hat zutreffend darauf abgestellt, dass der vom Arbeitgeber einzureichende \n\nBeitragsnachweis gemäß § 28f Abs. 3 Satz 3 SGB IV für die Vollstreckung als \n\nLeistungsbescheid der Einzugsstelle gilt. Vollstreckungstitel ist demnach der \n\nvom Arbeitgeber eingereichte Beitragsnachweis. Wird der Beitragsnachweis \n\n- wie nunmehr nach dem Gesetz allein möglich (§ 28f Abs. 3 Satz 1 SGB IV) - \n\nin elektronischer Form eingereicht, so hat die Behörde hiervon eine Ausferti-\n\ngung in Papierform herzustellen, die für die Vollstreckung mit einer Vollstre-\n\nckungsklausel zu versehen ist. Das von der Gläubigerin vorgelegte Schreiben \n\nmit Datum vom 19. Juli 2006 stellt keine Ausfertigung eines Beitragsnachweises \n\ndar. Es ist deshalb für die Durchführung der beantragten Zwangsvollstre-\n\nckungsmaßnahme ungeeignet. \n\n11 \n\nIII. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da für die Gläubigerin \n\nim vorliegenden Verfahren nach § 2 Abs. 1 GKG i.V. mit § 64 Abs. 3 Satz 2 \n\nSGB X Kostenfreiheit besteht (vgl. BGH, Beschl. v. 10.11.2005 - IX ZB 189/02, \n\nNJW-RR 2006, 718). \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Frankenthal (Pfalz), Entscheidung vom 10.01.2007 - M 2866/06 - \n\nLG Frankenthal, Entscheidung vom 05.02.2007 - 1 T 16/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-25/i-zb-19-07","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":7},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 28f","ref_norm":"28f","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 704","ref_norm":"704","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 725","ref_norm":"725","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 724","ref_norm":"724","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 733","ref_norm":"733","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 900","ref_norm":"900","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 317","ref_norm":"317","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-25/i-zb-19-07","retrieved":"2026-07-10 22:07:28.484043+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-10-25/i-zb-19-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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