{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-10-23","aktenzeichen":"5 StR 161/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 161/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 23. Oktober 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Bestimmens eines Minderjährigen zum unerlaubten Veräußern von \n\n Betäubungsmitteln u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Okto-\n\nber 2007, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter Basdorf, \n\nRichterin Dr. Gerhardt, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal, \n\nals beisitzende Richter, \n\nRichterin am Landgericht \n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\nals Verteidiger, \n\nJustizhauptsekretärin \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Zwickau vom 30. Januar 2007 im gesamten Strafaus-\n\nspruch aufgehoben. \n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens \n\nmit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gewerbsmäßiger \n\nunerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige, und in einem Fall \n\nin Tateinheit mit Bestimmen eines Minderjährigen zum unerlaubten Veräußern \n\nvon Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren (Einzel-\n\nfreiheitsstrafen: ein Jahr und sechs Monate sowie zwei Jahre und vier Monate) \n\nverurteilt. Die Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus dem Ur-\n\nteilstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. \n\n2 \n\n1. Die zur Tatzeit 50-jährige, bislang unbestrafte Angeklagte erwarb im \n\nZeitraum von Oktober 2004 bis September 2005 von einem Bekannten zweimal \n\nje eine 125 g schwere Platte Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von etwa \n\nfünf Prozent THC für drei Euro pro Gramm. Von den zwei erworbenen Ha-\n\nschischmengen konsumierte sie in geringem Umfang selbst. Den weitaus grö-\n\nßeren Teil verkaufte sie in mehr als 100 Fällen für fünf Euro pro Gramm an zwei \n\nerwachsene und vier minderjährige Personen, die alle schon Drogenkonsumen-\n\nten waren. Im Zuge der Betäubungsmittelverkäufe fragte sie einen ihrer Kun-\n\nden, den minderjährigen Zeugen R. , ob er weitere Personen kenne, die bei \n\nihr Haschisch kaufen würden. Der Zeuge wandte sich an ihm bekannte Ha-\n\nschischkonsumenten und kaufte für diese und für sich zusammen zehn Gramm \n\ndes Rauschgifts. Insgesamt erzielte die Angeklagte nur geringe Gewinne, näm-\n\nlich insgesamt rund 450 Euro im gesamten Tatzeitraum. \n\n3 \n\nDas Landgericht ist davon ausgegangen, dass die einzelnen Absatzge-\n\nschäfte aus zwei Verkaufsvorräten erfolgten und hat deshalb zutreffend zwei \n\nTaten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Sinne einer \n\nBewertungseinheit angenommen. Die verhängten Einzelstrafen hat es im ersten \n\nFall der Vorschrift des § 30 Abs. 1 BtMG und im zweiten Fall der Vorschrift des \n\n§ 30a Abs. 1 BtMG entnommen und der Strafzumessung jeweils minder schwe-\n\nre Fälle nach § 30 Abs. 2 StGB (Strafrahmen: 3 Monate bis zu 5 Jahren) und \n\n§ 30a Abs. 3 StGB (Strafrahmen: 6 Monate bis zu 5 Jahren) zugrundegelegt. \n\nFür die Wahl der Sonderstrafrahmen hat die Strafkammer zugunsten der Ange-\n\nklagten angeführt, dass sie nicht vorbestraft ist, in schwierigen wirtschaftlichen \n\nVerhältnissen lebt, nur vergleichsweise geringe Gewinne erzielt hat, selbst Ha-\n\nschischkonsumentin war und dass es sich bei Haschisch um eine weniger ge-\n\nfährliche Droge handelt. Außerdem hat sie der Angeklagten ihre langjährige \n\nKrebserkrankung zugute gehalten und ihr darüber hinaus wegen der Verantwor-\n\ntung für ihre vier minderjährigen Kinder eine erhöhte Strafempfindlichkeit zuge-\n\nbilligt. Straferschwerend hat das Landgericht berücksichtigt, dass die Angeklag-\n\nte gleich mehrere Straftatbestände verwirklicht und auch bei den Verkäufen an \n\nErwachsene gewerbsmäßig gehandelt habe. \n\n4 \n\n2. Die Revision ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbun-\n\ndesanwalts vom 19. April 2007 erfolglos, soweit sie sich gegen den Schuld-\n\nspruch wendet. Dagegen halten die vom Landgericht verhängten Einzelstrafen \n\nrechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n5 \n\nIm Fall 2 hat die tateinheitliche Verwirklichung des Bestimmens eines \n\nMinderjährigen zum unerlaubten Veräußern von Betäubungsmitteln als das \n\nschwerwiegendste Delikt den Strafrahmen bestimmt. Das Landgericht hat die-\n\nsen Fall – insoweit zutreffend – als minder schwer im Sinne von § 30a Abs. 3 \n\nStGB angesehen und eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Mona-\n\nten verhängt, womit die Mindeststrafe von sechs Monaten erheblich überschrit-\n\nten worden ist. Da die Strafkammer eine erneute Strafzumessung im engeren \n\nSinne nicht vorgenommen, sondern lediglich auf die bei Findung des Strafrah-\n\nmens bereits angestellten Erwägungen verwiesen hat (vgl. BGHR StGB § 46 \n\nAbs. 2 Gesamtbewertung 2 und 4), wird nicht deutlich, warum es den Unrechts- \n\nund Schuldgehalt dieses Tatgeschehens so hoch einstuft. Dies ist deshalb \n\nkaum nachvollziehbar, weil sich die vorliegende Tathandlung im unteren Be-\n\nreich denkbarer einschlägiger Fallgestaltungen bewegt. Denn der betreffende \n\nMinderjährige war schon Drogenkonsument und hat nur als Konsumenten be-\n\nreits bekannte Personen angesprochen, wobei er insgesamt lediglich acht \n\nGramm Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von etwa fünf Prozent Tetrahydro-\n\ncannabinol verkauft hat. Auch das weitere tateinheitlich verwirklichte Tatge-\n\nschehen ist nicht so gewichtig, dass es die gravierende Überschreitung der Min-\n\ndeststrafe hinreichend erklären könnte. \n\n6 \n\nInsbesondere ist insoweit und im Fall 1 die Gewerbsmäßigkeit betreffend \n\nnicht erkennbar bedacht worden, dass das entsprechende Verhalten der Ange-\n\nklagten innerhalb der Bandbreite gewerbsmäßigen Handelns deutlich am unte-\n\nren Rand einzuordnen ist. Denn die Angeklagte hat in der Regel jeweils nur \n\nein Gramm abgegeben und dabei – so auch insgesamt – nur sehr geringe Ge-\n\nwinne erzielt, was das Gewicht dieses Umstands als Tatbestandsmerkmal und \n\nals Strafzumessungsfaktor ganz erheblich reduziert (vgl. BGHR BtMG § 29 \n\nAbs. 3 Nr. 1 gewerbsmäßig 5). \n\n7 \n\nInsgesamt lässt die Bemessung der Einzelstrafen damit die gebotene \n\nabgewogene Beurteilung der konkret für und gegen die Angeklagte sprechen-\n\nden Strafzumessungserwägungen vermissen. Da schon nach Auffassung des \n\nLandgerichts die mildernden Aspekte wesentlich überwogen (UA S. 13), kann \n\nder Senat nicht einmal ausschließen, dass eine schuldgerechte Bewertung und \n\nGewichtung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte \n\nund die gebotene umfassende Betrachtung von Tatgeschehen und Täterper-\n\nsönlichkeit zu Einzelstrafen geführt hätten, die im Ergebnis die Verhängung ei-\n\nner aussetzungsfähigen Gesamtfreiheitsstrafe ermöglicht hätten. \n\n8 \n\nDie der Strafzumessung zugrunde liegenden Feststellungen können je-\n\ndoch bestehen bleiben, da lediglich Wertungsfehler vorliegen. Ergänzende, den \n\nbisherigen nicht widersprechende Feststellungen, insbesondere zur weiteren \n\npersönlichen Entwicklung der Angeklagten, sind möglich. \n\nBasdorf Gerhardt Raum \n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-23/5-str-161-07","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-23/5-str-161-07","retrieved":"2026-07-10 22:03:05.458749+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-10-23/5-str-161-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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