{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-10-17","aktenzeichen":"2 StR 462/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 462/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Oktober 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung Generalbundes-\n\nanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Oktober 2007 gemäß § 349 Abs. 4 \n\nStPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nKoblenz vom 24. Mai 2007 mit den Feststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räube-\n\nrischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten \n\nverurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an-\n\ngeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sach-\n\nrüge Erfolg. \n\n2 \n\n3 \n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht zu Recht die Tatbe-\n\nstandsvoraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB bejaht hat (vgl. BGH \n\nNStZ 2007, 332), denn die Begründung, mit der es eine erheblich verminderte \n\nSchuldfähigkeit bejaht hat, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Das Landgericht hat - sachverständig beraten - die Überzeugung ge-\n\nwonnen, dass der Angeklagte an einer paranoiden Schizophrenie (ICD \n\n10:F20.0) mit (noch) episodisch remittierendem Verlauf leide. Die zum Tatzeit-\n\npunkt bei dem Angeklagten vorherrschende, von Wahnhaftigkeit geprägte psy-\n\nchotische Realitätsverkennung führe zur Annahme einer zum Tatzeitpunkt er-\n\nheblich verminderten Einsichtsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB. Die Einsichts- \n\nund Steuerungsfähigkeit sei nicht vollständig aufgehoben gewesen, denn er sei \n\nsich letztlich über den Unrechtsgehalt seines Tuns durchaus - zumindest rudi-\n\nmentär - im Klaren gewesen. Dass seine Steuerungsfähigkeit lediglich erheblich \n\nvermindert gewesen sei, ergebe sich bereits aus dem Umstand, \"das er trotz \n\neines entsprechenden Widerstandes auf Opferseite nicht auf der bedingungslo-\n\nsen Erfüllung seiner Forderungen bestand\". \n\n4 \n\n2. Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht die Auf-\n\nfassung vertritt, mit der Feststellung einer erheblich verminderten Einsichtsfä-\n\nhigkeit sei bereits § 21 StGB erfüllt und damit auch die Grundlage für die An-\n\nordnung der Unterbringung nach § 63 StGB gegeben. Eine verminderte Ein-\n\nsichtsfähigkeit ist strafrechtlich indes erst dann von Bedeutung, wenn sie das \n\nFehlen der Einsicht zur Folge hat (st. Rspr.; vgl. u. a. BGH NStZ-RR 2004, 38; \n\nBGH, Beschluss vom 21. Februar 2006 - 5 StR 8/06 jeweils m.w.N.). Der Täter, \n\nder trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall die Einsicht \n\nin das Unrecht seiner Tat gehabt hat, ist - sofern nicht seine Steuerungsfähig-\n\nkeit erheblich eingeschränkt war - voll schuldfähig. In einem solchen Fall ist \n\nauch die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht zulässig \n\n(BGHSt 21, 27, 28; 34, 22, 26 f.). Soweit die Strafkammer zugleich auch eine \n\nerheblich verminderte Steuerungsfähigkeit bejaht hat, belegt die hierfür gege-\n\nbene Begründung nur, dass Steuerungsfähigkeit vorhanden war, nicht aber, \n\ndass diese erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB war. \n\n5 \n\n3. Der aufgezeigte Mangel zwingt zur Aufhebung des Urteils insgesamt, \n\nweil angesichts der Feststellungen zum Krankheitsbild des Angeklagten fehlen-\n\nde Schuldfähigkeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (vgl. \n\nBGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - 2 StR 96/07 - und vom 24. Juli 2007 - 3 \n\nStR 261/07 zu akuten Schüben einer Schizophrenie). \n\nRissing-van Saan Bode Rothfuß \n\n Fischer Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-17/2-str-462-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-17/2-str-462-07","retrieved":"2026-07-10 22:07:52.793219+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-10-17/2-str-462-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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