{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-10-11","aktenzeichen":"V ZB 178/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZVG §74a Abs. 5 Das Vollstreckungsgericht ist bei der Entscheidung über den Zuschlag an die von ihm getroffene Festsetzung des Verkehrswerts gebunden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 178/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Oktober 2007 \n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZVG §74a Abs. 5 \n\nDas Vollstreckungsgericht ist bei der Entscheidung über den Zuschlag an die von \n\nihm getroffene Festsetzung des Verkehrswerts gebunden. \n\nBGH, Beschl. v. 11. Oktober 2007 - V ZB 178/06 - LG Bückeburg \n\nAG Stadthagen \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Oktober 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin \n\nDr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDem Schuldner wird gegen die Versäumung der Frist zur Begrün-\n\ndung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand gewährt. \n\nAuf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der \n\n4. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom 7. August 2006 \n\nund der Beschluss des Amtsgerichts Stadthagen vom \n\n4. November 2005 aufgehoben. Der Beteiligten zu 5 wird der Zu-\n\nschlag auf das im Versteigerungstermin des Amtsgerichts Stadt-\n\nhagen vom 25. Oktober 2005 abgegebene Gebot von 10.000 € \n\nversagt. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n10.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Beteiligten zu 2 bis 4 betreiben die Zwangsvollstreckung in das im \n\nEingang des Beschlusses bezeichnete Grundstück des Schuldners. Das Voll-\n\nstreckungsgericht hat den Verkehrswert des mit einem unbewohnten Fach-\n\nwerkhaus bebauten Grundstücks durch Beschluss vom 3. März 2004 auf \n\n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n106.860 € festgesetzt. In dem ersten, auf den 28. April 2005 bestimmten Ver-\n\nsteigerungstermin bot ein Vertreter der Beteiligten zu 2 im eigenen Namen \n\n10.000 €. Weitere Gebote erfolgten nicht. Der Zuschlag wurde gemäß § 85a \n\nZVG versagt. \n\nIn dem zweiten Versteigerungstermin am 25. Oktober 2005 blieb die Be-\n\nteiligte zu 5 mit einem Gebot von ebenfalls 10.000 € Meistbietende. Das Voll-\n\nstreckungsgericht hat ihr mit Beschluss vom 4. November 2005 auf dieses Ge-\n\nbot den Zuschlag erteilt. \n\nDas Landgericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des \n\nSchuldners zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt \n\nder Schuldner die Aufhebung des Zuschlags. \n\nII. \n\nDas Beschwerdegericht meint, der Zuschlag sei der Beteiligten zu 5 zu \n\nRecht erteilt worden. Dass das im ersten Termin abgegebene Gebot nicht in der \n\nAbsicht abgegeben worden sei, das Grundstück zu erwerben, lasse sich nicht \n\nfeststellen. Bei der Entscheidung über den Zuschlag sei das Vollstreckungsge-\n\nricht an die Zulassung des im ersten Termin abgegebenen Gebots und die Ent-\n\nscheidung, den Zuschlag gemäß § 85a Abs. 1 ZVG zu versagen, gebunden \n\ngewesen. \n\nIII. \n\n5 \n\nDie nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Beschwerde ist zuläs-\n\nsig. Die Beschwerde ist rechtzeitig eingelegt worden. An ihrer rechtzeitigen Be-\n\ngründung war der Schuldner gehindert, solange der Senat über den innerhalb \n\nder Begründungsfrist von dem Schuldner gestellten Antrag auf Gewährung von \n\nProzesskostenhilfe nicht entschieden hatte. Die Entscheidung ist durch Be-\n\nschluss des Senats vom 20. Oktober 2006 erfolgt. Innerhalb der mit der Zustel-\n\nlung dieses Beschlusses begonnenen Wiedereinsetzungsfrist hat der Schuldner \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur \n\nBegründung der Rechtsbeschwerde beantragt und die Beschwerde begründet. \n\n6 \n\n7 \n\nIV. \n\nDie Rechtsbeschwerde hat Erfolg. \n\nDas im ersten Versteigerungstermin abgegebene Gebot war unwirksam. \n\nBei dem Termin vom 25. Oktober 2005 handelte es sich nicht um einen zweiten \n\nVersteigerungstermin im Sinne von § 85a Abs. 2 ZVG. Auf das Gebot der Betei-\n\nligten zu 5 durfte der Zuschlag nicht erteilt werden, weil es die Wertgrenze von \n\n§ 85a Abs. 1 ZVG nicht ereichte. \n\n8 \n\n1. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, das im Termin vom 28. April \n\n2005 abgegebene Gebot sei wirksam gewesen, ist rechtsfehlerhaft. Das Be-\n\nschwerdegericht hat hierbei nicht berücksichtigt, dass eine tatsächliche Vermu-\n\ntung dafür spricht, dass das Eigengebot eines Gläubigervertreters in der miss-\n\nbräuchlichen Absicht abgegeben wird, den Schutz des Schuldners durch \n\n§§ 85a, 114a ZVG zu unterlaufen, wie der Senat im Beschluss vom 10. Mai \n\n2007, V ZB 83/06, WM 2007, 1522, 1527, zur Veröffentlichung \n\nin \n\nBGHZ vorgesehen, ausgeführt hat. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederho-\n\nlungen verwiesen. Anhaltspunkte dafür, dass der Terminsvertreter der Beteilig-\n\nten zu 2 mit seinem Gebot ein rechtlich zulässiges Ziel verfolgt hätte, sind we-\n\nder aufgezeigt worden, noch ersichtlich. \n\n9 \n\n2. Das Gebot hätte nach § 71 Abs. 1 ZVG zurückgewiesen werden müs-\n\nsen. Nachdem dies unterblieben war, konnte und musste seine Unwirksamkeit \n\nbei der Entscheidung über den Zuschlag vom 4. November 2005 berücksichtigt \n\nwerden. Bei dieser Entscheidung war das Vollstreckungsgericht nicht nach § 79 \n\nZVG an die rechtsfehlerhafte Zulassung des in dem Termin vom 28. April 2005 \n\nabgegebenen Gebots gebunden (Senatsbeschluss vom 10. Mai 2007, aaO \n\n1528), sondern hätte den Zuschlag versagen müssen, weil das Gebot der \n\nErsteherin den hälftigen Verkehrswert des Grundstücks nicht erreichte. \n\n10 \n\nDas ist nicht deshalb anders zu beurteilen, weil das Vollstreckungsge-\n\nricht in den Gründen der Entscheidung über den Zuschlag ausgeführt hat, der \n\nVerkehrswert des Grundstücks habe nach den von der Beteiligten zu 2 im Ter-\n\nmin vom 25. Oktober 2005 vorgelegten Fotografien des Hauses nur noch etwa \n\n20.000 € betragen. Bei dieser Feststellung hat das Vollstreckungsgericht den \n\nBeschluss vom 3. März 2004 rechtsfehlerhaft übergangen. Das Verkehrswert-\n\nfestsetzungsverfahren ist mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestattet und \n\nbindet das Vollstreckungsgericht an die zur Festsetzung des Verkehrswerts ge-\n\ntroffene Entscheidung. \n\n11 \n\nDer Festsetzungsbeschluss erwächst zwar nicht in materielle Rechtskraft \n\n(BGH, Beschl. v. 10. Oktober 2003, IXa ZB 128/03, ZfIR 2004, 167, 169; OLG \n\nDüsseldorf Rpfleger 2000, 559; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 74a Rdn. 37; Dass-\n\nler/Schiffhauer/Gerhardt, ZVG, 11. Aufl., § 74a Anm. 7h; Stöber, ZVG, 18. Aufl., \n\n§ 74a Anm. 7.20 b). Ändern sich die tatsächlichen Umstände, auf denen die \n\nFestsetzung beruht, muss das Vollstreckungsgericht die Festsetzung vielmehr \n\nan die Änderung der Umstände anpassen (OLG Hamm Rpfleger 1977, 452; \n\n1991, 73; OLG Koblenz Rpfleger 1985, 410, 411; Böttcher, aaO, Rdn. 38; \n\nMohrbutter/Drischler/Radtke/Tiedemann, Die Zwangsversteigerungs- und \n\nZwangsverwaltungspraxis, 7. Aufl., Bd. 1 Rdn. 23 Anm. 5). Das kann aber nicht \n\nin den Gründen des Zuschlagsbeschlusses erfolgen, sondern muss vor dem \n\nVersteigerungstermin und so rechtzeitig geschehen, dass die Beteiligten die \n\ngeänderte Festsetzung in dem hierfür nach § 74a Abs. 5 Satz 2 ZVG vorgese-\n\nhenen Verfahren überprüfen können (Stöber, aaO, Anm. 7.11). Daran fehlt es. \n\nV. \n\n12 \n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtliche Kosten für die \n\nEntscheidung über den Zuschlag und die hiergegen gerichteten Rechtsmittel-\n\nverfahren sind nicht entstanden, weil die Rechtsmittel Erfolg haben. Eine Erstat-\n\ntung außergerichtlicher Kosten findet bei einer Beschwerde gegen den Zu-\n\nschlag grundsätzlich nicht statt (Senat, Beschl. v. 21. September 2006, V ZB \n\n76/06, WM 2006, 2266, 2267 m.w.N.). Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfah-\n\nrens wird gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 GKG von dem Betrag des Zuschlags be-\n\nstimmt, dessen Aufhebung die Beschwerde erstrebt. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nStresemann \n\nCzub \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Stadthagen, Entscheidung vom 04.11.2005 - 8 K 67/02 - \n\nLG Bückeburg, Entscheidung vom 07.08.2006 - 4 T 166/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-11/v-zb-178-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 85a","ref_norm":"85a","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 74a","ref_norm":"74a","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 114a","ref_norm":"114a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-11/v-zb-178-06","retrieved":"2026-07-10 22:07:55.046319+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-10-11/v-zb-178-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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