{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-10-19","aktenzeichen":"3 StR 378/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 378/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Oktober 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Oktober 2007 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\nAuf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Landgerichts \n\nHannover vom 18. Mai 2007 mit den Feststellungen aufgehoben. \n\nDie Anordnung der Sicherungsverwahrung entfällt. \n\nDie Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des \n\nVerurteilten fallen der Staatskasse zur Last. \n\nDer Unterbringungsbefehl des Landgerichts Hannover vom \n\n14. Dezember 2006 wird aufgehoben. Der Verurteilte ist in dieser \n\nSache sofort auf freien Fuß zu setzen. \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat die nachträgliche Unterbringung des Verurteilten in \n\nder Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b Abs. 1 und 2 StGB angeordnet. Da-\n\ngegen richtet sich die Revision des Verurteilten mit der Rüge der Verletzung \n\nmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg. \n\n1. Das Landgericht hat festgestellt: \n\nDer 1947 geborene Verurteilte wurde schon in jungen Jahren mit Sexu-\n\naldelinquenz auffällig. Bereits der Verhängung einer Jugendstrafe von drei Jah-\n\nren und sechs Monaten im Juni 1966 lag u. a. der Versuch einer Vergewalti-\n\ngung zugrunde: Der Verurteilte drang in das Haus einer älteren Frau ein und \n\nzwang sie unter Drohung mit einem mitgeführten Messer dazu, ihm Geld aus-\n\nzuhändigen. Dabei fühlte er sich sexuell erregt und versuchte, das Opfer zu \n\nvergewaltigen; wegen vorzeitigen Samenergusses ließ er von seinem Vorhaben \n\nab. \n\n4 \n\nWährend der Flucht aus dem Jugendstrafvollzug brach der Verurteilte in \n\neine Villa ein, erpresste von der Haushälterin einen Geldbetrag und versuchte, \n\ndie Frau zu vergewaltigen, wurde hierbei jedoch gestört. Wegen dieser Tat und \n\nanderer Delikte wurde im Februar 1968 unter Einbeziehung der früheren Ent-\n\nscheidung eine einheitliche Jugendstrafe von fünf Jahren gegen ihn verhängt. \n\n5 \n\nNur drei Monate nach der Entlassung aus deren Vollzug beging der Ver-\n\nurteilte im Spätherbst 1970 eine Serie von fünf ähnlichen Taten. Er stieg nachts \n\nin die Zimmer von Krankenschwestern oder Mitarbeiterinnen von Heimen ein, \n\nversuchte - meist unter Drohung mit einem Messer - die Frauen zu vergewalti-\n\ngen, gab aber jeweils wegen des Widerstands oder der Hilfeschreie der Opfer \n\nsein Vorhaben auf. Er wurde u. a. deshalb vom Landgericht Hannover im Juli \n\n1972 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, die er bis Ende \n\nMai 1976 teilweise verbüßte; die Vollstreckung des Strafrests wurde zur Bewäh-\n\nrung ausgesetzt. \n\n6 \n\nWährend des Laufs der Bewährungszeit kam es im Jahr 1978 zu vier \n\nweiteren vergleichbaren Taten: Der Verurteilte drang - nunmehr maskiert - \n\ndreimal nachts in Gartenlauben ein. In zwei Fällen gelang ihm unter Bedrohung \n\nmit einem Messer die Vergewaltigung der dort wohnenden Frauen. Bei zwei \n\ndieser Taten hatte er zuvor den anwesenden Mann überwältigt und gefesselt. \n\nEin Vergewaltigungsversuch scheiterte daran, dass der Verurteilte zum vorzei-\n\ntigen Samenerguss kam. Eine vierte Tat zum Nachteil einer Frau, in deren \n\nZimmer im C. kloster er nachts eingestiegen war, brach er wegen Hilferu-\n\nfen des Opfers ab. Nachdem der Verurteilte diese Taten in der Hauptverhand-\n\nlung erstmals pauschal eingeräumt hatte, verhängte das Landgericht Hannover \n\nEnde Januar 1979 gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und \n\nsetzte deren Vollstreckung zur Bewährung aus. (Dem angefochtenen Urteil \n\nlässt sich nicht entnehmen, auf welchen Erwägungen dieses - für sich unver-\n\nständlich niedrige - Strafmaß gestützt war.) \n\n7 \n\nIm Herbst 1980 stieg der jeweils mit einem Messer bewaffnete und in ei-\n\nnem Fall auch maskierte Verurteilte zweimal nachts in ein Haus ein, um dort \n\nwohnende Frauen zu vergewaltigen. Bei der einen Tat gelang es der überfalle-\n\nnen Frau, ihm sein Vorhaben auszureden, bei der anderen traf der Verurteilte \n\nwider Erwarten nur einen Mann an; er versuchte, diesen zu berauben, was je-\n\ndoch wegen dessen Widerstands misslang. Bei einer dritten Tat überfiel der \n\nVerurteilte eine Frau am Nachmittag vor ihrer Wohnung und zwang sie, mit ihm \n\nin die Wohnung zu gehen. Hier scheiterte sein Vorhaben, weil das Opfer ihre \n\nanwesende Tochter um Hilfe rief. Wegen dieser Taten verhängte das Landge-\n\nricht Hildesheim eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und ordnete die \n\nUnterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung an. Hierzu führte \n\nes u. a. aus: \n\n\"Der Angeklagte ist ein Hangtäter. Er hat sich in seiner Persönlichkeit und in \n\nseiner Gesamteinstellung dahin entwickelt, Straftaten gegen die sexuelle \n\nSelbstbestimmung zu begehen und zwar immer dann, wenn ihm dies in den \n\nSinn kommt, bei günstiger Gelegenheit oder durch Schaffung solcher Gelegen-\n\nheiten, um sich im Rahmen der bei ihm vorliegenden sexuellen Deviation einen \n\nLustgewinn zu verschaffen. … Dabei geht er systematisch und zeitweise rück-\n\nsichtslos vor. … Die Taten des Angeklagten lassen geradezu ein System des \n\nVorgehens erkennen. Dabei handelt es sich weder um Konflikttaten noch um \n\nGelegenheitstaten. Vielmehr wird deutlich, dass der Angeklagte immer wieder \n\nmit sexueller Motivation daran ging, Gelegenheiten für seine sexuellen Strafta-\n\nten zu schaffen. Insoweit spricht insbesondere das Mitführen der Maske und \n\ndes Messers für eine bewusste Planung und Ausführung der Taten. Infolge sei-\n\nnes Hanges zu Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung der Frau, d.h. \n\nzu im Sinn von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB erheblichen Straftaten, ist der Angeklag-\n\nte für die Allgemeinheit gefährlich.\" \n\nNach vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe und zweijährigem Aufenthalt \n\nin der Maßregel wurde der Verurteilte Mitte Juli 1992 zur Bewährung entlassen. \n\nDie Maßregel wurde im Juli 1995 für erledigt erklärt. \n\n8 \n\nNur vier Monate nach seiner Entlassung beging der Verurteilte die Taten, \n\ndie der Ausgangsverurteilung zugrunde liegen: Nachdem er zunächst in ein \n\nPfarrhaus eingebrochen war und ein Anschriftenverzeichnis der evangelisch-\n\nlutherischen Landeskirche entwendet hatte, drang er in der nächsten Nacht \n\nmaskiert und bewaffnet in die Wohnung einer allein lebenden Pastorin ein und \n\nvergewaltigte sie. Wenige Tage später brach er in gleicher Weise und Absicht \n\nnachts in ein anderes Pfarrhaus ein. Hier gelang es der Pastorin durch Zure-\n\nden, den Verurteilten von der Erzwingung des Geschlechtsverkehrs abzubrin-\n\ngen. In der Nacht darauf drang der Verurteilte erneut in ein Pfarrhaus ein, in \n\ndem eine Pastorin allein wohnte. Bewaffnet und maskiert verlangte er zuerst \n\nerfolgreich die Herausgabe von Geld. Als er zur Vergewaltigung ansetzte, ge-\n\nlang es der Frau, ihm die Maske vom Gesicht zu reißen. Daraufhin gab er sein \n\nVorhaben auf. \n\n9 \n\nWegen dieser Taten erkannte das Landgericht Hannover gegen den \n\nVerurteilten am 28. Dezember 1993 wegen schwerer räuberischer Erpressung \n\nin Tateinheit mit Vergewaltigung (Einzelstrafe von acht Jahren und einem Mo-\n\nnat), wegen schweren Raubes in Tateinheit mit sexueller Nötigung (Einzelstrafe \n\nvon sieben Jahren und einem Monat), wegen sexueller Nötigung (Einzelstrafe \n\nvon fünf Jahren) und wegen Diebstahls in zwei Fällen auf eine Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von 14 Jahren. Die Sicherungsverwahrung ordnete es nicht an. In den \n\nUrteilsgründen heißt es hierzu: \n\n\"Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 StGB hat die \n\nKammer nicht angeordnet. Eine Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner \n\nTaten ließ hier einen Hang zu solchen Straftaten verneinen. Der medizinisch-\n\npsychiatrische Sachverständige Dr. K. hat in der Hauptverhandlung über-\n\nzeugend ausgeführt, dass sich bei diesen Taten weder ein durch Anlage noch \n\ndurch Übung erworbener Hang des Angeklagten zu immer neuen Taten im Sin-\n\nne eines eingeschliffenen Verhaltensmusters zeige. Aus psychiatrischer Sicht \n\nseien diese Taten Gelegenheits- oder Augenblickstaten, die sich aus der Situa-\n\ntion heraus für den Angeklagten ergeben hätten.\" \n\nDer Verurteilte hat die Strafe aus dem Urteil vom 28. Dezember 1993 bis zum \n\n17. Dezember 2006 verbüßt. Seit dem 18. Dezember 2006 befindet er sich auf-\n\ngrund des Beschlusses des Landgerichts Hannover vom 14. Dezember 2006 im \n\nVollzug der einstweiligen Unterbringung gemäß § 275 a Abs. 5 StPO. \n\n10 \n\n2. Das Landgericht ist nunmehr sachverständig beraten zu der Überzeu- \n\ngung gelangt, dass der Verurteilte aufgrund eines Hanges zu erheblichen Straf-\n\ntaten mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der in § 66 b Abs. 1 und 2 \n\nStGB vorausgesetzten Art begehen werde. Seine Gefährlichkeit für die Allge-\n\nmeinheit ergebe sich aus Tatsachen, die erst während des Strafvollzugs er-\n\nkennbar geworden seien. Daher lägen die Voraussetzungen für die nachträgli-\n\nche Anordnung der Sicherungsverwahrung vor. \n\n11 \n\n3. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwar lässt das ange-\n\nfochtene Urteil keinen Rechtsfehler erkennen, soweit es einen Hang des Verur-\n\nteilten zur Begehung schwerer Straftaten sowie seine Gefährlichkeit für die All-\n\ngemeinheit feststellt, weil mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass \n\ner wieder Taten begehen wird, durch die die Opfer seelisch oder körperlich \n\nschwer geschädigt werden. Unzutreffend ist jedoch die Auffassung des Landge-\n\nrichts, dass dies erst im Verlauf des Strafvollzugs erkennbar geworden sei. Im \n\nEinzelnen: \n\n12 \n\na) Die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungs-\n\nverwahrung setzt nach § 66 b Abs. 1 und 2 StGB u. a. voraus, dass nach einer \n\nVerurteilung wegen einer bestimmten Anlasstat und vor dem Ende des Straf-\n\nvollzugs Tatsachen erkennbar werden, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit \n\ndes Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen. Diese \"erkennbar werdenden\" \n\nTatsachen - in Literatur und Rechtsprechung durchweg als \"neue\" Tatsachen \n\nbezeichnet - sind zwingende gesetzliche Voraussetzung für die nachträgliche \n\nAnordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 b StGB; in ihnen muss sich \n\nauch die hangbedingte Gefährlichkeit des Verurteilten widerspiegeln (vgl. \n\nBGHSt 50, 275, 279). \n\n13 \n\nAn die Annahme neuer Tatsachen sind, zumal die nachträgliche Anord-\n\nnung der Sicherungsverwahrung den Bestand eines rechtskräftigen Urteils tan-\n\ngiert und nach dem Willen des Gesetzgebers auf seltene Einzelfälle beschränkt \n\nsein soll (BGHSt 50, 275, 278 m. w. N.; BVerfG [Kammer] StV 2006, 574 \n\nRdn. 18), strenge Anforderungen zu stellen. Es kommen nur solche Umstände \n\nin Betracht, die entweder erst nach der Anlassverurteilung entstanden sind oder \n\nvom Richter des Ausgangsverfahrens nicht erkannt werden konnten. Allein die \n\nneue Bewertung bereits zum Zeitpunkt der Anlassverurteilung bekannter Tatsa-\n\nchen genügt nicht (BGHSt 50, 180, 188; 50, 275, 278; 50, 373, 379; BGH NJW \n\n2006, 3154, 3155). Nur so ist sichergestellt, dass durch die Anordnung der \n\nnachträglichen Sicherungsverwahrung nicht Versäumnisse der Strafverfol-\n\ngungsbehörden im Ausgangsverfahren zu Lasten des Verurteilten im Nachhi-\n\nnein korrigiert werden (BGHSt 50, 121, 126; 50, 284, 297; BVerfG aaO Rdn. 20) \n\nmit der Folge einer Verletzung des Verbots der Doppelbestrafung (Art. 103 \n\nAbs. 3 GG). \n\n14 \n\nErkennbar sind Tatsachen, die ein sorgfältiger Tatrichter hätte aufklären \n\nmüssen, um entscheiden zu können, ob eine Maßregel nach §§ 63, 64, 66, 66 a \n\nStGB anzuordnen ist (BGHSt 50, 275), bzw. solche Tatsachen, die der Tatrich-\n\nter nach dem Maßstab des § 244 Abs. 2 StPO zur Entscheidung über die An-\n\nordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel zu erforschen hatte und bei hin-\n\nreichender Aufklärung gefunden hätte (BGH NStZ-RR 2006, 172). Mit diesen \n\nWendungen hat - in den Worten des Bundesverfassungsgerichts - die Recht-\n\nsprechung den Begriff der neuen Tatsachen \"dahin konkretisiert, dass die Tat-\n\nsachen dem letztinstanzlich zuständigen Gericht im Ausgangsverfahren auch \n\nnicht bei pflichtgemäßer Wahrnehmung seiner Aufklärungspflicht hätten be-\n\nkannt werden können\" (BVerfG aaO Rdn. 20). Als Voraussetzung für die nach-\n\nträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht tauglich sind deshalb Tat-\n\nsachen, für die es im Ausgangsverfahren Anhaltspunkte gegeben hat, die aber \n\ndamals vom Gericht unbeachtet geblieben sind. \n\n15 \n\nb) Diese Grundsätze (s. auch BGH NJW 2007, 1148) hat das Landge-\n\nricht im Ausgangspunkt zwar zugrunde gelegt. Seine erkennbar von dem ver-\n\nständlichen Bemühen, die Allgemeinheit vor einem äußerst gefährlichen Straftä-\n\nter zu schützen, geleitete Auffassung, es lägen hier neue Tatsachen vor, weitet \n\ndiese unverzichtbare Voraussetzung für die nachträgliche Anordnung der Si-\n\ncherungsverwahrung indes in einer Weise aus, dass sie die ihr zugewiesene \n\neinschränkende Bedeutung vollständig verliert, und hält rechtlicher Nachprüfung \n\nnicht stand. \n\n16 \n\naa) Als Tatsachen, die erst nach der Verurteilung im Jahr 1993 und vor \n\nEnde des Vollzugs der Freiheitsstrafe erkennbar geworden sind und auf die er-\n\nhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen, hat das \n\nLandgericht folgende Umstände gewertet: \n\n17 \n\nDer Verurteilte, der sich 1993 in der Hauptverhandlung nicht eingelassen \n\nhatte, habe sich im Verlauf des Strafvollzugs zu seinen Straftaten geäußert. Im \n\nJahr 1997 habe er die Vorwürfe erstmals pauschal eingeräumt. Sieben Jahre \n\nspäter habe er geschildert, dass er die Taten, bei denen er die Opfer beherr-\n\nschen wollte, sorgfältig geplant habe. Anfang 2006 habe er seine Angaben da-\n\nhin präzisiert, dass er schon bei der Tatvorbereitung sexuell erregt gewesen \n\nsei. Diese Äußerungen des Verurteilten zu seiner Motivation seien entschei-\n\ndend für die Diagnose der beiden im Verfahren über die nachträgliche Anord-\n\nnung der Sicherungsverwahrung gehörten Sachverständigen gewesen, dass \n\nbeim Verurteilten ein Sadismus mit sexuellen Anteilen bestehe; sie ermöglich-\n\nten die Abgrenzung zu rein sexueller Motivation des \"Täters\" für seine Strafta-\n\nten. Erst hierdurch habe sich die Möglichkeit ergeben, die im Urteil von 1993 \n\nzugrunde gelegte Annahme zu widerlegen, es habe sich bei den Anlasstaten \n\ndes Verurteilten um Spontan- bzw. Augenblickstaten gehandelt (UA S. 21 f.); \n\ndas hohe Maß an Planung und Vorbereitung der Taten sei erst jetzt zutage ge-\n\ntreten (UA S. 24). \n\n18 \n\nbb) Damit hat das Landgericht keine neuen Tatsachen im Sinne des \n\n§ 66 b Abs. 1 und 2 StGB belegt. Vielmehr waren alle maßgeblichen Umstände, \n\nauf die es nunmehr seine Überzeugung vom Hang des Verurteilten zur Bege-\n\nhung schwerer Straftaten und dessen Gefährlichkeit stützt, bereits im Aus-\n\ngangsverfahren bekannt oder zumindest erkennbar. \n\n19 \n\nSchon nach den Feststellungen des Anlassurteils zu den dort geahnde-\n\nten Delikten konnte keinem Zweifel unterliegen, dass der Verurteilte planvoll \n\nund zielgerichtet gehandelt hatte. Er hatte zunächst ein Adressbuch der evan-\n\ngelisch-lutherischen Landeskirche entwendet, um herauszufinden, welche \n\nPfarrhäuser von Pastorinnen bewohnt wurden, und auf diese Weise seine po-\n\ntentiellen Opfer ermittelt. Auch sein weiteres Vorgehen bei den Taten war stets \n\nvorbereitet; denn er hatte sich jeweils ausgerüstet mit einer Maske sowie be-\n\nwaffnet mit einem Eisenstab auf den Weg zum Tatort gemacht. Die Auffassung \n\ndes damals gehörten Sachverständigen und ihm folgend des Landgerichts, es \n\nhabe sich aus psychiatrischer Sicht um Gelegenheits- oder Augenblickstaten \n\ndes Verurteilten gehandelt, steht daher in einem unauflöslichen Widerspruch \n\nzum Tatbild der abgeurteilten Straftaten. Darüber hinaus konnte das Landge-\n\nricht durch Verwertung der Gründe der früher gegen den Verurteilten ergange-\n\nnen Entscheidungen ohne weiteres erkennen, dass dessen neue Taten in we-\n\nsentlichen Punkten genau dem Tatbild der vollendeten und versuchten Verge-\n\nwaltigungen entsprachen, die der Verurteilte schon seit jungen Jahren immer \n\nwieder begangen hatte und die sich in ihrer Begehungsweise immer mehr den \n\nModalitäten der Sexualdelikte annäherten, die nunmehr zur Aburteilung anstan-\n\nden. Es musste sich ihm daher die Folgerung aufdrängen, dass sich dieses \n\nVorleben des Verurteilten nicht mit der Einschätzung des psychiatrischen Sach-\n\nverständigen in Einklang bringen ließ, die Taten wurzelten nicht in einem \"durch \n\nAnlage oder Übung erworbenen Hang des Angeklagten zu immer neuen Taten \n\nim Sinne eines eingeschliffenen Verhaltensmusters\". Aufgrund seiner Aufklä-\n\nrungspflicht hätte es ihm daher oblegen, die Bewertungen des Sachverständi-\n\ngen kritisch zu hinterfragen und diesem die entgegenstehenden Anknüpfungs-\n\ntatsachen vorzuhalten sowie gegebenenfalls - etwa durch Zuziehung eines wei-\n\nteren Sachverständigen - zu den Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung \n\nzusätzlichen Beweis zu erheben. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil ge-\n\ngen den Verurteilten wegen ähnlicher Taten bereits im Jahr 1981 Sicherungs-\n\nverwahrung angeordnet, mithin sein Hang zu erheblichen Delikten und seine \n\nGefährlichkeit auf nahezu identischer Sachverhaltsgrundlage festgestellt wor-\n\nden war. \n\n20 \n\nHinzu kommt, dass das Landgericht selbst auf der Grundlage seiner Be-\n\nwertung der Taten die Sicherungsverwahrung im Ausgangsverfahren vorschnell \n\nablehnte; denn unter bestimmten weiteren Umständen kommt die Annahme \n\neines Hangs im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch dann in Betracht, wenn \n\nein Täter immer wieder Augenblicks- oder Gelegenheitstaten begeht (vgl. BGH \n\nNStZ-RR 2006, 105 m. w. N.). \n\n21 \n\nSoweit das Landgericht im angefochtenen Urteil seine abweichende Auf-\n\nfassung demgegenüber maßgeblich darauf stützt, dass erst durch die Äußerun-\n\ngen des Verurteilten im Verlauf des Strafvollzugs dessen \"Sadismus mit sexuel-\n\nlen Anteilen\" habe diagnostiziert werden können und damit die Tatmotivation \n\nerkennbar geworden sei, hat sie zweierlei nicht bedacht: Zum einen ist es für \n\ndie Anordnung der Sicherungsverwahrung grundsätzlich unerheblich, worauf \n\nder verbrecherische Hang des Täters beruht (BGH NJW 1980, 1055; NStZ \n\n2005, 265; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 1; BGH, Urt. vom 25. Juli 2007 \n\n- 2 StR 209/07); liegt seine fest eingewurzelte Neigung zur Begehung von Straf-\n\ntaten schon nach seiner bisherigen Lebensführung objektiv auf der Hand, so \n\nkommt es daher nicht darauf an, welcher psychologische oder psychiatrische \n\nBefund diesem Persönlichkeitsbild entspricht. Zum anderen hatte der im Ver-\n\nfahren vor dem Landgericht Hildesheim gehörte Sachverständige Prof. \n\nDr. K. , nachdem der Verurteilte die dort abgeurteilten Taten gestanden \n\nund sich von einem anderen Sachverständigen hatte explorieren lassen, bereits \n\nim Jahr 1981 genau dieselbe psychiatrische Diagnose gestellt (\"sexuell-\n\nsadistisch motiviert\"; s. UA S. 9 f.), zu der auch die in vorliegendem Verfahren \n\ngehörten Gutachter gelangt sind. Diese haben selbst darauf hingewiesen, dass \n\naus der Vorgeschichte, den Ergebnissen früherer Begutachtungen und dem \n\näußeren Tatbild bereits 1993 genügende Anhaltspunkte dafür vorgelegen ha-\n\nben, den Verurteilten aufgrund einer sexuellen Devianz als gefährlichen Hang-\n\ntäter einzustufen (UA S. 23). Es trifft daher nicht zu, dass erst durch die Äuße-\n\nrungen des Angeklagten während der zuletzt gegen ihn vollzogenen Strafhaft \n\nseine Tatantriebe hätten aufgedeckt werden können. \n\n22 \n\nNach alledem beruht die Anordnung der nachträglichen Sicherungsver-\n\nwahrung hier allein auf der Neubewertung von Tatsachen, die bereits zum Zeit-\n\npunkt der Anlassverurteilung bekannt waren, der Heranziehung tatsächlicher \n\nUmstände, die dem damaligen Tatrichter zumindest hätten bekannt sein kön-\n\nnen und müssen, und dem Rückgriff auf sachverständige Einschätzungen, auf \n\ndie es bei der gegebenen Sachlage ohnehin nicht ankam; die angefochtene \n\nEntscheidung kann daher keinen Bestand haben. Der Senat schließt angesichts \n\nder sorgfältigen Darlegungen im angefochtenen Urteil aus, dass sich in einem \n\nweiteren Verfahren noch Umstände ergeben könnten, die als neue Tatsachen \n\ndie Verhängung der Maßregel rechtfertigen könnten. Er entscheidet daher \n\nselbst, dass die Maßregelanordnung entfällt, und hebt gleichzeitig den Unter-\n\nbringungsbefehl auf (§ 275 a Abs. 5, § 126 a Abs. 3, § 126 Abs. 3 StPO). \n\n23 \n\n4. Die Entscheidungen im Zusammenhang mit der kraft Gesetzes eintre-\n\ntenden Führungsaufsicht (§ 68 f StGB) wird das zuständige Landgericht zu tref-\n\nfen haben. \n\nTolksdorf Miebach Pfister \n\n Becker Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-19/3-str-378-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66b","ref_norm":"66b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68f","ref_norm":"68f","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275a","ref_norm":"275a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-19/3-str-378-07","retrieved":"2026-07-10 22:08:04.757375+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-10-19/3-str-378-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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