{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-10-18","aktenzeichen":"3 StR 248/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 248/07 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n18. Oktober 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Oktober \n\n2007, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Tolksdorf, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Miebach, \n\nPfister, \n\nBecker, \n\nHubert \n\nals beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Flensburg vom 14. Februar 2007 wird das Verfahren im \n\nFall 5. der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung \n\nfallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Ausla-\n\ngen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. \n\n2. Das vorgenannte Urteil wird \n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der \n\ngefährlichen Körperverletzung, der Körperverletzung in drei \n\nFällen und der Vergewaltigung schuldig ist, \n\nb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zuge-\n\nhörigen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten \n\ndes Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstan-\n\ndenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des \n\nLandgerichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung in zwei Fällen, Körperverletzung in drei Fällen und Vergewaltigung zu ei-\n\nner Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Im Übrigen hat es ihn frei-\n\ngesprochen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner \n\nauf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das \n\nRechtsmittel bleibt in den Fällen II. 1. bis 3. sowie 6. und 7. der Urteilsgründe \n\nohne Erfolg. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Antragsschrift des Gene-\n\nralbundesanwalts. Im Fall 5. führt das Rechtsmittel zur Einstellung des Verfah-\n\nrens. \n\n2 \n\n1. Die Verurteilung im Fall 5. hat keinen Bestand, weil es hinsichtlich der \n\nI. \n\nabgeurteilten Tat an einer wirksamen Anklage fehlt. Nach der zugelassenen \n\nAnklage soll der Angeklagte (auch) diese Tat, einen Geschlechtsverkehr, bei \n\ndem er das Tatopfer vorsätzlich mit dem HI-Virus infiziert haben soll, in dem \n\nZeitraum zwischen August 2001 und September 2003 begangen haben; nach \n\nden Urteilsgründen hat er die Tat dagegen möglicherweise schon im Februar \n\n1998 begangen. Die Tatschilderung in der Anklage und im Urteil beschränkt \n\nsich auf die Darstellung der den Tatbestand erfüllenden Umstände. Weitere \n\nBesonderheiten, die das Geschehen derart prägten, dass schon daraus die I-\n\ndentität von angeklagter und abgeurteilter Tat belegt würde, werden nicht mit-\n\ngeteilt. Unter diesen Umständen muss angesichts der unterschiedlichen Anga-\n\nben zum Tatzeitpunkt davon ausgegangen werden, dass es sich um verschie-\n\ndene Taten handelt. Dementsprechend war das Verfahren einzustellen. \n\n3 \n\nDies steht der Erhebung einer neuen, den verfahrensrechtlichen Anfor-\n\nderungen entsprechenden Anklage nicht entgegen (vgl. BGHR StPO § 200 \n\nAbs. 1 Satz 1 Tat 13 m. w. N.). \n\n4 \n\n2. Die Einstellung im Fall 5. führt zur Änderung des Schuldspruchs, zum \n\nWegfall der verhängten Einzelstrafe, zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe \n\nmit den insoweit getroffenen Feststellungen und zur Zurückverweisung der Sa-\n\nche zur Festsetzung einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat schließt aus, \n\ndass das Landgericht ohne die Verurteilung im Fall 5. die anderen Einzelstrafen \n\ngeringer bemessen hätte. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nII. \n\nFür das weitere Verfahren sieht der Senat Anlass, auf die Bedeutung \n\nhinzuweisen, die dem Zeitpunkt der Tatbegehung unter dem Gesichtspunkt der \n\nVerjährung zukommen kann. \n\n1. Hätte der Angeklagte, wovon das Landgericht im angefochtenen Urteil \n\nausgeht, das Tatopfer bereits bei einem Geschlechtsverkehr im Februar 1998 \n\nmit dem HI-Virus infiziert, so stünde der Verfolgung dieser Tat als vollendete \n\ngefährliche Körperverletzung das Verfahrenshindernis der Verjährung entge-\n\ngen. \n\na) Die maßgebliche Verjährungsfrist betrüge in diesem Fall fünf Jahre. \n\nVor dem 1. April 1998 verjährten Taten der gefährlichen Körperverlet-\n\nzung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB i. V. m. § 223 a StGB aF nach fünf Jahren. \n\nAls Folge der Ersetzung von § 223 a durch § 224 und der damit verbundenen \n\nAnhebung der gesetzlichen Höchststrafe für gefährliche Körperverletzung von \n\nfünf Jahren auf zehn Jahre hat sich zwar die Verjährungsfrist von fünf Jahren \n\nauf zehn Jahre verlängert; dies hat hier aber außer Betracht zu bleiben: Wenn \n\ndie Änderung der Verjährungsfrist nur Ergebnis einer Änderung der materiell-\n\nrechtlichen Strafdrohung ist, ergibt sich auch die maßgebliche Verjährungsfrist \n\naus § 2 StGB. Das danach anwendbare Strafgesetz (hier: § 223 a StGB aF) \n\nbestimmt auch die maßgebende Verjährungsfrist (vgl. Jähnke in LK 11. Aufl. vor \n\n§ 78 Rdn. 11 m. w. N.). \n\n9 \n\nb) Die danach geltende Verjährungsfrist von fünf Jahren ist bei dem vom \n\nLandgericht festgestellten Sachverhalt im Februar 1998 in Gang gesetzt worden \n\nund war daher vor der ersten Unterbrechungshandlung, der Anordnung der Be-\n\nschuldigtenvernehmung am 28. Juni 2004, bereits abgelaufen. \n\n10 \n\nDie Tat war, sollte der Angeklagte das Tatopfer - wie es das Landgericht \n\nfür möglich hält - bereits im Februar 1998 infiziert haben, schon mit dem Vollzug \n\ndes Geschlechtsverkehrs, bei dem das Virus übertragen wurde, im Sinne des \n\n§ 78 a Satz 1 StGB beendet. Weiterer Handlungen des Angeklagten, durch die \n\nder tatbestandsmäßige Erfolg vertieft oder - wie dies etwa beim Diebstahl der \n\nFall sein mag - gesichert werden konnte, bedarf es nicht. Mit der Infizierung der \n\nNebenklägerin, d. h. mit der Übertragung des Virus, ist auch der tatbestands-\n\nmäßige Erfolg eingetreten. Daran ändert nichts, dass der Verlauf der Aids-\n\nErkrankung große individuelle Unterschiede aufweist und die beschwerdefreie \n\nZeit des Opfers bis zum offenen Ausbruch des klinisch-manifesten Immunde-\n\nfekts nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft bis zu zehn Jahre andauern \n\nkann. Denn bereits durch die Ansteckung mit dem HI-Virus hat der Angeklagte \n\ndie Gesundheit des Tatopfers beschädigt. \n\n11 \n\nAls Gesundheitsbeschädigung ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines \n\nvom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Opfers nachteilig abwei-\n\nchenden Zustandes anzusehen, gleichgültig, auf welche Art und Weise die Be-\n\neinträchtigung erfolgt; mit einer Schmerzempfindung braucht sie nicht verbun-\n\nden zu sein. In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, dass auch die \n\nAnsteckung eines anderen mit einer nicht ganz unerheblichen Krankheit - auch \n\nund insbesondere mit einer Geschlechtskrankheit - eine Verschlechterung der \n\nGesundheit darstellt. In Anbetracht dessen, dass ein HIV-Infizierter mit dem \n\nEintritt des Virus in den Organismus seinerseits infektiös wird und dies für die \n\ngesamte Dauer seines weiteren Lebens bleibt, muss dies in gleicher Weise und \n\nerst recht für die Ansteckung mit der - bislang nicht heilbaren und bei Ausbruch \n\nregelmäßig tödlich verlaufenden - Immunschwächekrankheit Aids gelten. Dabei \n\ntritt - wie auch bei anderen gefährlichen Infektionen - die Schädigung der Ge-\n\nsundheit und damit die Körperverletzung bereits mit der bloßen Infizierung als \n\nsolcher ein, da diese - objektiv - den körperlichen Normalzustand des Opfers \n\ntiefgreifend verändert (BGHSt 36, 1, 6 f. m. zahlr. w. N.). \n\n12 \n\nVerändert aber bereits die Ansteckung - objektiv - den körperlichen Zu-\n\nstand des Opfers tiefgreifend, ist, auch solange die Krankheit noch nicht offen \n\nausgebrochen ist, für zu diesem Krankheitsbild gehörende Verschlechterungen \n\ndes Gesundheitszustandes keine andere rechtliche Bewertung in dem Sinne \n\nmöglich, dass erst der jeweils mit einer gravierenden Veränderung verbundene \n\nKrankheitszustand eine vollständige Verwirklichung des tatbestandsmäßigen \n\nErfolges nach § 223 a StGB bewirkt (vgl. zu dieser Frage Schmitz, Unrecht und \n\nZeit, 2001 S. 227 f.; LG Frankfurt NStZ 1990, 592, 593; Mitsch in MünchKomm \n\n§ 78 Rdn. 2 bis 4; § 78 a Rdn. 9). \n\n13 \n\n2. Dem angefochtenen Urteil ist zu den bisherigen körperlichen Auswir-\n\nkungen der Ansteckung auf die Nebenklägerin Näheres nicht zu entnehmen. \n\nSollte ein neuer Tatrichter feststellen, dass bei ihr inzwischen der Immundefekt \n\noffen ausgebrochen ist und bereits schwere Folgen im Sinne von § 226 Abs. 1 \n\nNr. 3 StGB (Verfallen in Siechtum, Lähmung oder Behinderung) eingetreten \n\nsind, so käme eine Bestrafung des Angeklagten wegen schwerer Körperverlet-\n\nzung nach § 226 StGB in Betracht. Dies gilt ohne weiteres, soweit die Voraus-\n\nsetzungen der Qualifikation nach § 226 Abs. 2 StGB festzustellen wären. Denn \n\nfür die wissentliche Verursachung dieser Körperverletzungsfolgen galt bereits \n\nim Februar 1998 eine zehnjährige Verjährungsfrist. § 225 Abs. 2 StGB i. d. F. \n\nvom 28. Oktober 1994 drohte eine Freiheitsstrafe von zwei bis zehn Jahren an. \n\n14 \n\nDies gilt aber auch, wenn sich die Tat nur als schwere Körperverletzung \n\nnach § 226 Abs. 1 StGB darstellen würde. Zwar war die schwere Körperverlet-\n\nzung (Verfallen in Siechtum, Geisteskrankheit oder Lähmung als Folge der Kör-\n\nperverletzung) im Februar 1998 nur mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis fünf \n\nJahren bedroht (§ 224 Abs. 1 StGB i. d. F. vom 28. Oktober 1994). Gleichwohl \n\nwäre die Tat auch mit nur fahrlässig herbeigeführtem Erfolg noch nicht verjährt, \n\nda nach § 78 a Satz 2 StGB die Verjährung, wenn ein zum Tatbestand gehö-\n\nrender Erfolg erst später eintritt, mit diesem späteren Zeitpunkt beginnt. So läge \n\nes hier. Die schwere Körperverletzung ist ein erfolgsqualifiziertes Delikt. Solche \n\nTaten sind erst mit dem Eintritt der schweren Folge beendet (Jähnke in LK \n\n11. Aufl. § 78 a Rdn. 13; Rudolphi/Wolter in SK-StGB § 78 a Rdn. 4; Fischer, \n\nStGB 55. Aufl. § 78 a Rdn. 7). \n\n15 \n\n3. Sollte im Falle einer erneuten Verhandlung festgestellt werden, dass \n\nder Angeklagte nach dem 1. April 1998 (Inkrafttreten des § 224 StGB i. d. F. \n\ndes 6. StrRG) bis zum Februar 2002 (Vergewaltigung, Fall II. 2. der Urteilsgrün-\n\nde) in weiteren Fällen ungeschützten Geschlechtsverkehr mit der Nebenkläge-\n\nrin hatte, könnte er dadurch jeweils den Tatbestand der versuchten gefährlichen \n\nKörperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB erfüllt haben. Auch diese Ta-\n\nten wären nicht verjährt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB). \n\nTolksdorf Miebach Pfister \n\n Becker Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-18/3-str-248-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78a","ref_norm":"78a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 225","ref_norm":"225","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-18/3-str-248-07","retrieved":"2026-07-10 22:07:11.980210+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-10-18/3-str-248-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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