{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-10-23","aktenzeichen":"5 StR 334/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 334/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 23. Oktober 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Totschlags \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2007 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Berlin vom 12. März 2007 nach § 349 \n\nAbs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen \n\nFeststellungen aufgehoben. \n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO \n\nals unbegründet verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\n4. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die \n\nKostenentscheidung wird auf seine Kosten nach § 464 \n\nAbs. 3 StPO als unbegründet verworfen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der \n\nAngeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und sach-\n\nlichen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus dem Te-\n\nnor ersichtlichen Erfolg. \n\nDer Strafausspruch kann keinen Bestand haben, da sich die Wertung, \n\nder Angeklagte sei uneingeschränkt schuldfähig gewesen, insbesondere ha-\n\nbe bei ihm keine tiefgreifende Bewusstseinsstörung vorgelegen, als rechts-\n\nfehlerhaft erweist. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat in die gebotene Gesamtbetrachtung für und ge-\n\ngen die Annahme eines schuldrelevanten Affekts sprechender Kriterien ein-\n\nbezogen, dass bei dem Angeklagten eine leichte alkoholische Enthemmung \n\nvorgelegen habe. Dies begegnet angesichts der festgestellten Tatzeitblutal-\n\nkoholkonzentration von 2,1 Promille durchgreifenden Bedenken. Dieser Wert \n\nnähert sich bereits dem Grenzwert des Blutalkoholgehalts, von dem an eine \n\nallein alkoholbedingt erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit auch bei Tö-\n\ntungsdelikten naheliegt (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 35 \n\nm.w.N.). Die Feststellungen belegen auch keine psychodiagnostischen Be-\n\nweisanzeichen, welche die Auswirkungen der schon beträchtlichen Alkoholi-\n\nsierung als untypisch gering kennzeichnen würden. \n\n4 \n\nAn diese fehlerhafte Bewertung des Ausmaßes der alkoholischen Ent-\n\nhemmung anknüpfend lassen die Feststellungen eine hinreichende Ausein-\n\nandersetzung damit vermissen, ob die beachtliche Alkoholisierung des An-\n\ngeklagten im Zusammenwirken mit seiner affektiven Erregung eine die \n\nSchuldfähigkeit erheblich beeinträchtigende tiefgreifende Bewusstseinsstö-\n\nrung begründet hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 31. Januar 2007 \n\n– 5 StR 504/06 m.w.N.). Die Strafkammer hat dies zwar erwogen, dem Alko-\n\nhol aber allein mit der Begründung keine affektbegünstigende Relevanz zu-\n\nerkannt, dass der Angeklagte seit eineinhalb Jahren vermehrt Alkohol kon-\n\nsumiere. Abgesehen von der fehlerhaften Unterbewertung des Alkoholisie-\n\nrungsgrades fehlt es bei diesen Erwägungen an weiteren Feststellungen zum \n\nUmfang des zuletzt gesteigerten Alkoholkonsums des Angeklagten und zu \n\ndessen Einfluss auf sein individuelles Leistungsvermögen. \n\n5 \n\nAuch das von der Strafkammer gegen die Annahme eines Affekts \n\nverwendete Kriterium der sehr detailreichen Erinnerung an das Tatgesche-\n\nhen wird von den Feststellungen nicht getragen. So deckt sich die Einlas-\n\nsung des Angeklagten zum Tatablauf gerade nicht mit den Feststellungen. \n\nWoher die Strafkammer dennoch die Überzeugung gewinnt, das Erinne-\n\nrungsvermögen des Angeklagten sei unbeeinträchtigt, erschließt sich nicht. \n\n6 \n\nDer Senat kann zwar eine völlige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit \n\nausschließen, nicht jedoch, dass das Landgericht bei umfassender Prüfung \n\ndes Gesamtverhaltens des Angeklagten eine dem Zusammenwirken der af-\n\nfektiven Erregung und der alkoholischen Beeinträchtigung geschuldete tief-\n\ngreifende Bewusstseinsstörung angenommen und diese dann naheliegend \n\nunter Anwendung von §§ 21, 49 Abs. 1 StGB trotz der für sich nicht überhöh-\n\nten Freiheitsstrafe weiter strafmildernd berücksichtigt hätte. \n\n7 \n\nDie Kostenbeschwerde bleibt erfolglos (§ 465 Abs. 1 Satz 1 StPO). \n\nBasdorf Gerhardt Raum \n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-23/5-str-334-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-23/5-str-334-07","retrieved":"2026-07-10 22:03:07.996266+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-10-23/5-str-334-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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