{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-10-17","aktenzeichen":"2 StR 369/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n17. Oktober 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n2 StR 369/07 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Oktober \n\n2007, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Bode, \n\nRothfuß, \n\nProf. Dr. Fischer, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger für den Angeklagten V. , \n\nRechtsanwalt \n\n als Pflichtverteidiger in der Revisionshauptverhandlung \n\nfür den Angeklagten P. , \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Frankfurt am Main vom 18. April 2007, soweit es \n\nden Angeklagten P. betrifft, \n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der \n\nBeihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tatein-\n\nheit mit Besitz von Betäubungsmitteln jeweils in nicht gerin-\n\nger Menge schuldig ist; \n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts \n\nzurückverwiesen. \n\n4. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird \n\nverworfen. \n\nII. Soweit das Urteil den Angeklagten V. betrifft, wird die Re-\n\nvision der Staatsanwaltschaft verworfen. Die Kosten dieses \n\nRechtsmittels sowie die dem Angeklagten V. hierdurch \n\nentstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu \n\ntragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten V. wegen Handeltreibens mit \n\n\"Heroin\" in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von acht Jahren und den \n\nAngeklagten P. wegen Besitzes von Heroin in Tateinheit mit Handeltreiben \n\nmit \"Heroin\" jeweils in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von fünf Jah-\n\nren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revisi-\n\non wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Nichtverurteilung der Ange-\n\nklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht \n\ngeringer Menge und beanstandet die Feststellungen des angefochtenen Urteils \n\nund dessen Beweiswürdigung als lückenhaft und rügt eine Verletzung des § \n\n267 StPO. Gegen den Angeklagten P. erstrebt die Staatsanwaltschaft eine \n\nVerurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge in Bezug auf die gesamte sichergestellte Heroinmenge von 7 kg und \n\nnicht nur wegen der von ihm an Abnehmer übergebenen 2 kg. Schließlich be-\n\nanstandet die Beschwerdeführerin bei beiden Angeklagten die Strafzumessung. \n\nHinsichtlich des Angeklagten P. führt die Revision zur Änderung des \n\nSchuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. In Bezug auf den An-\n\ngeklagten V. ist das Rechtsmittel unbegründet. \n\n1. Das Landgericht hat im Wesentlichen festgestellt: \n\nSeit Sommer 2006 liefen gegen bulgarische und mazedonische Heroin-\n\nhändler umfangreiche Telefonüberwachungsmaßnahmen. Nachdem am \n\n18. November 2006 die gesondert verfolgten H. und A. in Spanien fest-\n\ngenommen worden waren, erfolgte in Frankfurt eine \"Umstrukturierung\". Der \n\nAngeklagte V. wurde von unbekannt gebliebenen Hinterleuten mit dem \n\nVertrieb von Heroin in Frankfurt betraut. Er warb in Bulgarien den Mitangeklag-\n\nten P. an, der für \"gutes Geld\" Heroin an Abnehmer übergeben sollte. Beide \n\nkamen Mitte November 2006 nach Frankfurt, wo P. in einem Hotel-\n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nAppartement in der H. straße unterkam. Dieses Appartement diente \n\nauch als Drogenbunker. V. , der ebenfalls über einen Schlüssel zu dem \n\nAppartement verfügte, hatte dort etwa 7 kg Heroin in einer Sporttasche gela-\n\ngert, wovon P. Kenntnis hatte, aus dieser Menge aber nicht ohne Anwei-\n\nsungen V. s verfügen durfte. V. selbst wohnte in einem Hotel in der Nähe. \n\n5 \n\nAm 29. November 2006 bekam P. von V. eine Umhängetasche so-\n\nwie eine Plastiktüte, in denen sich jeweils 1 kg Heroinzubereitung befand, je-\n\nweils zwei Päckchen mit etwa 500 g. Er sollte gegen 18.00 Uhr im Bereich der \n\nH. straße vor einem Supermarkt je 1 kg Heroinzubereitung an \n\nzwei Männer übergeben, die sich ihm zu erkennen geben würden. P. er-\n\nwartete von V. eine Entlohnung von \"mehreren Tausend Euro\". \n\n6 \n\nP. übergab eine der beiden Kilomengen Heroin am vorgegebenen \n\nOrt an den Mitangeklagten N. , der von einem unbekannten Landsmann \n\ngegen das Versprechen einer Entlohnung veranlasst worden war, für ihn 1 kg \n\nHeroin abzuholen, und der ihm den Angeklagten P. gezeigt hatte. N. \n\nsollte nach der Übergabe in der Straßenbahn wieder auf seinen Auftraggeber \n\ntreffen. Er wusste aber nicht, wohin das Rauschgift gebracht werden sollte. \n\n7 \n\nDie zweite Kilomenge übergab P. weisungsgemäß an den Mitange-\n\nklagten L. . Diesem hatte der Angeklagte V. 1.000 Euro angeboten, \n\nwenn er 1 kg Heroin abhole und zu einem L. nicht bekannten Ort bringe. \n\nV. begleitete L. zur H. straße und zeigte ihm P. , \n\nhielt sich aber im Hintergrund. V. und L. wollten sich später an der \n\nK. W. treffen, wo L. weitere Weisungen erhalten sollte. \n\n8 \n\nDa die Ermittlungsbehörden aufgrund der Telefonüberwachung Kenntnis \n\nvon der Rauschgift-Übergabe hatten, wurde das Geschehen observiert, die drei \n\nAngeklagten festgenommen und das übergebene Heroin sichergestellt. In dem \n\nvon P. bewohnten Appartement wurde die Sporttasche mit 5 kg Heroin (10 \n\nPakete zu je 500 g) sichergestellt. P. benannte bei seiner Festnahme sofort \n\nden Mitangeklagten V. als \"den Alten\" als seinen Auftraggeber. V. \n\nkonnte aufgrund der Erkenntnisse aus den Ermittlungen um 19.10 Uhr in sei-\n\nnem Hotelzimmer festgenommen werden. Er wollte auch die restliche Heroin-\n\nmenge, die sich in dem von P. bewohnten Appartement befand, gewinn-\n\nbringend verkaufen. Insgesamt handelte es sich um 7 kg Heroinzubereitung mit \n\neinem Wirkstoffgehalt von 54 %. \n\n9 \n\nDas Landgericht stützt seine Feststellungen auf die Geständnisse der \n\nAngeklagten, die ihre Tatbeteiligung jeweils entsprechend eingestanden haben, \n\nsowie die in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise, insbesondere ein Dro-\n\ngengutachten sowie die Angaben des Kriminalbeamten Sch. zu dem ge-\n\nsamten Ermittlungsverfahren und den Observationen. Feststellungen zu einem \n\nbandenmäßigen Vorgehen hätten sich nicht ergeben. \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\n2. Verurteilung des Angeklagten V. \n\nDie auf die Sachrüge gebotene Überprüfung lässt im Schuld- und Straf-\n\nausspruch keinen Rechtsfehler erkennen. \n\na) Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch wegen Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Umfang von 7 kg He-\n\nroinzubereitung. Diese Feststellungen haben mit den vom Landgericht für \n\nglaubhaft erachteten Geständnissen aller vier beteiligten Angeklagten eine hin-\n\nreichende Grundlage, die von den erhobenen Beweisen ergänzt, aber ersicht-\n\nlich nicht in Frage gestellt wird. Die getroffenen Feststellungen und die knappen \n\nAusführungen zur Beweiswürdigung genügen unter diesen Umständen noch \n\nden Anforderungen des § 267 StPO. Die Strafkammer hat den Unrechtsgehalt \n\nder als bandenmäßiges Handeltreiben angeklagten Tat ausgeschöpft und ist \n\ndamit ihrer Kognitionspflicht hinreichend gerecht geworden. \n\n13 \n\nDen Urteilsgründen lässt sich in einer für den Senat nachvollziehbaren \n\nWeise entnehmen, dass darüber hinaus Feststellungen zu einem bandenmäßi-\n\ngen Vorgehen nicht getroffen werden konnten. Die Strafkammer hat es zwar für \n\nerwiesen angesehen, dass der Angeklagte V. mit bulgarischen und mazedo-\n\nnischen Heroinhändlerkreisen Verbindung hatte und von unbekannt gebliebe-\n\nnen Hintermännern mit dem Vertrieb von Heroin in Frankfurt beauftragt worden \n\nwar. Diese Feststellungen allein rechtfertigen eine Bewertung als bandenmäßi-\n\nges Handeltreiben noch nicht. Seit der Entscheidung des Großen Senats für \n\nStrafsachen (BGHSt 46, 321) setzt der Begriff der Bande den Zusammen-\n\nschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbun-\n\nden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen \n\nnoch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Delikttyps - hier also des \n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - zu begehen. \n\nEin \"gefestigter Bandenwille\" oder ein \"Tätigwerden in einem übergeordneten \n\nBandeninteresse\" sind seither zwar nicht mehr erforderlich (aaO). Ob jemand \n\nMitglied einer Bande ist, bestimmt sich aber weiterhin nach der deliktischen \n\nVereinbarung, der sogenannten Bandenabrede, die ausdrücklich oder konklu-\n\ndent getroffen werden kann (vgl. BGHSt 50, 160, 161 f. m.w.N.). Eine solche \n\nBandenabrede ist aber schon in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft nicht \n\nhinreichend belegt. Dementsprechend hat die Strafkammer bereits in ihrem Er-\n\nöffnungsbeschluss darauf hingewiesen, dass eine bandenmäßige Tatbegehung \n\nfern liege. Den Urteilsgründen lässt sich hinreichend deutlich entnehmen, dass \n\nsich die Angeklagten V. und P. lediglich zu dem festgestellten He-\n\nroingeschäft in Frankfurt geäußert haben, nicht aber zu \"unbekannt gebliebenen \n\nHintermännern in Bulgarien und Mazedonien\" und über die Art ihrer Verbindung \n\nund des Zusammenwirkens mit ihnen. Damit waren nähere Ausführungen zu \n\nden Einlassungen der Angeklagten entbehrlich. Ob V. und auch P. die \n\ntatsächlichen Voraussetzungen einer bandenmäßigen Tatbegehung in der \n\nHauptverhandlung ausdrücklich bestritten haben, ist entgegen der Annahme \n\nder Staatsanwaltschaft unerheblich, zumal schon der Eröffnungsbeschluss dar-\n\nauf hingewiesen hatte, dass diese Tatqualifikation fern liege. Ebenso fern liegt \n\nes, dass eine Bandenabrede der Angeklagten V. und P. mit weiteren \n\nPersonen mit den im angefochtenen Urteil genannten oder mit den mit der \n\nSachrüge urteilsfremd angeführten weiteren Beweismitteln hätte geführt werden \n\nkönnen. Das gilt auch für die Zeugenaussage des Kriminalbeamten Sch. , der \n\nnach den Urteilsgründen zu dem gesamten Ermittlungsverfahren und den Ob-\n\nservationen gehört wurde. Die Feststellungen zu den Verbindungen des Ange-\n\nklagten V. zu Heroinhändlerkreisen in Bulgarien und Mazedonien gehen \n\ndamit offensichtlich auf die Angaben dieses Zeugen zurück. Da dieser Zeuge \n\nersichtlich keine weiterführenden Angaben über die unbekannt gebliebenen \n\nHintermänner und die Art ihrer Verbindung zu dem Angeklagten machen konn-\n\nte, waren auch aufgrund seiner Aussage Feststellungen zu einer bandenmäßi-\n\ngen Tatbegehung nicht zu treffen. Für den Tatrichter bestand daher auch kein \n\nAnlass, die Aussage des Zeugen in allen Einzelheiten darzulegen. \n\n14 \n\nWeitere Aufklärungsmöglichkeiten ergeben sich aus der Revisionsbe-\n\ngründung der Staatsanwaltschaft nicht. Eine Aufklärungsrüge ist nicht erhoben \n\nworden. \n\n15 \n\nb) Der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Be-\n\nschwerdevorbringen zeigt Rechtsfehler nicht auf. \n\n16 \n\n17 \n\n18 \n\n3. Verurteilung des Angeklagten P. \n\nDer Schuldspruch hält der sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand. \n\na) Es ist zwar rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den \n\nAngeklagten P. nicht wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat. Insoweit kann auf die Aus-\n\nführungen zu dem Angeklagten V. unter 2 a) verwiesen werden, die für den \n\nAngeklagten P. entsprechend gelten. \n\n19 \n\nb) Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat aber zur Folge, dass das \n\nangefochtene Urteil auch auf Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten P. \n\nzu prüfen ist (§ 301 StPO). Diese Prüfung ergibt, dass das Landgericht im Hin-\n\nblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung \n\nvon Täterschaft und Beihilfe beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (vgl. \n\nBGH NStZ 2007, 238 = BGHSt 51, 219 jew. m.w.N.) in Verbindung mit dem Be-\n\nschluss des Großen Senats für Strafsachen (BGHSt 50, 252) zu Unrecht ange-\n\nnommen hat, der Angeklagte P. habe als Täter tateinheitlich - jeweils in \n\nnicht geringer Menge - 5 kg Heroinzubereitung besessen und mit einer Teil-\n\nmenge von 2 kg Handel getrieben. \n\n20 \n\nSoweit der Angeklagte P. als Überbringer von zwei Teilmengen von \n\nje 1 kg Heroinzubereitung an die Mitangeklagten N. und L. tätig war, ist er \n\nnach den Urteilsfeststellungen lediglich \"für gutes Geld\" nach den genauen \n\nVorgaben des Angeklagten V. tätig geworden. Abgesehen davon, dass V. \n\ndas Betäubungsmittel in dem von P. genutzten Hotel-Appartement aufbe-\n\nwahrte, war P. in das Betäubungsmittelgeschäft nicht weiter eingebunden. Er \n\nist daher in Bezug auf die Übergabe der 2 kg Heroinzubereitung lediglich als \n\nKurier anzusehen. Die Tätigkeit eines Kuriers, die sich in dem Transport des \n\nRauschgifts erschöpft, ist jedoch als Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäu-\n\nbungsmitteln zu werten (vgl. BGH NStZ 2007, 338 = BGHSt 51, 219 jew. \n\nm.w.N.). Bei der Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe ist nicht allein oder \n\nentscheidend darauf abzustellen, welches Maß an Selbständigkeit und Tatherr-\n\nschaft der Beteiligte hinsichtlich eines isolierten Teilakts des Umsatzgeschäfts \n\nhat. Abzustellen ist vielmehr darauf, welche Bedeutung der konkreten Beteili-\n\ngungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt. Eine Gehilfenstel-\n\nlung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Tathandlung sich auf den \n\nTransport von Rauschgift zwischen selbständig handelnden Lieferanten und \n\nAbnehmern oder innerhalb von Lieferanten oder Abnehmer-Organisationen be-\n\nschränkt und der Beteiligte nicht in der Lage ist, das Geschäft maßgeblich mit-\n\nzugestalten. Einer Tätigkeit als Kurier kommt daher eine täterschaftliche Gestal-\n\ntungsmöglichkeit nicht zu; sie stellt zumeist eine untergeordnete Hilfstätigkeit \n\ndar. Denn es geht dem reinen Kurier nicht in erster Linie um den Umsatz des \n\nBetäubungsmittels, sondern um das Entgelt für den Transport des Betäu-\n\nbungsmittels. Dabei kommt es auch nicht auf die Höhe des erwarteten Hono-\n\nrars an (vgl. BGH aaO). \n\n21 \n\nEine Bewertung von Transporttätigkeit als mittäterschaftliches Handel-\n\ntreiben kommt dagegen dann in Betracht, wenn der Beteiligte erhebliche, über \n\nden reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet. Auch die Einbindung \n\ndes Transporteurs in eine gleichberechtigt verabredete arbeitsteilige Durchfüh-\n\nrung des Umsatzgeschäfts spricht für die Annahme von Mittäterschaft, auch \n\nwenn seine konkrete Tätigkeit in diesem Rahmen auf die Beförderung von Dro-\n\ngen beschränkt ist (vgl. BGH aaO). \n\n22 \n\nUnter Zugrundelegung dieser Kriterien hat der Angeklagte P. , der nach \n\nder Tatvereinbarung mit dem Angeklagten V. nur dafür zuständig war, \n\ngegen Honorar Heroin an Abnehmer zu übergeben, und der auf den Ablauf des \n\nUmsatzgeschäfts im Übrigen keinen Einfluss hatte, hier lediglich Beihilfe zum \n\nunerlaubten Handeltreiben des Mitangeklagten V. geleistet. Dem steht \n\nnicht entgegen, dass der Angeklagte in Frankfurt in einem Hotelzimmer unter-\n\ngekommen war, in dem V. mit P. s Wissen eine Sporttasche mit dem \n\ngesamten Heroinvorrat von zunächst 7 kg verwahrte. Denn P. durfte aus die-\n\nser Menge nicht ohne Anweisung V. s verfügen. V. hatte einen eigenen \n\nSchlüssel für das von P. bewohnte Appartement und hat die von P. über-\n\ngebenen Heroinmengen (Umhängetasche und Plastiktüte) auch selbst zusam-\n\nmengestellt. Außerdem hat V. dem Angeklagten vorgegeben, wo und an \n\nwen die beiden Heroinmengen übergeben werden sollten, so dass keine wei-\n\ntergehende Einflussmöglichkeit P. s auf den Ablauf des Umsatzgeschäfts \n\nbestand. \n\n23 \n\nb) Gegen den Schuldspruch wegen täterschaftlich begangenen unerlaub-\n\nten Besitzes an den in der Sporttasche sichergestellten 5 kg Heroin bestehen \n\nauf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ebenfalls durchgreifende Be-\n\ndenken. Besitzen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes setzt ein bewusstes \n\ntatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis sowie Besitz-\n\nwillen und Besitzbewusstsein voraus, die darauf gerichtet sind, sich die Mög-\n\nlichkeit ungehinderter Einwirkung auf das Betäubungsmittel zu erhalten (vgl. \n\nBGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Besitz 1, 2, 4 m.w.N.; BGHSt 27, 380, 381; We-\n\nber, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 831; Franke/Wienroeder, BtMG § 29 Rdn. 135). \n\nBesitzer im betäubungsrechtlichen Sinne ist aber nicht nur der Eigenbesitzer. \n\nAuch der Fremdbesitzer, der die tatsächliche Verfügungsgewalt für einen ande-\n\nren ausübt und keine eigene Verfügungsgewalt in Anspruch nehmen will, ist \n\nBesitzer (vgl. Weber aaO Rdn. 840; Franke/Wienroeder aaO Rdn. 136 jew. \n\nm.w.N.). Das gilt insbesondere für den Verwahrer. Auch wenn man hiervon \n\nausgeht, ist für den Angeklagten P. tatbestandsmäßiger Besitz an dem \n\nHeroin, das V. in P. s Hotelzimmer in einer Sporttasche gelagert hatte, a-\n\nber nicht festgestellt, weil unter den gegebenen Umständen durch die Feststel-\n\nlungen nicht belegt ist, dass P. das Lagern der Tasche durch V. mit \n\nBesitzwillen geduldet hat. Die Urteilsfeststellungen verhalten sich hierzu nicht. \n\nGegen einen Besitzwillen spricht, dass es ersichtlich nicht auf ein Einverständ-\n\nnis P. s ankam und er nicht befugt war, ohne Anweisungen V. s über das \n\nHeroin zu verfügen, V. einen eigenen Schlüssel zu dem Hotel-Appartement \n\nhatte und P. die zu übergebenden Heroinmengen nicht selbst zusammenge-\n\nstellt hat, ihm diese vielmehr von V. fertig vorbereitet übergeben wurden \n\nund P. nach der mit V. getroffenen Abrede ausschließlich für die Über-\n\ngabe von Heroin an Abnehmer zuständig sein sollte. \n\n24 \n\nEtwas anderes gilt jedoch für die 2 kg Heroin, die der Angeklagte P. \n\nam 29. November 2006 von V. in der Umhängetasche und der Plastiktüte \n\nausgehändigt erhielt, um sie an N. und L. zu übergeben. Insoweit \n\nwurde P. mit der Übergabe Besitzer des Heroins und erfüllte damit den \n\nTatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. \n\nP. sollte die Übergabe des Heroins an die Abnehmerseite zwar nach V. s \n\ndetaillierten Vorgaben vollziehen. Auf dem ersichtlich nicht nur ganz kurzen \n\nWeg zu den Übergabeorten in der H. straße hatte P. aber die \n\nalleinige und ausschließliche Verfügungsgewalt über die beiden Heroinmengen, \n\nwährend sich der Angeklagte V. im Hintergrund hielt und keinen Einfluss \n\nmehr auf das Heroin hatte. P. war daher in dieser Phase des Tatgesche-\n\nhens Besitzer des von ihm als Kurier beförderten Heroins. Der somit verwirk-\n\nlichte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wurde tateinheitlich \n\nmit der hierdurch zugleich verwirklichten Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge begangen. Der Besitz einer nicht geringen \n\nMenge von Betäubungsmitteln tritt in Bezug auf dieselbe Menge nur dann zu-\n\nrück, wenn das Handeltreiben mit der nicht geringen Menge täterschaftlich be-\n\ngangen wurde, nicht aber dann, wenn zu dem Handeltreiben mit der nicht ge-\n\nringen Menge lediglich Beihilfe geleistet wurde (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 \n\nNr. 1 Handeltreiben 47 m.w.N.). \n\n25 \n\nDer Angeklagte P. hat sich aber nicht nur durch die Übergabe der \n\nbeiden Teilmengen an N. und L. der Beihilfe zum Handeltreiben des \n\nAngeklagten V. schuldig gemacht, sondern in Bezug auf die Gesamtmen-\n\nge von 7 kg Heroinzubereitung. P. hatte sich bereit erklärt \"gegen gutes \n\nGeld\" Heroin an Abnehmer zu übergeben und war zu diesem Zweck mit V. \n\naus Bulgarien nach Frankfurt gekommen. Spätestens hier hat er erfahren, dass \n\nes um den Absatz der in der Sporttasche verwahrten 7 kg Heroin ging, an dem \n\ner als Kurier mitwirken sollte. Bereits in der Zusage, als Kurier für die ihm be-\n\nkannte Gesamtmenge zur Verfügung zu stehen, ist aber eine Beihilfe zu V. s \n\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu sehen, weil er \n\nschon mit seiner zum Ausdruck gebrachten Bereitschaft und seiner Verfügbar-\n\nkeit in Frankfurt den von V. geplanten Heroinabsatz erleichtert und ge-\n\nfördert hat. Für eine Teilmenge von 2 kg ist P. darüber hinaus auch bereits \n\ntatsächlich als Kurier tätig geworden. \n\n26 \n\nDer Angeklagte P. hat sich deshalb in Bezug auf die Gesamtmenge \n\nvon 7 kg Heroinzubereitung wegen Beihilfe zum Handeltreiben des Mitange-\n\nklagten V. schuldig gemacht. Der unerlaubte Besitz an der Teilmenge von \n\n2 kg steht hierzu in Tateinheit. \n\n27 \n\nc) Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO \n\nsteht dem nicht entgegen. Der Angeklagte hätte sich auch gegen den zu seinen \n\nGunsten geänderten Tatvorwurf nicht erfolgreicher verteidigen können. Er hat \n\nden festgestellten Sachverhalt gestanden. Weitergehende Feststellungen sind \n\nauch in einer neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten. \n\n28 \n\nd) Der Strafausspruch kann nach der Änderung des Schuldspruchs nicht \n\nbestehen bleiben. Insoweit ist die Sache daher zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung zurückzuverweisen. \n\nRissing-van Saan Bode Rothfuß \n\n Fischer Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-17/2-str-369-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-17/2-str-369-07","retrieved":"2026-07-10 22:05:54.356560+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-10-17/2-str-369-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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