{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-10-23","aktenzeichen":"4 StR 419/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 419/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Oktober 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexueller Nötigung u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Oktober 2007 ge-\n\nmäß §§ 206 a, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Essen vom 10. Mai 2007 wird \n\na) \n\ndas Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im \n\nFall II. 2 der Urteilsgründe wegen sexuellen Miss-\n\nbrauchs von Kindern verurteilt worden ist; insoweit \n\nwerden die Kosten des Verfahrens und die dem \n\nAngeklagten entstandenen notwendigen Auslagen \n\nder Staatskasse auferlegt; \n\nb) \n\ndas genannte Urteil im Schuldspruch dahin abge-\n\nändert, dass der Angeklagte des sexuellen Miss-\n\nbrauchs von Kindern in zehn Fällen, davon in zwei \n\nFällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung, und des \n\nschweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in \n\ndrei Fällen schuldig ist. \n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten des \n\nRechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisi-\n\nonsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu \n\ntragen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von \n\nKindern in elf Fällen, davon in zwei Fällen tateinheitlich mit sexueller Nötigung, \n\nund wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer \n\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der \n\nAngeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus \n\nder Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegrün-\n\ndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt: \n\n\"Die Revision weist zu Recht auf die Verjährung des Falles \nII. 2. hin. Die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von \nKindern zum Nachteil der Zeugin Michaela H. (Fall II. Ziffer \n2) muss entfallen, weil insoweit Strafverfolgungsverjährung \neingetreten ist. Die Verjährungsfrist für § 176 Abs. 5 Nr. 1 \nStGB in der Fassung vom 2. Januar 1975 oder der gleichlau-\ntenden Fassung vom 10. März 1987, der Freiheitsstrafe bis zu \ndrei Jahren oder Geldstrafe vorsieht, beträgt gemäß § 78 \nAbs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Die Tat wurde im Jahre 1986 \nbzw. 1987 begangen und ist damit spätestens 1992 verjährt \n(...), so dass die verjährungsunterbrechenden Maßnahmen \n(Anordnung der ersten verantwortlichen Vernehmung des Be-\nschuldigten am 15. November 2006, § 78 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nStGB, Haftbefehl vom 6. Dezember 2006, § 78 c Abs. 1 Satz 1 \nNr. 5 StGB, und Erhebung der öffentlichen Klage am 31. Ja-\nnuar 2007, § 78 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StGB) nicht mehr greifen \nkonnten. \n\nDie beantragte Änderung des Schuldspruchs hat keinen Ein-\nfluss auf den Strafausspruch. Der Wegfall der Einzelstrafe im \nFall II. 2. (Freiheitsstrafe von 3 Monaten) lässt die Gesamtstra-\nfe unberührt, da ausgeschlossen werden kann, dass das \nLandgericht bei zutreffender Anwendung der Verjährungsrege-\n\nlung eine mildere Gesamtstrafe festgesetzt hätte (vgl. hierzu \nBGH, [Beschluss] vom 5. Juni 2007 - 4 StR 53/07). Im Hinblick \nauf die Verurteilung des Angeklagten in 13 Fällen zu Einzel-\nfreiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr und \nsechs Monaten fällt der Wegfall einer Einzelstrafe von drei \nMonaten nicht ins Gewicht. \n\nZudem hindert das Verfahrenshindernis der Verjährung den \nTatrichter nicht, das im Urteil festgestellte Gesamtverhalten \neines Angeklagten zu berücksichtigen und die zu verhängen-\nde Strafe dem so ermittelten Unrechtsgehalt anzupassen (vgl. \nBGH, [Beschluss] vom 28. September 1993 - 1 StR 576/93; \nBGH, [Beschluss] vom 21. November 1996 - 1 StR 613/96). \nIm Übrigen können ausreichend festgestellte verjährte Taten \nstraferschwerend berücksichtigt werden, wenn auch mit gerin-\ngerem Gewicht (st. Rspr.; vgl. BGH, [Beschluss] vom 8. Okto-\nber 1996 - 1 StR 584/96; BGH, [Beschluss] vom 8. März 2006 \n-1 StR 67/06; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 19 und 24 \nm.w.N.). Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist auszuschlie-\nßen, dass das Landgericht auf der Grundlage des geänderten \nSchuldspruchs eine geringere Gesamtstrafe festgesetzt hät-\nte\". \n\nDem tritt der Senat bei. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Athing Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-23/4-str-419-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-23/4-str-419-07","retrieved":"2026-07-10 22:06:24.781359+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-10-23/4-str-419-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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