{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-10-16","aktenzeichen":"VI ZB 65/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 329 Abs. 1; § 233 Fc a) Bei Beschlüssen, die das Verfahren ganz oder teilweise abschließen sollen oder von deren Rechtskraft weitergehende Wirkungen abhängen, muss sich aus der Urschrift ergeben, zwischen welchen Parteien die Entscheidung ergangen ist. b) Der Eintrag des endgültigen Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist im Fristenka- lender ist erst zulässig, wenn eine beantragte Fristverlängerung tatsächlich ge- währt worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZB 65/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Oktober 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 329 Abs. 1; § 233 Fc \n\na) Bei Beschlüssen, die das Verfahren ganz oder teilweise abschließen sollen oder \n\nvon deren Rechtskraft weitergehende Wirkungen abhängen, muss sich aus der \n\nUrschrift ergeben, zwischen welchen Parteien die Entscheidung ergangen ist. \n\nb) Der Eintrag des endgültigen Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist im Fristenka-\n\nlender ist erst zulässig, wenn eine beantragte Fristverlängerung tatsächlich ge-\n\nwährt worden ist. \n\nBGH, Beschluss vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06 - LG München I \n\n AG München \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2007 durch die \n\nVizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und \n\nStöhr \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 17. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts München I vom 17. August 2006 wird auf Kosten \n\nder Klägerin als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt \n\n3.230 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche we-\n\ngen eines Verkehrsunfalls geltend. Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten \n\nam 13. März 2006 zugestellte Urteil des Amtsgerichts, mit dem die Klage ab-\n\ngewiesen wurde, hat sie mit Schriftsatz vom 13. April 2006 Berufung eingelegt. \n\nMit weiterem Schriftsatz vom 15. Mai 2006, der am selben Tage bei dem Beru-\n\nfungsgericht eingegangen ist, hat sie um \"Fristverlängerung um einen Monat, \n\nbis zum 15. Juni 2006\" zur Berufungsbegründung gebeten. Eine Einwilligung \n\ndes Prozessgegners hat sie nicht vorgetragen. \n\n2 \n\n3 \n\nAm 16. Mai 2006 wurde die Berufungsbegründungsfrist bis zum 13. Juni \n\n2006 verlängert, weil die Zustellung des Urteils am 13. März 2006 erfolgt sei, \n\nund eine Mitteilung an die Parteivertreter per Telefax verfügt. Ausweislich eines \n\nVermerks in den Akten wurde diese Verfügung am 23. Mai 2006 ausgeführt. \n\nDie Berufungsbegründung ging am 16. Juni 2006 (dem Tag nach Fron-\n\nleichnam) bei dem Berufungsgericht ein. Nach dem Hinweis, dass die Beru-\n\nfungsbegründung verspätet eingegangen sei, haben die Prozessbevollmächtig-\n\nten der Klägerin ausgeführt, sie hätten die Fristverlängerung bis zum 15. Juni \n\n2006 beantragt, weil der 13. Mai 2006 ein Samstag gewesen sei. Dass die Be-\n\nrufungsbegründungsfrist nur bis 13. Juni 2006 verlängert worden sei, sei nicht \n\nmitgeteilt worden. Sie hätten daher davon ausgehen können, dass die Fristver-\n\nlängerung, wie beantragt, bis zum 15. Juni 2006 gewährt worden sei. Vorsorg-\n\nlich haben sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. \n\n4 \n\nMit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht den Wie-\n\ndereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verwor-\n\nfen. Ohne Einwilligung des Gegners habe die Begründungsfrist um einen Mo-\n\nnat, also bis 13. Juni 2006, verlängert werden können. Diese rechtlichen Erwä-\n\ngungen ergäben sich aus dem Gesetz. Die Nichtkenntnis von einer gerichtli-\n\nchen Entscheidung fingiere keine antragsgemäße Entscheidung. Die Klägerver-\n\ntreter seien daher verpflichtet gewesen, sich innerhalb der Begründungsfrist \n\nnach der beantragten Entscheidung zu erkundigen. \n\n5 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 \n\nSatz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil es an den \n\nII. \n\nVoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Das Berufungsgericht hat im Er-\n\ngebnis zu Recht den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen \n\nund ihre Berufung als unzulässig verworfen. Fragen von grundsätzlicher Bedeu-\n\ntung stellen sich nicht. \n\n6 \n\na) Die angefochtene Entscheidung ist nicht bereits deswegen aufzuhe-\n\nben, weil aus ihrer Urschrift die Parteien des Rechtsstreits nicht ersichtlich sind. \n\nZwar ist der Beschluss formell fehlerhaft zustande gekommen, weil ein voll-\n\nständiges Rubrum entsprechend § 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO fehlt. Bei Beschlüs-\n\nsen, die das Verfahren ganz oder teilweise abschließen sollen oder von deren \n\nRechtskraft weitergehende Wirkungen abhängen, muss sich aus der Urschrift \n\nselbst ergeben, zwischen welchen Parteien die Entscheidung ergangen sein \n\nsoll. Auch wenn § 329 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht auf § 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO \n\nverweist, ist allgemein anerkannt, dass auch für Beschlüsse die letztgenannte \n\nVorschrift entsprechend anwendbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar \n\n2001 - XII ZB 75/00 - VersR 2002, 464; vom 27. Juni 2003 - IXa ZB 72/03 - \n\nNJW 2003, 3136, 3137; OLG Köln BB 2001, 1498; OLG Jena, OLGR 2003, \n\n122). Trotz dieses Rechtsmangels liegt aber ein wirksamer Beschluss vor, bei \n\ndem unter Berücksichtigung des Urteils erster Instanz sowie des Berufungsver-\n\nfahrens ohne weiteres ersichtlich ist, zwischen welchen Parteien der Rechts-\n\nstreit stattgefunden hat und hinsichtlich welcher Parteien der angefochtene Be-\n\nschluss erlassen ist. Besondere Umstände, die hier eine Feststellung der Par-\n\nteien erschweren würde, liegen nicht vor. Deshalb ist nicht allein wegen des \n\nfehlerhaften Rubrums eine Aufhebung des Beschlusses erforderlich. \n\n7 \n\nb) Wie vom Berufungsgericht angenommen, lief die Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist mit dem 13. Juni 2006 ab, weil die Frist nur bis zu diesem Zeitpunkt \n\nverlängert worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2007 - XII ZB \n\n82/07 - Rn. 8). Die Verfügung vom 16. Mai 2006 ist kein gerichtsinterner Vor-\n\ngang geblieben, auch wenn die Klägerin geltend macht, diese Verfügung sei \n\nihren Prozessbevollmächtigten nicht zugegangen. Ausweislich seines Schrift-\n\nsatzes vom 10. August 2006 wurde die Verfügung jedenfalls dem Beklagtenver-\n\ntreter per Fax zugeleitet. Die Verlängerung bedurfte, auch soweit sie hinter dem \n\nAntrag der Klägervertreter zurückblieb, keiner förmlichen Zustellung, weil sie \n\nkeine Frist in Lauf setzte (BGHZ 93, 300, 305), so dass nach § 329 Abs. 2 \n\nSatz 1 ZPO die formlose Mitteilung genügte. Die Teilablehnung der Fristverlän-\n\ngerung kann außerdem nach § 225 Abs. 3 ZPO nicht angefochten werden. \n\n8 \n\nc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerin sind keine \n\nUmstände vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass sie bzw. ihre \n\nProzessbevollmächtigten, deren Verschulden ihr gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzu-\n\nrechnen ist, ohne Verschulden verhindert war, die Berufungsbegründungsfrist \n\neinzuhalten (vgl. §§ 233, 236 Abs. 2 ZPO). \n\n9 \n\naa) Zwar kann der Klägerin kein Verschulden ihrer Prozessvertreter in-\n\nsoweit angelastet werden, als diese auf die Verlängerung der Berufungsbe-\n\ngründungsfrist in der beantragten Weise vertrauten, nachdem sie einen ersten \n\nVerlängerungsantrag unter Darlegung eines erheblichen Grundes im Sinne des \n\n§ 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gestellt hatten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Sep-\n\ntember 2001 - VI ZB 26/01 - VersR 2001, 1579, 1580; vom 13. Dezember 2005 \n\n- VI ZB 52/05 - VersR 2006, 568; vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06 - juris Rn. 6, \n\njeweils m.w.N.). Demgemäß waren die Prozessbevollmächtigten der Klägerin \n\ngrundsätzlich auch nicht verpflichtet, sich innerhalb des Laufs der Berufungsbe-\n\ngründungsfrist beim Gericht zu erkundigen, ob der Verlängerungsantrag recht-\n\nzeitig eingegangen ist und ob ihm stattgegeben werde (Senatsbeschluss vom \n\n13. Dezember 2005 - VI ZB 52/05 - aaO; BGH, Beschlüsse vom 12. März 1986 \n\n- VIII ZB 6/86 - VersR 1986, 787, 788; vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98 - \n\nVersR 1999, 1559, 1560). \n\n10 \n\nbb) Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben aber weder darge-\n\ntan noch glaubhaft gemacht, dass sie durch eine ordnungsgemäße Organisati-\n\non der Fristenkontrolle in ihrer Kanzlei dafür Sorge getragen haben, dass nach \n\neinem Fristverlängerungsantrag die Frist nicht versäumt wird. \n\n11 \n\nFür die Kontrolle von Fristen bei Fristverlängerungsanträgen gelten \n\ngrundsätzlich entsprechende Voraussetzungen wie für die unmittelbare Fristen-\n\nkontrolle von Berufung und Berufungsbegründung. Danach ist es erforderlich, \n\ndas mutmaßliche Ende einer Berufungsbegründungsfrist bei oder alsbald nach \n\nEinreichung einer Berufungsschrift im Fristenkalender einzutragen. Dieser Ver-\n\nmerk muss später anhand der gerichtlichen Eingangsbestätigung überprüft \n\nwerden, damit sichergestellt ist, dass keine hypothetische, sondern die wirkliche \n\nFrist eingetragen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06 - \n\naaO Rn. 7; BGH, Beschluss vom 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99 - NJW-RR 1999, \n\n1663 m.w.N.). Die Eintragung nur vorläufig berechneter bzw. hypothetischer \n\nFristen birgt nämlich eine Gefahrenquelle, weil sie leicht darüber hinwegtäu-\n\nschen kann, dass das wirkliche Fristende auf einen anderen Tag als angenom-\n\nmen fällt. Dementsprechend darf eine beantragte Fristverlängerung nicht in der \n\nWeise vorgemerkt werden, dass schon mit der Antragstellung der Endpunkt der \n\nFrist im Kalender eingetragen wird, als ob sie bereits zu diesem Zeitpunkt bewil-\n\nligt worden sei. Auch hierbei handelt es sich nämlich zunächst um eine hypo-\n\nthetische Frist, da der Vorsitzende die Frist auch auf einen kürzeren Zeitraum \n\nals beantragt bewilligen kann. Der Eintrag des endgültigen Fristablaufs ist des-\n\nhalb erst dann zulässig, wenn die Verlängerung tatsächlich gewährt worden ist \n\n(vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06 - aaO; BGH, Beschlüs-\n\nse vom 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99 - aaO; vom 10. Januar 2001 - XII ZB \n\n127/00 - BGH-Report 2001, 483, 484; vom 13. Dezember 2001 - VII ZB 19/01 - \n\nBGH-Report 2002, 246, 247). In jedem Fall ist durch geeignete Maßnahmen \n\nsicherzustellen, dass vor dem beantragten Fristablauf das wirkliche Ende der \n\nFrist - gegebenenfalls durch Rückfrage bei Gericht - festgestellt wird (vgl. Se-\n\nnatsbeschluss vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06 - aaO; BGH, Beschlüsse vom \n\n14. Juli 1999 - XII ZB 62/99 - aaO; vom 10. Januar 2001 - XII ZB 127/00 - aaO; \n\nvom 13. Dezember 2001 - VII ZB 19/01 - aaO; vom 15. August 2007 - XII ZB \n\n82/07 - Rn. 16). \n\n12 \n\nDie Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs enthält keinen Vortrag \n\ndazu, dass im Büro der Prozessbevollmächtigten der Klägerin solche organisa-\n\ntorischen Maßnahmen vorgesehen waren. Diese durften aber entgegen der \n\nAuffassung der Rechtsbeschwerde auf die Gewährung der beantragten Frist-\n\nverlängerung nicht so lange vertrauen, wie sie keine anders lautende Nachricht \n\nvon dem Gericht erhielten (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juni 2006 - VI ZB \n\n14/06 - aaO Rn. 8). Sie hätten sich vielmehr rechtzeitig über das wirkliche Ende \n\nder Frist, gegebenenfalls durch Rückfrage bei Gericht, Gewissheit verschaffen \n\nmüssen, nachdem keine entsprechende Verfügung zugegangen war. Der Um-\n\nstand, dass nach § 224 Abs. 3 ZPO entgegen der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet wird, hier \n\nalso von dem Tag an, an dem die gesetzliche Berufungsbegründungsfrist unter \n\nBerücksichtigung des ursprünglichen Fristendes an einem Sonnabend abgelau-\n\nfen wäre (§ 222 Abs. 2 ZPO), ändert hieran nichts. Diese Besonderheit hätte \n\ndie Prozessbevollmächtigten allenfalls zu einer besonderen Sorgfalt bei der \n\nFristenkontrolle veranlassen können. \n\n13 \n\nd) Da dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht stattzugeben war, hat das \n\nBerufungsgericht die Berufung der Klägerin wegen Versäumung der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist zu Recht als unzulässig verworfen. \n\n14 \n\n2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nAG München, Entscheidung vom 16.02.2006 - 332 C 10492/05 - \n\nLG München I, Entscheidung vom 17.08.2006 - 17 S 7048/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-16/vi-zb-65-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 329","ref_norm":"329","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 225","ref_norm":"225","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-16/vi-zb-65-06","retrieved":"2026-07-10 22:07:46.041603+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-10-16/vi-zb-65-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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