{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2007-10-24","aktenzeichen":"1 StR 480/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 480/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Oktober 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2007 beschlos-\n\nsen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nLandshut vom 8. Mai 2007 wird als unbegründet verworfen, da die \n\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung \n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat \n\n(§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nErgänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. Sep-\n\ntember 2007 bemerkt der Senat: \n\nEs stellt keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar, dass Staatsanwalt \n\n- GL - R. den Schlussvortrag gehalten hat, obgleich er zuvor in der Haupt-\n\nverhandlung als Zeuge zu der Frage vernommen wurde, ob einem anderen \n\nZeugen möglicherweise Zugeständnisse gemacht worden seien. Während der \n\nZeugenvernehmung war er als Sitzungsstaatsanwalt von StA - GL - B. \n\nvertreten worden. \n\nInsoweit ist zunächst festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs die von der Revision erhobene Rüge keinen unbedingten \n\nRevisionsgrund im Sinne von § 338 Nr. 5 StPO betrifft (vgl. BGHSt 14, 265, \n\n267). Des Weiteren bekräftigt der Senat seine im Urteil vom 25. April 1989 \n\n(NStZ 1989, 583 f.) geäußerten Bedenken, ob die bisherige Rechtsprechung so \n\naufrecht zu erhalten ist, wonach ein als Zeuge in der Hauptverhandlung ver-\n\nnommener Staatsanwalt auch für den Rest der Hauptverhandlung an der Wahr-\n\nnehmung der Aufgaben des Sitzungsvertreters gehindert sein kann (vgl. hierzu \n\nBGHSt 21, 85, 89); denn im Gegensatz zu als Zeugen vernommenen Richtern \n\n(§ 22 Nr. 5 StPO), Schöffen, Urkundsbeamten und Protokollführern (§ 31 in \n\nVerbindung mit § 22 Nr. 5 StPO) enthält die StPO für Beamte der Staatsanwalt-\n\nschaft keine Regelung. Dass der Gesetzgeber eine entsprechende Aus-\n\nschlussmöglichkeit nicht vorgesehen und auch zwischenzeitlich nicht geregelt \n\nhat, könnte ohne Weiteres darauf beruhen, dass ansonsten durch geschickte \n\nBeweisantragsstellung und in rechtsmissbräuchlicher Weise der mit der Sache \n\nbefasste und eingearbeitete Anklagevertreter aus dem Verfahren entfernt wer-\n\nden könnte, was letztlich nahezu immer zu einer nach Verfassungsgrundsätzen \n\nzu vermeidenden Verfahrensverzögerung führen würde. \n\nLetztlich kann der Senat diese Frage nochmals offen lassen; denn es \n\nkann vorliegend ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf dem behaupteten \n\nVerfahrensverstoß beruht. Zunächst kann der Senat auch aufgrund des Revisi-\n\nonsvorbringens nicht feststellen, dass der Sitzungsvertreter überhaupt die sei-\n\nner Zeugenvernehmung zugrunde liegende Beweisbehauptung und seine dar-\n\nauf erfolgte Aussage im Schlussvortrag gewürdigt hat. Im Übrigen betraf die \n\nAussage auch keine eigenen Wahrnehmungen des Staatsanwalts, sondern al-\n\nlein Fragen der dienstlichen Befassung mit dem Verfahren, welche auch - wie \n\nvorliegend geschehen - im Rahmen einer dienstlichen Äußerung in ausreichen-\n\nder Weise hätten geklärt werden können. Dies hätte auf keinen Fall einen Aus-\n\nschluss des Sitzungsvertreters mit sich gebracht. \n\nDer Schriftsatz vom 23. Oktober 2007 lag dem Senat bei seiner Ent-\n\nscheidung vor. \n\nNack Wahl Kolz \n\n Hebenstreit Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-24/1-str-480-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-24/1-str-480-07","retrieved":"2026-07-10 22:07:14.129933+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-10-24/1-str-480-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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