{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2007-10-16","aktenzeichen":"X ZR 182/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 182/04\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n16. Oktober 2007 \nPotsch \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 16. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, \n\nden Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter \n\nProf. Dr. Meier-Beck und Gröning \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 1. Senats (Nich-\n\ntigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 20. Juli 2004 abge-\n\nändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin und ihrer Streit-\n\nhelferin auferlegt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte \n\nist eingetragene \n\nInhaberin des deutschen Patents \n\n36 45 276 (Streitpatents), das aus einer Teilung des Patents 36 16 566 \n\n(Stammpatents) hervorgegangen ist, welches am 16. Mai 1986 unter Inan-\n\nspruchnahme der Priorität einer Schweizer Anmeldung vom 4. Juni 1985 an-\n\ngemeldet worden ist. Im Laufe des Berufungsverfahrens ist das Streitpatent \n\ndurch Zeitablauf erloschen. \n\n2 \n\nDas Streitpatent ist im Einspruchsbeschwerdeverfahren durch Beschluss \n\ndes Bundespatentgerichts vom 25. Januar 2001 (BPatGE 44, 193) mit folgen-\n\ndem einzigen Patentanspruch beschränkt aufrechterhalten worden: \n\n\"Sammelhefter mit einer Sammelstrecke mit sattelförmiger Aufla-\nge, auf die an in einem Maschinentakt angetriebenen Anlegestati-\nonen Druckbogen rittlings abgelegt werden, wobei die Sammel-\nstrecke mit quer zu ihrer Beschickungsrichtung mit den Druckbo-\ngen längs der Auflage wirksamen Mitnehmern versehen ist, wel-\nche die vereinzelten Druckbogen zu einem Heftapparat transpor-\ntieren, von dem die auf der Sammelstrecke zusammengetragenen \nDruckbogen durch mindestens einen beim Heftvorgang damit \ngleichlaufenden Heftkopf geheftet werden, d a d u r c h g e -\nk e n n z e i c h n e t , dass parallel zur erwähnten Sammelstrecke \nwenigstens eine ihr zum Beschicken nachfolgende weitere Sam-\nmelstrecke mit sattelförmiger Auflage (3) und mit Mitnehmern (6) \nvorhanden ist, dass mit jedem Maschinentakt die Anlegestationen \n(7, 8, 9) nacheinander jeweils eine der einander folgenden Sam-\nmelstrecken mit einem Druckbogen beschicken und die auf der \nweiteren Sammelstrecke zusammengetragenen Druckbogen \ndurch mindestens einen beim Heftvorgang damit gleichlaufenden \nweiteren Heftkopf (12, 13, 33) des Heftapparates (9) geheftet wer-\nden, und dass die zusammengetragenen Druckbogen im Wirkbe-\nreich des Heftapparates (9) relativ zu den Sammelstrecken still-\nstehen und die Heftköpfe (12, 13, 33) beim Heftvorgang jeweils \nwährend eines Bewegungsweges den Sammelstrecken im Gleich-\nlauf folgen.\" \n\n3 \n\nDie zugelassene Rechtsbeschwerde ist durch Beschluss des Senats \n\nvom 30. September 2002 (BGHZ 152, 172 - Sammelhefter) zurückgewiesen \n\nworden. \n\n4 \n\nDie Klägerin und ihre Streithelferin, die beide von der Beklagten wegen \n\nVerletzung des Streitpatents gerichtlich in Anspruch genommen werden, ma-\n\nchen geltend, der Gegenstand des Patentanspruchs gehe über den Inhalt der \n\nAnmeldung hinaus und der Schutzbereich dieses Patentanspruchs sei unzuläs-\n\nsigerweise gegenüber dem Stammpatent erweitert. Ferner ergebe sich der Ge-\n\ngenstand des Streitpatents in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDas Bundespatentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. \n\nHiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie den Antrag \n\nauf Abweisung der Nichtigkeitsklage weiterverfolgt. \n\nHilfsweise verteidigt die Beklagte das Streitpatent in sieben weiteren \n\nFassungen des Patentanspruchs. \n\nAls gerichtlicher Sachverständiger hat Professor Dr.-Ing. B. K. , \n\nFakultät Maschinenbau der Universität D. , ein schriftliches Gutachten \n\nerstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Die \n\nKlägerin hat ein Gutachten vorgelegt, das Professor Dr.-Ing. K. D. F. , \n\n Universität W. , in ihrem Auftrag erstellt hat. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nDie zulässige Berufung hat Erfolg und führt zur Abweisung der - auch \n\nnach Erlöschen des Streitpatents zulässigen (vgl. Sen.Urt. v. 15.11.2005 \n\n- X ZR 17/02, GRUR 2006, 316 - Koksofentür) - Nichtigkeitsklage. \n\n10 \n\nI. \n\nDas Streitpatent betrifft einen Sammelhefter, mit dem bedruckte \n\nund gefaltete Bogen (Druckbogen) gesammelt und anschließend in derselben \n\nMaschine zur Herstellung von mehrseitigen Druckprodukten wie Zeitschriften, \n\nBroschüren oder dergleichen geheftet werden. Dabei werden die einzelnen \n\nDruckbogen von innen nach außen übereinandergelegt und dann im Falzbe-\n\nreich geheftet. Ein derartiger Sammelhefter besteht aus den Komponenten An-\n\nlegestation, Sammelstrecke und Heftapparat. Die Anzahl der Anlegestationen \n\nentspricht der Anzahl der Druckbogen des fertigen Druckproduktes. Jede Anle-\n\ngestation liefert an die Sammelstrecke einen bestimmten Druckbogen, indem \n\ndie erste Anlegestation den innersten Druckbogen des fertigen Druckproduktes \n\nliefert, die zweite Anlegestation den - von innen nach außen betrachtet - nächst-\n\nfolgenden Druckbogen und so fort. Die Sammelstrecke nimmt die von den An-\n\nlegestationen auf ihrer sattelförmigen Auflage rittlings abgelegten Druckbogen \n\nauf. Mit Hilfe von Mitnehmern werden die Druckbogen längs ihrer Auflage von \n\nAnlegestation zu Anlegestation seitlich vorgeschoben und gelangen schließlich \n\nzum Heftapparat, in dem sie zu fertigen Druckprodukten zusammengefügt wer-\n\nden. \n\n11 \n\nEin Sammelhefter dieser Art ist, wie die Streitpatentschrift erläutert, aus \n\nder Schweizer Patentschrift 519 993 (E 9) bekannt. Sein Nachteil ist die geringe \n\nArbeitsgeschwindigkeit. \n\n12 \n\nDer Erfindung liegt das technische Problem zugrunde, einen Sammelhef-\n\nter bereitzustellen, welcher bei gleichermaßen präziser Verarbeitung der gefal-\n\nteten Einzelbögen wie bei der bekannten Maschine ein Mehrfaches der Produk-\n\ntionsgeschwindigkeit zulässt (Sp. 3 Z. 53-57 der Streitpatentschrift [C2-Schrift; \n\neine C3-Schrift liegt nicht vor]). \n\n13 \n\nDieses Problem wird nach Patentanspruch 1 des Streitpatents in der gel-\n\ntenden Fassung durch folgende Merkmalskombination gelöst: \n\n(1) \n\n(2) \n\nDer Sammelhefter weist Anlegestationen (7, 8, 19) auf, die \nim Maschinentakt angetrieben und an Sammelstrecken an-\ngeordnet sind. \n\nParallel zur ersten Sammelstrecke ist wenigstens eine ihr \nzum Beschicken nachfolgende weitere Sammelstrecke vor-\nhanden. \n\n (3) Die Anlegestationen (7, 8, 19) beschicken mit jedem Ma-\nschinentakt nacheinander jeweils eine der einander folgen-\nden Sammelstrecken mit einem Druckbogen. \n\n (4) \n\nJede Sammelstrecke weist auf: \n\n(4.1) eine sattelförmige Auflage (3), auf die Druckbogen \n\nrittlings abgelegt werden, und \n\n(4.2) quer zu ihrer Beschickungsrichtung längs der Aufla-\nge wirksame Mitnehmer (6), welche die vereinzelten \nDruckbogen zu einem Heftapparat (9) transportieren. \n\n(5) \n\nDie auf einer Sammelstrecke zusammengetragenen Druck-\nbogen werden geheftet: \n\n(5.1) auf der ersten Sammelstrecke durch mindestens ei-\nnen Heftkopf (12, 13, 33) des Heftapparates (9) und \n\n(5.2) auf der weiteren Sammelstrecke durch mindestens \n\neinen weiteren Heftkopf (12, 13, 33). \n\n(6) \n\nIm Wirkbereich des Heftapparates (9) \n\n(6.1) stehen die zusammengetragenen Druckbogen relativ \n\nzu den Sammelstrecken still und \n\n(6.2) \n\nfolgen die Heftköpfe (12, 13, 33) beim Heftvorgang \nwährend eines Bewegungsweges den Sammelstre-\ncken (und den Druckbogen) im Gleichlauf. \n\n14 \n\nDie nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der Streitpatentschrift zeigt ein \n\nAusführungsbeispiel. \n\n15 \n\nDer mit Merkmal 6.2 beanspruchte Gleichlauf zwischen den Heftköpfen \n\ndes Heftapparats und den Sammelstrecken (mit den darauf abgelegten, relativ \n\nzur Sammelstrecke stillstehenden Druckbogen) wird dadurch erzielt, dass der \n\nHeftkopf, der die Druckbogen auf der zugeordneten Sammelstrecke heftet, sei-\n\nnerseits bewegt wird und während eines Bewegungsweges (im Ausführungs-\n\nbeispiel während des Weges, den der pendelnde Heftapparat in Drehrichtung \n\ndes Sammelhefters zurücklegt) der Sammelstrecke in gleicher Richtung und in \n\ngleichem (Radial-)Abstand folgt. Hierdurch wird erreicht, dass für die Heftung \n\nmehr Zeit zur Verfügung steht (Sp. 4 Z. 4-9), nämlich derjenige Zeitraum, in \n\ndem sich die Sammelstrecken um den Abstand zwischen zwei Sammelstrecken \n\nweiterbewegen. \n\n16 \n\nII. \n\nZutreffend hat das Bundespatentgericht angenommen, dass der \n\nPatentanspruch des Streitpatents gegenüber dem Inhalt der ursprünglichen Un-\n\nterlagen nicht unzulässig erweitert ist. Eine unzulässige Erweiterung liegt insbe-\n\nsondere nicht darin, dass Merkmal 6.2 lediglich vorschreibt, dass die Heftköpfe \n\nbeim Heftvorgang während eines Bewegungsweges den Sammelstrecken im \n\nGleichlauf folgen, hingegen nicht vorgibt, dass der Heftapparat hierzu eine \n\nPendelbewegung ausführen muss und die Heftköpfe gleichzeitig eine Heft-\n\noperation durchführen. \n\n17 \n\nMerkmal 6.2 ist als solches, wie auch die Klägerin nicht bezweifelt, ur-\n\nsprungsoffenbart. Denn die Patentanmeldung beschreibt ein durch die mit der \n\noben wiedergegebenen Zeichnung identischen Figur 1 illustriertes Ausfüh-\n\nrungsbeispiel, bei dem der Heftapparat (9) einen um die Achse (1) schwenkbar \n\ngelagerten Bügel (11) aufweist, an dem zwei Heftkopfpaare (12, 13) angeordnet \n\nsind. Der Bügel (11) führt eine Hin- und Her-Schwenkbewegung aus und folgt \n\ndabei während einem Bewegungsweg den Auflagen (3) mit gleicher Geschwin-\n\ndigkeit. Die sich mitbewegenden Heftkopfpaare (12, 13) führen jeweils während \n\ndes Gleichlaufs mit den Auflagen (3) simultan eine Heftoperation aus, mit der \n\ndie aufeinanderliegenden Druckbogen von zwei Sammelstrecken zusammen-\n\ngeheftet werden (S. 9, letzter Abs. - S. 10, 2. Abs. der Offenlegungsschrift 36 16 \n\n566 = Sp. 5 Z. 5-27 der Streitpatentschrift). Im Wirkbereich des Heftapparates \n\nfolgen somit die Heftköpfe (12, 13, 33) beim Heftvorgang während eines Bewe-\n\ngungsweges den Sammelstrecken im Gleichlauf. \n\n18 \n\nDie Patentinhaberin war auch nicht gehindert, dieses Merkmal in den Pa-\n\ntentanspruch aufzunehmen, ohne gleichzeitig weitere Einzelheiten des Ausfüh-\n\nrungsbeispiels mit zu übernehmen. \n\n19 \n\nÄnderungen der Patentansprüche dürfen freilich weder zu einer Erweite-\n\nrung des Gegenstands der Anmeldung noch dazu führen, dass an die Stelle der \n\nangemeldeten Erfindung eine andere gesetzt wird (BGHZ 66, 17, 29 \n\n- Alkylendiamine I; BGHZ 110, 123, 125 - Spleißkammer). Der Patentanspruch \n\ndarf mithin nicht auf einen Gegenstand gerichtet werden, von dem aus fach-\n\nmännischer Sicht aufgrund der ursprünglichen Offenbarung nicht zu erkennen \n\nist, dass er von vornherein von dem Schutzbegehren umfasst sein sollte \n\n(Sen.Urt. v. 21.9.1993 - X ZR 50/91, Mitt. 1996, 204, 206 - Spielfahrbahn; \n\nSen.Beschl. v. 20.6.2000 - X ZB 5/99, GRUR 2000, 1015, 1016 - Vergla-\n\nsungsdichtung; v. 5.10.2000 - X ZR 184/98, GRUR 2001, 140, 141 - Zeittele-\n\ngramm; Sen.Urt. v. 5.7.2005, GRUR 2005, 1023, 1024 - Einkaufswagen II). Der \n\nAnmelder oder Patentinhaber, der nur noch für eine bestimmte Ausführungs-\n\nform der angemeldeten Erfindung Schutz begehrt, ist dabei nicht genötigt, \n\nsämtliche Merkmale eines Ausführungsbeispiels in den Anspruch aufzunehmen \n\n(Sen.Urt. v. 15.11.2005 - X ZR 17/02, GRUR 2006, 316, 319 - Koksofentür). Die \n\nAufnahme eines weiteren Merkmals aus der Beschreibung in den Patentan-\n\nspruch ist zulässig, wenn dadurch die zunächst weiter gefasste Lehre auf eine \n\nengere Lehre eingeschränkt wird und wenn das weitere Merkmal in der Be-\n\nschreibung als zu der beanspruchten Erfindung gehörend zu erkennen war \n\n(BGHZ 111, 21, 25 - Crackkatalysator I; Sen.Beschl. v. 30.10.1990 - X ZB \n\n18/88, GRUR 1991, 307, 308 - Bodenwalze; Sen.Urt. v. 7.12.1999 - X ZR \n\n40/95, GRUR 2000, 591, 592 - Inkrustierungsinhibitoren). Dienen mehrere in \n\nder Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannte Merkmale der näheren \n\nAusgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, die je für sich, aber auch \n\nzusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, hat es der Patent-\n\ninhaber in der Hand, ob er sein Patent durch die Aufnahme einzelner oder \n\nsämtlicher dieser Merkmale beschränkt; in dieser Hinsicht können dem Patent-\n\ninhaber keine Vorschriften gemacht werden (BGHZ 110, 123, 126 - Spleiß-\n\nkammer; Sen.Beschl. v. 14.9.2004 - X ZB 25/02 - Fußbodenbelag). \n\n20 \n\nDies bedeutet allerdings nicht, dass der Patentinhaber nach Belieben \n\neinzelne Elemente eines Ausführungsbeispiels im Patentanspruch kombinieren \n\ndürfte. Die Kombination muss vielmehr in ihrer Gesamtheit eine technische Leh-\n\nre darstellen, die aus der Sicht des Fachmanns den ursprünglichen Unterlagen \n\nals mögliche Ausgestaltung der Erfindung zu entnehmen ist; andernfalls wird \n\netwas beansprucht, von dem aufgrund der ursprünglichen Offenbarung nicht \n\nerkennbar ist, dass es von vornherein von dem Schutzbegehren umfasst sein \n\nsoll, und das daher gegenüber der angemeldeten Erfindung ein aliud darstellt \n\n(Sen.Beschl. v. 23.1.1990 - X ZB 9/89, GRUR 1990, 432, 434 - Spleißkammer \n\n[insoweit nicht in BGHZ]; Sen.Beschl. v. 11.9.2001 - X ZB 18/00, GRUR 2002, \n\n49, 51 - Drehmomentübertragungseinrichtung). \n\n21 \n\nDiesen Anforderungen genügt die Kombination des Merkmals 6.2 mit \n\nden übrigen Merkmalen des Patentanspruchs 1. Denn in Patentanspruch 2 der \n\nAnmeldung war ganz allgemein ein Sammelhefter mit parallelen Sammelstre-\n\ncken angegeben, bei dem der Heftapparat wenigstens zwei benachbarten \n\nSammelstrecken zugeordnet ist und je Sammelstrecke mindestens einen Heft-\n\nkopf aufweist. Aus der Sicht des Fachmanns, als den der Senat - auf der \n\nGrundlage der durch die Angaben des gerichtlichen Sachverständigen bestätig-\n\nten Feststellungen des Bundespatentgerichts zum üblichen Ausbildungs- und \n\nKenntnisstand der mit der Entwicklung von Sammelheftern befassten Fachleu-\n\nte - einen Maschinenbauingenieur mit praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet \n\nder Konstruktion papierverarbeitender Maschinen ansieht, war erkennbar, dass \n\nder beschriebene Gleichlauf der Heftköpfe eines wenigstens zwei benachbarten \n\nSammelstrecken in deren Wirkbereich zugeordneten Heftapparats mit den \n\nSammelstrecken beim Heftvorgang geeignet ist, dem in der Patentanmeldung \n\nbeschriebenen Nachteil des Standes der Technik, dass für den Heftvorgang nur \n\nein Bruchteil eines Maschinentaktes zur Verfügung stand, entgegenzuwirken \n\nund damit das Ziel zu fördern, eine Vorrichtung zu schaffen, die bei gleich prä-\n\nziser Verarbeitung wie bei einer konventionellen Maschine ein Mehrfaches der \n\nProduktionsgeschwindigkeit erlaubt. \n\n22 \n\nDem gegenüber ist unerheblich, dass die ursprünglichen Unterlagen mit \n\ndem konzentrisch gelagerten, pendelnden Bügel des Heftapparats nur eine \n\nMöglichkeit beschreiben, wie ein solcher Gleichlauf während eines Bewe-\n\ngungsweges erreicht werden kann. Denn ein solches Ausführungsbeispiel, mit \n\ndem der Anmelder der Anforderung genügt, die Erfindung so deutlich und voll-\n\nständig zu offenbaren, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 34 Abs. 4 \n\nPatG), nötigt nicht dazu, den Gegenstand des Patentanspruchs hierauf zu be-\n\nschränken. \n\n23 \n\nIII. \n\nZutreffend hat das Bundespatentgericht ferner angenommen, dass \n\ndie Klägerin nicht damit gehört werden kann, der Schutzbereich des Streitpa-\n\ntents sei gegenüber dem Schutzbereich des Stammpatents erweitert. Der \n\nSchutzbereich des Stammpatents ist für den möglichen Schutzbereich des \n\nStreitpatents ohne Bedeutung. Mit den dagegen von der Klägerin erhobenen \n\nEinwänden hat sich der Senat bereits im Einspruchsrechtsbeschwerdeverfah-\n\nren auseinandergesetzt (BGHZ 152, 172, 180 ff. - Sammelhefter); hieran hält er \n\nfest. \n\n24 \n\nIV. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs ist auch patent-\n\nfähig. Dieser Gegenstand ist, wie auch von der Klägerin und ihrer Streithelferin \n\nnicht in Zweifel gezogen wird, neu. Verhandlung und Beweisaufnahme haben \n\nebenso wenig tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Stand der \n\nTechnik dem Fachmann den Gegenstand des Patentanspruchs nahegelegt hat. \n\n25 \n\na) \n\nAus der in der Streitpatentschrift und vom Bundespatentgericht im \n\nEinspruchsbeschwerdeverfahren erörterten Schweizer Patentschrift 645 074 \n\n(E 11), die im Wesentlichen inhaltsgleich mit der deutschen Offenlegungsschrift \n\n31 08 551 (E 5) ist, die das angefochtene Urteil zum Ausgangspunkt seiner Ü-\n\nberlegungen gemacht hat, sind ein Verfahren und eine Vorrichtung bekannt, mit \n\ndenen mehrlagige Druckprodukte dadurch gebildet werden können, dass eine \n\nAnzahl von zickzackförmig gefalteten Bahnen aufeinander ausgerichtet über-\n\neinandergelegt wird. Jede Bahn wird durch einzelne Blätter gebildet, die an den \n\nquer zur Bahnlängsrichtung verlaufenden Faltstellen miteinander verbunden \n\nsind. Zum Abstützen der aufeinander zu legenden Bahnen dient eine Trommel, \n\nwelche an ihrem Umfang radial abstehende Stützstege (47) aufweist, auf denen \n\nzunächst die erste Bahn aufgelegt wird. Die spiralförmig auf der Trommel ge-\n\nführte erste Bahn gelangt sodann zum Eingabeabschnitt der nachfolgenden \n\nBahn, in welchem diese über die erste Bahn gelegt wird. Die beiden Bahnen \n\nwerden schraubenlinienförmig gegebenenfalls zu weiteren Eingabeabschnitten \n\nund sodann zu einem Endbereich der Trommel geführt, in dem ein Heftapparat \n\n(62) vorgesehen ist, in dessen Wirkbereich sich die Blätter(bahnen) auf einer \n\nKreisbahn bewegen. \n\n26 \n\nDiese Vorrichtung setzt voraus, dass die Blätter der am Ende des Bear-\n\nbeitungsvorgangs stehenden Druckprodukte als zickzackförmig gefaltete Bah-\n\nnen zugeführt werden, was die Schweizer Patentschrift als besonders vorteil-\n\nhaft ansieht, weil die gegenseitige Lage der Blätter einer Bahn immer definiert \n\nsei und beim Bilden von mehrblättrigen Druckprodukten die Blätter beim Auf-\n\neinanderlegen nicht einzeln gehandhabt werden müssten, sondern sich ge-\n\nmeinsam in ihrer Verbundformation übereinanderlegen ließen (S. 2 r. Sp. Z. 44-\n\n50). Hierdurch soll der apparative und steuerungstechnische Aufwand der \n\nHandhabung einzelner Druckbogen vermieden werden (S. 2 r. Sp. Z. 34-36). \n\nDie Annahme des Bundespatentgerichts, dies stelle eine Zweckangabe dar, \n\ndurch die eine Vorrichtung nicht auf den genannten Zweck beschränkt werde, \n\ngeht fehl. Zum einen geht es im vorliegenden Zusammenhang nicht um die Er-\n\nmittlung des durch die Entgegenhaltung geschützten Gegenstandes, sondern \n\nallein um deren Offenbarungsgehalt. Zum anderen offenbart die Entgegenhal-\n\ntung, ihrer Zielsetzung entsprechend, keine Mittel, mit denen sich einzelne \n\nDruckbogen rittlings auf den Stützstegen ablegen ließen (Merkmal 4.1). Wie in \n\nden Figuren 6 und 7 gezeigt, wird vielmehr die gefaltete Bahn von Greifern an \n\njeder zweiten Faltstelle erfasst und, wie in der Schweizer Patentschrift 645 073 \n\n(E 12, S. 4 l. Sp. Z. 51-55) für die insoweit identisch ausgestaltete Vorrichtung \n\nbeschrieben, \"handharmonikaartig\" zum Eingabeabschnitt transportiert. \n\n27 \n\nEs ist nach dem Ergebnis der Verhandlung und Beweisaufnahme nicht \n\nerkennbar, was aus der Sicht des Fachmanns Veranlassung dazu geben sollte, \n\ndie beschriebene Vorrichtung in eine solche zur Handhabung einzelner Druck-\n\nbogen umzuwandeln und damit gerade den in der Entgegenhaltung besonders \n\nhervorgehobenen Vorteil der Handhabung von Bahnen mit Leporellofaltung \n\nwieder aufzugeben. \n\n28 \n\nAuch der Hinweis der Berufung darauf, dass in Anspruch 5 der E 11 ein \n\nVerfahren beansprucht sei, bei dem die übereinander liegenden Bahnen an al-\n\nlen oder einzelnen Faltstellen durchgetrennt werden, führt nicht weiter. Zwar ist \n\nin jenem Anspruch nicht angegeben, in welcher Verfahrensphase die Bahnen \n\ndurch Trennung zu Blättern oder Druckbogen vereinzelt werden sollen. Für die \n\nFrage, welche Anregungen eine Schrift dem Fachmann bot, kommt es indessen \n\nnicht darauf an, wie weit ihr Gegenstand oder Schutzbereich reicht. Maßgeblich \n\nist allein, welche technischen Erkenntnisse und Möglichkeiten dem Fachmann \n\noffenbart werden. Insoweit beschreibt die Offenlegungsschrift jedoch - ihrer \n\nZielrichtung entsprechend - ausschließlich die Sammlung übereinander liegen-\n\nder Bahnen, nicht vereinzelter Druckbogen. Erst das am Entnahmeabschnitt \n\n(51) der Trommel - gegebenenfalls nach Heften (S. 4 r. Sp. Z. 4-7) - von einem \n\nTransporteur (59) übernommene, aus den übereinander liegenden Bahnen be-\n\nstehende \"Gebilde (61)\" wird einer Stapelbildevorrichtung (63) zugeführt und \n\nsodann von einer Trennvorrichtung (68) durchtrennt (S. 4 l. Sp. Z. 59 - r. Sp. Z. \n\n32). Auch die - ohnehin nicht näher ausgeführte - Bemerkung auf S. 4 r. Sp. Z. \n\n43-46, es \"wäre unter Umständen jedoch auch denkbar\", die fertigen Druckpro-\n\ndukte vor dem Stapeln einzeln voneinander zu trennen, bezieht sich auf \"die \n\neinzelnen zusammenhängenden, das Gebilde (61) bildenden fertigen Druck-\n\nprodukte\" und ändert daher nichts daran, dass nach dem Gesamtinhalt der \n\nSchrift eine Vereinzelung erst nach dem Sammeln in Betracht gezogen wird. \n\n29 \n\nZudem müsste der Fachmann, um zum Gegenstand des Streitpatents zu \n\ngelangen, eine solche Vorrichtung nicht nur, was für sich genommen keine \n\nSchwierigkeiten bereiten und zur Führung der Druckbogen(bahnen) erkennbar \n\nsinnvoll sein mag, mit längs der Stützstege wirksamen Mitnehmern versehen \n\n(Merkmal 4.2). Er müsste auch erkennen, dass es sinnvoll ist, zwei parallelen \n\nSammelstrecken jeweils einen Heftkopf zuzuweisen (Merkmal 5), welcher beim \n\nHeftvorgang während eines Bewegungsweges der Sammelstrecke im Gleich-\n\nlauf folgt (Merkmal 6.2). Die E 11 offenbart insoweit lediglich die Möglichkeit \n\neines Heftens (S. 4 l. Sp. Z. 68 - r. Sp. Z. 6) und zeigt in Figur 7 schematisch \n\neinen Heftapparat (62), der für den Fachmann als Rotationshefter erkennbar ist. \n\nDa übliche Rotationsheftapparate, wie das Bundespatentgericht von der Beru-\n\nfung unbeanstandet festgestellt hat, mehrere an ihrem Umfang verteilte Heft-\n\nköpfe aufweisen, die nacheinander an einer definierten Heftposition vorbeige-\n\nführt werden, mag dem Bundespatentgericht darin gefolgt werden, dass es für \n\nden Fachmann \"platt selbstverständlich\" ist, die Drehgeschwindigkeiten des \n\nRotationsheftapparates und der Sammeltrommel bzw. die Fördergeschwindig-\n\nkeit der endlos umlaufenden Sammelstrecken so einzustellen, dass an der \n\nHeftposition einem jeden Stützelement (47) einer der Heftköpfe des Rotations-\n\nheftapparates (62) gegenübersteht. Indessen ist gerade auf der Grundlage die-\n\nser Ausgangsüberlegung nicht ersichtlich, inwiefern es für den Fachmann auch \n\nnaheliegend gewesen sein sollte, die Rotationsheftköpfe beim Heftvorgang den \n\nSammelstrecken mit den zu heftenden Druckbogen im Gleichlauf folgen zu las-\n\nsen. \n\n30 \n\nDenn für eine solche \"Nachführung\" eines Rotationsheftkopfes bietet der \n\nStand der Technik weder Vorbild noch Anregung. Arbeitet der Rotationshefter, \n\nwie bei der Vorrichtung nach der Schweizer Patentschrift 645 074, mit einer \n\nTransportvorrichtung zusammen, die die zu heftenden Druckbogen ihrerseits \n\nauf einer Kreisbahn transportiert, wälzen sich die Heftköpfe auf den Druckbo-\n\ngen ab, was nur einen linienförmigen Kontakt ermöglicht. Heftvorrichtungen, die \n\nsich geradlinig mit ihrerseits auf gerader Linie geförderten Druckbogen mitbe-\n\nwegen, wie sie etwa die deutsche Auslegeschrift 1 114 779 (E 1) oder die deut-\n\nsche Patentschrift 33 43 466 (E 2) beschreiben, vermögen daher keine Anre-\n\ngung dazu zu geben, einen Rotationshefter \"gleichlaufend\" auszubilden. Auch \n\ndie Drahtheftmaschine nach der deutschen Auslegeschrift 1 055 499 (E 10) er-\n\nmöglicht derartiges - abgesehen von dem Bedenken, ob der Fachmann zur \n\nWeiterbildung eines herkömmlichen Rotationshefters auf diese 1956 angemel-\n\ndete, sehr kompliziert aufgebaute Vorrichtung zurückgegriffen hätte - nicht. Dort \n\nwerden Bogen geheftet, die auf einem ebenen Führungsblech (27) zugeführt \n\nwerden. Zudem ist zwar der auf einem rotierenden Heftkopf (10) angeordnete \n\nHeftrahmen (43) seinerseits drehbar gelagert, so dass er während der Eintreib-\n\nphase der Klammer stets auf den Amboss der Gegenwalze ausgerichtet bleibt. \n\nEin Gleichlauf im dargestellten Sinne eines ohne Relativbewegung in Transport-\n\nrichtung der Druckbogen mitlaufenden Heftkopfes wird damit jedoch nicht er-\n\nzielt. \n\n31 \n\nRechtsfehlerhaft hat das Bundespatentgericht es für unerheblich gehal-\n\nten, ob die konstruktive Umsetzung des Bestrebens, den für eine Steigerung \n\nder Produktionsleistung als vorteilhaft erkennbaren Gleichlauf der Heftvorrich-\n\ntung nach der E 1 auf einen Rotationshefter nach der E 11 zu übertragen, im \n\nBereich fachüblichen Handelns gelegen habe oder ob hierbei technische \n\nSchwierigkeiten zu überwinden gewesen seien, da der Wortlaut des Patentan-\n\nspruchs des Streitpatents entsprechende Merkmale nicht aufweise. Auf den \n\nPatentanspruch kommt es insoweit nicht an. Es genügt, dass das Streitpatent \n\nwenigstens eine Möglichkeit aufzeigt, wie der Gleichlauf erreicht werden kann \n\n(vgl. BGHZ 147, 306, 317 f. - Taxol). Die Annahme, dass es für den Fachmann \n\nnahegelegen habe, den Rotationshefter nach der E 11 \"gleichlaufend\" auszu-\n\ngestalten, setzt entsprechend voraus, dass dem Fachmann zumindest ein Weg \n\noffenstand, wie er einen solchen Gleichlauf bei der Vorrichtung erreichen konn-\n\nte, deren Verbesserung er anstrebte. \n\n32 \n\nb) \n\nDie Schweizer Patentschrift 645 073 (E 12), die der gerichtliche \n\nSachverständige für den nächstliegenden Stand der Technik gehalten hat, \n\nkonnte dem Fachmann die Erfindung gleichfalls nicht nahelegen. Denn bei der \n\ndort beschriebenen, prinzipiell wie die Vorrichtung nach der Schweizer Patent-\n\nschrift 645 074 (E 11) aufgebauten und arbeitenden Vorrichtung ist gegenüber \n\ndem Eingabeabschnitt für jede Bahn eine Trenneinrichtung angeordnet, die die \n\nBahn an jeder auf einem Stützelement (47) aufliegenden Faltstelle durchtrennt. \n\nDadurch entstehen an dieser Stelle aus den leporelloartig gefalteten Bahnen \n\neinzelne Druckbogen, die jeweils in ein aus zwei benachbarten Stützelementen \n\ngebildetes Abteil gelegt werden. Gesammelt wird also nicht wie beim Streitpa-\n\ntent und der E 11 von innen nach außen, sondern von außen nach innen. Infol-\n\ngedessen kann der in der E 11 gezeigte Rotationshefter nicht eingesetzt wer-\n\nden; er ist demgemäß in der E 12 auch nicht gezeigt und nicht erwähnt. Die \n\nSchrift liegt damit noch weiter vom Gegenstand der Erfindung entfernt als die \n\nE 11. \n\n33 \n\nc) \n\nDie deutsche Auslegeschrift 1 114 779 (E 1) beschreibt eine Ma-\n\nschine zum Heften von Bogenlagen, bei der die Druckbogen auf sattelförmigen \n\nAuflagen (2) gesammelt werden, die an umlaufenden Zugorganen angeordnet \n\nsind. Mittels Verteil- und Anlegevorrichtungen (104) werden die Druckbogen auf \n\nden Auflagen abgelegt und zu einer Heftvorrichtung (105) weitertransportiert. \n\nDie Heftköpfe werden von auf einer Welle aufgekeilten Nocken gesteuert, die \n\ndas Anbringen der Heftklammern während des Verschiebens der auf den Auf-\n\nlagen ruhenden Broschüren gestatten. Das entspricht den Merkmalen 1 bis 4.1, \n\n5, 6.1 und 6.2. Hingegen fehlen längs der Auflage wirksame Mitnehmer (Merk-\n\nmal 4.2) ebenso wie mindestens zwei parallelen Sammelstrecken zugeordnete \n\nHeftköpfe (Merkmale 5.1 und 5.2). Für eine dem Fachmann nahegelegte Um-\n\ngestaltung im Sinne der Erfindung fehlt schon deshalb jeder Anhalt, weil die \n\nVorrichtung konstruktiv für einen Transport der vereinzelten Druckbogen längs \n\nder Auflage keinen Raum lässt. \n\n34 \n\nd) \n\nDie übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften kommen \n\ndem Gegenstand des Streitpatents nicht näher. Die tatsächlichen Vorausset-\n\nzungen des § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG können hiernach - in Übereinstimmung mit \n\nder Entscheidung des Bundespatentgerichts im Einspruchsverfahren - nicht \n\nfestgestellt werden, so dass das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage \n\nabzuweisen ist. \n\n35 \n\nV. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 101 Abs. 2, \n\n§ 100 Abs. 1 ZPO. Die Streithelferin gilt als Streitgenossin der Klägerin. Nach-\n\ndem der Senat für die Nebenintervention im Patentnichtigkeitsverfahren das \n\nErfordernis aufgegeben hat, dass zwischen dem Nichtigkeitskläger oder dem \n\nPatentinhaber eine Rechtsbeziehung bestehen muss, die durch die im Nichtig-\n\nkeitsverfahren ergehende Entscheidung beeinflusst werden kann, und es genü-\n\ngen lässt, dass der Nebenintervenient durch das Streitpatent in seiner geschäft-\n\nlichen Tätigkeit als Wettbewerber beeinträchtigt werden kann (BGHZ 166, 18 \n\n- Carvedilol I), besteht kein Grund mehr, die Rechtskraftwirkung eines klageab-\n\nweisenden Urteils gegenüber dem Streithelfer anders zu beurteilen als gegen-\n\nüber dem Nichtigkeitskläger. Auch erscheint die Kostenfolge des § 101 Abs. 2 \n\nZPO für diesen Fall sachgerechter als diejenige des § 101 Abs. 1 ZPO. Ent-\n\nsprechend § 69 ZPO gilt der Streithelfer daher als Streitgenosse des Nichtig-\n\nkeitsklägers (offengelassen im Senatsurteil vom 22.12.1964 - Ia ZR 237/63, \n\nGRUR 1965, 297 - Nebenintervention). An der im Urteil vom 30. September \n\n1997 (X ZR 85/94, GRUR 1998, 382, 387 - Schere) vertretenen gegenteiligen \n\nAuffassung hält der Senat nicht fest. \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\nMühlens \n\nMeier-Beck \n\nGröning \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 20.07.2004 - 1 Ni 8/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-16/x-zr-182-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-16/x-zr-182-04","retrieved":"2026-07-10 22:06:50.774507+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-10-16/x-zr-182-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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