{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-10-11","aktenzeichen":"IX ZR 105/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BRAO § 49b Abs. 5; BGB § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 Den Mandanten trifft die Beweislast dafür, dass der Rechtsanwalt seiner Hinweis- pflicht aus § 49b Abs. 5 BRAO nicht nachgekommen ist. Der Anwalt muss allerdings konkret darlegen, in welcher Weise er belehrt haben will.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 105/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n11. Oktober 2007 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBRAO § 49b Abs. 5; BGB § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 \n\nDen Mandanten trifft die Beweislast dafür, dass der Rechtsanwalt seiner Hinweis-\n\npflicht aus § 49b Abs. 5 BRAO nicht nachgekommen ist. Der Anwalt muss allerdings \n\nkonkret darlegen, in welcher Weise er belehrt haben will. \n\nBGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - IX ZR 105/06 - LG Braunschweig \n\nAG Wolfsburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die \n\nRichter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev \n\nFischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Braunschweig vom 27. April 2006 wird auf Kosten des Be-\n\nklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Beklagte hatte von seiner damaligen Arbeitgeberin eine fristlose \n\nKündigung erhalten. Deshalb beauftragte er die klagenden Rechtsanwälte, sei-\n\nne Interessen gegenüber der Arbeitgeberin wahrzunehmen. Zwischen den Par-\n\nteien ist streitig, ob der Kläger zu 2 den Beklagten gemäß § 49b Abs. 5 BRAO \n\ndarauf hingewiesen hat, die anwaltliche Vergütung richte sich nach dem Ge-\n\ngenstandswert. Mit Kostennote vom 15. Juni 2005 brachten die Kläger für die \n\nAbrechnung einen Gegenstandswert von 30.000 € in Ansatz und berechneten \n\nfür ihre Tätigkeit 2.485,18 €. Hierauf entrichtete der Beklagte 580 €. \n\n2 \n\nDen Restbetrag machen die Kläger klageweise geltend. Das Amtsgericht \n\nhat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte keinen \n\nErfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabwei-\n\nsungsantrag weiter. \n\n3 \n\n4 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist zulässig, aber unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, § 49b Abs. 5 BRAO habe nicht nur \n\nberufsrechtliche Relevanz, sondern eine unmittelbare zivilrechtliche Bedeutung. \n\nDer Beklagte trage die Beweislast dafür, dass die Kläger nicht gemäß § 49b \n\nAbs. 5 BRAO darauf hingewiesen haben, die anwaltliche Vergütung werde nach \n\ndem Gegenstandswert bemessen. Aus der Norm selbst und den Gesetzesma-\n\nterialien ergebe sich kein Aufschluss über die Beweislast. Es müsse daher bei \n\nder allgemeinen Regel verbleiben, nach der jede Partei die Voraussetzungen \n\neiner für sie günstigen Norm zu behaupten und nachzuweisen habe. Eine Um-\n\nkehr der Beweislast sei nicht geboten, weil sonst die Vertrauensbeziehung zwi-\n\nschen Anwalt und Mandant über Gebühr belastet werde, wenn der Anwalt be-\n\nstrebt sein müsse, sich im Hinblick auf mögliche Regressprozesse eine Be-\n\nweisunterlage zu schaffen. \n\n5 \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. \n\nII. \n\n6 \n\n1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass § 49b \n\nAbs. 5 BRAO auch zivilrechtliche Bedeutung aufweist. Dies steht im Einklang \n\nmit der nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Senatsentscheidung vom \n\n24. Mai 2007. Danach ist der Rechtsanwalt, der den Mandanten vor Übernah-\n\nme des Auftrags schuldhaft nicht darauf hinweist, dass sich die für seine Tätig-\n\nkeit zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, dem Man-\n\ndanten zum Ersatz des hierdurch verursachten Schadens verpflichtet (BGH, \n\nUrt. v. 24. Mai 2007 - IX ZR 89/06, NJW 2007, 2332). \n\n7 \n\nWie der Senat ausgeführt hat, muss der Anwalt gemäß § 49b Abs. 5 \n\nBRAO, wenn sich seine Gebühren nach dem Gegenstandswert richten (§ 2 \n\nAbs. 1 RVG), seinen Mandanten vor Übernahme des Auftrags hierauf hinwei-\n\nsen. Grund für diese Neuregelung war der Umstand, dass es in der Vergan-\n\ngenheit immer wieder zu Unzuträglichkeiten geführt hatte, wenn Mandanten vor \n\nallem bei hohen Gegenstandswerten von der Abrechnung \"überrascht\" wurden. \n\nDabei ging der Gesetzgeber davon aus, dass nach einem entsprechenden Hin-\n\nweis ein Mandant, der die Folgen dieser Form der Gebührenberechnung nicht \n\nabschätzen kann, den Rechtsanwalt hierzu näher befragt. Die vorvertragliche \n\nPflicht, den zukünftigen Mandanten gemäß § 49b Abs. 5 BRAO zu belehren, \n\ndient in erster Linie dem Schutz des Mandanten. Eine schuldhafte Verletzung \n\ndieser Pflicht führt deshalb gemäß § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB zur Scha-\n\ndensersatzpflicht des Rechtsanwalts (BGH, Urt. v. 24. Mai 2007, aaO \n\nS. 2333 f). \n\n8 \n\n2. Zu Recht hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass der \n\nMandant im Rahmen eines geltend gemachten Schadensersatzanspruches die \n\nBeweislast dafür trägt, der Anwalt sei seiner Hinweispflicht nach § 49b Abs. 5 \n\nBRAO nicht nachgekommen. \n\n9 \n\na) In der Entwurfsbegründung wird lediglich der Schutzzweck der Rege-\n\nlung zu Gunsten des Mandanten angesprochen. Die Frage der Rechtsfolgen \n\neines Verstoßes gegen die in § 49b BRAO normierte vorvertragliche Unterrich-\n\ntungsverpflichtung wird dagegen nicht erörtert. Es fehlen daher auch Ausfüh-\n\nrungen dazu, wer bei Annahme einer Ersatzpflicht wegen eines unterlassenen \n\nHinweises die Beweislast hinsichtlich der Verletzung der Unterrichtungsver-\n\npflichtung zu tragen hat. \n\n10 \n\nb) Im Schrifttum wird - bezogen auf § 49b BRAO - überwiegend die An-\n\nsicht vertreten, der Anwalt müsse nachweisen, dass er seiner Hinweispflicht \n\nGenüge getan habe (Madert in Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, \n\nRVG, 17. Aufl. § 4 Rn. 99; Braun in Hansens/Braun/N. Schneider, Praxis des \n\nVergütungsrechts, Rn. 147; Hansens RVGreport 2004, 443, 449; Rick \n\nAnwBl. 2006, 648, 650; dagegen Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, \n\nHandbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 805). Dieser Ansicht kann nicht ge-\n\nfolgt werden. \n\n11 \n\naa) Die Hinweispflicht des § 49b BRAO dient der Konkretisierung der \n\nallgemeinen Berufspflicht des Rechtsanwaltes und soll den Mandanten insbe-\n\nsondere bei hohen Gegenstandswerten auf die Abrechnungsgrundlage der von \n\nihm zu entrichtenden Vergütung aufmerksam machen und ihm die Möglichkeit \n\neröffnen, gegebenenfalls weitere Fragen hierzu an den Anwalt zu richten (vgl. \n\nBT-Drucks. 15/1971 S. 232 zu Art. 4 Abs. 18). Zivilrechtlich handelt es sich \n\nhierbei um eine Beratungspflicht. Daher sind hierauf die allgemeinen Rechts-\n\ngrundsätze anzuwenden. \n\n12 \n\nbb) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trägt derje-\n\nnige, der eine Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung behauptet, dafür \n\ndie Beweislast. Die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen \n\nSchwierigkeiten werden dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei die be-\n\nhauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im Ein-\n\nzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll. Dem Anspruchsteller obliegt \n\ndann der Nachweis, dass diese Darstellung nicht zutrifft (BGHZ 126, 217, 225; \n\n166, 56, 60; BGH, Urt. v. 16. September 1981 - IVa ZR 85/80, WM 1982, 13, \n\n16; v. 5. Februar 1987 - IX ZR 65/86, WM 1987, 590, 591; v. 9. November 1989 \n\n- IX ZR 261/88, WM 1990, 115 f; v. 3. Dezember 1992 - IX ZR 61/92, WM 1993, \n\n510, 512; v. 10. Dezember 1998 - IX ZR 358/97, WM 1999, 645, 646). \n\n13 \n\nc) Eine Beweislastumkehr oder Beweiserleichterung ergibt sich auch \n\nnicht aus dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Dokumentationsobliegenheit. \n\nNach dem Sachvortrag der Parteien hat der Kläger zu 2 die Erfüllung seiner \n\nHinweispflicht aus § 49b Abs. 5 BRAO zwar nicht schriftlich dokumentiert. Eine \n\nObliegenheit oder Pflicht zur Dokumentation bestand aber auch nicht. Sie ergibt \n\nsich weder aus dem Anwaltsvertrag noch aus dem ihm vorausgehenden vorver-\n\ntraglichen Schuldverhältnis. \n\n14 \n\nAus einem Schuldverhältnis kann sich zwar gemäß § 242 BGB eine Do-\n\nkumentationspflicht des Vertragspartners ergeben, der die Belange des ande-\n\nren wahrzunehmen hat und dabei Maßnahmen oder Feststellungen trifft, die der \n\nandere nicht selbst erkennen oder beurteilen kann (vgl. BGH, Urt. v. \n\n15. November 1984 - IX ZR 157/83, WM 1985, 138, 139). Eine solche Pflicht, \n\ndie etwa Ärzte trifft (BGHZ 72, 132, 138; BGH, Urt. v. 6. Juli 1999 - VI ZR \n\n290/98, NJW 1999, 3408, 3409 f), besteht aber bei der Beratung durch Rechts-\n\nanwälte und Steuerberater (vgl. BGH, Urt. v. 1. Oktober 1987 - IX ZR 117/86, \n\nNJW 1988, 200, 203 und v. 13. Februar 1992 - IX ZR 105/91, NJW 1992, 1695, \n\n1696; ferner Sieg in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee aaO Rn. 782 f) ebenso we-\n\nnig wie bei der Anlageberatung durch Kreditinstitute (BGHZ 166, 56, 61). \n\n15 \n\n3. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Be-\n\nklagte die geltend gemachte Verletzung der Hinweispflicht aus § 49b Abs. 5 \n\nBRAO nicht nachgewiesen hat. Die Kläger haben substantiiert dargelegt, dass \n\nder Kläger zu 2 den Beklagten darauf hingewiesen hat, die Anwaltsvergütung \n\nrichte sich nach dem Gegenstandswert. Beweis für das Gegenteil hat der Be-\n\nklagte nicht angetreten. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nVill \n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \nAG Wolfsburg, Entscheidung vom 28.12.2005 - 12 C 228/05 - \nLG Braunschweig, Entscheidung vom 27.04.2006 - 8 S 42/06 (002) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-11/ix-zr-105-06","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 49b","ref_norm":"49b","n":13},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-11/ix-zr-105-06","retrieved":"2026-07-10 22:06:06.021374+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-10-11/ix-zr-105-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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