{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-10-19","aktenzeichen":"V ZR 150/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"SachenRBerG §§ 116, 117 Für den Inhalt der nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG zu bewilligenden Grunddienst- barkeit sind die Verhältnisse maßgeblich, unter denen sich die Mitnutzung des frem- den Grundstücks vor Ablauf des 2. Oktober 1990 - soweit zumindest faktisch ge- schützt - gestaltete. Änderungen, die zu einer Bedarfssteigerung geführt haben, kön- nen nach den von dem Senat für Dienstbarkeiten allgemein entwickelten Grundsät- zen (BGHZ 44, 171; 145, 16) berücksichtigt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nV ZR 150/06 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n19. Oktober 2007 \nLangendörfer-Kunz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nSachenRBerG §§ 116, 117 \n\nFür den Inhalt der nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG zu bewilligenden Grunddienst-\n\nbarkeit sind die Verhältnisse maßgeblich, unter denen sich die Mitnutzung des frem-\n\nden Grundstücks vor Ablauf des 2. Oktober 1990 - soweit zumindest faktisch ge-\n\nschützt - gestaltete. Änderungen, die zu einer Bedarfssteigerung geführt haben, kön-\n\nnen nach den von dem Senat für Dienstbarkeiten allgemein entwickelten Grundsät-\n\nzen (BGHZ 44, 171; 145, 16) berücksichtigt werden. \n\nBGH, Urt. v. 19. Oktober 2007- V ZR 150/06 - OLG Naumburg \n\n LG Halle/Saale \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den \n\nRichter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und \n\nDr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. Juni 2006 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie Parteien sind Eigentümer zweier hintereinander liegender Grundstü-\n\ncke in Halle/Saale. Beide Grundstücke gehörten ursprünglich einem Eigentü-\n\nmer, der 1928 auf dem hinteren, heute der Klägerin gehörenden Grundstück ein \n\nKino im Bauhausstil errichten und auf dem vorderen, an der Straße gelegenen \n\nund heute dem Beklagten gehörenden Grundstück einen großzügigen Ein-\n\ngangsbereich für das Kino anlegen ließ. Der Eingangsbereich bestand ur-\n\nsprünglich aus einer in der Mitte gelegenen Grünanlage, die rechts und links \n\nvon Wegen eingefasst war, über deren Art und Umfang die Parteien streiten. \n\nHeute verläuft an der linken, östlichen Grundstücksseite ein befestigter Weg \n\nzum Grundstück der Klägerin, das keinen anderen Zugang zum öffentlichen \n\nStraßennetz hat. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde das hintere Grundstück \n\nmit dem Kino enteignet und in Volkseigentum überführt. Das vordere Grund-\n\nstück wurde nicht enteignet, aber weiterhin als Zugang zu dem Kino genutzt; \n\neine rechtliche Absicherung unterblieb. \n\n2 \n\nDie Klägerin verlangt von dem Beklagten, ihr zur Nutzung des befestig-\n\nten Wegs in einer Breite von 3,15 m ein unentgeltliches Geh- und Fahrtrecht in \n\nder Form einer Grunddienstbarkeit einzuräumen. Das Landgericht hat der Klage \n\nmit der Maßgabe stattgegeben, dass die Ausübung des Rechts von der Zah-\n\nlung einer jährlichen Geldrente in Höhe von 262,50 € abhängig ist. Das Ober-\n\nlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem Se-\n\nnat zugelassene Revision, mit der die Klägerin die Wiederherstellung des erst-\n\ninstanzlichen Urteils anstrebt. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des \n\nRechtsmittels. \n\nEntscheidungsgründe \n\nI. \n\n3 \n\nNach Meinung des Berufungsgerichts scheidet ein Anspruch der Klägerin \n\nauf Begründung einer Dienstbarkeit nach § 116 SachenRBerG aus. Schon bei \n\nseiner Errichtung im Jahre 1928 habe das Kino keinen eigenen Zugang zur öf-\n\nfentlichen Straße gehabt. Auf Rechtsverhältnisse, die schon vor dem 8. Mai \n\n1945 bestanden hätten, sei das Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht an-\n\nwendbar. Es könne deshalb dahingestellt bleiben, ob der vorliegende Fall von \n\ndem sachlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst sei. Das sei im \n\nHinblick darauf zweifelhaft, dass § 1 SachenRBerG verfassungskonform ein-\n\nschränkend auszulegen und nur auf Fallkonstellationen anzuwenden sei, die \n\nauf den Bedingungen der sozialistischen, staatlich gelenkten und kontrollierten \n\nBodenordnung der DDR beruhten. Daran fehle es hier, weil das Grundstück der \n\nKlägerin schon vor der Enteignung keinen eigenen Zugang zur öffentlichen \n\nStraße gehabt und sich daran durch seine Enteignung nichts geändert habe. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDiese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Klä-\n\ngerin kann nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG von dem Beklagten die Einräu-\n\nmung einer Grunddienstbarkeit verlangen. \n\n1. Nach dieser Vorschrift kann derjenige, der ein Grundstück in einzelnen \n\nBeziehungen nutzt, von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbar-\n\nkeit verlangen, wenn die Nutzung des Grundstücks vor Ablauf des 2. Oktober \n\n1990 begründet wurde und für die Erschließung oder Entsorgung des eigenen \n\nGrundstücks erforderlich ist und ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und \n\n322 ZGB nicht begründet wurde. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. \n\n6 \n\na) Die Klägerin nutzt das Grundstück des Beklagten als Zuweg und Zu-\n\nfahrt zu ihrem Grundstück. Sie ist darauf angewiesen, da ihr Grundstück keinen \n\nanderen Zugang zur öffentlichen Straße hat. Dieser Zugang bestand schon vor \n\ndem Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 und ist nicht durch ein \n\nMitbenutzungsrecht nach §§ 321, 322 ZGB abgesichert. Er wird zwar seit der \n\nEnteignung des hinteren Grundstücks weitergenutzt. Dass dem schuldrechtli-\n\nche Absprachen mit dem Beklagten oder mit dessen Rechtsvorgänger zugrun-\n\nde lägen, die mit dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs der DDR am 1. Januar \n\n1976 zu einem Mitbenutzungsrecht erstarkt wären (dazu Senat, Urt. v. 10. März \n\n2006, V ZR 48/05, NJW-RR 2006, 960, 961; OG, NJ 1989, 80, 81), ist aber \n\nnicht ersichtlich. \n\n7 \n\n2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts scheitert die Anwendung \n\nvon § 116 SachenRBerG auch weder daran, dass die Mitbenutzung des vorde-\n\nren Grundstücks vor dem 8. Mai 1945 begründet wurde, noch daran, dass bei \n\nErrichtung des Kinos auf dem hinteren Grundstück eine dingliche Sicherung \n\nseines Zugangs zur öffentlichen Straße möglich gewesen wäre. \n\n8 \n\na) Nach § 8 SachenRBerG sind Bereinigungsansprüche zwar ausge-\n\nschlossen, wenn der Bau oder der Erwerb des Gebäudes oder der baulichen \n\nAnlage vor dem 8. Mai 1945 erfolgte. Das gilt aber nur für Bereinigungsansprü-\n\nche nach dem Kapitel 2 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes, nicht für An-\n\nsprüche auf Begründung von Dienstbarkeiten nach § 116 SachenRBerG (Se-\n\nnat, Urt. v. 24. Februar 2006, V ZR 255/04, NJW-RR 2006, 958, 960). Im Übri-\n\ngen war die hier zu bereinigende Lage entgegen der Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts am 8. Mai 1945 noch nicht gegeben. Der Zugang zu dem hinteren Grund-\n\nstück war zu diesem Zeitpunkt zwar nicht durch eine Dienstbarkeit gesichert. \n\nDie Bestellung einer solchen Dienstbarkeit wäre auch möglich gewesen, obwohl \n\nbeide Grundstücke seinerzeit demselben Eigentümer gehörten (Senat, BGHZ \n\n41, 209, 211 f.; RGZ 142, 231, 237 f.; Erman/Grziwotz, BGB, 11. Aufl., Vor \n\n§ 1018 Rdn. 4). Gerade aus diesem Grund war sie aber nicht geboten. Beide \n\nGrundstücke waren nämlich mit einem in sich geschlossenen Ensemble bebaut, \n\nso dass mit einer getrennten Veräußerung nicht zu rechnen und der Zugang \n\ngesichert war (vgl. Senat, Urt. v. 7. Juli 2006, V ZR 159/05, NJW 2006, 3426, \n\n3428 für § 917 BGB). Bereinigungsbedarf ist erst dadurch entstanden, dass das \n\nhintere Grundstück nach dem Zweiten Weltkrieg enteignet worden ist, ohne \n\ndass für eine rechtliche Absicherung seines Zugangs zur öffentlichen Straße \n\nSorge getragen wurde. \n\n9 \n\n10 \n\nb) Dieser Umstand hebt den vorliegenden Fall von anderen Fällen ab, in \n\ndenen die an sich rechtlich mögliche dingliche Sicherung versäumt wurde. \n\naa) Nach der Rechtsprechung des Senats sind allerdings nicht generell \n\nalle Störungen, die bei der Erschließung von Grundstücken im Beitrittsgebiet \n\nauftreten, nach § 116 SachenRBerG zu bereinigen (Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR \n\n388/02, VIZ 2003, 385), sondern nur Sachverhalte, bei denen die Mitbenutzung \n\neines fremden Grundstücks der zivilrechtlichen Absicherung entbehrte, die in-\n\ndessen nach der Verwaltungspraxis der DDR oder nach den DDR-typischen \n\nGegebenheiten als rechtmäßig angesehen wurden (Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR \n\n388/02, aaO; Urt. v. 22. Oktober 2004, V ZR 70/04, BGH-Report 2005, 220, \n\n221; Urt. v. 12. Januar 2007, V ZR 148/06, NJW-RR 2007, 526). Nichts anderes \n\nergibt sich aus der von dem Berufungsgericht und der Revisionserwiderung an-\n\ngesprochenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Danach kann \n\neinerseits nicht jede versäumte dingliche Absicherung unter Anwendung der \n\nVorschriften zur Bereinigung des Bodenrechts in den neuen Ländern nachge-\n\nholt werden (VIZ 1999, 333). Andererseits scheitert die Anwendung dieser Vor-\n\nschriften nicht schon daran, dass die Beteiligten die von der Rechtsordnung \n\nvorgesehene und ihnen mögliche Absicherung versäumt haben (BVerfGK 1, \n\n194, 197 f.). Entscheidend ist daher, ob der Mitbenutzung zu Zeiten der DDR \n\nein zumindest faktischer Schutz zukam (Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 388/02 \n\nund Urt. v. 22. Oktober 2004, V ZR 70/04, jeweils aaO) und die mögliche Absi-\n\ncherung planwidrig unterblieben ist (Senat, Urt. v. 14. November 2003, V ZR \n\n28/03, VIZ 2004, 193, 194). \n\n11 \n\nbb) Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Bereinigungslage ist da-\n\ndurch entstanden, dass die Enteignungsbehörde bei der Enteignung des hinte-\n\nren Grundstücks die Notwendigkeit einer Absicherung auch seines Zugangs \n\nzum öffentlichen Weg übersehen hat. Das wiederum beruht auf dem Zweck der \n\nEnteignung. Diese diente keinem städtebaulichen oder vergleichbaren öffentli-\n\nchen Zweck, sondern dazu, das Kino als Wirtschaftsbetrieb zu verstaatlichen. \n\nDieser für die Verhältnisse in der früheren DDR typische Enteignungszweck \n\nverstellte den Blick auf die sachenrechtlich notwendige und enteignungsrecht-\n\nlich mögliche dingliche Absicherung des Zugangs des hinteren Grundstücks zur \n\nöffentlichen Straße. Dieser Zugang war zu Zeiten der DDR gleichwohl als recht-\n\nmäßig anerkannt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde das \n\nvordere Grundstück auch nach der Enteignung des hinteren weiterhin von den \n\nstaatlichen Betreibern des Kinos als Vorplatz und als Zuweg zu dem Kino ge-\n\nnutzt. Jedenfalls wurde der Weg danach wie ein (privat-) öffentlicher Weg be-\n\nhandelt. Daran hat sich auch nach der Einstellung des Kinobetriebs nichts Ent-\n\nscheidendes geändert. Die Überlegungen der staatlichen Stellen zur weiteren \n\nNutzung setzten wie selbstverständlich voraus, dass dieses über das vordere \n\nGrundstück zugänglich war. Mehr ist für eine Anerkennung als rechtmäßig nicht \n\nerforderlich (Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 388/02, VIZ 2003, 385). \n\n12 \n\n3. Der Beklagte kann weder die Begründung der Grunddienstbarkeit \n\nüberhaupt noch deren Begründung an der beantragten Ausübungsstelle am \n\nlinken Rand des vorderen Grundstücks verweigern, § 117 SachenRBerG. \n\n13 \n\na) Eine Verweigerung des Rechts insgesamt setzt nach § 117 Abs. 1 Sa-\n\nchenRBerG, soweit hier von Bedeutung, voraus, dass die weitere Mitbenutzung \n\nder Anlage die Nutzung des belasteten Grundstücks erheblich beeinträchtigt \n\noder dass die Nachteile für das zu belastende Grundstück die Vorteile für das \n\nherrschende Grundstück überwiegen und eine anderweitige Erschließung oder \n\nEntsorgung mit einem im Verhältnis zu den Nachteilen geringen Aufwand her-\n\ngestellt werden kann. Beides leitet der Beklagte daraus ab, dass sein Grund-\n\nstück nicht bebaut werden könne, wenn er zur Begründung der Dienstbarkeit \n\nzugunsten der Klägerin verurteilt würde. Das ist schon nach seinem eigenen \n\nVorbringen nicht der Fall. \n\n14 \n\naa) Dass die von der Klägerin beantragte Dienstbarkeit bei isolierter Be-\n\ntrachtung eine Bebauung des vorderen Grundstücks verhindert, ist in den Tat-\n\nsacheninstanzen nicht vorgetragen. Dies ließe sich auch schwerlich darstellen. \n\nDenn der Weg liegt am linken Rand und behindert eine Bebauung jedenfalls \n\ndes übrigen Grundstücks nicht. Zu einem Bebauungshindernis wird ein Wege-\n\nrecht zugunsten der Klägerin nach dem Vortrag des Beklagten nur, weil er \n\nselbst dem Stromversorger ein \"dingliches Leitungsrecht\" eingeräumt hat, das \n\ndiesem gestattet, in der Mitte seines Grundstücks mehrere Starkstromkabel zu \n\neinem Trafohäuschen auf dem Grundstück der Klägerin zu führen, und weil er \n\ndie Verlegung einer Gasleitung zu dem Grundstück der Klägerin an der glei-\n\nchen Stelle duldet. Ob der Beklagte dem gesetzlichen Anspruch der Klägerin \n\ndieses von ihm selbst geschaffene Hindernis entgegenhalten darf, ist zweifel-\n\nhaft, kann aber offen bleiben. \n\n15 \n\nbb) Der Beklagte hat nämlich einen gesetzlichen Anspruch auf Verlegung \n\neines der beiden oder beider Rechte an eine Stelle, die die zur Ausführung \n\nkommende Bebauung nicht behindert. Der Anspruch ergibt sich, soweit diese \n\nRechte durch Dienstbarkeiten abgesichert sind, aus § 1023 BGB. Sollte der \n\nBeklagte die Führung der Stromkabel auf seinem Grundstück als Anschluss-\n\nnehmer zu dulden haben, folgt dieser Anspruch aus § 12 Abs. 3 der Nieder-\n\nspannungsanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477), der \n\nden inhaltsgleichen § 8 AVBEltV abgelöst hat. Nichts anderes gilt für die Gaslei-\n\ntung, die dem Anschluss des Grundstücks der Klägerin an das Gasnetz dient. \n\nZu dulden hat der Beklagte diese Leitung nach §§ 1 Abs. 2, 12 Abs. 1 der Nie-\n\nderdruckanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477, 2485 \n\n- NDAV) nur, wenn es sich hierbei um eine Niederdruckgasleitung handelt und \n\ner selbst Eigentümer eines Grundstücks ist, das an das Niederdruckgasnetz \n\nangeschlossen ist. Besteht eine solche Duldungspflicht, könnte er nach § 12 \n\nAbs. 3 NDAV von dem Gasversorger die Verlegung der Leitung auf dessen \n\nKosten verlangen, wenn sie ihm an der derzeitigen Stelle eine Bebauung un-\n\nmöglich macht. Andernfalls kann der Beklagte seine Zustimmung zur Führung \n\nder Gasleitung über sein Grundstück von der Übernahme einer entsprechenden \n\nVerpflichtung durch den Gasversorger abhängig machen. \n\n16 \n\ncc) Ein der Verpflichtung zur Einräumung des Geh- und Fahrtrechts ent-\n\ngegenstehender Nachteil des Beklagten lässt sich auch nicht aus seiner etwai-\n\ngen Verpflichtung zur Tragung von Verlegungskosten ableiten. Es mag zwar \n\nsein, dass der Beklagte zur Verwirklichung einer Bebauung seines Grundstücks \n\nauf die Verlegung der Ausübung der Dienstbarkeiten auf seinem Grundstück \n\nangewiesen ist und dann Verlegungskosten zu tragen hat. Ob es aber über-\n\nhaupt zu einer Bebauung kommt, welcher Art sie sein könnte und welche \n\nDienstbarkeiten dazu an welche Stelle verlegt werden müssen, hat der Beklagte \n\nnicht vorgetragen. Es ist deshalb auch nicht erkennbar, ob Kosten für die Verle-\n\ngung von Rechten überhaupt entstehen und ob solche Kosten einer Verlegung \n\nim Verhältnis zu den für die Verwirklichung eines solchen Bauvorhabens ohne-\n\nhin anfallenden Kosten ins Gewicht fallen. \n\n17 \n\nb) Aus dem zuletzt genannten Grund kann der Beklagte die Begründung \n\nder Dienstbarkeit auch nicht an der beantragten Ausübungsstelle verweigern \n\nund deren \"Verlegung\" in die Mitte seines Grundstücks verlangen. \n\n18 \n\naa) Eine solche teilweise Verweigerung der Dienstbarkeit ist zwar grund-\n\nsätzlich denkbar, wie sich aus § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 3, Satz 2 und \n\nAbs. 2 SachenRBerG ergibt. Ob dies schon dann in Betracht kommt, wenn die \n\nVerlegung möglich ist und keinen unverhältnismäßigen Aufwand verursacht, \n\noder ob in entsprechender Anwendung von § 1023 Abs. 1 Satz 1 BGB zusätz-\n\nlich zu verlangen ist, dass die Ausübung an der bisherigen Stelle für den \n\nGrundstückseigentümer besonders beschwerlich ist, bedarf keiner Entschei-\n\ndung. \n\n19 \n\nbb) Im einen wie im anderen Fall kommt eine Teilverweigerung nur in Be-\n\ntracht, wenn die Bebauung des dienenden Grundstücks nach den bauplaneri-\n\nschen Vorgaben und seinem Zuschnitt oder nach den konkreten Planungen \n\nseines Eigentümers durch die Lage der beanspruchten Dienstbarkeit beein-\n\nträchtigt ist. Denn anders lässt sich ein Nachteil oder eine Beschwer nicht fest-\n\nstellen. Daran aber fehlt es hier. Anhaltspunkte dafür, dass das Grundstück des \n\nBeklagten nur bei einer Verlegung des Wegs in die Mitte und nicht auch bei ei-\n\nner Verlegung der Strom- und der Gasleitung bebaut werden könnte, sind nicht \n\nersichtlich. Eine konkrete Planung verfolgt der Beklagte nicht. Er verlangt die \n\nVerlegung vielmehr nur vorsorglich für den Fall, dass es zu einer Bebauung \n\nkommt, die in der Mitte des Grundstücks Raum für eine Durchfahrt lässt. Eine \n\nsolche vorsorgliche \"Verlegung\" der Dienstbarkeit ist der Klägerin nicht zuzumu-\n\nten, weil sie sich an den Kosten der Verlegung nach § 117 Abs. 1 Satz 2 Sa-\n\nchenRBerG hälftig zu beteiligen hätte und Gefahr liefe, dass dieser Kostenbei-\n\ntrag bei einer von den derzeitigen theoretischen Überlegungen des Beklagten \n\nabweichenden Bebauung als nutzlos erweisen könnte. \n\nIII. \n\n20 \n\nDas angefochtene Urteil unterliegt der Aufhebung und Zurückverwei-\n\nsung, da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 und 3 \n\nZPO). \n\n21 \n\nDas Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - kei-\n\nne Feststellungen getroffen, die es erlaubten, den genaueren Inhalt der Grund-\n\ndienstbarkeit hinsichtlich der Breite des Weges und des Umfangs der zu gestat-\n\ntenden Benutzung festzulegen. Maßgeblich sind insoweit die Verhältnisse, unter \n\ndenen sich die Mitnutzung des fremden Grundstücks vor Ablauf des 2. Oktober \n\n1990 - soweit zumindest faktisch geschützt (s. o.) - gestaltete. Ein Anspruch auf \n\nBewilligung einer Grunddienstbarkeit besteht nur in diesem Umfang. Das gilt \n\nsowohl für die Breite des Zugangswegs als auch für die Art der Nutzung, also \n\nfür die Frage, ob nur ein Geh- oder auch ein Fahrtrecht eingeräumt werden \n\nmuss. Änderungen, die zu einer Bedarfssteigerung geführt haben, können nach \n\nden von dem Senat für Dienstbarkeiten allgemein entwickelten Grundsätzen nur \n\ninsoweit berücksichtigt werden, als sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen \n\neiner der Art nach gleich bleibenden Benutzung hält und nicht auf eine zur Zeit \n\nder Dienstbarkeitsbestellung nicht vorhersehbare oder auf eine willkürliche Be-\n\nnutzungsänderung zurückzuführen ist (BGHZ 44, 171, 172 f.; 145, 16, 21; Urt. \n\nv. 30. September 1994, V ZR 1/94, NJW-RR 1995, 15, 16; Urt. v. 2. Oktober \n\n1998, V ZR 301/97, NJW-RR 1999, 166, 167; Urt. v. 8. Februar \n\n2002, V ZR 252/00, NJW 2002, 1797, 1798). Für eine nach § 116 SachenR-\n\nBerG zu bewilligende Grunddienstbarkeit bedeutet das, dass in diesem Rah-\n\nmen etwaige Änderungen seit dem 3. Oktober 1990 Berücksichtigung finden \n\nkönnen. \n\nKrüger Klein Stresemann \n\n Czub Roth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Halle, Entscheidung vom 31.01.2006 - 5 O 300/04 - \n\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 14.06.2006 - 12 U 48/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-19/v-zr-150-06","cited_norms":[{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1023","ref_norm":"1023","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 917","ref_norm":"917","n":1},{"jurabk":"NDAV","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-19/v-zr-150-06","retrieved":"2026-10-15 10:16:15.742190+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-10-19/v-zr-150-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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