{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-10-24","aktenzeichen":"5 StR 468/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 468/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 24. Oktober 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2007 be-\n\nschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Berlin vom 23. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 4 \n\nStPO mit den Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs \n\neines Kindes zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verur-\n\nteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. \n\n1. Nach den Feststellungen der Jugendkammer hat der Angeklagte \n\ndie zur Tatzeit fünf Jahre alte Tochter seines Bruders sexuell missbraucht, \n\nindem er zunächst seinen Unterkörper und sodann den seiner Nichte ent-\n\nblößte, das Mädchen mit dem Bauch auf das Bett drückte, sich von hinten \n\nauf sie legte, sein Geschlechtsteil gegen ihr Gesäß drückte und erfolglos \n\nversuchte, mit seinem Penis einzudringen. Schließlich ließ er von dem Mäd-\n\nchen ab und ging duschen. \n\n3 \n\n2. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung keine Angaben ge-\n\nmacht, bei einer früheren Vernehmung hat er die Tat bestritten. Die Jugend-\n\nkammer hat ihre Überzeugung vom Tathergang und der Täterschaft des An-\n\ngeklagten im Wesentlichen auf die Angaben der Mutter und der Großmutter \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\nder Geschädigten gestützt. Deren Bekundungen dazu, was das Mädchen \n\nüber den sexuellen Übergriff berichtet habe, seien glaubhaft und belegten \n\neine detaillierte, erlebnisorientierte und logisch nachvollziehbare Darstellung \n\ndes Tatgeschehens, die eine Falschbelastung ausgeschlossen erscheinen \n\nlasse. Die Geschädigte hat die Strafkammer nicht vernehmen können, da der \n\nsorgeberechtigte Vater, der Bruder des Angeklagten, einer Aussage seiner \n\nTochter im Hinblick auf deren Zeugnisverweigerungsrecht nicht zugestimmt \n\nhat. \n\n3. Die Beweiswürdigung hält revisionsrechtlicher Überprüfung (BGHR \n\nStPO § 261 Vermutung 11) nicht stand. \n\nDie Beweissituation war dadurch gekennzeichnet, dass die Geschä-\n\ndigte als einziges unmittelbares Beweismittel nicht zur Verfügung stand. Die \n\nStrafkammer hat ihre Überzeugung daher nur auf die Bekundungen von \n\nZeugen vom Hörensagen (vgl. BVerfG NJW 2001, 2245, 2246; BGHSt 17, \n\n382, 383) stützen können, durch die ihr frühere Angaben des Mädchens \n\nvermittelt worden sind. Angesichts dieser Beweislage, in denen sich das Ge-\n\nricht keinen eigenen Eindruck von der Zeugin und der Glaubhaftigkeit ihrer \n\nAngaben machen konnte, zudem der Verteidigung eine Befragung dieser \n\neinzigen unmittelbaren Zeugin nicht möglich war, hätte der Tatrichter eine \n\nbesonders sorgfältige und kritische Beweiswürdigung vornehmen müssen \n\n(vgl. BGH StV 1999, 7). Diesen besonderen Anforderungen wird die Begrün-\n\ndung der Beweiswürdigung nicht gerecht. \n\n6 \n\na) Die Jugendkammer hat bei der Bewertung der über Zeugen vom \n\nHörensagen vermittelten, den Angeklagten belastenden Angaben des Mäd-\n\nchens nicht nachvollziehbar belegt, dass sie sich ihrer eingeschränkten Er-\n\nkenntnismöglichkeiten bewusst war. So stützt sie sich maßgeblich darauf, die \n\nGeschädigte habe ihrer Mutter und ihrer Großmutter gegenüber das „Tatge-\n\nschehen detailliert in allen Einzelheiten wiedergegeben“ (UA S. 10) bzw. „an-\n\nhand von zwei Puppen den Tathergang in anschaulicher und erlebnisorien-\n\ntierter Weise geschildert“ (UA S. 14). Der genauen Erzählweise, der Einbet-\n\ntung und den Begleitumständen der Schilderung des Mädchens kamen da-\n\nnach – zumal vor dem Hintergrund, dass diese ihren Eltern kurz nach der \n\nersten Schilderung gesagt hat, dass „alles nicht stimme und tatsächlich \n\nnichts gewesen sei“ – maßgebliche Bedeutung zu. Die Strafkammer gibt \n\naber die Berichte des Mädchens nur unvollständig und stark zusammenge-\n\nfasst wieder; schon deswegen ist die Wertung, diese seien detailliert und er-\n\nlebnisorientiert, nicht tragfähig belegt. \n\n7 \n\nAngesichts der schwierigen Beweissituation wäre auch die Aussage-\n\nentstehung – erste Schilderung der Tat gegenüber der Mutter – besonders \n\nkritisch auf mögliche Ursachen für eine unzutreffende Belastung zu überprü-\n\nfen gewesen. Dabei wäre auch die Möglichkeit in den Blick zu nehmen ge-\n\nwesen, dass ein tatsächlich erlebtes Geschehen aufgebauscht wird, um bei \n\nder Mutter, die ihr anfänglich nicht geglaubt hat, doch noch Gehör zu finden. \n\n8 \n\nZudem lässt die gedrängte Zusammenfassung des Berichts gegen-\n\nüber der Großmutter nicht klar erkennen, ob diese etwa schon von der Mutter \n\ndes Mädchens über den Vorwurf unterrichtet worden ist und deswegen ihre \n\nEnkelin durch suggestive Fragen oder Aktionen mit den Puppen beeinflusst \n\nhaben könnte. In diesem Fall würde der wiederholten Schilderung aber nicht \n\nder ihr von der Jugendkammer zugemessene Beweiswert zukommen. \n\n9 \n\nb) Soweit das Landgericht die Glaubhaftigkeit der Belastung durch die \n\nGeschädigte auch darauf stützt, dass diese sexualbezogene Angaben ge-\n\nmacht habe, die ihr ohne Erlebnisbezug ihrer Angaben wegen fehlender se-\n\nxueller Erfahrungen und Kenntnisse nicht möglich gewesen wären, sind die-\n\nse Erwägungen lückenhaft. Denn dabei hat es nicht erörtert, dass die Ge-\n\nschädigte Kenntnisse vom Aussehen des Geschlechtsteils erwachsener \n\nMänner auch aus anderer Quelle gewonnen haben kann. So wäre denkbar, \n\ndass sie den Angeklagten in einer anderen Situation tatsächlich nackt gese-\n\nhen hat. Zudem lässt sich den Feststellungen entnehmen, dass in dem Zim-\n\nmer des Mädchens ein Fernsehgerät stand und sie sich von ihren Eltern un-\n\nbemerkt Sendungen ansehen kann, so dass sie auch auf diesem Weg ent-\n\nsprechende Kenntnisse erworben haben könnte. Dafür, dass die Geschädig-\n\nte nicht ohne jegliche sexuelle Bedeutungskenntnis ist, spricht auch, dass sie \n\ndie erstmalige Schilderung der Tat mit der Bemerkung begonnen hat, der \n\nAngeklagte habe „Sex mit ihr gemacht“ (UA S. 10). \n\nBasdorf Gerhardt Raum \n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-24/5-str-468-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-24/5-str-468-07","retrieved":"2026-07-10 22:03:23.854464+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-10-24/5-str-468-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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