{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-10-18","aktenzeichen":"V ZB 140/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 140/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Oktober 2007 \n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Oktober 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin \n\nDr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel des Beteiligten zu 2 werden der Beschluss \n\nder 3. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 10. August 2006 \n\nund der Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Schlüchtern vom \n\n3. Juli 2006 aufgehoben. \n\nDem Beteiligten zu 10 wird der Zuschlag auf das in dem Verstei-\n\ngerungstermin des Amtsgerichts Schlüchtern vom 22. Juni 2006 \n\nabgegebene Gebot von 16.100 € versagt. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n16.100 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Beteiligte zu 1 betreibt die Zwangsversteigerung des im Eingang die-\n\nses Beschlusses bezeichneten Wohnungseigentums des Beteiligten zu 2. Der \n\nVerkehrswert des Objekts wurde auf 111.000 € festgesetzt. \n\nIn dem ersten Versteigerungstermin am 14. April 2005 gab einzig der \n\nTerminsvertreter der Beteiligten zu 1 im eigenen Namen ein Gebot von \n\n20.000 € ab. Das Amtsgericht versagte den Zuschlag nach § 85a Abs. 1 ZVG. \n\n3 \n\nIn dem von Amts wegen bestimmten zweiten Termin am 11. Oktober \n\n2005 wurde kein Gebot abgegeben. Das Amtsgericht stellte mit Beschluss vom \n\ngleichen Tage das Verfahren nach § 77 Abs. 1 ZVG mangels Abgabe von Ge-\n\nboten ein, setzte dieses jedoch auf den Antrag der Beteiligten zu 1 vom 29. No-\n\nvember 2005 mit Beschluss vom 2. Dezember 2005 fort. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nIn dem dritten Versteigerungstermin vom 22. Juni 2006 blieb der Beteilig-\n\nte zu 10 mit einem Gebot von 16.100 € Meistbietender und erhielt darauf den \n\nZuschlag. \n\nDie sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 dagegen ist ohne Erfolg \n\ngeblieben. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Ziel wei-\n\nter, dass der Zuschlag auf das Gebot des Beteiligten zu 10 versagt wird. \n\nII. \n\nDas Beschwerdegericht meint, das Vollstreckungsgericht habe den Zu-\n\nschlag zu Recht erteilt, obwohl das Gebot des Beteiligten zu 10 mit 16.100 € die \n\n5/10-Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG nicht erreicht habe. \n\nDabei könne dahinstehen, ob das in dem ersten Versteigerungstermin im \n\neigenen Namen abgegebene Gebot des Terminsvertreters der Beteiligten zu 1 \n\nunwirksam gewesen sei. Zwar sei in dem folgenden (zweiten) Termin gar kein \n\nGebot abgegeben und das Verfahren daher nach § 77 ZVG eingestellt worden. \n\nBei der Entscheidung über den Zuschlag auf das in dem weiteren (dritten) Ter-\n\nmin abgegebene Meistgebot sei die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG indes \n\nohne Bedeutung. § 85a Abs. 2 Satz 2 ZVG ordne dies zwar nur für den Fall an, \n\ndass der Zuschlag im vorangegangenen Termin wegen eines die Hälfte des \n\nVerkehrswertes nicht erreichenden Meistgebotes versagt worden sei. Die Vor-\n\nschrift sei indes über ihren Wortlaut hinaus auch auf die ergebnislosen Verstei-\n\ngerungen anzuwenden. Entscheidend sei allein, dass bereits einmal vergeblich \n\nein Versuch unternommen worden sei, den Verfahrensgegenstand einem Bieter \n\nzu einem über der in § 85a Abs. 1 ZVG liegenden Wertgrenze zuzuschlagen. \n\nSei das - wie hier - gescheitert, gelte in dem nächsten Termin § 85a Abs. 2 Satz \n\n2 ZVG entsprechend, so dass der Zuschlag auf das unter der Hälfte des Ver-\n\nkehrswertes liegende Gebot zugeschlagen werden könne. \n\n8 \n\nOhne Bedeutung sei, dass der (dritte) Termin, in dem der Zuschlag erteilt \n\nworden sei, entgegen §§ 85a Abs. 2 Satz 1, 74a Abs. 3 ZVG nicht innerhalb der \n\nvorgeschriebenen Sechsmonatsfrist stattgefunden habe; denn der Beteiligte zu \n\n2 sei dadurch nicht in seinen Rechten verletzt. \n\nIII. \n\n9 \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die \n\nnach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige \n\n(§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet. \n\n10 \n\n1. Das Beschwerdegericht ist - unausgesprochen - zu Recht davon aus-\n\ngegangen, dass der Beteiligte zu 2 (Schuldner) beschwerdeberechtigt ist, ob-\n\nwohl im Laufe des Versteigerungsverfahrens ein vereinfachtes Insolvenzverfah-\n\nren nach §§ 311 ff. InsO eröffnet und ein Treuhänder nach § 313 InsO bestellt \n\nworden ist. Das hat indes grundsätzlich zur Folge, dass das Recht des Vollstre-\n\nckungsschuldners, das zur Masse gehörende Vermögen zu verwalten, gem. \n\n§ 80 Abs. 1 InsO auf den Treuhänder übergeht (Stöber, ZVG 18. Aufl., § 15 \n\nRdn. 23.13). Der Vollstreckungsschuldner ist danach in dem Verfahren nicht \n\nmehr Beteiligter nach § 9 ZVG und kann daher - soweit nicht wie in § 30d \n\nAbs. 3 ZVG ausdrücklich etwas anders bestimmt ist - die nach dem Gesetz dem \n\nSchuldner zustehenden Rechtsbehelfe aus eigenem Recht nicht mehr erheben \n\n(vgl. BVerfGE 51, 405, 407; LG Lübeck Rpfleger 2004, 235, 236). \n\n11 \n\nAnders ist es, wenn der Treuhänder den Vollstreckungsgegenstand frei-\n\ngibt. Das war hier der Fall. Hierzu sind die in dem Beschwerdeverfahren von \n\ndem Treuhänder gegenüber dem Beschwerdegericht abgegebenen Erklärun-\n\ngen im Schreiben vom 31. Juli 2006 auszulegen. Die vom Beschwerdegericht \n\nnicht vorgenommene Auslegung der im Verfahren abgegeben Erklärungen hat \n\nder Senat nachzuholen. \n\n12 \n\nDer Senat versteht sie dahin, dass der Treuhänder das Vollstreckungs-\n\nobjekt im Hinblick auf das bei der Insolvenzeröffnung bereits laufende Verstei-\n\ngerungsverfahren freigegeben hat. Eine Freigabe liegt nämlich besonders nahe, \n\nwenn eine Beteiligung des Treuhänders mit Anträgen im Versteigerungsverfah-\n\nren nur mit zusätzlichen Kosten für die Insolvenzmasse verbunden wäre (vgl. \n\nTetzlaff, ZInsO 2004, 521, 525). Für eine Freigabe an den Schuldner spricht es \n\ninsbesondere, wenn angesichts des Umfanges der Belastungen des Versteige-\n\nrungsobjektes mit Grundpfandrechten zwar für die Masse kein Erlös aus der \n\nVersteigerung zu erwarten ist, der Vollstreckungsschuldner aber weiterhin ein \n\nbesonderes Interesse an einem hohen Versteigerungserlös hat, damit die durch \n\ndie Grundpfandrechte gesicherten Schulden in möglichst großem Umfange ge-\n\ntilgt werden. Angesichts dieser Umstände ist der Hinweis des Treuhänders in \n\nKenntnis des vom Schuldner eingelegten Rechtsmittels gegenüber dem Be-\n\nschwerdegericht, dass er wegen des ihm nach § 313 Abs. 3 Satz 1 InsO nicht \n\nzustehenden Verwertungsrechts keine Rechte in dem Verfahren für sich in An-\n\nspruch genommen habe, hier dahin zu verstehen, dass er das Objekt an den \n\nSchuldner freigegeben hat. \n\n13 \n\n14 \n\n2. In der Sache hat das Beschwerdegericht zu Unrecht einen Zuschlags-\n\nversagungsgrund aus § 85a Abs. 1 ZVG verneint. \n\na) Das in dem ersten Versteigerungstermin am 14. April 2005 im eigenen \n\nNamen abgegebene Gebot des Gläubigervertreters war nach der Rechtspre-\n\nchung des Senats (Beschl. v. 10. Mai 2007, V ZB 83/06, WM 2007, 1522, 1523 \n\n- zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; Beschl. v. 5. Juli 2007, V ZB 118/06, \n\nWM 2007, 1747, 1748; Beschl. v. 19. Juli 2007, V ZB 15/07, Rdn. 10 - veröf-\n\nfentlicht in juris) unwirksam und daher nicht geeignet, die Rechtsfolgen des \n\n§ 85a Abs. 1 und 2 ZVG herbeizuführen. Das Gebot hätte nach § 71 ZVG zu-\n\nrückgewiesen werden müssen. \n\n15 \n\nb) Wegen dieses unwirksamen Gebots im ersten Termin galt die dem \n\nSchutz des Schuldners dienende Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG im zweiten \n\nTermin fort (Senat, Beschl. v. 5. Juli 2007, V ZB 118/06, aaO). Da in diesem \n\nTermin auf das Versteigerungsobjekt kein Gebot abgegeben wurde, war das \n\nVerfahren - wie geschehen - nach § 77 Abs. 1 ZVG einzustellen und erst auf \n\nden gem. § 31 Abs. 1 ZVG gestellten Antrag der Beteiligten zu 1 fortzusetzen. \n\n16 \n\nc) Die Annahme des Beschwerdegerichts, dass bei der Entscheidung \n\nüber den Zuschlag auf das von dem Beteiligten zu 10 abgegebene Meistgebot \n\ndie in § 85a Abs. 1 ZVG bestimmte Wertgrenze nicht mehr gegolten habe, weil \n\nin dem vorangegangenen Termin vergeblich versucht worden sei, das Verstei-\n\ngerungsobjekt auf ein über dieser Wertgrenze liegendes Meistgebot zuzuschla-\n\ngen, ist rechtsfehlerhaft. Das Beschwerdegericht stellt die mangels Abgabe von \n\nGeboten ergebnislos gebliebene Versteigerung zu Unrecht derjenigen gleich, in \n\ndem der Zuschlag auf ein im Termin abgegebenes Gebot wegen Nichterrei-\n\nchens der in den §§ 74a Abs. 1, 85a Abs. 1 ZVG bestimmten Wertgrenzen ver-\n\nsagt wurde. \n\n17 \n\nDer Senat hat bereits in einem - allerdings nach der Entscheidung des \n\nBeschwerdegerichts - ergangenen Beschluss (v. 19. Juli 2007, V ZB 15/07, \n\nRdn. 14, aaO) ausgeführt, dass die ergebnislose Versteigerung von den Regeln \n\nüber die Zuschlagsversagung nach § 85a ZVG nicht erfasst wird und deshalb \n\nauch nicht zu einem Wegfall der Wertgrenzen führt, weil das Fehlen von Bietern \n\nin den Risikobereich des das Verfahren betreibenden Gläubigers fällt, während \n\nder Schuldner nach einer ergebnislosen Versteigerung weiterhin durch die \n\nWertgrenzen der §§ 74a, 85a ZVG vor einer Verschleuderung des Grundstücks \n\ngeschützt wird. Der Senat hält daran fest. \n\n18 \n\nIn dem dritten Termin galten die Wertgrenzen daher fort, so dass dem \n\ndarunter liegenden Gebot des Beteiligten zu 10 nach § 85a Abs. 1 ZVG der Zu-\n\nschlag zu versagen ist. \n\n19 \n\nd) Dies ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde der einzige Ver-\n\nsagungsgrund, was für das weitere Verfahren Bedeutung erlangen kann (dazu \n\nunten bb). \n\n20 \n\naa) Dass die in § 74a Abs. 3 Satz 2 ZVG bestimmte Frist von höchstens \n\nsechs Monaten zwischen dem zweiten Termin und dem dritten Termin, in dem \n\nder Beteiligte zu 10 ein zu geringes und deshalb nicht zuschlagsfähiges Meist-\n\ngebot abgegeben hat, nicht eingehalten worden ist, begründet keinen zusätzli-\n\nchen Versagungsgrund. Dabei kann dahinstehen, ob - wie die Rechtsbe-\n\nschwerde meint - die in § 74a Abs. 2 Satz 3 ZVG bestimmte Höchstfrist von \n\nsechs Monaten auch den Schuldner schützt, weil einem verspätet anberaumten \n\nVersteigerungstermin keine aktuelle Wertfestsetzung mehr zugrunde liegt. Die \n\nFrist, deren Verletzung die Rechtsbeschwerde rügt, war für die Bestimmung \n\ndes (dritten) Termins nämlich nicht einschlägig. \n\n21 \n\n§ 74a Abs. 3 Satz 2 ZVG enthält eine Anweisung an das Vollstreckungs-\n\ngericht, für den Fall, dass es auf Grund eines Antrags eines Berechtigten nach \n\n§ 74a Abs. 2 ZVG oder ohne einen Antrag nach § 85a Abs. 1 ZVG wegen eines \n\nunter der Hälfte des Grundstückswertes gebliebenen Versteigerungsergebnis-\n\nses nach Versagung des Zuschlages von Amts wegen einen neuen Versteige-\n\nrungstermin bestimmen muss. Die Vorschrift gilt indes nicht, wenn das Vollstre-\n\nckungsgericht nach einer Einstellung des Verfahrens wegen eines mangels \n\nGeboten ergebnislos gebliebenen Versteigerungstermins (§ 77 Abs. 1 ZVG) auf \n\nden Antrag des betreibenden Gläubigers nach § 31 Abs. 1 Satz 1 ZVG die Fort-\n\nsetzung des Verfahrens beschließt und einen neuen Versteigerungstermin be-\n\nstimmt. \n\n22 \n\nDafür gelten die nach § 36 Abs. 2 Satz 2 ZVG verkürzten Fristen für die \n\nBestimmung des neuen Versteigerungstermins. Die in § 36 Abs. 2 ZVG be-\n\nzeichneten Höchstfristen sind, was sich schon aus dem Wortlaut ergibt, wonach \n\ndas Vollstreckungsgericht diese Fristen einhalten soll, bloße Ordnungsvorschrif-\n\nten, bei deren Überschreitung die Terminsbestimmung nicht unwirksam ist und \n\nein Zuschlag auf das in dem Termin abgegebene Meistgebot nicht versagt wer-\n\nden kann (Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 36, Rdn. 9; Steiner/Teufel, ZVG, 9. Aufl., \n\n§ 36, Rdn. 43; Zöller/Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 36, Rdn. 3). \n\n23 \n\nbb) In dem nunmehr nach § 85a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 74a Abs. 3 Satz 1 \n\nZVG zu bestimmenden Versteigerungstermin darf daher der Zuschlag nach \n\n§ 85a Abs. 2 Satz 2 ZVG nicht mehr versagt werden, selbst wenn auch ein in \n\ndiesem Termin abgegebenes Meistgebot die in §§ 74a, 85a Abs. 1 ZVG be-\n\nstimmten Wertgrenzen nicht erreichen sollte. Das ergibt sich daraus, dass ein \n\nZuschlag auf ein wirksames Gebot nur einmal aus den genannten Gründen ver-\n\nsagt werden kann. So wäre es hier, weil dem Anspruch des Beteiligten zu 10 \n\nauf die Erteilung des Zuschlages nach § 81 Abs. 1 ZVG allein der in § 85a \n\nAbs. 1 ZVG bestimmte Versagungsgrund entgegensteht. Der in § 85a Abs. 2, \n\n§ 74a Abs. 4 ZVG bestimmte Grundsatz der Einmaligkeit der Zuschlagsversa-\n\ngung wegen der zu geringen Höhe des Meistgebotes hat zur Folge, dass in \n\ndem folgenden Versteigerungstermin dem Interesse des betreibenden Gläubi-\n\ngers an einer Verwertung des Versteigerungsobjektes Vorrang gegenüber dem \n\nInteresse des Eigentümers und nachrangiger Gläubiger an einem günstigeren \n\nVersteigerungsergebnis zukommt (BGH, Urt. v. 10. Oktober 2003, IXa ZB \n\n128/03, WM 2004, 98, 99). \n\nIV. \n\n24 \n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten fallen we-\n\nder für die sofortige Beschwerde noch für die Rechtsbeschwerde an (vgl. \n\nNr. 2240 bis 2243 KV-GKG). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt \n\nnicht in Betracht, da sich die Beteiligten in dem Verfahren über die Zuschlags-\n\nbeschwerde in der Regel nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung \n\ngegenüber stehen (Senat, Beschl. v. 26. Oktober 2006, V ZB 188/05, WM 2007, \n\n82, 86). Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nach dem \n\nWert des Zuschlagsbeschlusses zu bestimmen, dessen Aufhebung die Schuld-\n\nnerin mit der Rechtsbeschwerde erreichen will (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Er \n\nentspricht damit dem Meistgebot des Beteiligten zu 10 (§ 54 Abs. 2 Satz 1 \n\nGKG). \n\nKrüger \n\nKlein \n\nStresemann \n\nCzub \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Schlüchtern, Entscheidung vom 03.07.2006 - 1 K 36/06 - \n\nLG Hanau, Entscheidung vom 10.08.2006 - 3 T 160/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-18/v-zb-140-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 85a","ref_norm":"85a","n":18},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 74a","ref_norm":"74a","n":10},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":4},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 30d","ref_norm":"30d","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-18/v-zb-140-06","retrieved":"2026-07-10 22:07:59.603316+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-10-18/v-zb-140-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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