{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-10-11","aktenzeichen":"IX ZB 270/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 287 Wird dem Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefrei- ung rechtskräftig versagt, fehlt jedenfalls dann, wenn kein neuer Gläubiger hinzuge- treten ist, einem erneuten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der allein dem Ziel der Restschuldbefreiung dient, ein schützenswertes rechtliches Interesse.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 270/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Oktober 2007 \n\nin dem Insolvenzeröffnungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 287 \n\nWird dem Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefrei-\n\nung rechtskräftig versagt, fehlt jedenfalls dann, wenn kein neuer Gläubiger hinzuge-\n\ntreten ist, einem erneuten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der allein \n\ndem Ziel der Restschuldbefreiung dient, ein schützenswertes rechtliches Interesse. \n\nBGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - IX ZB 270/05 - LG Heilbronn \n\n AG Heilbronn \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Prof. Dr. Gehrlein und Vill und die \n\nRichterin Lohmann \n\nam 11. Oktober 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Heilbronn vom 15. Oktober 2005 wird auf Kosten \n\ndes Schuldners zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerdeinstanz wird auf \n\n5.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nAm 7. Juni 2002 beantragte der Schuldner, der selbständig eine Zahn-\n\narztpraxis betreibt, die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens über sein Ver-\n\nmögen und stellte am 19. August 2002 Antrag auf Gewährung von Restschuld-\n\nbefreiung. Mit Beschluss vom 3. September 2002 eröffnete das Amtsgericht \n\nHeilbronn das Insolvenzverfahren. Am 14. Januar 2004 zeigte die Insolvenz-\n\nverwalterin Masseunzulänglichkeit an. Der Schlusstermin wurde am 14. Februar \n\n2005 durchgeführt. \n\n2 \n\nDurch Beschluss vom 9. November 2004 wies das Amtsgericht den An-\n\ntrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung zurück. Die dagegen gerichtete \n\nsofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit Beschluss der Rechtspflegerin \n\nvom 7. Juli 2005 hat das Insolvenzgericht das Verfahren gemäß § 211 InsO \n\neingestellt. Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel des Schuldners wurden als \n\nunzulässig verworfen (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - IX ZB 234/05, \n\nZVI 2007, 320). \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nMit Schreiben vom 17. Mai 2005 an das Amtsgericht stellte der Schuld-\n\nner wiederum einen Antrag auf Gewährung der Restschuldbefreiung und durch \n\nSchreiben vom 30. Mai 2005 \"fürsorglich erneut“ Antrag auf Regelinsolvenz mit \n\nRestschuldbefreiung, der unter einem neuen Aktenzeichen geführt wird. \n\nDurch Beschluss vom 22. Juli 2005 hat das Amtsgericht den Antrag \n\nmangels eines Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurückgewiesen. Die-\n\nse Entscheidung hat das Landgericht bestätigt. Mit der Rechtsbeschwerde ver-\n\nfolgt der Schuldner sein Begehren weiter. \n\nII. \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, 34 InsO statthafte \n\nRechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), bleibt aber in der Sa-\n\nche ohne Erfolg. \n\n1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, \n\nHintergrund des von dem Schuldner ausdrücklich erneut gestellten Antrags auf \n\nRegelinsolvenz mit Restschuldbefreiung sei es, durch Einleitung eines neuen \n\nVerfahrens die Restschuldbefreiung zu erlangen. Mit dieser Begründung sei \n\njedoch ein neuer Insolvenzantrag nicht einmal dann zulässig, wenn in dem ers-\n\nten Verfahren kein Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt worden sei. \n\n7 \n\n2. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein \n\nSchuldner nach Versagung der Restschuldbefreiung und Einstellung des Ver-\n\nfahrens einen erneuten Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens mit \n\ndem Ziel der Restschuldbefreiung stellen kann, ist in Einklang mit dem ange-\n\nfochtenen Beschluß im ablehnenden Sinne zu entscheiden. \n\n8 \n\n9 \n\na) Der von dem Schuldner am 30. Mai 2005 gestellte Antrag auf Regelin-\n\nsolvenz mit Restschuldbefreiung ist nicht wegen der Verknüpfung mit einer Be-\n\ndingung unzulässig. \n\nDer Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist bedingungsfeind-\n\nlich (HK-InsO/Kirchhof, InsO 4. Aufl. § 13 Rn. 4). Ein verfahrenseinleitender \n\nHauptantrag und damit auch ein Insolvenzantrag kann, weil er die Vorausset-\n\nzung daran gestaffelter Hilfsanträge bildet, nach allgemeinen prozessualen \n\nGrundsätzen (vgl. BGH, Urt. v. 14. November 1994 - II ZR 160/93, NJW 1995, \n\n1353; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht 16. Aufl. § 65 Rn. 25) \n\nnicht mit einer Bedingung verbunden werden. Wird ein Antrag \"fürsorglich\" ge-\n\nstellt, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob er an eine Bedingung gekoppelt ist \n\n(HK-InsO/Kirchhof aaO). Im Schriftsatz vom 30. Mai 2005 hat der Schuldner \n\nausdrücklich erklärt, den Antrag \"unabhängig\" von der zuvor geäußerten \n\nRechtsauffassung, dass das auf seinen Antrag eröffnete frühere Insolvenzver-\n\nfahren noch nicht abgeschlossen sei, zu verfolgen. Mithin liegt keine Bedingung \n\nvor. \n\n10 \n\nb) Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden (Beschl. v. 6. Juli 2006 \n\n- IX ZB 263/05, ZInsO 2006, 821 f), dass ein Schuldner, der es in dem auf \n\nseinen eigenen oder den Antrag eines Gläubigers eröffneten Insolvenzverfah-\n\nren versäumt hat, fristgerecht einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen, \n\nnicht berechtigt ist, in Verbindung mit einem erneuten Antrag auf Eröffnung des \n\nInsolvenzverfahrens einen Antrag auf Gewährung von Restschuldbefreiung zu \n\nstellen. Danach führt die Präklusion des früheren Antrags zur Unzulässigkeit \n\neines erneuten Antrags, wenn kein neuer Gläubiger hinzugetreten ist. In Anleh-\n\nnung an diese Erwägungen, an denen der Senat auch unter Würdigung verein-\n\nzelt geäußerter Kritik (vgl. AG Leipzig ZVI 2007, 280; Büttner ZVI 2007, 229) \n\nfesthält, kann einem Schuldner, dessen Antrag auf Restschuldbefreiung in dem \n\nfrüheren Verfahren rechtskräftig abgewiesen wurde, ein rechtlich schützenswer-\n\ntes Interesse für einen abermaligen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfah-\n\nrens in Verbindung mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung nicht zugebilligt \n\nwerden, falls - wie im Streitfall - sämtliche Gläubiger des Schuldners in dem \n\nfrüheren Insolvenzverfahren erfasst wurden. \n\n11 \n\naa) Der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung wurde bereits in \n\ndem auf seinen Antrag vom 7. Juni 2002 eröffneten Insolvenzverfahren rechts-\n\nkräftig abgewiesen. Die Wirkungen der Rechtskraft konnte der Schuldner, wie \n\nder Bundesgerichtshof auf dessen frühere Rechtsbeschwerde erkannt hat \n\n(BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - IX ZB 234/05, ZVI 2007, 320 Tz 9), nicht \n\ndadurch unterlaufen, dass er in jenem Verfahren einen neuen Restschuldbe-\n\nfreiungsantrag stellte. Die Rechtskraft der Entscheidung kann ebenso nicht \n\nbeseitigt werden, indem ein abermaliger Antrag auf Eröffnung des Insolvenzver-\n\nfahrens nebst Restschuldbefreiung gestellt wird. Nach rechtskräftiger Versa-\n\ngung der Restschuldbefreiung entbehrt ein weiterer Antrag auf Eröffnung des \n\nInsolvenzverfahrens, der allein dem Ziel der Restschuldbefreiung dient, eines \n\nrechtlich schützenswerten Interesses. Würde man anders entscheiden, hätte \n\ndies zur Folge, dass aus allein in der Person des Schuldners liegenden Grün-\n\nden ein aufwändiges Insolvenzverfahren ein zweites Mal durchgeführt werden \n\nmüsste (BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006 aaO Tz 10). Auch das billigenswerte Inter-\n\nesse des Schuldners, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien \n\n(§ 1 Satz 2 InsO), erfordert, weil es in dem ersten Insolvenzverfahren verwirk-\n\nlicht werden konnte, nicht die Möglichkeit der Durchführung eines weiteren In-\n\nsolvenzverfahrens (BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006 aaO Tz 13). \n\n12 \n\nbb) Durch die Befugnis einer Antragswiederholung würde nicht nur die \n\nRechtskraft einer die Restschuldbefreiung versagenden Entscheidung zur Dis-\n\nposition des Schuldners, der nach Belieben immer neue Verfahren einleiten \n\nkönnte, gestellt. Weitergehend würde ein unredlicher Schuldner dadurch in den \n\nStand gesetzt, im Anschluss an eine zu Recht ergangene Versagung der Rest-\n\nschuldbefreiung durch eine Anpassung der tatsächlichen Grundlagen nachträg-\n\nlich eine Restschuldbefreiung zu erwirken. Mit Hilfe einer erneuten Antragstel-\n\nlung könnte der Schuldner die an zeitliche Fristen geknüpften Versagungsgrün-\n\nde des § 290 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 InsO umgehen. Selbst ein Schuldner, dem - wie \n\nim Streitfall - wegen Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten die \n\nRestschuldbefreiung versagt wurde (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO), könnte \n\ndurch Wohlverhalten in einem neuen Insolvenzverfahren die Restschuldbefrei-\n\nung erlangen. Es bedarf keiner näheren Darlegung, dass die Versagungsgrün-\n\nde des § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO ihrer verfahrensfördernden Funktion be-\n\nraubt würden, wenn Verstöße des Schuldners wegen der Befugnis zur Einlei-\n\ntung eines weiteren Insolvenzverfahrens nicht dauerhaft sanktioniert würden. \n\nVielmehr bestünde geradezu ein Anreiz, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten \n\nnicht allzu genau zu nehmen, weil stets aufs Neue die Möglichkeit eines weite-\n\nren Antrags eröffnet wäre. Damit wäre der Zweck der Versagungsgründe des \n\n§ 290 Abs. 1 InsO, nur einem redlichen Schuldner die Vergünstigung einer \n\nRestschuldbefreiung zuteil werden zu lassen, verfehlt. \n\nFischer \n\nGanter \n\nGehrlein \n\nVill \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \nAG Heilbronn, Entscheidung vom 22.07.2005 - 3 IN 386/05 - \nLG Heilbronn, Entscheidung vom 15.10.2005 - 1 T 318/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-11/ix-zb-270-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-11/ix-zb-270-05","retrieved":"2026-07-10 22:05:15.816558+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-10-11/ix-zb-270-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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