{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2007-10-23","aktenzeichen":"1 StR 238/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 238/07 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n23. Oktober 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Oktober \n\n2007, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \n\nDr. Kolz, \n\nHebenstreit, \n\nDr. Graf, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt und \n\nHochschullehrer \n\n als Verteidiger, \n\nRechtsanwalt \n\n als Vertreter der Nebenkläger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklä-\n\nger wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 5. Dezem-\n\nber 2006 mit den Feststellungen aufgehoben. \n\n Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurge-\n\nrichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil \n\nwird verworfen. \n\n Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die \n\nhierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklä-\n\nger zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in Tat-\n\neinheit mit fahrlässiger Tötung zu Geldstrafe verurteilt. Der Angeklagte wendet \n\nsich mit der auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützten Revision \n\ngegen seine Verurteilung. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revi-\n\nsion der Staatsanwaltschaft und die Revisionen der Nebenkläger rügen die Ver-\n\nletzung materiellen Rechts und begehren die Verurteilung des Angeklagten we-\n\ngen Körperverletzung mit Todesfolge. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nAnders als das Rechtsmittel des Angeklagten haben die Revisionen der \n\nStaatsanwaltschaft und der Nebenkläger Erfolg. \n\nI. \n\n1. Festgestellt ist: \n\nDer Angeklagte, ein niedergelassener Arzt, betrieb ab Anfang 1996 ne-\n\nben seiner Praxis eine Therapiestation zur Behandlung von Drogenabhängigen. \n\nBis zum Januar 1999 führte er dort an 75 Patienten einen narkosegestützten \n\nOpiat- und Arzneimittelentzug (sog. \"Turboentzug\") durch. Am 15. Januar 1999 \n\nab 14.30 Uhr erfolgte ein solcher \"Turboentzug\" auch bei dem damals 33-jähri-\n\ngen Patienten R. K. , der während der Behandlung verstarb. \n\n5 \n\nR. K. hatte seit seiner Jugend Betäubungs- und Arzneimittel-\n\nmissbrauch, insbesondere phasenweise massiven Heroinkonsum betrieben. \n\nZwei stationäre Klinikaufenthalte mit dem Ziel eines Entzugs hatte er abgebro-\n\nchen; eine weitere stationäre Therapie hatte nur vorübergehenden Erfolg. Zu-\n\nletzt wurde R. K. mit Methadon substituiert; hinzu trat ein unkontrollier-\n\nter Beikonsum von anderen Betäubungsmitteln. \n\n6 \n\nIm Vorfeld der Behandlung übersandte der Angeklagte zweimal von ihm \n\nselbst gefertigte Merkblätter, in denen wahrheitswidrig angegeben war, \"alle \n\nbisher … durchgeführten narkosegestützten Entgiftungen … (sind) komplikati-\n\nonsfrei verlaufen\". Bei zwei Telefonaten fragte die Mutter des R. K. \n\nausdrücklich, ob \"bei einem Turboentzug schon einmal etwas passiert sei, ins-\n\nbesondere … jemand gestorben sei\"; dies verneinte der Angeklagte jeweils. \n\nZuvor war jedoch eine andere Patientin anlässlich eines \"Turboentzugs\" in den \n\nPraxisräumen des Angeklagten verstorben, wobei dieser selbst die Todesbe-\n\nscheinigung dahingehend ausgefüllt hatte, dass nicht aufgeklärt sei, ob ein na-\n\ntürlicher oder ein nichtnatürlicher Tod vorliege. \n\n7 \n\nR. K. stellte sich am 28. Dezember 1998 beim Angeklagten vor. \n\nDer Angeklagte äußerte, dass er Methadon nur schwer entziehen könne und \n\ndeshalb bis zum vorgesehenen Termin am 11. Januar 1999 eine Umstellung \n\nauf Dihydrocodein erfolge. Weiterhin verordnete er R. K. insbesondere \n\nauch das Medikament Temgesic mit dem Wirkstoff Buprenorphin. Er hielt vor \n\ndem \"Turboentzug\" die sichere Einstellung des Patienten auf ein \"Opiat\" nicht \n\nfür erforderlich. Zum vorgesehenen Termin erschien R. K. beim Ange-\n\nklagten, der ihm mitteilte, dass der Termin auf den 15. Januar 1999 verschoben \n\nwerden müsse, weil eine Nachtschwester erkrankt sei. Am 12. Januar 1999 un-\n\nterzeichnete der Patient eine schriftliche \"Erklärung zur Einwilligung in den Dro-\n\ngenentzug\". \n\n8 \n\nAm 15. Januar 1999 gegen 10.00 Uhr wurden R. K. auf Ver-\n\nordnung des Angeklagten zahlreiche Medikamente verabreicht, darunter Tem-\n\ngesic und Dihydrocodein. Um 14.30 Uhr wurde durch die Gabe zahlreicher wei-\n\nterer Medikamente die Narkose eingeleitet. Nachdem zwei Mitarbeiter des An-\n\ngeklagten ihren Dienst beendet hatten, war ab ca. 22.10 Uhr der Angeklagte zur \n\nÜberwachung des Patienten allein in den Praxisräumen, was diesem ver-\n\nschwiegen worden war. Der Tubus, der dem Patienten um 18.30 Uhr gesetzt \n\nworden war, wurde um 22.00 Uhr entfernt; um 2.00 Uhr des Folgetages entfern-\n\nte der Angeklagte auch den Fingersensor, mit dem die Sauerstoffsättigung des \n\nBlutes gemessen werden konnte. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt war die \n\nÜberwachung des Patienten unzureichend; eine Überwachung der Atemfre-\n\nquenz sowie der Sauerstoffsättigung des Blutes erfolgte nicht mehr. \n\n9 \n\nBei R. K. entwickelte sich in diesem Zeitraum ein hämorrhagi-\n\nsches Lungenödem. Er hatte vor Behandlungsbeginn zahlreiche \"Giftstoffe\" \n\n(Doxepin, Diazepam, Methadon, Dihydrocodein) aufgenommen, wobei insbe-\n\nsondere das Dihydrocodein im hochtoxischen Bereich selbst für körperlich \n\nSchwerstabhängige lag. Durch das Medikament Temgesic konnten diese \"Gift-\n\nstoffe\" zunächst nicht zur Wirkung gelangen. Erst durch das allmähliche Nach-\n\nlassen der Wirkung von dessen Wirkstoff Buprenorphin konnten die anderen \n\n\"Giftstoffe\" Wirkung zeigen. Daneben entwickelte sich bei R. K. eine \n\nLungenentzündung als Folge einer Aspiration von Erbrochenem während der \n\nNarkose. \n\n10 \n\nUm 4.00 Uhr bemerkte der Angeklagte die Unterversorgung des Patien-\n\nten. Rettungsbemühungen blieben allerdings erfolglos; um 5.27 Uhr wurde der \n\nTod von R. K. festgestellt. Ob das Lungenödem oder die Lungenent-\n\nzündung todesursächlich war, hat das Landgericht nicht festzustellen vermocht; \n\neine andere Todesursache hat es allerdings ausgeschlossen. \n\n11 \n\nBei adäquater Überwachung hätte die aspirationsbedingte Lungenent-\n\nzündung ebenso wie das hämorrhagische Lungenödem infolge der \"Opiatintoxi-\n\nkation\" entdeckt werden können. Der Todeseintritt auf Grund der \"Opiatintoxika-\n\ntion\" wäre bei Überwachung auch sicher verhinderbar gewesen. An der Lun-\n\ngenentzündung wäre R. K. bei - auf eine frühzeitige Entdeckung hin \n\nerfolgter - intensiv-medizinischer Versorgung zwar möglicherweise ebenfalls \n\nverstorben, jedoch erst nach einem mehrtägigen bis mehrwöchigen Intensiv-\n\naufenthalt in einer Klinik. \n\n12 \n\nR. K. hätte sich nicht am 15. Januar 1999 einem \"Turboentzug\" \n\nunterzogen, wenn er darüber unterrichtet worden wäre, dass es bereits früher \n\nzu einem Todesfall gekommen war, dass ab 22.10 Uhr eine Überwachung al-\n\nlein durch den Angeklagten stattfand und dass der Angeklagte unter den An-\n\nhängern dieser Außenseitermethode eine Mindermeinung einnimmt, nämlich \n\ndahingehend, dass die vorherige sichere Einstellung auf ein \"Opiat\" nicht erfor-\n\nderlich sei. Der Angeklagte hielt es seinerseits für möglich und nahm es billi-\n\ngend in Kauf, dass R. K. von der Behandlung Abstand genommen \n\nhätte, wenn er dementsprechend unterrichtet gewesen wäre. \n\n2. Die Schwurgerichtskammer hat die festgestellte Tat rechtlich wie folgt \n\nbewertet: \n\na) Der Tatbestand der Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB sei be-\n\nreits deshalb erfüllt, weil der Angeklagte R. K. willentlich unter Narko-\n\nse gesetzt und ihm den Körper erheblich belastende Medikamente verabreicht \n\nhabe. \n\n13 \n\n14 \n\n15 \n\nDie Einwilligung des Patienten in die konkrete Behandlung (vgl. § 228 \n\nStGB) hat die Kammer als unwirksam erachtet, da die Aufklärung durch den \n\nAngeklagten unter drei Gesichtspunkten mangelhaft gewesen sei: Er habe der \n\nWahrheit zuwider erklärt, alle bei ihm durchgeführten narkosegestützten Entgif-\n\ntungen seien komplikationsfrei verlaufen, und dabei den früheren Todesfall ver-\n\nschwiegen. Er habe den Irrtum erregt, es sei durchgängig eine Nachtschwester \n\nanwesend. Ferner habe er den Patienten nicht darüber aufgeklärt, dass er den \n\n\"Turboentzug\" nicht nach den gängigen Kriterien derjenigen durchführe, die \n\ndiese Außenseitermethode betrieben. Diese Aufklärungsmängel seien auch ur-\n\nsächlich für die Einwilligung gewesen. \n\n16 \n\nb) Der Tatbestand der fahrlässigen Tötung nach § 222 StGB sei eben-\n\nfalls verwirklicht, weil er durch unzureichende Überwachung in der Tatnacht von \n\n2.00 Uhr bis 4.00 Uhr fahrlässig den Tod des Patienten verursacht habe. \n\n17 \n\nc) Allerdings könnten die gesetzlichen Merkmale einer Körperverletzung \n\nmit Todesfolge nach § 227 Abs. 1 StGB nicht angenommen werden. Es fehle \n\nan der hierfür erforderlichen Ursächlichkeit der Körperverletzung für die Todes-\n\nfolge. Weil R. K. nämlich bereits vor Behandlungsbeginn - ohne \n\nKenntnis des Angeklagten - zahlreiche \"Giftstoffe\" zu sich genommen habe, sei \n\nnach dem Zweifelssatz zu dessen Gunsten davon auszugehen, dass R. \n\nK. auch dann an einem hämorrhagischen Lungenödem als Folge einer \n\n\"normalen Opiatintoxikation\" verstorben wäre, wenn kein \"Turboentzug\" durch-\n\ngeführt worden wäre. \n\n18 \n\n19 \n\nII. \n\nDie Revision des Angeklagten bleibt erfolglos. \n\n1. Die Verfahrensrügen dringen aus den in der Antragsschrift des Gene-\n\nralbundesanwalts vom 29. Juni 2007 dargelegten Gründen nicht durch. Ergän-\n\nzend bemerkt der Senat: \n\n20 \n\na) Die Rüge, zwei Befangenheitsgesuche seien zu Unrecht - als unzu-\n\nlässig - verworfen worden (§ 338 Nr. 3, §§ 24 ff. StPO), ist ihrerseits bereits un-\n\nzulässig (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Denn die Revision teilt das Prozess-\n\ngeschehen nicht mit, das dem ersten der beiden zusammenhängenden Gesu-\n\nche vorausging. Hierzu hat die in der Sache unwidersprochen gebliebene Revi-\n\nsionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft (§ 347 Abs. 1 Satz 2 StPO) unter \n\nVorlage von dienstlichen Stellungnahmen des Vorsitzenden, des Berichterstat-\n\nters und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft vorgetragen, der Vorsit-\n\nzende habe in der Hauptverhandlung vor Stellung des Gesuchs erläutert, dass \n\nder Beschluss über die Ablehnung der Beweisanträge am Tag vor seiner Ver-\n\nkündung lediglich entworfen worden war; die Beratung und Fassung war jedoch \n\nunter Mitwirkung aller Kammermitglieder einschließlich der Schöffen am Tag \n\nder Verkündung erfolgt. \n\n21 \n\nDieses Prozessgeschehen ist hier für die Beurteilung der Unzulässigkeit \n\nder Gesuche nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO (\"völlige Ungeeignetheit\") relevant. \n\nDenn ein solches Vorgehen kann auf keine rechtlichen Bedenken stoßen; viel-\n\nmehr ist es - zumal in Fällen der Bescheidung komplexer Beweisanträge - re-\n\ngelmäßig sachgerecht. \n\n22 \n\nb) Die Rüge, ein Beweisantrag sei rechtsfehlerhaft wegen Bedeutungslo-\n\nsigkeit abgelehnt worden (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), hat der Generalbundes-\n\nanwalt zu Recht als unzulässig bewertet, weil sich der - von der Revisionsbe-\n\ngründung als \"Anlage 11\" in Bezug genommene - Ablehnungsbeschluss vom \n\n21. November 2006 nicht im Anlagenkonvolut befindet. \n\n23 \n\n2. In sachlich-rechtlicher Hinsicht ebenfalls ohne Rechtsfehler zum Nach-\n\nteil des Angeklagten ist sowohl die Verurteilung wegen Körperverletzung nach \n\n§ 223 Abs. 1 StGB (nachfolgend a) als auch diejenige wegen fahrlässiger Tö-\n\ntung nach § 222 StGB (nachfolgend b): \n\n24 \n\na) Ärztliche Heileingriffe - hier das willentliche Versetzen des Patienten in \n\nNarkose und das Verabreichen den Körper erheblich belastender Medikamente \n\ndurch den \"Turboentzug\" - erfüllen den Tatbestand der vorsätzlichen Körperver-\n\nletzung und bedürfen daher grundsätzlich der Einwilligung des Patienten, um \n\nrechtmäßig zu sein. Die Einwilligung kann aber wirksam nur erteilt werden, \n\nwenn der Patient in gebotener Weise über den Eingriff, seinen Verlauf, seine \n\nErfolgsaussichten, Risiken und mögliche Behandlungsalternativen aufgeklärt \n\nworden ist (vgl. BGHR StGB § 223 Abs. 1 Heileingriff 4; BGH, Urt. vom 5. Juli \n\n2007 - 4 StR 549/06 - Rdn. 16). \n\n25 \n\nDie Kammer hat zu Recht die Aufklärung durch den Angeklagten unter \n\nden drei im Urteil genannten Gesichtspunkten - früherer Todesfall, fehlende \n\nNachtschwester, keine Einstellung auf nur ein \"Opiat\" (vgl. oben I. 2. a)) - als \n\nmangelhaft und die daraufhin erteilte Einwilligung als unwirksam erachtet. \n\nEbenso zutreffend hat sie das verwirklichte Risiko vom Schutzzweck der ver-\n\nletzten Aufklärungspflichten umfasst angesehen (UA S. 36; vgl. BGHR aaO). \n\n26 \n\nZu Unrecht meint der Beschwerdeführer, das Verschweigen des früheren \n\nTodesfalls begründe deshalb keinen relevanten Aufklärungsmangel, weil die \n\nPatientin auch \"zufällig im Zusammenhang mit der Behandlung\" verstorben sein \n\nkönnte. Der Zweifelssatz ist hier kein tauglicher Maßstab für den Umfang der \n\nden Angeklagten treffenden Aufklärungspflicht. Diese Pflicht bestand unabhän-\n\ngig davon, ob die \"konkrete Todesursache\" abschließend geklärt ist. Die Aufklä-\n\nrung soll nämlich den Patienten gerade in die Lage versetzen, eine autonome \n\nEntscheidung darüber zu treffen, ob er sich dem körperlichen Eingriff unterzieht, \n\nund etwaige - auch unklare - Risiken zu beurteilen. Deswegen hat die Kammer \n\nzutreffend darauf abgestellt, dass bereits eine frühere Behandlung entgegen \n\nden Äußerungen des Angeklagten nicht komplikationsfrei verlief und die Patien-\n\ntin in seinen Praxisräumen verstarb, zumal er selbst die \"konkrete Todesursa-\n\nche\" als nicht geklärt ansah (UA S. 21). \n\n27 \n\nUnter dem Gesichtspunkt einer von der Revision behaupteten hypotheti-\n\nschen Einwilligung (hierzu BGHR StGB § 223 Abs. 1 Heileingriff 2; 4; 7) ist zu-\n\ndem zu beachten, dass sich eine Einwilligung in einen ärztlichen Heileingriff \n\n- jedenfalls bei Fehlen einer weitergehenden Aufklärung - nur auf eine nach \n\ndem Stand der medizinischen Wissenschaft (\"lege artis\") durchgeführte Heilbe-\n\nhandlung bezieht. Die Prüfung einer hypothetischen Einwilligung in den \"Turbo-\n\nentzug\" gerade am 15. Januar 1999 hat daher zu unterstellen, R. K. \n\nhätte um die unzureichende Überwachung durch den Angeklagten am Folgetag \n\nab 2.00 Uhr gewusst (vgl. BGH, Urt. vom 5. Juli 2007 - 4 StR 549/06 - \n\nRdn. 18 f. m.w.N.). Dann hätte er aber zumindest auf \"eine weitere Verschie-\n\nbung (des Termins) … Wert gelegt\" (UA S. 25). \n\n28 \n\nb) Daneben hat die Kammer auch zutreffend angenommen, dass die \n\nvom Angeklagten pflichtwidrig verursachte unzulängliche Überwachung des Pa-\n\ntienten zumindest dazu führte, dass dessen Tod - für den Angeklagten vorher-\n\nsehbar - vorzeitig eintrat (hierzu Ulsenheimer, Arztstrafrecht in der Praxis \n\n3. Aufl. Rdn. 221 ff. m.w.N.), so dass der Angeklagte auch den Tatbestand der \n\nfahrlässigen Tötung rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht hat. \n\nIII. \n\n29 \n\nDie auf die Sachbeschwerde gestützten Revisionen der Staatsanwalt-\n\nschaft und der Nebenkläger haben demgegenüber Erfolg. Im Urteil ist nicht un-\n\nter allen gebotenen Gesichtspunkten erörtert, ob sich der Angeklagte wegen \n\nKörperverletzung mit Todesfolge nach § 227 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat. \n\n30 \n\n1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Grundlage \n\ndieser Prüfung allein die Körperverletzung ist, die der Angeklagte dadurch be-\n\nging, dass er R. K. willentlich Medikamente verabreichte und ihn unter \n\nNarkose setzte (vgl. oben I. 2. a)). Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Landgericht \n\ndavon abgesehen, auch die unzureichende Überwachung als durch Unterlas-\n\nsen begangene vorsätzliche Körperverletzung zu bewerten. Zwar trat auch in-\n\nsoweit ein Körperverletzungserfolg ein, weil sich der Gesundheitszustand von \n\nR. K. während der unzureichenden Überwachung erheblich ver-\n\nschlechterte. Das Landgericht hat jedoch einen - zumindest bedingten - Verlet-\n\nzungsvorsatz nicht festgestellt. Ein solcher Vorsatz ist nach den Feststellungen \n\nauch fern liegend, insbesondere weil die Überwachung durch den Angeklagten \n\nbis 2.00 Uhr zureichend war, dieser den verschlechterten Zustand um 4.00 Uhr \n\nbemerkte und sofort geeignete, wenngleich erfolglose Rettungsbemühungen \n\nentfaltete. Vielmehr liegt es nahe, dass der Angeklagte - wenngleich pflichtwid-\n\nrig - darauf vertraute, die weitere Behandlung verlaufe komplikationsfrei. Daher \n\nist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Urteil einen etwaigen \n\nKörperverletzungsvorsatz im Hinblick auf die unzureichende Überwachung nicht \n\nerörtert. \n\n31 \n\n2. Auf der Grundlage der Feststellungen kann allerdings nicht abschlie-\n\nßend beurteilt werden, ob der Angeklagte gerade mit dem Heileingriff eine zu-\n\nrechenbare Ursache für den Tod des R. K. setzte. Dies hätte näherer \n\nErörterung bedurft. \n\n32 \n\nDie Kammer ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen, \n\ndass bei fahrlässigen Erfolgsdelikten, zu denen im Sinne von § 18 StGB auch \n\ndie erfolgsqualifizierten Delikte gehören, der ursächliche Zusammenhang zwi-\n\nschen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Tötungs- und Verletzungserfolg \n\nentfällt, wenn der gleiche Erfolg auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Täters \n\neingetreten wäre, der Erfolg also für ihn unvermeidbar gewesen wäre (vgl. \n\nBGHSt 49, 1, 4; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. vor § 13 Rdn. 18e). Wäre die \n\nKörperverletzung nicht in diesem Sinne ursächlich für den Tod von R. \n\nK. geworden, so hätte sich auch die tatbestandsspezifische Gefahr nicht \n\ndarin unmittelbar niederschlagen können (vgl. BGHSt 48, 34, 37; Tröndle/Fi-\n\nscher aaO § 227 Rdn. 2a ff. m.w.N.). \n\n33 \n\nVor diesem rechtlichen Hintergrund ist die Kammer hinsichtlich der bei-\n\nden alternativ in Betracht kommenden Todesursachen zu Gunsten des Ange-\n\nklagten davon ausgegangen, dass R. K. nicht an der aspirationsbe-\n\ndingten Lungenentzündung, sondern an dem hämorrhagischen Lungenödem \n\nverstarb. Hätte die Lungenentzündung als Folge einer Aspiration während der \n\nNarkose zum Tod des Patienten geführt, wäre die Verursachung durch den \n\nHeileingriff evident. Wird hingegen angenommen, R. K. sei an dem \n\nhämorrhagischen Lungenödem als Folge einer \"Opiatintoxikation\" verstorben, \n\nweil er bereits vor Behandlungsbeginn ohne Kenntnis des Angeklagten zahlrei-\n\nche \"Giftstoffe\" zu sich genommen hatte, ist mit der Kammer grundsätzlich in \n\nBetracht zu ziehen, dass der Tod auch dann eingetreten wäre, wenn sich R. \n\n K. im Fall mangelfreier Aufklärung nicht dem Heileingriff unterzogen \n\nhätte. \n\n34 \n\nIm Hinblick auf die Todesursächlichkeit einer \"normalen Opiatintoxikati-\n\non\" hat die Kammer allerdings nicht erkennbar bedacht, dass der Heileingriff \n\nnicht nur daraus bestand, den Patienten in Narkose zu versetzen, sondern auch \n\ndaraus, dass \"vor und während der Narkose … den Körper erheblich belasten-\n\nde Medikamente verabreicht\" wurden. Der Heileingriff ist jedoch als Ganzes zu \n\nbetrachten. Insbesondere die mehrtägige Gabe des mit einer hohen Rezeptor-\n\naffinität ausgestatteten Wirkstoffs Buprenorphin könnte hier geeignet gewesen \n\nsein, R. K. erst zu einem erhöhten Beikonsum von toxischen Substan-\n\nzen zu veranlassen. Daneben könnte von Bedeutung sein, in welchem Umfang \n\ndie zusätzliche Verabreichung von Dihydrocodein durch den Angeklagten zur \n\nletalen Dosis an \"Opiaten\" beitrug. Schließlich war dem Angeklagten bekannt, \n\ndass sein Patient schwerstabhängig war. Gerade deswegen hätte es abhängig \n\nvon Wirkung und Risiken der Medikation und den sonstigen konkreten Umstän-\n\nden geboten sein können, diesen über die Wirkung der verabreichten Medika-\n\nmente - insbesondere von Temgesic - zu informieren und ihn über mögliche Ri-\n\nsiken aufzuklären. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte darauf verzichtete, \n\nseinen Patienten sicher auf ein \"Opiat\" einzustellen. Im Fall einer derartigen \n\nAufklärung könnte R. K. naheliegenderweise auf den erhöhten Bei-\n\nkonsum verzichtet haben. Allgemein bestehen Zweifel, ob ein ambulanter \"Tur-\n\nboentzug\" unter diesen vom Landgericht festgestellten Bedingungen überhaupt \n\n- unabhängig von dem Überwachungsverschulden - als ein \"lege artis\" durchge-\n\nführter Heileingriff zu bewerten ist. Zu all dem verhält sich das Urteil nicht, ob-\n\nwohl eine Erörterung hier geboten gewesen wäre. \n\n35 \n\nDerartige Feststellungen selbst zu treffen, ist dem Revisionsgericht ver-\n\nwehrt. Der Senat bemerkt allerdings, dass die Annahme eines fehlenden Zu-\n\nsammenhangs zwischen Körperverletzung und Todesfolge in Anbetracht der \n\nbereits getroffenen Feststellungen eher fern liegt. Auch war es insoweit weder \n\nim Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Ange-\n\nklagten Sachverhaltsvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine kon-\n\nkreten Anhaltspunkte erbracht sind (st. Rspr., vgl. nur Senatsurt. vom 19. De-\n\nzember 2006 - 1 StR 326/06 - Rdn. 25 m.w.N.). \n\n36 \n\n3. Auf dem Erörterungsmangel beruht das Urteil, weil der Angeklagte \n\nmöglicherweise wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt worden wäre, \n\nwenn die Kammer bei der Prüfung des ursächlichen und gefahrspezifischen \n\nZusammenhangs nicht erkennbar den Blick auf das In-Narkose-Versetzen ver-\n\nengt hätte. \n\nNack Wahl Kolz \n\n Hebenstreit Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-23/1-str-238-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-23/1-str-238-07","retrieved":"2026-07-10 22:05:43.257472+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-10-23/1-str-238-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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