{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2007-10-24","aktenzeichen":"1 StR 481/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 481/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Oktober 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2007 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Augsburg vom 21. Mai 2007 \n\na) in der Urteilsformel dahingehend berichtigt, dass der Ange-\n\nklagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit \n\nBeihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmit-\n\nteln in nicht geringer Menge und mit Besitz von Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist, \n\nb) aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in \n\neiner Entziehungsanstalt und der Vorwegvollzug einer Frei-\n\nheitsstrafe von 16 Monaten angeordnet wurden. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Die im Protokoll (Bl. 104 d. A.) niedergelegte Urteilsformel stimmt mit \n\nder obigen Fassung überein und geht in Übereinstimmung mit den Urteilsgrün-\n\nden von vier Fällen aus. Der offenbare Übertragungsfehler war daher zu berich-\n\ntigen (so schon BGHSt 5, 5, 7). \n\n2 \n\n2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat \n\nweder zum Schuld- noch zum Strafausspruch einen den Angeklagten beschwe-\n\nrenden Rechtsfehler ergeben. Dagegen war der Maßregelausspruch aufzuhe-\n\nben. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt stellt eine \n\nzusätzliche Beschwer des Verurteilten dar, wie sich schon aus der gesetzlichen \n\nRegelung in § 331 Abs. 2, § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO ergibt. \n\n3 \n\nNach der landgerichtlichen Entscheidung ist das Gesetz zur Sicherung \n\nder Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entzie-\n\nhungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) am 20. Juli 2007 in Kraft getreten. \n\nDies hat zu einer Neufassung von § 64 StGB und § 67 StGB geführt. Das \n\nLandgericht hat über die Anordnung der Maßregel und die Reihenfolge der \n\nVollstreckung im Einklang mit dem damals geltenden Recht entschieden. Nach \n\n§ 2 Abs. 6 StGB muss aber bei Maßregeln der Besserung und Sicherung das \n\nneue Recht in jeder Lage des Verfahrens Anwendung finden. \n\n4 \n\nDie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt war nach § 64 StGB aF \n\nzwingend, wenn dessen Voraussetzungen vorlagen (BGHSt 37, 5, 6). § 64 nF \n\nenthält eine Sollvorschrift, \"so soll das Gericht … anordnen\". Danach wird dem \n\nTatrichter ein Ermessensspielraum eingeräumt. Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 \n\nStGB nF soll das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entzie-\n\nhungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestim-\n\nmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Nach Satz 3 \n\ndieses Absatzes ist dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner \n\nVollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung über \n\ndie Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB \n\nmöglich ist. Hiernach ist dies möglich, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist \n\n(vgl. dazu BGH, Beschl. vom 24. Juli 2007 - 3 StR 231/07). Das Landgericht hat \n\nsich am Zwei-Drittel-Zeitpunkt orientiert. Der Senat kann nicht ausschließen, \n\ndass der Tatrichter bei Anwendung des neuen Rechts auch eine andere Ent-\n\nscheidung über die Anordnung der Maßregel getroffen hätte, zumal der Ange-\n\nklagte seit April 2007 kein Heroin mehr konsumiert und seiner Ehefrau, mit der \n\ner seit 2006 - nach den Taten - verheiratet ist, versprochen hat, keine Drogen \n\nmehr zu nehmen. Über die Anordnung und gegebenenfalls die Bestimmung \n\neiner etwaigen Vollstreckungsreihenfolge ist unter Hinzuziehung eines Sach-\n\nverständigen neu zu befinden (§§ 354a, 354 StPO). \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Kolz Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-24/1-str-481-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-24/1-str-481-07","retrieved":"2026-07-10 22:04:54.647368+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-10-24/1-str-481-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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