{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-10-23","aktenzeichen":"5 StR 318/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 318/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 23. Oktober 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Totschlags \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Okto-\n\nber 2007, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter Basdorf, \n\nRichterin Dr. Gerhardt, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal, \n\nals beisitzende Richter, \n\nRichterin am Landgericht \n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\nJustizangestellte \n\nals Verteidiger, \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Berlin vom 14. Dezember 2006 wird verworfen. \n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten da-\n\ndurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staats-\n\nkasse zur Last. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in zwei Fällen \n\nzu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen \n\ndieses Urteil wendet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revisi-\n\non der Staatsanwaltschaft mit einer Verfahrens- und der Sachrüge. Das vom \n\nGeneralbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verband den zur Tatzeit \n\n20 Jahre und zwei Monate alten Angeklagten mit seinem späteren Opfer, dem \n\netwa gleichaltrigen P. B. , seit der Kindheit eine besonders enge \n\nFreundschaft. Diese wurde jedoch durch die seit zwei Jahren andauernde Be-\n\nziehung des Angeklagten zu der Prostituierten B. belastet. Während der \n\nAngeklagte sehr an dieser Frau hing und er ihr mit Hilfe eines erschlichenen \n\nKredits sogar ein beachtliches monatliches Einkommen vortäuschte, um sie an \n\nsich zu binden, lehnte P. B. sie ab und äußerte sich vulgär und be-\n\nleidigend über sie, da er sie wegen ihrer Tätigkeit als Prostituierte verachtete. \n\nDer Angeklagte fühlte sich hierdurch gedemütigt und verletzt, setzte sich jedoch \n\nnicht zur Wehr. \n\n3 \n\nGegen 2.00 Uhr am Morgen des 21. April 2006 gingen der Angeklagte \n\nund P. B. nach einem gemeinsam verbrachten Abend zur Wohnung \n\nP. B. s, wo sie auf dessen Mitbewohner, seinen nur um wenige Jahre \n\nälteren Onkel A. B. trafen. Die jungen Männer aßen eine Pizza, \n\ndas hierbei benutzte Messer wurde auf einem Beistelltisch abgelegt. Nachdem \n\nA. B. sich zurückgezogen hatte, entbrannte zwischen dem An-\n\ngeklagten und P. B. ein heftiger Streit. Anlass hierfür war, dass der \n\nAngeklagte aus Geldmangel die Bitte P. B. s, ihm 550 Euro zu lei-\n\nhen, abgelehnt hatte. Der daraufhin verärgerte P. B. warf dem An-\n\ngeklagten vor, als Zuhälter für seine Freundin zu arbeiten. Dessen Beteuerun-\n\ngen, B. habe die Prostitution aufgegeben, beachtete P. B. \n\nnicht und schlug vor, er und der Angeklagte könnten sich gemeinsam als Zuhäl-\n\nter von B. und ihrer Freundin betätigen. Im Verlauf der Auseinanderset-\n\nzung wurde P. B. immer ausfallender und äußerte sich in äußerst \n\nabfälliger sexualbezogener Weise über B. . \n\n4 \n\nDer Angeklagte wollte schließlich gehen, wurde jedoch von P. \n\nB. auf dem Weg zur Tür zweimal geschubst, so dass er hinfiel. Der in kör-\n\nperlichen Auseinandersetzungen unerfahrene Angeklagte wurde wütend und \n\nwehrte sich nun. Im Rahmen des Handgemenges geriet er in von ihm „nicht \n\nmehr vollständig beherrschbare Erregungszustände“, fasste das Pizzamesser \n\nund versetzte P. B. damit einen Stich in den Oberkörper, woraufhin \n\ndieser zusammenbrach. Der aufmerksam gewordene A. B. \n\nbetrat nun das Zimmer, erfasste die Situation und warf sich auf den Angeklag-\n\nten. Dieser stieß auch A. B. mit voller Wucht das Messer in den \n\nOberkörper. Dennoch kämpfte A. – noch auf dem Boden liegend – mit \n\ndem Angeklagten und konnte ihm das Messer entwinden. Dem Angeklagten \n\ngelang es aber, aufzustehen und in den Flur zu laufen. Von dort hastete er in \n\ndie Küche, durchsuchte fieberhaft sämtliche Schränke, nahm weitere Messer \n\nund einen Wetzstahl an sich und kehrte in das Zimmer, in dem seine wehrlosen \n\nOpfer lagen, zurück. Wie besessen stach er auf diese weiter ein, versetzte bei-\n\nden in wenigen Minuten nahezu 100 Stiche, wobei in seiner Vorstellung A. \n\n B. zu einem zweiten P. B. verschwamm. P. \n\nB. und A. B. verstarben kurz darauf an ihren Verletzungen. \n\nAuf seinem Nachhauseweg warf der Angeklagte seine blutdurchtränkte Ober-\n\nbekleidung in die Spree. \n\n5 \n\n2. Der Verfahrensrüge der Staatsanwaltschaft, das Gericht habe die \n\nFeststellungen zu den Verletzungen der Getöteten und ihrer Ursachen nicht aus \n\ndem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft, ist offensichtlich unbegründet. \n\nDenn die hierzu getroffenen Feststellungen können auf der Einlassung des An-\n\ngeklagten beruhen, der Tatablauf und -erfolg zur Überzeugung der Jugend-\n\nkammer glaubhaft geschildert hat. Diese Verfahrenslage hat offensichtlich auch \n\nder Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft nicht anders beurteilt, da er vor \n\nseinem Schlussantrag auf Verurteilung wegen zweier vollendeter Kapitalverbre-\n\nchen keine weiteren Beweiserhebungen beantragt hat. \n\n3. Die Überprüfung des Schuld- und Rechtsfolgenausspruchs deckt kei-\n\nne Rechtsfehler auf. Insbesondere die von der Staatsanwaltschaft beanstande-\n\nten Erwägungen, mit denen die Jugendkammer eine erhebliche Verminderung \n\nder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB angenom-\n\nmen hat, halten rechtlicher Prüfung stand. \n\nDas durch einen psychiatrischen Sachverständigen beratene Tatgericht \n\nist davon ausgegangen, dass sich der Angeklagte bei dem jeweils ersten Mes-\n\nserstich gegen beide Opfer in einem hochgradigen Affektzustand befand und \n\ndeswegen seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war. Für den nach-\n\nfolgenden Gewaltexzess konnte es die erhebliche Verminderung der Steue-\n\nrungsfähigkeit aufgrund möglichen Fortwirkens des Affekts nicht ausschließen. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDie vom Landgericht – nach eigener Prüfung den Ausführungen des \n\nSachverständigen folgend – für die Annahme eines Affekts im Sinne einer tief-\n\ngreifenden Bewusstseinsstörung genannten Umstände sind geeignet, diese \n\nWertung zu tragen. Der tatrichterlichen Würdigung lässt sich auf der Grundlage \n\nder als glaubhaft erachteten Tatversion des Angeklagten – wogegen auch die \n\nRevision keine tragfähigen Einwände vorgebracht hat – eine Vielzahl von Krite-\n\nrien entnehmen, die für die Annahme eines Affekts sprechen. So ist dort ausge-\n\nführt, dass sich im Vorfeld der Tat bei dem aggressionsgehemmten Angeklag-\n\nten bedingt durch die intensive Beziehung zu P. B. und den Konflikt \n\num B. eine chronische Affektspannung aufgebaut habe. Diese habe sich \n\nangesichts der massiven verbalen Provokation in der Tatnacht, die der Ange-\n\nklagte als Bedrohung seiner Liebesbeziehung empfunden habe, entladen. Die \n\ntätliche Auseinandersetzung mit dem als wesensverändert erlebten P. \n\nB. sei ein weiterer wichtiger Faktor für die Auslösung des Affekts gewesen, \n\ndies um so mehr, als es sich für den Angeklagten um eine erstmals erlebte kör-\n\nperliche Konfrontation gehandelt habe. Diese psychische Reaktion sei durch \n\nden – wenn auch nicht rechtswidrigen – Angriff A. B. s noch ver-\n\nstärkt worden. Auch der abrupte Tatbeginn mit elementarer Wucht in der Tat-\n\nausführung, die in einem Gewaltexzess endete, stützt die Annahme eines die \n\nSteuerungsfähigkeit erheblich mindernden Affekts. \n\n9 \n\nDem Ergebnis der Jugendkammer steht auch nicht entgegen, dass der \n\nAngeklagte nach den beiden ersten Messerstichen neue Tatwerkzeuge herbei-\n\ngeholt hat. Dass das Geschehen hierdurch ein zweiphasiges Gepräge erhalten \n\nhat, hat sie gesehen und in noch ausreichender Weise erörtert. Vor allem ange-\n\nsichts des folgenden Gewaltexzesses, der mit einer Opferkonfusion verbunden \n\nwar, war sie aus Rechtsgründen auch nicht gehalten, diesem Umstand ein den \n\nschuldmindernden Affekt ausschließendes Gewicht beizumessen. Bei dem \n\nHerbeiholen des neuen Tatwerkzeugs handelt es sich um eine einfache Tätig-\n\nkeit, die vom Angeklagten keine intensiven Entscheidungs- und Steuerungs-\n\nelemente erfordert und deswegen – anders als ein komplexes, mehraktiges \n\nGeschehen – nicht gegen einen Affekt spricht (vgl. auch BGHR StGB § 21 Be-\n\nwusstseinsstörung 1; BGH, Beschluss vom 12. Juni 2007 – 4 StR 187/07). So-\n\nweit die Revision die fehlende Erörterung einer angeblich zielgerichteten Ge-\n\nstaltung des Tatablaufs und des Nachtatverhaltens als gegen einen Affekt spre-\n\nchendes Kriterium beanstandet, liegt darin ebenfalls kein Rechtsfehler. Denn \n\nauch ein Täter, der in einem hochgradigen affektiven Ausnahmezustand han-\n\ndelt, kann gemessen an der Verfolgung seines deliktischen Ziels durchaus fol-\n\ngerichtig und zielgerichtet handeln (BGHR StGB § 20 Bewusstseinsstörung 6, \n\n§ 21 Affekt 10; BGH, Beschluss vom 12. Juni 2007 – 4 StR 187/07). Bei der \n\nintakten Erinnerung des Angeklagten an das Tatgeschehen handelt es sich \n\nzwar um ein gegen einen Affekt sprechendes, wenn auch keinesfalls zwingen-\n\ndes Indiz, welches bei Vorliegen gegenläufiger Anzeichen entkräftet werden \n\nkann (BGH, Beschluss vom 31. Januar 2007 – 5 StR 504/06 m.w.N.). Die feh-\n\nlende Erörterung dieses Indizes ist angesichts der gewichtigen und aussage-\n\nkräftigen Besonderheiten in der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten, die \n\nzur Annahme eines Affekts geführt haben, noch vertretbar. \n\n10 \n\nUngewöhnlich knapp hat das Landgericht allerdings angesichts des zu-\n\ntreffend beschriebenen Befundes, das „nahezu hundertfache, ebenso wahllose \n\nwie sinnlose Einstechen auf die Opfer, namentlich den besten Freund, dräng(e) \n\nden Eindruck des Werkes eines Wahnsinnigen auf“ (UA S. 13), die Frage ab-\n\ngehandelt, ob bei dem früher wegen eines ADH-Syndroms behandelten, über-\n\naus planlos lebenden Angeklagten eine krankhafte seelische Störung oder eine \n\nandere seelische Abartigkeit vorliegt. In diesem von der Revision nicht aufge-\n\ngriffenen Punkt nimmt der Senat hin, dass das Landgericht lediglich unter Beru-\n\nfung auf die Sachkunde des gehörten psychiatrischen Sachverständigen des-\n\nsen negativen Befund im Ergebnis mitteilt. \n\n11 \n\nDie Höhe der verhängten Jugendstrafe ist angesichts der – vom Landge-\n\nricht freilich gesehenen (UA S. 16) – außerordentlich schweren Tatfolgen über- \n\naus niedrig, aus Rechtsgründen aber noch nicht zu beanstanden. Die zum \n\nNachteil der Nebenkläger getroffene für den Senat nicht nachvollziehbare Kos-\n\ntenentscheidung im angefochtenen Urteil unterliegt nicht seiner revisionsge-\n\nrichtlichen Prüfung. \n\nBasdorf Gerhardt Raum \n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-23/5-str-318-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-23/5-str-318-07","retrieved":"2026-07-10 22:04:02.993221+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-10-23/5-str-318-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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