{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-10-19","aktenzeichen":"V ZR 211/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"WEG § 7 Abs. 3; BGB § 433 Abs. 1, 435, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 Satz 1 a) Eine Änderung im Bestand der zum Sondereigentum gehörenden Räume muss auf dem Grundbuchblatt selbst vermerkt werden. Eine Eintragung nur durch Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung ist auch nach § 7 Abs. 3 WEG nicht zulässig. b) Für nach dem 1. Januar 2002 abgeschlossene Kaufverträge kann nicht mehr angenommen werden, dass dem Leistungsverprechen des Verkäufers auch eine Garantie für sein Leistungsvermögen immanent ist. c) Der Verkäufer hat aufgrund seiner Eigentumsverschaffungspflicht, alle Hin- dernisse zu beseitigen, die der Umschreibung des Eigentums entgegenste- hen, soweit dies erforderlich und ihm zumutbar ist. Hierzu gehört es auch, ei- nen Dritten zur Aufgabe einer Buchposition zu bewegen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 211/06 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n19. Oktober 2007 \nWeschenfelder \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nWEG § 7 Abs. 3; BGB § 433 Abs. 1, 435, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, \n281 Abs. 1 Satz 1 \n\na) Eine Änderung im Bestand der zum Sondereigentum gehörenden Räume \nmuss auf dem Grundbuchblatt selbst vermerkt werden. Eine Eintragung nur \ndurch Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung ist auch nach § 7 Abs. 3 \nWEG nicht zulässig. \n\nb) Für nach dem 1. Januar 2002 abgeschlossene Kaufverträge kann nicht mehr \nangenommen werden, dass dem Leistungsverprechen des Verkäufers auch \neine Garantie für sein Leistungsvermögen immanent ist. \n\nc) Der Verkäufer hat aufgrund seiner Eigentumsverschaffungspflicht, alle Hin-\ndernisse zu beseitigen, die der Umschreibung des Eigentums entgegenste-\nhen, soweit dies erforderlich und ihm zumutbar ist. Hierzu gehört es auch, ei-\nnen Dritten zur Aufgabe einer Buchposition zu bewegen. \n\nBGH, Urt. v. 19. Oktober 2007 - V ZR 211/06 - OLG Hamburg \n LG Hamburg \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 20. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter \n\nDr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats \n\ndes Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 11. August \n\n2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über die Klage \n\nentschieden worden ist. \n\nDie Anschlussrevision der Beklagten wird zurückgewiesen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nMit notariell beurkundetem Vertrag vom 22. Januar 2004 kaufte die Klä-\n\ngerin von der Beklagten die im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Ham-\n\nburg-Blankenese von N. , Band 71, auf Blatt 2446 gebuchte Eigen-\n\ntumswohnung, zu der es in dem Kaufvertrag – entsprechend der Eintragung im \n\nBestandsverzeichnis des Wohnungsgrundbuches zur Zeit des Vertragsab-\n\nschlusses – heißt: \n\n\"… verbunden mit dem Sondereigentum an den Räumlichkeiten im Haus \nNr. 19a – 1. Obergeschoß rechts … und an den Bodenräumen Nr. 19 und \nNr. 21 …\". \n\n2 \n\nEine von früheren Eigentümern abgeschlossene Vereinbarung vom \n\n21. September 1992 zur Änderung der Teilungserklärung sah unter anderem \n\nvor, dass das Sondereigentum an dem Bodenraum Nr. 19 von der auf Blatt \n\n2446 gebuchten Wohnung abgeschrieben und aufgehoben werden sollte. \n\nZugleich sollte der auf Blatt 2444 gebuchten Wohnung im Erdgeschoss dessel-\n\nben Hauses das neu begründete Sondereigentum an einem Abstellraum Nr. 19 \n\nzugeschrieben werden. Dieser Abstellraum sollte sich auf einem Teil der Fläche \n\ndes vorherigen Bodenraumes Nr. 19 befinden und etwa halb so groß sein wie \n\ndieser. Diese Änderungen wurden baulich nicht vollzogen. Die für den Abstell-\n\nraum Nr. 19 vorgesehene Fläche blieb – ohne Zwischenwand – mit dem Wohn-\n\nraum der auf Blatt 2446 gebuchten Wohnung verbunden. \n\n3 \n\nDas Grundbuchamt nahm am 20. Juli 1993 Eintragungen auf den Blät-\n\ntern 2444 und 2446 vor. Auf beiden Blättern wies es auf die Einschränkung des \n\nMiteigentums durch das Sondereigentum an zwei neu begründeten Einheiten \n\nhin und nahm auf die Eintragungsbewilligung Bezug. Auf Blatt 2444 vermerkte \n\nes zudem, dass dem Sondereigentum nunmehr ein neuer Abstellraum Nr. 19 im \n\nDachgeschoss zugeordnet sei. \n\n4 \n\nSeit dem 16. Februar 2004 verlangte die Eigentümerin der auf Blatt 2444 \n\ngebuchten Wohnung, R. T. , von der Beklagten die Räumung des \n\nAbstellraumes Nr. 19. Bei dem Grundbuchamt beantragte R. T. , die \n\nAbschreibung des Abstellraumes Nr. 19 auf Blatt 2446 einzutragen. Das \n\nGrundbuchamt wies den Antrag mit der Begründung zurück, dass dies bereits \n\n1993 durch die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung erfolgt sei, rötete \n\njedoch am 29. April 2004 die Eintragung des Bodenraumes Nr. 19 auf Blatt \n\n2446. \n\n5 \n\nDer beurkundende Notar, den die Parteien mit dem Vollzug des Vertra-\n\nges beauftragt hatten, bemerkte nach der Bereitstellung des Kaufpreises auf \n\nseinem Anderkonto diese Rötung. Er sah die vertragsgemäße Eigentumsum-\n\nschreibung als nicht mehr gesichert an und verweigerte die Auszahlung des \n\nKaufpreises. Bei dem Grundbuchamt legte er Beschwerde ein und beantragte \n\ndie Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Rötung. Diese Anträge wur-\n\nden zurückgewiesen und hatten auch vor der Beschwerdekammer des Landge-\n\nrichts keinen Erfolg. \n\n6 \n\nDie Klägerin setzte der Beklagten eine Frist zur Sicherstellung der ver-\n\ntragsgemäßen Eigentumsumschreibung und erklärte nach deren Ablauf am \n\n3. Juni 2004 den Rücktritt von dem Kaufvertrag. Zur Abwendung weiterer Schä-\n\nden einigten sich die Parteien darauf, die zu Gunsten der Klägerin eingetragene \n\nAuflassungsvormerkung zu löschen, die Wohnung zurückzugeben und den \n\nKaufpreis von dem Notaranderkonto zurückzuzahlen. Die Geltendmachung von \n\nSchadensersatzansprüchen behielten sie sich vor. \n\n7 \n\nDie von R. T. gegen die Beklagte erhobene Klage auf Her-\n\nausgabe des Abstellraumes Nr. 19 wurde von dem Landgericht abgewiesen \n\n(ZMR 2006, 808); in einem im Juni 2006 vor dem Oberlandesgericht abge-\n\nschlossenen Vergleich verzichtete R. T. auf Ansprüche hinsichtlich \n\ndes Abstellraumes Nr. 19. Im Gegenzug verpflichtete sich die Beklagte, deren \n\nWaschmaschine im Heizungsraum des Hauses zu dulden. \n\n8 \n\nMit der Klage hat die Klägerin 43.522,75 € als Ersatz unter anderem für \n\nMakler- und Finanzierungskosten geltend gemacht. Im Wege der Widerklage \n\nhat die Beklagte 63.377,52 € verlangt, unter anderem als Ersatz für den niedri-\n\ngeren Erlös aus der anderweitigen Veräußerung der Wohnung. Das Landge-\n\nricht hat von der Klageforderung 37.525,23 € zugesprochen, 271,95 € abgewie-\n\nsen und die Klage im Übrigen dem Grunde nach für berechtigt erklärt. Die Wi-\n\nderklage hat es abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlan-\n\ndesgericht die Klage abgewiesen und die Abweisung der Widerklage bestätigt. \n\n9 \n\nMit der von dem Senat zugelassenen Revision möchte die Klägerin die \n\nWiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen. Im Wege der An-\n\nschlussrevision verfolgt die Beklagte den Widerklageantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n10 \n\nDas Berufungsgericht verneint einen Schadensersatzanspruch der Klä-\n\ngerin. Die Beklagte habe sich verpflichtet, der Klägerin das Wohnungseigentum \n\neinschließlich des Bodenraumes Nr. 19 zu verschaffen. Sie habe diese Pflicht \n\nzwar verletzt, weil der geschuldete Erfolg ausgeblieben sei. Das habe sie je-\n\ndoch nicht zu vertreten. \n\n11 \n\nDie Beklagte sei stets leistungsbereit und zur Eigentumsverschaffung in \n\nder Lage gewesen. Die Abschreibung des Bodenraumes Nr. 19 von der auf \n\nBlatt 2446 gebuchten Wohnung und die Zuschreibung des Abstellraumes Nr. 19 \n\nzu der auf Blatt 2444 gebuchten Wohnung sei gescheitert, so dass die Beklagte \n\nEigentümerin des Bodenraumes gewesen sei. Mit der Anweisung an den Notar, \n\nden Vertrag zu vollziehen, habe sie alles aus ihrer Sicht zur Vertragserfüllung \n\nErforderliche getan. Sie habe nicht zu vertreten, dass die Grundbuchsituation \n\nunklar gewesen sei und R. T. sich zu Unrecht des Sondereigentums \n\nan dem Abstellraum Nr. 19 berühmt habe. \n\n12 \n\nAuch den Notar treffe kein Verschulden, das die Beklagte sich zurechnen \n\nlassen müsse. Er habe aufgrund der unklaren Grundbuchlage davon ausgehen \n\ndürfen, dass die Umschreibung des Eigentums nicht sichergestellt gewesen sei. \n\n13 \n\nDer mit der Widerklage geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei \n\nebenfalls nicht gegeben. Die Klägerin habe zwar die Pflicht zur Kaufpreiszah-\n\nlung verletzt. Sie habe dies aber gleichfalls nicht zu vertreten. Zur Auszahlung \n\ndes von ihr auf das Notaranderkonto eingezahlten Betrages sei es – von ihr \n\nnicht beeinflussbar – nur deshalb nicht gekommen, weil der Notar die Voraus-\n\nsetzungen für die Weiterleitung als nicht gegeben angesehen habe. \n\nII. \n\nA. Revision der Klägerin \n\n14 \n\n15 \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. \n\n1. Die Klägerin kann von der Beklagten allerdings nicht nach § 311a \n\nAbs. 2 BGB oder nach § 283 BGB Schadensersatz verlangen. Diese Ersatzan-\n\nsprüche statt der Leistung setzen voraus, dass der Schuldner die versprochene \n\nLeistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht erbringen muss. Das ist nach § 275 \n\nAbs. 1 BGB der Fall, wenn die versprochene Leistung auf Grund eines schon \n\nbei Vertragsschluss bestehenden (§ 311a Abs. 1 BGB) oder eines danach ein-\n\ngetretenen Hindernisses für jedermann oder den Schuldner dauernd unmöglich \n\nist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. \n\n16 \n\na) Die Beklagte hatte sich in dem Kaufvertrag verpflichtet, der Klägerin \n\ndas Eigentum an der Wohnung einschließlich des Sondereigentums an dem \n\nBodenraum Nr. 19 zu verschaffen. Die Beklagte war zu der von ihr verspro-\n\nchenen Leistung imstande, weil sie Eigentümerin des Bodenraumes war. \n\n17 \n\naa) Das Sondereigentum an dem Bodenraum war nicht aus dem Be-\n\nstand der Wohnung der Beklagten abgeschrieben. Das Grundbuchamt hat die \n\nAbschreibung des Sondereigentums an dem Bodenraum auf Blatt 2446 nicht \n\nausdrücklich vermerkt. Die bloße Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung \n\ngenügt nicht den Anforderungen an eine wirksame Eintragung. Zwar lässt § 7 \n\nAbs. 3 WEG eine Bezugnahme zur näheren Bezeichnung des Gegenstandes \n\nund des Inhalts des Sondereigentums zu, was bei der Begründung von Son-\n\ndereigentum die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung zur näheren \n\nKennzeichnung der das Miteigentum beschränkenden Sondereigentumsrechte \n\nerlaubt (vgl. OLG Hamm OLGZ 1985, 19, 21). \n\n18 \n\nDas gilt indes nicht, wenn bei einer späteren Veränderung wegen der \n\nÄnderung selbst auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen wird. Der \n\nKerngehalt der Änderung kann dann nicht dem Grundbuch entnommen, son-\n\ndern nur durch Einsicht in die Unterlagen zu der in Bezug genommenen geän-\n\nderten Teilungserklärung festgestellt werden (vgl. OLG Köln Rpfleger 1985, \n\n110; Meikel/Ebeling, Grundbuchrecht, 9. Aufl., GBV, Vorbem. Rdn. 173). Eine \n\nsolche Bezugnahme reicht zumindest dann nicht, wenn – wie hier – die ur-\n\nsprüngliche Eintragung im Bestandsverzeichnis des Grundbuches das Son-\n\ndereigentum konkret bezeichnet. Enthält dann die ändernde Eintragung keinen \n\nHinweis darauf, dass von der Änderung (auch) der Gegenstand des Son-\n\ndereigentums betroffen ist, so entsteht für den unbefangenen Nutzer des \n\nGrundbuches der Eindruck, der Bestand des Sondereigentums sei unverändert. \n\nBesonders gravierend wirkt sich dies aus, wenn – wie hier – das Grundbuchamt \n\nüberdies § 3 Abs. 6 WGV nicht beachtet, nach dem die Eintragung der Räume, \n\ndie nicht mehr zu dem Sondereigentum gehören, zu röten ist. \n\n19 \n\nbb) Die unzulässige Bezugnahme wirkt nicht als Eintragung (vgl. Dem-\n\nharter, GBO, 25. Aufl., § 44 Rdn. 45; Meikel/Ebeling, aaO; Schöner/Stöber, \n\nGrundbuchrecht, 13. Aufl., Rdn. 274 f.; Bamberger/Roth/Kössinger, BGB, § 874 \n\nRdn. 20; Palandt/Bassenge, BGB, 66. Aufl., § 874 Rdn. 3; Staudinger/Gursky, \n\nBGB [2000], § 874 Rdn. 25). Das gilt auch, wenn die unzulässige Bezugnahme \n\nnur einen Teil der Buchung – wie hier die Abschreibung des Bodenraumes – \n\nbetrifft, während die Eintragung im Übrigen die Änderungen der Teilungserklä-\n\nrung wirksam abbildet. Die Unwirksamkeit beschränkt sich dann auf den in der \n\nEintragung nicht zum Ausdruck gekommenen Teilinhalt (Meikel/Ebeling, aaO, \n\nRdn. 175). Die Änderung der Teilungserklärung und die 1993 vorgenommenen \n\nEintragungen hatten mithin nicht zur Folge, dass das Sondereigentum an dem \n\nBodenraum Nr. 19 nicht mehr der auf Blatt 2446 gebuchten Wohnung zugeord-\n\nnet war. \n\n20 \n\ncc) Zu einem Eigentumsverlust durch gutgläubigen Erwerb von R. \n\nT. konnte es nicht kommen. Die für den Abstellraum Nr. 19 vorgesehene \n\nFläche war auf zwei Grundbuchblättern gebucht. Bei einer solchen Doppel-\n\nbuchung fehlt es an der Grundlage für einen gutgläubigen Erwerb (vgl. RGZ 56, \n\n58, 60; Senat, Urt. v. 14. Februar 1969, V ZR 130/65, LM BGB § 920 Nr. 2). \n\n21 \n\ndd) Auch die Rötung der Eintragung des Sondereigentums führte nicht \n\nzu dessen Verlust. Diese Maßnahme dient allein der Verbesserung der Über-\n\nsichtlichkeit des Grundbuches und kann nicht die Wirkung einer Löschung her-\n\nbeiführen (Schöner/Stöber, aaO, Rdn. 281). \n\n22 \n\nb) Die Erfüllung des Kaufvertrages war der Beklagten auch nicht aus ei-\n\nnem anderen, objektiven Grund unmöglich. Allerdings stand der Umschreibung \n\ndes Eigentums auf die Klägerin jedenfalls für einen längeren, damals nicht ab-\n\nsehbaren Zeitraum ein Leistungshindernis aus der unklaren Grundbuchlage \n\nentgegen, nachdem sich R. T. auf Grund der Doppelbuchung des \n\nEigentums an dem Abstellraum berühmte, das Grundbuchamt deren Auffas-\n\nsung zur Eigentumslage teilte und die Eintragung des Bodenraumes auf dem \n\nGrundbuchblatt der Wohnung der Beklagten rötete. \n\n23 \n\nZwar bemerkt die Revision insofern zu Recht, dass die Beklagte nicht \n\n– wie von dem Berufungsgericht angenommen – jederzeit das Eigentum an \n\ndem Bodenraum auf die Klägerin übertragen konnte. Das ändert indes nichts \n\ndaran, dass Schadensersatzansprüche wegen einer vom Schuldner zu vertre-\n\ntenden Unmöglichkeit nach § 283 und § 311 a Abs. 2 BGB nicht bestehen. \n\n24 \n\nDie Erfüllung der Übereignungspflicht war der Beklagten wegen der Un-\n\nklarheit der Grundbuchlage nicht unmöglich. Dieses Leistungshindernis war \n\nnämlich ein vorübergehendes, das spätestens mit dem Eintritt der Rechtskraft \n\neiner Entscheidung in dem Rechtsstreit über das Eigentumsrecht zwischen der \n\nPrätendentin und der Beklagten behoben gewesen wäre. Ein zeitweiliges Erfül-\n\nlungshindernis ist einem dauernden nur dann gleichzuachten, wenn durch das \n\nHindernis die Erreichung des Vertragszwecks in Frage gestellt ist und der einen \n\noder anderen Partei bei billiger Abwägung der beiderseitigen Belange nicht \n\nmehr zugemutet werden könnte, die Leistung dann noch zu fordern oder zu \n\nerbringen (BGH, Urt. v. 27. Mai 1953, VI ZR 230/52, LM BGB § 275 Nr. 3; Urt. \n\nv. 9. Juli 1955, VI ZR 108/54, LM BGB § 275 Nr. 7; Senat BGHZ 47, 48, 50; \n\nBGHZ 83, 197, 200). Dabei ist die Frage, ob ein Leistungshindernis zu einer \n\ndauernden oder nur vorübergehenden Unmöglichkeit führt, nach dem Zeitpunkt \n\ndes Eintritts des Hindernisses zu beurteilen (Senat, Urt. v. 30. Oktober 1953, \n\nV ZR 76/52, LM BGB § 275 Nr. 4; BGH, Urt. v. 9. Juli 1955, VI ZR 108/54, aaO; \n\nBGHZ 83, 197, 200). \n\n25 \n\nGemessen daran führt ein zeitweiliges Leistungshindernis auf Grund der \n\nUnklarheit der Grundbuchlage nicht zu einer dauernden Unmöglichkeit der Er-\n\nfüllung des Kaufvertrages durch den materiell-rechtlich berechtigten Verkäufer, \n\nda die für den Vertragsvollzug erforderliche Klarstellung nötigenfalls durch ein \n\ngerichtliches Verfahren herbeigeführt werden kann. Grundstückskaufverträge \n\nwerden nicht schon dadurch hinfällig, dass solche Verfahren Zeit in Anspruch \n\nnehmen (vgl. OGHZ 2, 247, 252; Senat, Urt. v. 30. Oktober 1953, V ZR 76/52, \n\naaO). \n\n26 \n\n2. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch einen Scha-\n\ndensersatzanspruch der Klägerin nach §§ 433 Abs. 1 Satz 2, 435, 437 Nr. 3, \n\n281 BGB verneint. \n\n27 \n\na) Bleibt der Vollzug des Kaufvertrages stecken, so führt das nicht zu ei-\n\nnem Rechtsmangel, sondern dazu, dass der Verkäufer seine Pflicht zur Über-\n\neignung der verkauften Sache nach § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht erfüllt hat \n\n(vgl. RG JW 1931, 2626, 2628). Die fehlende Verschaffung des Eigentums stellt \n\ndaher grundsätzlich keinen Rechtsmangel nach § 435 BGB dar (Bam-\n\nberger/Roth/Faust, BGB, 2. Aufl., § 435 Rdn. 15; Erman/Grunewald, BGB, \n\n11. Aufl., § 435 Rdn. 2; Hk-BGB/Saenger, BGB, 5. Aufl., § 435 Rdn. 3; jurisPK-\n\nBGB/Pammler, 3. Aufl., § 435 Rdn. 19; MünchKommBGB/Westermann, BGB, \n\n4. Aufl., § 435 Rdn. 7; Palandt/Weidenkaff, aaO, § 435 Rdn. 8; PWW/D. \n\nSchmidt, BGB, 2. Aufl., § 435 Rdn. 2; Soergel/Huber, aaO, § 434 a.F. Rdn. 32; \n\nStaudinger/Matusche-Beckmann, BGB [2004], § 435 Rdn. 13; Reinicke/Tiedtke, \n\nKaufrecht, 7. Aufl., Rdn. 392). \n\n28 \n\nAllerdings wollen einige Autoren (Jauernig/Berger, BGB, 12. Aufl., § 435 \n\nRdn. 5; Canaris, JZ 2003, 831, 832; Meier JR 2003, 353, 355; Pahlow, JuS \n\n2006, 289, 292) die Vorschriften über die Rechtsmängelhaftung auch anwen-\n\nden, wenn der Verkäufer dem Käufer nicht das Eigentum verschafft hat, um \n\ndiesem die nur für die Gewährleistungsansprüche nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB \n\nauf dreißig Jahre verlängerte Verjährungsfrist zu erhalten und dadurch nicht \n\ndenjenigen Käufer schlechter zu stellen, der aus dem Eigentum des Dritten und \n\nnicht aus einem anderen dinglichen Recht in Anspruch genommen wird. Ob \n\ndeswegen eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Rechts-\n\nmängelhaftung geboten ist, bedarf keiner Entscheidung, wenn – wie hier – der \n\nVertrag wegen eines Leistungshindernisses nicht durchgeführt worden ist und \n\ndaher Dritte keine Rechte gegenüber dem Käufer geltend machen können. \n\n29 \n\nb) Aus dem Vorstehenden folgt, dass ein Schadensersatzanspruch des \n\nKäufers nach §§ 437 Nr. 3, 281 BGB hier auch nicht dadurch begründet sein \n\nkann, dass der streitige Abstellraum (auch) auf dem Grundbuchblatt der Woh-\n\nnung von R. T. gebucht war. Zwar stellt § 435 Satz 2 BGB einem \n\nMangel im Recht den Fall gleich, dass im Grundbuch ein nicht bestehendes \n\nRecht eingetragen ist. Damit ist indes keine unrichtige Eigentumseintragung \n\ngemeint. Vielmehr erweitert die Vorschrift die Rechtsmängelhaftung allein auf \n\neingetragene Scheinbelastungen (MünchKommBGB/Westermann, aaO, § 435 \n\nRdn. 12; PWW/D. Schmidt, aaO, § 435 Rd. 20; Staudinger/Matusche-\n\nBeckmann, aaO, § 435 Rdn. 46; AnwK-BGB/Büdenbender, § 435 Rdn. 3; Soer-\n\ngel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 435 Rdn. 1 ff., zu dem bis zum 31.12.2001 gelten-\n\nden, sachlich \n\ninsoweit aber unveränderten \n\n[vgl. Staudinger/Matusche-\n\nBeckmann, aaO, Rdn. 1, 45] Recht). So wenig, wie einem Dritten zustehendes \n\nEigentum einen Rechtsmangel begründet (siehe oben a), so wenig kann daher \n\nein Rechtsmangel angenommen werden, wenn ein Dritter Bucheigentum hat. In \n\nbeiden Fällen verletzt der Verkäufer eines Grundstücks (bereits) seine Pflicht \n\naus § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn es wegen eines Leistungshindernisses \n\nnicht zur Umschreibung des Eigentums kommt. \n\n30 \n\n3. Einen Anspruch der Klägerin nach §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 \n\nBGB hat das Berufungsgericht dagegen rechtsfehlerhaft verneint. \n\n31 \n\na) Das Berufungsgericht hat den Umfang der Pflichten des Verkäufers \n\neiner Immobilie verkannt, der dem Käufer das Eigentum zu verschaffen hat, \n\nwozu es einer Umschreibung des Eigentums im Grundbuch bedarf. \n\n32 \n\nEs zieht den Kreis der Verkäuferpflichten einerseits zu weit, wenn es da-\n\nvon ausgeht, dass die Beklagte ihre Pflicht zur Eigentumsübertragung schon \n\ndeshalb verletzt hat, weil es nicht zur Umschreibung im Grundbuch gekommen \n\nist. Das ist deshalb rechtsfehlerhaft, weil damit zwar die Nichterfüllung des Ver-\n\ntrages, jedoch nicht die Pflichtverletzung des Verkäufers festgestellt ist. Die \n\nUmschreibung des Eigentums im Grundbuch kann der Verkäufer eines Grund-\n\nstücks nicht selbst herbeiführen. Die behördliche Tätigkeit ist daher auch nicht \n\nGegenstand der rechtsgeschäftlichen Verpflichtung des Verkäufers (RGZ 118, \n\n100, 102; JW 1931, 2626, 2628). Der Verkäufer eines Grundstücks schuldet \n\nvielmehr nur die Handlungen, die für die Umschreibung des Eigentums erfor-\n\nderlich sind, jedoch nicht den Erfolg selbst (RG JW 1931, 2626, 2628; Senat, \n\nUrt. v. 18. Juni 1971, V ZR 45/69, WM 1971, 1475, 1476). \n\n33 \n\nAndererseits beschreibt es den Kreis der Pflichten des Verkäufers zu \n\neng, wenn es – im Zusammenhang mit der Prüfung des Verschuldens – davon \n\nausgeht, dass die Beklagte alles aus ihrer Sicht zur Umschreibung erforderliche \n\ngetan habe, indem sie dem Notar die erforderlichen Anweisungen für die Her-\n\nbeiführung der Eintragung erteilt habe. Der Grundstücksverkäufer erfüllt näm-\n\nlich seine vertragliche Verpflichtung zur Eigentumsverschaffung nicht stets be-\n\nreits dadurch, dass er die Auflassung erklärt und die Eintragung des Käufers im \n\nGrundbuch bewilligt. Nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) hat er vielmehr an \n\nder Erreichung des Vertragszweckes und des Leistungserfolges soweit mitzu-\n\nwirken, wie dies erforderlich und ihm zumutbar ist (vgl. Senat, Urt. v. 18. Juni \n\n1971, V ZR 45/69, aaO). Zu den Pflichten des Verkäufers gehört es daher \n\n– falls nicht anderes vereinbart worden ist – auch, Hindernisse zu beseitigen, \n\ndie der Umschreibung des Eigentums im Grundbuch bereits bei Vertrags-\n\nschluss im Wege sind oder erst nachträglich entstehen (RGZ 113, 403, 405; \n\n118, 100, 102; vgl. Senat, Urt. v. 18. Juni 1971, V ZR 45/69, aaO). \n\n34 \n\nb) Die Beklagte haftet nicht schon deshalb, weil das Hindernis auf einer \n\n35 \n\n36 \n\nDoppelbuchung beruhte, die bereits vor Vertragsschluss bestand. Die Beklagte \n\nhatte allerdings keine Vorsorge für die vertragsgemäße Umschreibung getrof-\n\nfen, wofür sie die Buchposition von R. T. entweder bereits vor \n\nVertragsschluss hätte beseitigen oder die für die vertragsgemäße Umschrei-\n\nbung erforderlichen Erklärungen, wie sie später in dem zwischen ihr und \n\nR. \n\nT. vor dem Berufungsgericht abgeschlossenen Vergleich protokolliert wur-\n\nden, hätte einholen müssen. Das hat sie aber nicht zu vertreten. \n\naa) Die Beklagte traf insoweit keine Garantiehaftung. \n\n(1) Zwar galt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs zu dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Kaufrecht, dass der Ver-\n\nkäufer durch sein Leistungsversprechen stillschweigend die Garantie für sein \n\nLeistungsvermögen übernahm. Ihn traf daher im Falle anfänglichen Unvermö-\n\ngens (subjektiver Unmöglichkeit) eine Garantiehaftung (BGHZ 11, 16, 22; Se-\n\nnat, Urt. v. 24. Juni 1988, V ZR 49/87, NJW 1988, 2878; Urt. v. 20. Dezember \n\n1996, V ZR 277/95, NJW 1997, 938, 939). Auf derselben Überlegung beruhte \n\ndie gesetzliche Garantiehaftung für Rechtsmängel (§ 434 BGB a. F.) und die \n\nEinstandspflicht beim Rechtskauf für den Bestand des Rechts (§ 437 BGB \n\na. F.). \n\n37 \n\n(2) Die gesetzlichen Grundlagen für die Begründung einer Garantie-\n\nhaftung haben sich indes mit der Schuldrechtsmodernisierung grundlegend ver-\n\nändert, weil die gesetzlichen Garantiehaftungstatbestände beseitigt und die \n\nSchadensersatzpflicht generell an ein Verschulden des Verkäufers geknüpft \n\nworden ist. Ein Ziel der Neuregelung war es, zu einer Vereinheitlichung der Haf-\n\ntungsfolgen wie des Haftungsmaßstabes zu kommen (BT-Drucks. 14/6040, \n\nS. 164 f.). Der Schuldner haftet nunmehr dem Gläubiger einheitlich auf das po-\n\nsitive Interesse, und zwar (abweichend von §§ 306 bis 308 BGB a.F.) sowohl \n\nbei einer bereits bei Vertragschluss bestehenden anfänglichen Unmöglichkeit \n\nzur Leistung als auch (wie ehedem) für sein anfängliches Unvermögen. Durch \n\n§ 311a Abs. 2 Satz 2 BGB ist es andererseits dem Schuldner ermöglicht wor-\n\nden, sich von der gesetzlichen Haftung auf das positive Interesse zu exkulpie-\n\nren (MünchKomm-BGB/Ernst, 5. Aufl., § 311a Rdn. 15; Tropf, Festschrift Wen-\n\nzel, 443, 452); das gilt auch für den Fall des anfänglichen Unvermögens, wenn \n\nder Schuldner darlegt, dass er das Leistungshindernis nicht kannte und seine \n\nUnkenntnis auch nicht zu vertreten hat. Damit wollte der Gesetzgeber die ge-\n\nsetzliche Garantiehaftung bei anfänglichem Unvermögen beseitigen und \n\nzugleich diese Fälle denjenigen gleichstellen, in denen das Leistungshindernis \n\nerst nach Vertragsschluss eintritt (BT-Drucks. 14/6040, S. 165). Dabei war er \n\nsich dessen bewusst, dass sich das Pflichtenprogramm des Schuldners vor und \n\nnach Vertragsschluss insofern anders gestaltet, als dieser vorher sich über sein \n\nVermögen zur Leistung zu informieren und nachher für deren Bewirkung zu \n\nsorgen hat (BT-Drucks. 14/6040, S. 165). \n\n38 \n\n(3) Diese Änderung des gesetzlichen Haftungssystems kann nicht ohne \n\nFolgen für die Voraussetzungen eines (stillschweigend vereinbarten) Garantie-\n\nversprechens bleiben. Zwar ist die Abrede einer verschuldensunabhängigen \n\nHaftung nach wie vor möglich. Sie ist gem. § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB dann be-\n\ngründet, wenn ein solcher Haftungsmaßstab bestimmt worden oder aus den \n\nsonstigen Umständen zu entnehmen ist, was insbesondere bei der Übernahme \n\neiner (unselbständigen) Garantie der Fall ist. Anders als bisher kann jedoch der \n\nvertraglichen Verpflichtung des Schuldners allein nicht mehr eine seinem Ver-\n\nsprechen immanente Garantie für sein Leistungsvermögen entnommen werden. \n\nDamit würde der Kerngehalt der vorbenannten Gesetzesänderungen durch die \n\nSchuldrechtsmodernisierung unterlaufen, nach denen der Schuldner grundsätz-\n\nlich nur noch verschuldensabhängig haften soll (OLG Karlsruhe NJW 2005, \n\n989, 990; Alpmann in jurisPK-BGB, 3. Aufl., § 311a Rdn 24; Emmerich, Recht \n\nder Leistungsstörungen, 6. Aufl., S. 61; Huber/Faust, Schuldrechtsmoderni-\n\nsierung, S. 215; MünchKomm-BGB/Ernst, 5. Aufl., § 311a, Rdn. 23; Pa-\n\nlandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., § 311a Rdn. 9; Staudinger/Löwisch, BGB \n\n[2005], § 311a Rdn 47; Wieser, MDR 2002, 858, 860; Windel, JR 2004, 263, \n\n270; unklar Schwarze, JURA 2002, 73, 80; a.A. Sutschet, NJW 2005, 1401, \n\n1406). Mit der Übernahme einer (unselbständigen) Garantie wird die Möglich-\n\nkeit des Schuldners zur Exkulpation nach § 311 Abs. 2 Satz 2 BGB abbedun-\n\ngen (Huber/Faust, aaO, S. 214; Windel, aaO, 269); das muss vertraglich ver-\n\neinbart werden. \n\n39 \n\n(4) Entgegen einer vereinzelt vertretenen Auffassung (Bamberger-\n\nRoth/Gehrlein, BGB, 2. Aufl., § 311a Rdn. 2) muss die Garantie nicht ausdrück-\n\nlich übernommen werden. Es genügt eine konkludente Vereinbarung (Emme-\n\nrich aaO; Erman/Kindl, BGB 11. Aufl., § 311a Rdn. 7; MünchKomm-BGB/Ernst, \n\naaO, Rdn. 54; Windel, aaO, 270). Voraussetzung ist aber, dass konkrete An-\n\nhaltspunkte für eine Garantieübernahme vorliegen. Fehlen diese, bleibt es bei \n\nder verschuldensabhängigen Haftung (Alpmann \n\njurisPK-BGB, aaO; Pa-\n\nlandt/Grüneberg, aaO; Wieser, aaO; Windel, aaO). \n\n40 \n\nHiernach kann von einer Garantieübernahme nicht ausgegangen wer-\n\nden. Das Berufungsgericht hat einen Garantiewillen der Beklagten in Bezug auf \n\ndie Verschaffung des Eigentums an dem Bodenraum nicht festgestellt. Für eine \n\nGarantieübernahme ist von den Parteien weder etwas vorgetragen worden \n\nnoch sonst etwas ersichtlich. Schließlich gibt auch die notarielle Kaufvertrags-\n\nurkunde dafür nichts her. Die einschlägige Erklärung zur Eigentumsverschaf-\n\nfungspflicht der Verkäuferin in dem notariellen Kaufvertrag beschränkt sich auf \n\ndas Leistungsversprechen des Verkäufers. Sie lautet, dass die Beklagte der \n\nKlägerin die im Vertrage beschriebene Eigentumswohnung mit allen Bestandtei-\n\nlen und Zubehör verkauft. Die Regelung über die Verkäuferhaftung in § 5 des \n\nnotariellen Kaufvertrages enthält den üblichen Haftungsausschluss wegen et-\n\nwaiger Sachmängel und die Erklärung, dass die Verkäuferin keine Garantien \n\nübernehme und diese auch nicht außerhalb des Vertrages abgegeben worden \n\nseien. \n\n41 \n\nbb) Die Beklagte trifft auch nicht deshalb ein Verschulden, weil sie das \n\nLeistungshindernis aus der doppelten Buchung des Bodenraumes auch auf ei-\n\nnem anderen Grundbuchblatt nicht erkannt und daher auch keine Vorsorge für \n\ndie vertragsgemäße Umschreibung getroffen hatte. \n\n42 \n\nDer Senat lässt dahinstehen, ob der Grundstücksverkäufer verpflichtet \n\nist, vor dem Vertragsabschluss das Grundbuch einzusehen (vgl. MünchKomm-\n\nBGB/Westermann, 4. Aufl., § 433 Rdn. 70, § 437 Rdn. 23; Bamber-\n\nger/Roth/Faust, aaO, § 437 Rdn. 76; Jauernig/Berger, aaO, § 437 Rdn. 22) und \n\nbei einer schuldhaften Verletzung dieser Pflicht dem Käufer analog § 311a \n\nAbs. 2 BGB auf Schadensersatz haftet, wenn die Vertragsdurchführung daran \n\nscheitert, dass eine der vertragsgemäßen Umschreibung entgegenstehende \n\nBuchposition eines Dritten innerhalb einer von dem Käufer gem. § 281 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB gesetzten Frist von ihm nicht beseitigt werden kann. \n\n43 \n\nDie Verletzung einer solchen Pflicht hätte die Beklagte hier jedenfalls \n\nmangels Verschuldens nicht zu vertreten. Soweit die Revision meint, die Be-\n\nklagte habe die doppelte Buchung im Grundbuch erkennen können und müs-\n\nsen, ist ihr nicht zu folgen. Aus dem Grundbuchblatt der zu veräußernden Woh-\n\nnung ergaben sich – vor der Rötung durch das Grundbuchamt – keine Anhalts-\n\npunkte für die Doppelbuchung des Bodenraumes, der im Bestandsverzeichnis \n\nausdrücklich aufgeführt und auch tatsächlich nicht durch eine Zwischenwand \n\nabgetrennt war. Mangels solcher Anhaltspunkte war die Beklagte nicht zu einer \n\nweiteren Erkundigung durch Einsichtnahme in die Änderungsvereinbarung zu \n\nder Teilungserklärung verpflichtet, der – bei sorgfältiger Durchsicht – ein Fach-\n\nkundiger Hinweise auf eine Doppelbuchung hätte entnehmen können. Von ei-\n\nnem Verkäufer kann grundsätzlich keine größere Sorgfalt verlangt werden als \n\nvon dem beurkundenden Notar, der vor Vertragsabschluss das Grundbuch ein-\n\ngesehen hat, ohne die später den Vertragsschluss hindernde Buchung des Bo-\n\ndenraumes auch auf einem anderen Blatt zu bemerken. \n\n44 \n\nc) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann jedoch nicht \n\nausgeschlossen werden, dass die Beklagte schuldhaft ihre Pflicht verletzt hat, \n\ndie Hindernisse zu beseitigen, die nach dem Vertragsschluss bei dessen Durch-\n\nführung auftraten, soweit das zur Erfüllung ihrer Verkäuferpflicht erforderlich \n\nund ihr nach den Umständen zumutbar war. Die Durchführung des Vertrages \n\nwurde hier dadurch behindert, dass sich R. T. des Eigentums an \n\ndem Abstellraum berühmte, das Grundbuchamt rechtsirrtümlich deren Auffas-\n\nsung teilte, die Eintragung des Bodenraumes auf dem Grundbuchblatt der Be-\n\nklagten rötete, der Notar deshalb die vertragsgemäße Umschreibung des Ei-\n\ngentums als nicht gewährleistet ansah und den Vollzug des Vertrages einstellte. \n\n45 \n\naa) Allerdings hat sie alles ihr Mögliche unternommen, um dem der ver-\n\ntragsgemäßen Umschreibung der Wohnung entgegenstehenden Rechtsirrtum \n\ndes Grundbuchamts entgegenzuwirken. Denn ihr kommt zugute, dass der Notar \n\nbei dem Grundbuchamt Beschwerde mit dem Ziel der Grundbuchberichtigung \n\nerhob. Dass das Grundbuchamt an seiner unrichtigen Rechtsauffassung fest-\n\nhielt, stellt keinen von der Verkäuferin zu vertretenden Umstand dar. \n\n46 \n\nbb) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch ein Ver-\n\nschulden des Notars bei dem Vollzug des Kaufvertrages verneint, das der Be-\n\nklagten zugerechnet werden könnte. Der Notar hat die vertragsgemäße Eigen-\n\ntumsumschreibung als nicht sichergestellt angesehen. Nachfolgend sind das \n\nGrundbuchamt und das Landgericht zu der Auffassung gelangt, der Bodenraum \n\nNr. 19 gehöre nicht mehr zu dem Sondereigentum der auf Blatt 2446 gebuchten \n\nWohnung. Wäre das richtig, hätte die Beklagte der Klägerin das Sondereigen-\n\ntum an diesem Raum nicht verschaffen können, die Eigentumsumschreibung \n\nwäre also nicht sichergestellt gewesen. Von dem Notar kann indes nicht ver-\n\nlangt werden, dass er über bessere Kenntnisse verfügt als die mit mehreren \n\nRechtskundigen besetzte, für Beschwerden in Grundbuchsachen zuständige \n\nKammer des Landgerichts (vgl. BGHZ 123, 1, 12; 117, 240, 250). Mangels Ver-\n\nschuldens kann dahinstehen, ob der Notar bei dem Vollzug des Vertrages als \n\nErfüllungsgehilfe (§ 278 Satz 1 BGB) der Beklagten tätig wurde. \n\n47 \n\ncc) Nach den bisher getroffenen Feststellungen ist es jedoch möglich, \n\ndass die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet ist, weil sie ihrer Pflicht zur \n\nBeseitigung von Hindernissen dadurch nicht nachgekommen ist, dass sie R. \n\n T. nicht zur Aufgabe ihrer Buchposition bewogen hat. \n\n48 \n\n(1) Der Verkäufer eines Grundstücks muss aufgrund seiner Eigentums-\n\nverschaffungspflicht auch solche Buchpositionen beseitigen, die darin beste-\n\nhen, dass ein Dritter zu Unrecht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist \n\noder – wie hier – eine Parzelle oder ein Raum auch als Eigentum eines Dritten \n\ngebucht ist (Doppelbuchung). \n\n49 \n\nDer Umfang der Pflichten des Verkäufers bestimmt sich, wenn – wie \n\nhier – zu Unrecht eingetragene Eigentumsrechte die vertragsgemäße Um-\n\nschreibung des Eigentums hindern, nach den Grundsätzen, die in den gesetz-\n\nlich geregelten Fällen gelten, in denen zu Unrecht eine Belastung des Grund-\n\nstücks eingetragen ist. Die Wirkungen unrichtiger Eintragungen fremden Eigen-\n\ntums sind nämlich dem in § 435 Satz 2 BGB geregelten Fall ähnlich. Ein Dritter \n\nnimmt, gestützt auf eine unrichtige Grundbucheintragung, ein ihm nicht zu-\n\nstehendes Recht in Anspruch. § 435 Satz 2 BGB verpflichtet den Verkäufer, \n\nsolche Scheinbelastungen zu beseitigen; er kann den Käufer nicht darauf ver-\n\nweisen, dass dieser in Wirklichkeit unbelastetes Eigentum erhält und selbst die \n\nLöschung des zu Unrecht eingetragenen Rechts herbeiführen kann (vgl. RGZ \n\n149, 195, 198; Senat, Urt. v. 8. November 1985, V ZR 153/84, NJW-RR 1986, \n\n310). \n\n50 \n\n(2) Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass sie etwas unternommen hät-\n\nte, um R. T. zu einer Aufgabe der Buchposition zu bewegen, die sie \n\nals Eigentümerin des Abstellraumes auswies. Das könnte sie nach §§ 280 \n\nAbs. 1 Satz 2, 281 Abs. 1 BGB nur entschuldigen, wenn sie das Hindernis mit \n\nihr zumutbaren Anstrengungen nicht bis zum Ablauf der von der Klägerin ge-\n\nsetzten Frist hätte beseitigen können (vgl. RGZ 149, 195, 199 zu dem Umfang \n\nder Pflichten des Verkäufers, wenn nach Vertragsschluss zu Unrecht eine Vor-\n\nmerkung für einen Dritten eingetragen wird). Vortrag dazu und entsprechende \n\nFeststellungen fehlen. \n\n51 \n\n4. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben und die Sache zur neuen \n\nVerhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 562 Abs. 1, 563 \n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird unter Berücksichtigung der in der Berufungs-\n\nbegründung gegen das landgerichtliche Urteil erhobenen Angriffe festzustellen \n\nhaben, ob die Beklagte in dem ihr zumutbaren Umfang ihrer Verkäuferpflicht \n\nnachgekommen ist, die Hindernisse zu beseitigen, die der Umschreibung im \n\nGrundbuch entgegenstanden, oder – soweit dies nicht der Fall sein sollte – da-\n\ndurch entschuldigt sein könnte, dass ihr die Beseitigung der Doppelbuchung bis \n\nzum Ablauf der von der Klägerin gesetzten Frist mit den ihr zuzumutenden An-\n\nstrengungen nicht möglich gewesen wäre. \n\nB. Anschlussrevision der Beklagten \n\n52 \n\n1. Die Anschlussrevision ist zulässig. Ihr steht – anders als die Revision \n\nmeint – nicht entgegen, dass die Beklagte gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion im Hinblick auf die Abweisung der Widerklage keine Beschwerde eingelegt \n\nhat. \n\n53 \n\nNach § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann sich der Revisionsbeklagte der Re-\n\nvision auch dann anschließen, wenn er auf eine eigene Revision verzichtet hat, \n\ndie Revisionsfrist verstrichen oder die Revision nicht zugelassen worden ist. \n\nAllerdings ist streitig, ob die Anschließung nach der Neuregelung des Revisi-\n\nonsrechts durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl I, \n\nS. 1887) wie zuvor voraussetzt, dass die mit ihr verfolgten Ansprüche in einem \n\nrechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Streitgegenstand der \n\nHauptrevision stehen (so MünchKommZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 554 Rdn. 5 f.; \n\nZöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 554 Rdn. 7a; a.A. Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., \n\n§ 554 Rdn. 4). Darauf kommt es hier indes nicht an, da ein zumindest wirt-\n\nschaftlicher Zusammenhang zwischen den wechselseitig verfolgten Schadens-\n\nersatzansprüchen besteht. Sie gründen auf einen einheitlichen Lebenssachver-\n\nhalt, und zwar das Scheitern desselben Kaufvertrages (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n23. Februar 2005, II ZR 147/03, NJW-RR 2005, 651). \n\n54 \n\n2. Die Anschlussrevision ist nicht begründet. Der mit der Widerklage gel-\n\ntend gemachte Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 \n\nBGB besteht nicht. Wie zu A. dargelegt, hat die Beklagte ihre Pflicht zur Eigen-\n\ntumsverschaffung nicht erfüllt. Das erlaubte es der Klägerin nach Fristsetzung \n\nund nachdem die Beklagte erklärt hatte, gegen die in Bezug auf den Boden-\n\nraum unrichtige Eintragung im Grundbuch nichts Weiteres unternehmen zu wol- \n\nlen, von dem Vertrag zurückzutreten (§ 323 Abs. 1 BGB). Damit ist die Grund-\n\nlage für einen Schadensersatzanspruch der Beklagten entfallen. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nStresemann \n\nCzub \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 31.05.2005 - 309 O 304/04 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 11.08.2006 - 11 U 155/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-19/v-zr-211-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311a","ref_norm":"311a","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 437","ref_norm":"437","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 438","ref_norm":"438","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"WoEigVfg","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-19/v-zr-211-06","retrieved":"2026-07-10 22:06:09.554863+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-10-19/v-zr-211-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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Januar 2002 abgeschlossene Kaufverträge kann nicht mehr angenommen werden, dass dem Leistungsverprechen des Verkäufers auch eine Garantie für sein Leistungsvermögen immanent ist. c) Der Verkäufer hat aufgrund seiner Eigentumsverschaffungspflicht, alle Hin- dernisse zu beseitigen, die der Umschreibung des Eigentums entgegenste- hen, soweit dies erforderlich und ihm zumutbar ist. Hierzu gehört es auch, ei- nen Dritten zur Aufgabe einer Buchposition zu bewegen.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats\n\ndes Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 11. 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