{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-10-18","aktenzeichen":"V ZB 44/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZVG § 56 Satz 3 Der Haftungsausschluss nach § 56 Satz 3 ZVG hat zur Folge, dass der Ersteher den Zuschlag auch nicht wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft nach § 119 Abs. 2 BGB anfechten kann, sofern das Fehlen der Eigenschaft einen Sach- mangel begründet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 44/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Oktober 2007 \n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZVG § 56 Satz 3 \n\nDer Haftungsausschluss nach § 56 Satz 3 ZVG hat zur Folge, dass der Ersteher den \n\nZuschlag auch nicht wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft nach \n\n§ 119 Abs. 2 BGB anfechten kann, sofern das Fehlen der Eigenschaft einen Sach-\n\nmangel begründet. \n\nBGH, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - V ZB 44/07 - LG Kassel \n\nAG Kassel \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Oktober 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin \n\nDr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 gegen den \n\nBeschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel \n\nvom 21. März 2007 wird zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert für die Berechnung der Gerichts-\n\nkosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens \n\nbeträgt \n\n131.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Beteiligte zu 1 betreibt die Zwangsversteigerung des in dem Eingang \n\ndieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes der Beteiligten zu 2. \n\nDas Vollstreckungsgericht hat den Verkehrswert des Objekts entspre-\n\nchend einem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten auf 122.000 € \n\nfestgesetzt. In dem Gutachten ist die nutzbare Wohnfläche des Gebäudes mit \n\n1.420 qm angegeben. In den von dem Vollstreckungsgericht veranlassten öf-\n\nfentlichen Bekanntmachungen des Versteigerungstermins heißt es dazu: \n\"Wfl./Nutzfl. 1.420 m2.\" \n\n3 \n\nIn dem Versteigerungstermin blieben die Beteiligten zu 3 Meistbietende \n\nmit einem Gebot von 131.000 €. Der Zuschlag wurde ihnen sofort erteilt. Dage-\n\n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\ngen richtet sich ihre Beschwerde, mit welcher sie ihr Meistgebot wegen Irrtums \n\nangefochten haben. In einer eidesstattlichen Versicherung haben sie erklärt, \n\ndass das Gebäude nur eine Wohnfläche von 710 qm habe. \n\nDas Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der von ihm \n\nzugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten zu 3 den Antrag auf \n\nAufhebung des Zuschlagsbeschlusses weiter. \n\nII. \n\nNach Auffassung des Beschwerdegerichts hat das Vollstreckungsgericht \n\nden Zuschlag zu Recht erteilt; die Beteiligten zu 3 seien in dem ordnungsge-\n\nmäß anberaumten und durchgeführten Versteigerungstermin Meistbietende \n\ngeblieben. Die in dem Beschwerdeverfahren erklärte Anfechtung des Gebots \n\nkönne nicht berücksichtigt werden, weil sich das Beschwerdegericht auf die \n\nPrüfung derjenigen Tatsachen beschränken müsse, welche das Vollstre-\n\nckungsgericht bei der Zuschlagserteilung habe berücksichtigen können. Selbst \n\nwenn man die nachträgliche Anfechtung des Gebots für zulässig hielte, führte \n\ndas nicht zur Nichtigkeit des von den Beteiligten zu 3 abgegebenen Gebots. \n\nFraglich sei bereits, ob die Abgabe eines Gebots den allgemeinen Regelungen \n\nüber die Anfechtbarkeit von Willenserklärungen unterworfen sei. Diese Frage \n\nbedürfe jedoch keiner Beantwortung. Die Irrtumsanfechtung sei jedenfalls des-\n\nhalb ausgeschlossen, weil es sich bei der Größe der Wohn- und Nutzfläche um \n\neine verkehrswesentliche Eigenschaft des Gebäudes handele, für deren Nicht-\n\nvorliegen ein Veräußerer gegebenenfalls Gewähr leisten müsse; bei der \n\nZwangsversteigerung sei ein Gewährleistungsanspruch jedoch ausgeschlos-\n\nsen. \n\n6 \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\nIII. \n\n7 \n\n8 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft \n\nund im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO); sie ist jedoch unbegründet. \n\n1. Zu Recht hat das Beschwerdegericht angenommen, dass das Voll-\n\nstreckungsgericht den Zuschlag nicht unter Verletzung der §§ 81, 83 bis \n\n85 a ZVG (vgl. § 100 ZVG) erteilt hat. Insbesondere ist das von den Beteiligten \n\nzu 3 abgegebene Meistgebot nicht durch Anfechtung rückwirkend unwirksam \n\ngeworden. \n\n9 \n\na) Zwar kann nach überwiegender Auffassung bei der Zwangsversteige-\n\nrung von Grundstücken der Bieter, dem der Zuschlag erteilt worden ist, sein \n\nGebot wegen Irrtums anfechten (BGH, Urt. v. 17. April 1984, VI ZR 191/82, \n\nNJW 1984, 1950; Reinhard/Müller/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl., \n\n§ 71 Rdn. 1; Steiner/Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel, Zwangsversteigerung \n\nund Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 71 Rdn. 3; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 71 \n\nAnm. 3.1; Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 10. Aufl., S. 251; \n\nSchiffhauer, Rpfleger 1972, 341; a.A. Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 71 Rdn. 44 \n\nm.w.N.). Aber hier ist das Anfechtungsrecht der Beteiligten zu 3 nach § 56 \n\nSatz 3 ZVG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind Ansprüche des Erste-\n\nhers wegen Sachmängeln ausgeschlossen. Die Regelungen über die kaufver-\n\ntragliche Mängelhaftung sind demnach bei der Zwangsversteigerung von \n\nGrundstücken unanwendbar. Dieser gesetzliche Gewährleistungsausschluss \n\ndarf nicht durch eine Irrtumsanfechtung (§ 119 Abs. 2 BGB) unterlaufen werden \n\n(Reinhard/Müller/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, aaO, § 56 Rdn. 11 und § 71 \n\nRdn. 3; Steiner/Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel, aaO, § 71 Rdn. 97; Stöber, \n\naaO; Schiffhauer, aaO; zum generellen Vorrang der kaufvertraglichen Gewähr-\n\nleistungsansprüche vor der Irrtumsanfechtung siehe Senat, BGHZ 60, 319, 320; \n\nMünchKomm-BGB/Kramer, 5. Aufl., § 119 Rdn. 33 m.w.N.; Soergel/ \n\nHefermehl, BGB, 13. Aufl., § 119 Rdn. 78 m.w.N.). \n\n10 \n\nb) Die Beteiligten zu 3 stützen ihre Anfechtungserklärung auf den von ih-\n\nnen festgestellten Umstand, dass die Wohnfläche des Gebäudes lediglich halb \n\nso groß ist wie die in dem Verkehrswertgutachten und in den Terminsbekannt-\n\nmachungen angegebene Fläche. Damit berufen sie sich auf einen Irrtum über \n\neine verkehrswesentliche Eigenschaft des Versteigerungsobjekts. Besteht die \n\nFlächenabweichung, liegt darin ein Sachmangel, der bei einem rechtsgeschäft-\n\nlichen Erwerb Ansprüche des Käufers begründet (Senat, Urt. v. 30. November \n\n1990, V ZR 91/89, NJW 1991, 912). Da solche Ansprüche bei einem Erwerb in \n\nder Zwangsversteigerung nicht bestehen (§ 56 Satz 3 ZVG), scheidet eine Irr-\n\ntumsanfechtung in diesem Fall aus. \n\n11 \n\n2. Ohne Erfolg rügen die Beteiligten zu 3, das Beschwerdegericht habe \n\nverkannt, dass sie nach den Grundsätzen vom Fehlen der Geschäftsgrundlage \n\nvon ihrem Gebot zurücktreten dürften (§ 313 Abs. 3 BGB). Dieses Rücktritts-\n\nrecht steht ihnen nicht zu. Denn § 313 BGB gilt ausschließlich für Verträge. Im \n\nZwangsversteigerungsverfahren vollzieht sich der Eigentumserwerb jedoch \n\nnicht aufgrund eines Kaufvertrags, sondern aufgrund des Zuschlags als staatli-\n\nchem Hoheitsakt (BGHZ 112, 59). \n\n12 \n\n3. Andere Gründe, auf welche die Beschwerde gegen die Zuschlagsertei-\n\nlung gestützt werden kann (vgl. § 100 ZVG), legen die Beteiligten zu 3 nicht dar \n\nund sind auch nicht ersichtlich. \n\nIV. \n\n13 \n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten bei \n\nder Zuschlagsbeschwerde und einem sich hieran anschließenden Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahren in der Regel nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozess-\n\nordnung gegenüberstehen. Das steht einer Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO \n\nentgegen (Senat, Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 125/05, WM 2007, 947; \n\nBeschl. v. 15. März 2007, V ZB 95/06, WM 2007, 1284, 1285). \n\n14 \n\nDer Gegenstandswert ist nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert \n\ndes Zuschlags zu bestimmen. Er entspricht damit dem Meistgebot der Beteilig-\n\nten zu 3 (§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). \n\nKrüger \n\nKlein \n\nStresemann \n\nCzub \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \nAG Kassel, Entscheidung vom 06.02.2007 - 640 K 274/05 - \nLG Kassel, Entscheidung vom 21.03.2007 - 3 T 87/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-18/v-zb-44-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-18/v-zb-44-07","retrieved":"2026-07-10 22:07:42.816384+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-10-18/v-zb-44-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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