{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-10-16","aktenzeichen":"3 StR 351/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 351/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Oktober 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2007 ge-\n\nmäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten A. und S. Sch. \n\n gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 22. Mai \n\n2007 wird \n\na) das Verfahren eingestellt, soweit diese Angeklagten im Fall \n\nII. 18. der Urteilsgründe verurteilt worden sind; im Umfang \n\nder Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die \n\nnotwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur \n\nLast; \n\nb) das vorgenannte Urteil in den Schuldsprüchen gegen diese \n\nAngeklagten dahin geändert, dass sie jeweils der gewerbs-\n\nmäßigen Bandenhehlerei in 16 Fällen und der gewerbsmäßi-\n\ngen Hehlerei schuldig sind; \n\nc) der Tenor des vorgenannten Urteils dahin ergänzt, dass die \n\nvon den Angeklagten A. und S. Sch. in dieser \n\nSache in Polen erlittene Auslieferungshaft jeweils im Ver-\n\nhältnis 1:1 auf die verhängten Freiheitsstrafen angerechnet \n\nwird. \n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. \n\n3. Jeder Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines \n\nRechtsmittels zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDer Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts das \n\nVerfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit die Ange-\n\nklagten A. und S. Sch. im Fall II. 18. der Urteilsgründe wegen \n\ngewerbsmäßiger Bandenhehlerei verurteilt worden sind. Dies führt zur entspre-\n\nchenden Änderung der sie betreffenden Schuldsprüche. \n\n2 \n\nIm verbleibenden Umfang der Verurteilungen hat die Überprüfung des \n\nUrteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nach-\n\nteil dieser Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch die Gesamtfrei-\n\nheitsstrafen von vier Jahren bei dem Angeklagten A. Sch. sowie von \n\ndrei Jahren und drei Monaten bei der Angeklagten S. Sch. haben Be-\n\nstand. Der Senat kann im Hinblick auf die verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen \n\n(bei beiden Angeklagten jeweils einmal zwei Jahre Freiheitsstrafe, fünfzehnmal \n\nein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe und einmal ein Jahr und drei Monate \n\nFreiheitsstrafe) ausschließen, dass das Landgericht auf niedrigere Gesamtstra-\n\nfen erkannt hätte, wenn es die für den Fall II. 18. der Urteilsgründe verhängten \n\nEinzelstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe nicht in \n\ndie Gesamtstrafenbildung mit einbezogen hätte. \n\n3 \n\nDer Senat hat den Urteilstenor um den Ausspruch über die vom Landge-\n\nricht lediglich in den Urteilsgründen gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 \n\nStGB vorgenommene Anrechnung der von den beiden Angeklagten in dieser \n\nSache in Polen erlittenen Auslieferungshaft ergänzt (vgl. Meyer-Goßner, StPO \n\n50. Aufl. § 260 Rdn. 35). \n\nBecker Pfister von Lienen \n\n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-16/3-str-351-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-16/3-str-351-07","retrieved":"2026-07-10 22:06:08.173907+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-10-16/3-str-351-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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