{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-10-18","aktenzeichen":"V ZB 141/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZVG §§ 33, 85a a) Eine ergebnislose Versteigerung wird von den Regeln über die Zuschlagsversa- gung nach § 85a ZVG nicht erfasst und führt deshalb auch nicht zu einem Wegfall der Wertgrenzen. b) Eine ergebnislose Versteigerung in diesem Sinne ist auch dann gegeben, wenn der Gläubiger die Einstellung des Verfahrens bewilligt und die Entscheidung dar- über nach § 33 ZVG durch Versagung des Zuschlags erfolgt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 141/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Oktober 2007 \n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZVG §§ 33, 85a \n\na) Eine ergebnislose Versteigerung wird von den Regeln über die Zuschlagsversa-\n\ngung nach § 85a ZVG nicht erfasst und führt deshalb auch nicht zu einem Wegfall \n\nder Wertgrenzen. \n\nb) Eine ergebnislose Versteigerung in diesem Sinne ist auch dann gegeben, wenn \n\nder Gläubiger die Einstellung des Verfahrens bewilligt und die Entscheidung dar-\n\nüber nach § 33 ZVG durch Versagung des Zuschlags erfolgt. \n\nBGH, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - V ZB 141/06 - LG Hanau \n\nAG Schlüchtern \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Oktober 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin \n\nDr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 2 werden der Beschluss \nder 3. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 10. August 2006 \nund der Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Schlüchtern vom 3. \nJuli 2006 aufgehoben. \n\nDem Beteiligten zu 11 wird der Zuschlag auf das in dem Verstei-\ngerungstermin des Amtsgerichts Schlüchtern vom 22. Juni 2006 \nabgegebene Gebot von 34.000 € versagt. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n34.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Beteiligte zu 1 betreibt die Zwangsversteigerung des im Eingang die-\n\nses Beschlusses bezeichneten Wohnungseigentums der Beteiligten zu 2. Der \n\nVerkehrswert des Objekts wurde auf 113.000 € festgesetzt. \n\nIn dem ersten Versteigerungstermin am 14. April 2005 gab einzig der \n\nTerminsvertreter der Beteiligten zu 1 im eigenen Namen ein Gebot von \n\n20.000 € ab. Das Amtsgericht versagte den Zuschlag nach § 85a Abs. 1 ZVG. \n\n3 \n\nIn dem von Amts wegen bestimmten zweiten Termin am 11. Oktober \n\n2005 blieb W. J. M. mit einem Gebot von 40.000 € Meistbietender. \n\nDiesem Gebot versagte das Amtsgericht mit Beschluss vom 15. November \n\n2005 den Zuschlag nach § 33 ZVG, weil die Beteiligte zu 1 mit Schreiben vom \n\n14. November 2005 die Einstellung des Verfahrens bewilligt hatte. \n\n4 \n\n5 \n\nAuf Antrag der Beteiligten zu 1 bestimmte das Amtsgericht einen dritten \n\nVersteigerungstermin auf den 22. Juni 2006. In diesem Termin blieb der Betei-\n\nligte zu 11 mit einem Gebot von 34.000 € Meistbietender und erhielt darauf den \n\nZuschlag. \n\nDie sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 dagegen ist ohne Erfolg \n\ngeblieben. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihr Ziel wei-\n\nter, dass der Zuschlag auf das Gebot des Beteiligten zu 11 versagt wird. \n\nII. \n\n6 \n\nDas Beschwerdegericht meint, das Vollstreckungsgericht habe den Zu-\n\nschlag zu Recht erteilt, obwohl das Gebot des Beteiligten zu 11 mit 34.000 € die \n\n5/10-Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG nicht erreicht habe. Nach Absatz 2 Satz \n\n2 der Norm dürfe der Zuschlag nämlich nicht mehr versagt werden, wenn er \n\nbereits einmal aus den Gründen des Absatzes 1 versagt worden sei. Das sei \n\nhier der Fall. \n\n7 \n\nDabei könne dahin stehen, ob das in dem ersten Versteigerungstermin \n\nim eigenen Namen abgegebene Gebot des Terminsvertreters der Beteiligten zu \n\n1 unwirksam gewesen sei. Jedenfalls sei im zweiten Termin ein unterhalb der \n\nGrenze des § 85a Abs. 1 ZVG liegendes Gebot abgegeben worden. Darauf wä-\n\nre der Zuschlag zu versagen gewesen, hätte nicht zuvor die Beteiligte zu 1 die \n\nEinstellung des Verfahrens bewilligt, so dass dem nach § 33 ZVG habe Rech-\n\nnung getragen werden müssen. Für die Anwendbarkeit von § 85a Abs. 2 Satz 2 \n\nZVG sei nicht Voraussetzung, dass die Versagung förmlich hierauf gestützt \n\nwerde. Entscheidend sei, dass die Versagungsgründe der Norm vorgelegen \n\nhätten, möge auch der Zuschlag aus einem anderen Grund, nämlich nach § 33 \n\nZVG versagt worden sein. \n\n8 \n\nOhne Bedeutung sei, dass der (dritte) Termin, in dem der Zuschlag erteilt \n\nworden sei, entgegen §§ 85a Abs. 2 Satz 1, 74a Abs. 3 ZVG nicht innerhalb der \n\nvorgeschriebenen Sechsmonatsfrist stattgefunden habe; denn die Beteiligte zu \n\n2 sei dadurch nicht in ihren Rechten verletzt. \n\nIII. \n\n9 \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die \n\nnach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige \n\n(§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet. \n\n10 \n\n1. Das Beschwerdegericht ist - unausgesprochen - davon ausgegangen, \n\ndass die Beteiligte zu 2 als Schuldnerin beschwerdeberechtigt ist, obwohl im \n\nLaufe des Versteigerungsverfahrens über ihr Vermögen ein vereinfachtes Insol-\n\nvenzverfahren nach §§ 311 ff. InsO eröffnet und ein Treuhänder bestellt worden \n\nist. Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. \n\n11 \n\nAllerdings hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich die \n\nFolge, dass das Verwaltungs- und Verfügungsrecht gem. § 80 Abs. 1 InsO auf \n\nden Treuhänder übergeht und dass der Schuldner die ihm zustehenden \n\nRechtsbehelfe selbst nicht mehr einlegen kann (vgl. BVerfGE 51, 405, 407 f.; \n\nLG Lübeck Rpfleger 2004, 235, 236). Anders ist es jedoch, wenn der Treuhän-\n\nder den Vollstreckungsgegenstand freigibt. Davon ist hier auszugehen. Er hat \n\nnämlich in dem Parallelverfahren, in dem es um einen anderen Miteigentums-\n\nanteil derselben Liegenschaft geht und in dem er ebenfalls Treuhänder des \n\nSchuldners ist, gegenüber dem Beschwerdegericht zum Ausdruck gebracht, \n\ndass er wegen des ihm nach § 313 Abs. 3 Satz 1 InsO nicht zustehenden Ver-\n\nwertungsrechts keine Rechte in dem Verfahren für sich in Anspruch nehme. \n\nDaraus ist auf eine Freigabe zu schließen (vgl. näher Senat, Beschl. v. 18. Ok-\n\ntober 2007, V ZB 140/06). Dasselbe gilt im vorliegenden, rechtlich gleichgela-\n\ngerten Fall, obwohl eine ausdrückliche Stellungnahme des Treuhänders fehlt. \n\nDie auch hier vorliegenden Voraussetzungen des § 313 Abs. 3 Satz 1 InsO las-\n\nsen keinen anderen Schluss zu. \n\n12 \n\n2. Das in dem ersten Versteigerungstermin am 14. April 2005 im eigenen \n\nNamen abgegebene Gebot des Gläubigervertreters ist nach der Rechtspre-\n\nchung des Senats (Beschl. v. 10. Mai 2007, V ZB 83/06, WM 2007, 1522, zur \n\nVeröffentlichung in BGHZ bestimmt; Beschl. v. 5. Juli 2007, V ZB 118/06, WM \n\n2007, 1747; Beschl. v. 19. Juli 2007, V ZB 15/07) unwirksam und daher nicht \n\ngeeignet, die Rechtsfolgen des § 85a Abs. 1 und 2 ZVG herbeizuführen. Das \n\nGebot hätte nach § 71 ZVG zurückgewiesen werden müssen. \n\n13 \n\n3. Wegen dieses unwirksamen Gebots im ersten Termin galt die dem \n\nSchutz des Schuldners dienende Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG im zweiten \n\nTermin fort (Senat, Beschl. v. 5. Juli 2007, V ZB 118/06, WM 2007, 1747, \n\n1748). Daher hätte - insoweit ist dem Beschwerdegericht zu folgen - dem Gebot \n\ndes Meistbietenden, das diese Grenze nicht erreichte, der Zuschlag nach § 85a \n\nAbs. 1 ZVG versagt werden müssen mit der Folge, dass in einem weiteren, von \n\nAmts wegen zu bestimmenden Termin diese Grenze nach § 85a Abs. 2 Satz 2 \n\nZVG nicht mehr gegolten hätte. \n\n14 \n\n4. Rechtsfehlerhaft ist indes die Annahme des Beschwerdegerichts, dass \n\ndiese Rechtsfolge auch dann eintrete, wenn es - wie hier - zu einer Zuschlags-\n\nversagung nach § 85a Abs. 1 ZVG nur deshalb nicht komme, weil zuvor die \n\nEinstellung des Verfahrens bewilligt worden und der Zuschlag daher nach § 33 \n\nZVG zu versagen gewesen sei. Eine solche Versagung führt nämlich zu einer \n\nergebnislosen Versteigerung, die die Rechtswirkungen des § 85a Abs. 2 Satz 2 \n\nZVG nicht auszulösen vermag. Das ergibt sich aus Folgendem: \n\n15 \n\nBewilligt der Gläubiger die Einstellung, ist das Verfahren einstweilen ein-\n\nzustellen, § 30 Abs. 1 Satz 1 ZVG. Das hat nach § 72 Abs. 3 ZVG zur Folge, \n\ndass ein Gebot erlischt. Zwar macht § 33 ZVG hiervon eine Ausnahme, wenn \n\nnach dem Schluss der Versteigerung ein Grund zur einstweiligen Einstellung \n\ndes Verfahrens besteht. Die Entscheidung kann dann nur durch Versagung des \n\nZuschlags erfolgen. Das hindert indes nur vorübergehend das Erlöschen des \n\nGebots, nämlich bis zur - hier gegebenen - Rechtskraft des Versagungsbe-\n\nschlusses, § 86 ZVG. Spätestens dann erweist sich auch in diesem Fall die \n\nVersteigerung als ergebnislos. Eine ergebnislose Versteigerung wird aber von \n\nden Regeln über die Zuschlagsversagung nach § 85a ZVG nicht erfasst und \n\nführt deshalb auch nicht zu einem Wegfall der Wertgrenzen (Senat, Beschl. v. \n\n19. Juli 2007, V ZB 15/07, Umdruck S. 6, veröffentlicht bei juris). \n\n16 \n\nIm dritten Termin galten diese daher fort, so dass dem darunter liegen-\n\nden Gebot des Beteiligten zu 11 nach § 85a Abs. 1 ZVG der Zuschlag zu ver-\n\nsagen ist. \n\nIV. \n\n17 \n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten fallen we-\n\nder für die sofortige Beschwerde noch für die Rechtsbeschwerde an (vgl. Nr. \n\n2240 bis 2243 KV-GKG). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt \n\nnicht in Betracht, da sich die Beteiligten in dem Verfahren über die Zuschlags-\n\nbeschwerde in der Regel nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung \n\ngegenüber stehen (Senat, Beschl. v. 26. Oktober 2006, V ZB 188/05, WM 2007, \n\n82, 86). Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nach dem \n\nWert des Zuschlagsbeschlusses zu bestimmen, dessen Aufhebung die Schuld-\n\nnerin mit der Rechtsbeschwerde erreichen will (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Er \n\nentspricht damit dem Meistgebot des Beteiligten zu 11 (§ 54 Abs. 2 Satz 1 \n\nGKG). \n\nKrüger \n\nKlein \n\nStresemann \n\nCzub \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \nAG Schlüchtern, Entscheidung vom 03.07.2006 - K 37/02 - \nLG Hanau, Entscheidung vom 10.08.2006 - 3 T 159/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-18/v-zb-141-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 85a","ref_norm":"85a","n":13},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":6},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 74a","ref_norm":"74a","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-18/v-zb-141-06","retrieved":"2026-07-10 22:05:35.493143+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-10-18/v-zb-141-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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