{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-10-18","aktenzeichen":"V ZB 52/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 52/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Oktober 2007 \n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Oktober 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin \n\nDr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss \n\nder 3. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 22. März 2007 \n\nwird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Beteiligte zu 1 (Schuldnerin) ist ein in der Rechtsform der Sociedad \n\nde Responsabilidad limitada betriebenes Unternehmen mit Sitz in M. \n\n(M. ). Sie ist Eigentümer eines Grundstücks in F. (Hessen). Dort \n\nwohnte ihr Geschäftsführer U. L. , der sich im November 2004 nach Spa-\n\nnien mit unbekanntem Aufenthaltsort abmeldete. Die Beteiligte zu 2 betreibt die \n\nZwangsversteigerung aus einer auf dem Grundstück der Beteiligten zu 1 einge-\n\ntragenen Grundschuld. \n\n2 \n\nDie Zustellung des Anordnungsbeschlusses sowie der Beschlüsse über \n\ndie Zulassung des Beitritts weiterer Gläubiger durch das Vollstreckungsgericht \n\nscheiterte zunächst. Nach Übermittlung einer Nachricht des Gerichtsvollziehers, \n\ndass der Geschäftsführer der Beteiligten zu 1 sich weiterhin in F. aufhalte \n\nund dort auch wohne, erteilte das Vollstreckungsgericht dem Gerichtsvollzieher \n\nden Auftrag, den Anordnungsbeschluss und die Beitrittsbeschlüsse dem Ge-\n\nschäftsführer zuzustellen. Nach den sich in der Akte befindenden Zustellungs-\n\nurkunden wurden die vorgenannten Beschlüsse dem Geschäftsführer der Betei-\n\nligten zu 1 durch den Gerichtsvollzieher am 23. September 2005 übergeben. \n\n3 \n\nDie Beteiligte zu 1 stellte Anfang Oktober 2005 den Antrag nach § 30a \n\nZVG, das Zwangsversteigerungsverfahren einstweilig einzustellen. Den Antrag \n\nwies das Vollstreckungsgericht zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde \n\nblieb ohne Erfolg. In diesem Verfahren bat U. L. , weitere Zustellungen in \n\ndieser Sache an die Anschrift in F. vorzunehmen. \n\n4 \n\nIm Juni 2006 hat die Beteiligte zu 1 gegen die Zwangsversteigerung \n\nVollstreckungserinnerung mit dem Antrag eingelegt, das Verfahren nach § 28 \n\nAbs. 2 ZVG wegen eines Vollstreckungsmangels aufzuheben, weil der Anord-\n\nnungsbeschluss an sie nicht wirksam zugestellt worden sei. Der Rechtsbehelf \n\nist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen hat die Beteiligte zu 1 sofortige Beschwer-\n\nde erhoben und zu deren Begründung vorgetragen, dass ihr Geschäftsführer \n\nden Anordnungs- und die Beitrittsbeschlüsse nicht erhalten habe; denn dieser \n\nhabe sich am Tage der beurkundeten Zustellung in der Schweiz aufgehalten. \n\nDer Gerichtsvollzieher habe eine Falschbeurkundung im Amt vorgenommen. \n\nDas Vollstreckungsgericht hat daraufhin den Anordnungsbeschluss dem Ver-\n\nfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 zugestellt. \n\nDas Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der \n\nzugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihren Antrag auf \n\nAufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens weiter. \n\nII. \n\nDas Beschwerdegericht meint, dass die von der Beteiligten zu 1 behaup-\n\nteten Fehler bei der Zustellung des Anordnungsbeschlusses keinen Vollstre-\n\nckungsmangel im Sinne des § 28 Abs. 2 ZVG darstellten, welcher einer Fort-\n\n5 \n\n6 \n\nsetzung des Verfahrens entgegenstünde. Es liege vielmehr ein vom Vollstre-\n\nckungsgericht selbst zu behebender Verfahrensmangel vor. \n\n7 \n\nDas Ausbleiben der förmlichen Zustellung des Anordnungsbeschlusses \n\nim Vollstreckungsverfahren werde nach § 189 ZPO geheilt, wenn der Schuldner \n\nden Beschluss tatsächlich erhalte. Unabhängig davon sei der Mangel im Ver-\n\nfahren dadurch behoben worden, dass der Beteiligten zu 1 der Anordnungsbe-\n\nschluss im Dezember 2006 an ihren Verfahrensbevollmächtigten erneut zuge-\n\nstellt worden sei. \n\nIII. \n\n8 \n\n9 \n\nDie auf Grund Zulassung statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und \n\nauch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. \n\nDie von der Beteiligten zu 1 vorgetragenen Zustellungsmängel be-\n\ngründen keinen Vollstreckungsmangel nach § 28 Abs. 2 ZVG, der die Aufhe-\n\nbung des Verfahrens nach Absatz 1 gebietet. \n\n10 \n\n1. Das Rechtsbeschwerdegericht muss allerdings - mangels anderer \n\nFeststellungen des Beschwerdegerichts - davon ausgehen, dass der Anord-\n\nnungsbeschluss und die Beitrittsbeschlüsse im September 2005 nicht durch \n\nÜbergabe des Gerichtsvollziehers an den Geschäftsführer der Beteiligten zu 1 \n\nnach § 177 ZPO zugestellt worden sind und dass die Beteiligte zu 1 diese Do-\n\nkumente damals auch nicht in anderer Weise tatsächlich erlangt hat. \n\n11 \n\nDie von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob § 8 ZVG, der die \n\nförmliche Zustellung des Anordnungsbeschlusses sowie der Beitrittsbeschlüsse \n\nvorschreibt, eine Heilung nach § 189 ZPO ausschließt, stellt sich damit hier \n\nnicht. Nach dieser Vorschrift gilt ein Dokument zwar mit dem tatsächlichen Zu-\n\ngang als zugestellt, auch wenn sich die formgerechte Zustellung nicht nachwei-\n\nsen lässt oder diese unter Verletzung zwingender Vorschriften ausgeführt wur-\n\nde. Eine Heilung nach § 189 ZPO setzt jedoch - wie nach § 187 ZPO a.F. - vor-\n\naus, dass der Zustellungsadressat das Schriftstück tatsächlich erhalten hat; die \n\nKenntnis von seinem Inhalt genügt nicht (vgl. BGHZ 70, 384, 387; Urt. v. 13. \n\nApril 1992, II ZR 105/91, NJW 1992, 2099, 2100). Davon kann nicht ausgegan-\n\ngen werden, weil die Beteiligte zu 1 bestritten hat, die Ausfertigungen der Be-\n\nschlüsse tatsächlich erhalten zu haben. \n\n12 \n\nDie Zustellung des Anordnungsbeschlusses an den Verfahrensbevoll-\n\nmächtigten der Beteiligten zu 3 im Beschwerdeverfahren, auf die sich das Be-\n\nschwerdegericht gestützt hat, beruhte dagegen auf einer erneuten Anordnung \n\ndes Vollstreckungsgerichts. Die Neuvornahme der Zustellung ist von einer Hei-\n\nlung nach § 189 ZVG zu unterscheiden, da sie nicht auf den Zeitpunkt zurück-\n\nwirkt, in dem der Geschäftsführer der Beteiligten zu 1 die Beschlüsse erstmals \n\ntatsächlich in den Händen hatte, sondern erst eintritt, wenn die Zustellung be-\n\nwirkt wird (vgl. Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungs-\n\nrecht, 2. Aufl., S. 112). \n\n13 \n\nb) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist im Ergebnis jedoch \n\nnicht zu beanstanden. Das Zwangsversteigerungsverfahren ist nicht schon \n\ndeshalb nach § 28 Abs. 2 ZVG aufzuheben, weil sich im Laufe des Verfahrens \n\nvor der Anberaumung des Versteigerungstermins herausstellt, dass die (erste) \n\nZustellung des Anordnungsbeschlusses unwirksam war und diese wiederholt \n\nwird. \n\n14 \n\naa) Zwar kann sich die Rechtsbeschwerde auf eine Ansicht in Recht-\n\nsprechung und Schrifttum berufen, nach der die Verletzung zwingender Vor-\n\nschriften bei der Zustellung des Anordnungsbeschlusses dazu führen soll, dass \n\ndas gesamte Versteigerungsverfahren an einem nicht behebbaren Mangel lei-\n\ndet (LG Koblenz, Rpfleger 1972, 183; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 8 Rdn 2.2; \n\nStorz, Zwangsversteigerungsverfahren, 10. Aufl., S. 372). Dem steht die Auf-\n\nfassung gegenüber, dass die Vollstreckung auch bei einer nicht ordnungsge-\n\nmäßen Zustellung des Anordnungsbeschlusses unter Anordnung der erneuten \n\nZustellung fortzusetzen ist, wenn die Beschlagnahmewirkung der Verfahrens-\n\nanordnung nach § 20 Abs. 1 ZVG durch die Eintragung des Versteigerungs-\n\nvermerks in das Grundbuch nach § 22 Abs. 1 Satz 2 ZVG bereits eingetreten \n\nist. Die Beschlagnahmewirkungen sind dann nicht durch Aufhebung des Verfah-\n\nrens zu beseitigen, weil die ordnungsgemäße Zustellung nachgeholt werden \n\nkann (vgl. OLG Köln OLGZ 1977, 240, 244; Baur/Stürner/Bruns, Zwangsvoll-\n\nstreckungsrecht, 13. Aufl., § 35.5, S. 451). \n\n15 \n\nDer Senat teilt die letztgenannte Auffassung. Zwar wirkt sich ein Zustel-\n\nlungsmangel auf das gesamte Verfahren aus, wenn er nicht behoben wird. Die \n\nnicht ausgeführte oder unwirksame Zustellung eines Anordnungs- oder Bei-\n\ntrittsbeschlusses ist indes kein Vollstreckungsmangel nach § 28 Abs. 2 ZVG, \n\nsondern ein vom Vollstreckungsgericht selbst ggf. durch Neuvornahme zu be-\n\nhebender Verfahrensmangel (zu dieser Unterscheidung: Stöber, ZVG, 18. Aufl., \n\n§ 28 Rdn. 9.1; ders., ZVG-Handbuch, 8. Aufl., Rdn. 163c). Nach der Systematik \n\ndes Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung ist nicht \n\ndas gesamte Verfahren allein deshalb aufzuheben, weil die nach § 8 ZVG vor-\n\ngeschriebene Zustellung des Anordnungsbeschlusses unwirksam war. Die \n\nRechtsfolgen einer unterbliebenen oder nicht wirksam gewordenen Zustellung \n\nsind in § 43 Abs. 2 ZVG vielmehr so geregelt, dass der Versteigerungstermin \n\naufgehoben und neu bestimmt werden muss, wenn der Anordnungsbeschluss \n\ndem Schuldner nicht (spätestens) vier Wochen vor dem Termin zugestellt wor-\n\nden ist (vgl. Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 8 Rdn. 1; Korintenberg/Wenz, ZVG, 6. \n\nAufl., § 8 Anm. 1; Steiner/Hagemann, ZVG, 9. Aufl., § 8 Rdn. 3). Die Wirkungen \n\neiner durch Eintragung des Versteigerungsvermerks nach § 22 Abs. 1 Satz 2 \n\nZVG eingetretenen Beschlagnahme bleiben demgegenüber von dem Zustel-\n\nlungsmangel unberührt. \n\n16 \n\nDie Regelungen in §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 43 Abs. 2 ZVG beruhen auf einer \n\nÄnderung im Gesetzgebungsverfahren, die zum Schutze der Gläubiger bei \n\nschwierig auszuführenden Zustellungen vorgenommen worden ist. Da eine Zu-\n\nstellung längere Zeit in Anspruch nehmen kann, wurde die Konzeption des § 37 \n\nAbs. 1 des Entwurfes von 1888, nach der die Beschlagnahme stets die Zustel-\n\nlung des Anordnungsbeschlusses voraussetzte, um die Bestimmung in § 22 \n\nAbs. 1 Satz 2 ZVG ergänzt, nach der auch die vorherige Eintragung des Ver-\n\nsteigerungsvermerks die Beschlagnahme herbeiführt, die Versteigerung selbst \n\naber erst nach der Zustellung des Anordnungsbeschlusses durchgeführt wer-\n\nden darf (dazu Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 22 Rdn. 1 und § 43 Rdn. 2; \n\nReinhard/Müller, ZVG, 3. u. 4. Aufl., § 22 Anm. 1 und § 43 Anm. 4). \n\n17 \n\nDas Gesetz geht demnach davon aus, dass ein Versteigerungsverfahren \n\nauch dann ordnungsgemäß durchgeführt wird, wenn die Zustellung des Anord-\n\nnungsbeschlusses erst nach einer Beschlagnahme durch Eintragung des Ver-\n\nsteigerungsvermerks erfolgt, wie es bei den im Ausland vorzunehmenden oder \n\nden öffentlichen Zustellungen häufig sein kann, wenn nur die Zustellung des \n\nBeschlusses an den Schuldner vor der in § 43 Abs. 2 ZVG bestimmten Frist vor \n\ndem Versteigerungstermin ausgeführt wird. Eine Verzögerung bei der Zustel-\n\nlung begründet danach keinen Aufhebungsgrund nach § 28 Abs. 2 ZVG, und \n\nzwar unabhängig davon, ob diese auf Schwierigkeiten bei der Ausführung des \n\nersten Auftrages oder auf einer Neuvornahme beruht, weil die erste Zustellung \n\nwegen eines nicht heilbaren Mangels unwirksam war. \n\n18 \n\nbb) Ein zur Aufhebung nach § 28 Abs. 2 ZVG führender Verfahrensman-\n\ngel lässt sich auch nicht mit der Erwägung der Rechtsbeschwerde begründen, \n\ndass die vorgeschriebene Zustellung des Anordnungsbeschlusses auch dazu \n\ndient, dem Schuldner eine sachgerechte Wahrnehmung seiner Interessen in \n\ndem anhängigen Verfahren zu sichern, die ihm jedoch nicht möglich sei, solan-\n\nge er von der für ihn wichtigen Einleitung des Verfahrens und den Beitrittszu-\n\nlassungen nichts erfahren habe. \n\n19 \n\nEine unterlassene oder - hier gescheiterte - erste Zustellung des Anord-\n\nnungsbeschlusses kann zu einem der Fortsetzung des Verfahrens entgegen-\n\nstehenden Verfahrensmangel führen, selbst wenn die Zustellung noch vor dem \n\nVersteigerungstermin nachgeholt wird. Das ist denkbar, wenn durch die verspä-\n\ntete Zustellung das verfassungsrechtliche Gebot eines fairen, rechtsstaatlichen \n\nVersteigerungsverfahrens verletzt wurde, weil der Schuldner deswegen Anträge \n\nauf Einstellung des Verfahrens nach § 30a ZVG, § 765a ZPO (vgl. BVerfGE 46, \n\n325, 334; 49, 220, 226) nicht stellen oder eine Beschwerde gegen die Ver-\n\nkehrswertbestimmung nach § 74a Abs. 5 ZVG nicht erheben konnte. \n\n20 \n\nVon alledem kann hier jedoch keine Rede sein. Die Beteiligte zu 1 hat in \n\ndiesem Verfahren - trotz des von ihr jetzt behaupteten Zustellungsmangels - \n\ninnerhalb der in § 30b Abs. 1 Satz 1 ZVG bestimmten Notfrist von zwei Wo-\n\nchen, die mit dem Zugang der mit dem Anordnungsbeschluss verbundenen Be-\n\nlehrung beginnt, den Einstellungsantrag nach § 30a ZVG gestellt. Ihr waren zu-\n\ndem weder die Anordnung der Versteigerung noch die das Verfahren betrei-\n\nbenden Gläubiger unbekannt, die sie in einem von ihrem Geschäftsführer ver-\n\nfassten Schriftsatz bezeichnet hat. Sie hat darüber hinaus im weiteren Verlauf \n\ndes Verfahrens, über dessen Fortgang sie durch die von ihrem Geschäftsführer \n\nerbetene Zustellungen an die Anschrift in F. offenbar informiert war, alle \n\ndenkbaren Rechtsbehelfe - insbesondere gegen die Wertfestsetzung - erhoben. \n\n21 \n\nDie von der Rechtsbeschwerde vertretene Auffassung liefe unter Be-\n\nrücksichtigung der vorstehenden Umstände hier mithin darauf hinaus, dass der \n\nvorgetragene Mangel bei Zustellung des Anordnungsbeschlusses entgegen der \n\nRegelung in § 43 Abs. 2 ZVG zu einer Aufhebung des Verfahrens führt, obwohl \n\nnichts dafür erkennbar ist, dass die Beteiligte zu 1 dadurch in der Wahrung ihrer \n\nRechte gehindert gewesen sein könnte. \n\nIV. \n\n22 \n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die durch das Rechts-\n\nbeschwerdeverfahren entstandene Festgebühr (Nr. 2242 KV-GKG) hat der \n\nRechtsbeschwerdeführer nach § 26 Abs. 3 GKG zu tragen. Eine Erstattung der \n\naußergerichtlichen Kosten der Schuldner kommt nicht in Betracht, weil sich die \n\nBeteiligten des Zwangsversteigerungsverfahrens in der Regel nicht als Parteien \n\nim Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen (Senat, Beschl. v. 18. Mai \n\n2005, V ZB 142/05, WM 2006, 1727, 1730). \n\nKrüger Klein Stresemann \n\n Czub Roth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Fulda, Entscheidung vom 30.06.2006 - 5 K 52/05 - \n\nLG Fulda, Entscheidung vom 05.02.2007 - 3 T 199/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-18/v-zb-52-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":7},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":4},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":3},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":3},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 765a","ref_norm":"765a","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 30b","ref_norm":"30b","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 74a","ref_norm":"74a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-18/v-zb-52-07","retrieved":"2026-07-10 22:04:14.200496+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-10-18/v-zb-52-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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