{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-10-11","aktenzeichen":"IX ZB 234/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 63; InsVV § 3 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 3 a) Die Verwertung von Mobiliarvermögen ist regelmäßig keine Sonderaufgabe, welche die Einschaltung eines gewerblichen Verwerters auf Kosten der Masse rechtfertigt. b) Die Verwertung kann jedoch als Sonderaufgabe angesehen werden, wenn sie von dem Insolvenzverwalter nicht oder nur unzureichend bzw. mit wesentlich ungünstigeren Erfolgsaussichten als von einem gewerblichen Verwerter vor- genommen werden kann. c) Die Übertragung der Verwertung auf einen gewerblichen Verwerter kann einen Abschlag von der Insolvenzverwaltervergütung rechtfertigen. d) Auch die Erledigung von Regelaufgaben, die besondere Anforderungen an den Insolvenzverwalter stellt und ihn außergewöhnlich belastet, kann zu einer Erhö- hung der Regelvergütung führen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 234/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Oktober 2007 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nInsO § 63; InsVV § 3 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 3 \n\na) Die Verwertung von Mobiliarvermögen ist regelmäßig keine Sonderaufgabe, \nwelche die Einschaltung eines gewerblichen Verwerters auf Kosten der Masse \nrechtfertigt. \n\nb) Die Verwertung kann jedoch als Sonderaufgabe angesehen werden, wenn sie \nvon dem Insolvenzverwalter nicht oder nur unzureichend bzw. mit wesentlich \nungünstigeren Erfolgsaussichten als von einem gewerblichen Verwerter vor-\ngenommen werden kann. \n\nc) Die Übertragung der Verwertung auf einen gewerblichen Verwerter kann einen \n\nAbschlag von der Insolvenzverwaltervergütung rechtfertigen. \n\nd) Auch die Erledigung von Regelaufgaben, die besondere Anforderungen an den \nInsolvenzverwalter stellt und ihn außergewöhnlich belastet, kann zu einer Erhö-\nhung der Regelvergütung führen. \n\nBGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - IX ZB 234/06 - LG Chemnitz \nAG Chemnitz \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Detlev Fischer \n\nam 11. Oktober 2007 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Be-\n\nschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom \n\n4. Dezember 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 14.277,66 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer weitere Beteiligte wurde am 6. März 2000 zum Insolvenzverwalter in \n\ndem am selben Tage eröffneten Verfahren über das Vermögen der S. \n\n (fortan: Schuldnerin) bestellt. Er hat beantragt, seine \n\nVergütung auf 30.207,65 € zuzüglich Umsatzsteuer und pauschalen Auslagen-\n\nersatz \n\nfestzusetzen. Dem \n\nliegen eine bereinigte Teilungsmasse von \n\n79.395,49 € und ein 1,65-facher Satz der Regelvergütung zugrunde. Unter an-\n\nderem hat er einen Zuschlag von 10 v.H. für die Bearbeitung von Aus- und Ab-\n\nsonderungsrechten geltend gemacht. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat die Vergütung auf 21.386,28 € \n\nzuzüglich Umsatzsteuer festgesetzt. Den beantragten Zuschlag für die Bearbei-\n\ntung von Aus- und Absonderungsrechten hat es nicht anerkannt. Die aus der \n\nMasse bezahlten Kosten eines Verwerters in Höhe von 6.690,63 € hat es ver-\n\ngütungsmindernd berücksichtigt. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2006 hat das \n\nLandgericht die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters zurückgewiesen. \n\nDagegen wendet sich dieser mit seiner Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDas statthafte (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 567 Abs. 2, § 574 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsmittel ist zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Es führt \n\nzur Aufhebung und Zurückverweisung. \n\n1. Das Landgericht hat den Abzug der Kosten für die Einschaltung eines \n\nVerwerters unzutreffend behandelt. \n\na) Der Insolvenzverwalter hat mit seiner sofortigen Beschwerde bean-\n\nstandet, dass das Insolvenzgericht die Kosten für die Einschaltung eines Ver-\n\nwerters in Höhe von 6.690,63 € (netto) von seiner Vergütung abgezogen hat. \n\nDas Landgericht hat sich in dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich seiner \n\nAuffassung angeschlossen, dass die Einschaltung des Verwerters erforderlich \n\nund der Insolvenzverwalter demgemäß berechtigt gewesen sei, die angefalle-\n\nnen Kosten aus der Masse zu begleichen. Es hat weiter ausgeführt, dass eine \n\nKürzung der Vergütung um diesen Betrag unzulässig gewesen wäre, indes im \n\nvorliegenden Fall nicht erfolgt sei; das Insolvenzgericht habe lediglich \"die Zu-\n\nschlagshöhe niedriger angenommen\", was nicht zu beanstanden sei. \n\n6 \n\nDiese Auffassung steht im Widerspruch zu dem Beschluss des Insol-\n\nvenzgerichts und verletzt den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein objektiv \n\nwillkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Insolvenzgericht hat den an den \n\nVerwerter gezahlten Betrag von 6.690,63 € in vollem Umfang von der Ver-\n\ngütung abgezogen. Bei einer angenommenen Teilungsmasse von 79.395,49 € \n\nbeträgt die Regelvergütung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 InsVV 18.307,68 € \n\n(netto). In Verbindung mit einem Regelsatz von 1,55 folgt daraus eine Vergü-\n\ntung von (aufgerundet) 28.376,92 €. Abzüglich des Betrages von 6.990,63 € \n\nergibt sich eine Vergütung von 21.386,28 €. Dies entspricht dem vom Insol-\n\nvenzgericht festgesetzten Betrag. \n\nb) Dieser Rechtsfehler ist auch entscheidungserheblich. \n\naa) Allerdings ist die Einschaltung eines gewerblichen Verwerters für die \n\nVerwertung von Mobiliarvermögen nicht in jedem Fall als Sonderaufgabe im \n\nSinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 InsVV anzuerkennen. Soweit in der Literatur \n\ngenerell die gegenteilige Ansicht vertreten wird (Hess, Insolvenzrecht 2007 § 4 \n\nInsVV Rn. 10), ist dieser nicht zu folgen. Grundsätzlich gehört die Verwertung \n\nzu den Regelaufgaben des Insolvenzverwalters (BGH, Beschl. v. 11. November \n\n2004 - IX ZB 48/04, ZIP 2005, 36, 37; MünchKomm-InsO/Nowak, 2. Aufl. § 4 \n\nInsVV Rn. 14; Kübler/Prütting/Eickmann/Prasser, InsO § 4 InsVV Rn. 41; \n\nKeller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren 2. Aufl. Rn. 191). \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nAllerdings werden in der Praxis nicht selten Ausnahmen zu machen sein. \n\nSolche sind etwa dann anzuerkennen, wenn die Verwertung im Einzelfall von \n\ndem Insolvenzverwalter nicht oder nur unzureichend bzw. mit wesentlich gerin-\n\ngerem Erfolg bewerkstelligt werden kann. So wird es sich insbesondere dann \n\nverhalten, wenn Kunstgegenstände oder sonstige Objekte verwertet werden \n\nmüssen, für die ein besonderer Markt besteht, oder wenn die Verwertung im \n\nAusland erfolgen muss (Kübler/Prütting/Eickmann/Prasser, InsO § 4 InsVV \n\nRn. 41, 45). Für eine Ausnahme reicht es ferner aus, dass deutlich bessere Er-\n\nlösaussichten bestehen, wenn die Masse von einem speziell dafür ausgerüste-\n\nten gewerblichen Verwerter und nicht von dem Insolvenzverwalter verwertet \n\nwird. Ausschlaggebend hierfür können etwa das überlegene Fachwissen des \n\nVerwerters, seine Vertrautheit mit dem Markt, bessere Geschäftsbeziehungen \n\noder das Vorhandensein eines auf diese Aufgabe spezialisierten, eingearbeite-\n\nten Mitarbeiterstabes sein. \n\n10 \n\nSind hingegen nur einige wenige Gegenstände zu verwerten, deren Ver-\n\näußerung auch Laien geläufig ist - etwa Kraftfahrzeuge in geringer Zahl -, wird \n\ndie Einschaltung eines gewerblichen Verwerters auf Kosten der Masse aus-\n\nscheiden. \n\n11 \n\nNach den Darlegungen des Insolvenzverwalters hat die Verwertung des \n\nAnlage- und Umlaufvermögens der Schuldnerin 136 Einzelpositionen betroffen. \n\nZwei Einzelpositionen hätten ihrerseits diverses Material und Kleinwerkzeuge \n\numfasst. Die Verwertung sei teils im Einzel-, teils im Paketverkauf erfolgt. Wenn \n\ndas Beschwerdegericht deshalb die Beauftragung eines professionellen Ver-\n\nwerters für gerechtfertigt angesehen hat, ist diese - im Rechtsbeschwerdever-\n\nfahren von niemandem beanstandete - Auffassung hinzunehmen. \n\n12 \n\nbb) Allerdings kann die Auslagerung der Verwertung zu einem Abzug bei \n\nder Verwaltervergütung führen, wenn nämlich der normalerweise von dem In-\n\nsolvenzverwalter zu leistende Aufwand erheblich verringert worden ist (§ 3 \n\nAbs. 2 InsO). Die externe Erledigung einer Aufgabe, die nur wegen der außer-\n\ngewöhnlichen Umstände des Einzelfalles als Sonderaufgabe anzusehen ist, hat \n\ndem Insolvenzverwalter eine Regelaufgabe erspart. Für die Instanzgerichte hat \n\nsich diese Frage - wegen des dort eingenommenen grundlegend anderen Aus-\n\ngangspunkts - nicht gestellt. Die Bemessung eines etwaigen Abschlags ist \n\ngrundsätzlich Sache des Tatrichters. Die Zurückverweisung gibt diesem Gele-\n\ngenheit, diese Prüfung nachzuholen. Dabei wird auch darauf Rücksicht genom-\n\nmen werden müssen, dass der Insolvenzverwalter durch die Einschaltung des \n\nVerwerters nicht nur entlastet worden ist, sondern - über die erhöhte Berech-\n\nnungsgrundlage seiner Vergütung - auch von dessen Verwertungserfolg profi-\n\ntiert hat. \n\n13 \n\n2. Auch die Ablehnung eines Zuschlags von 10 v.H. für die Bearbeitung \n\nvon Aus- und Absonderungsrechten (§ 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV) leidet unter \n\nRechtsfehlern. \n\n14 \n\na) Der Insolvenzverwalter hat zu der Berechtigung des Zuschlags gel-\n\ntend gemacht, dass er in aufwändiger Weise die Reichweite der Zubehörhaf-\n\ntung mit der Grundpfandgläubigerin habe klären müssen. Außerdem habe \n\ner eine die §§ 166 ff InsO modifizierende Vereinbarung über die Einziehung \n\nder von einer Globalzession erfassten Forderungen in Höhe von nominal \n\n336.237,72 € getroffen. Vorab habe er der Frage nachgehen müssen, inwiefern \n\ndie Globalzession mit dem verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten \n\nkollidiere. Der damit verbundene erhebliche Mehraufwand sei nicht durch die \n\nletztlich erzielten, die Berechnungsgrundlage der Vergütung erhöhenden Mas-\n\nsezuwächse ausglichen worden. \n\n15 \n\nb) Das Beschwerdegericht hat sich mit diesem Vortrag nur unzureichend \n\nbefasst, weil es gemeint hat, die Klärung von - selbst schwierigen - Rechtsfra-\n\ngen, etwa bezüglich der Zubehöreigenschaft, gehöre \"zu den originären Aufga-\n\nben des Insolvenzverwalters\". Damit hat es verkannt, dass auch die Erledigung \n\nvon Regelaufgaben, die besondere Anforderungen an den Insolvenzverwalter \n\nstellt und ihn außergewöhnlich belastet, zu einer Erhöhung der Regelvergütung \n\nführen kann (BGH, Beschl. v. 28. September 2006 - IX ZB 108/05, NZI 2007, \n\n45; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung 4. Aufl. § 2 \n\nRn. 24, § 4 Rn. 30; Keller, aaO). \n\n16 \n\nc) Das Landgericht wird sich deshalb mit den Fragen, ob die Bearbeitung \n\nvon Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des \n\nweiteren Beteiligten ausgemacht hat (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 28. September \n\n2006 - IX ZB 230/05, NZI 2007, 40, 41 f) und ob ein entsprechender Mehrbetrag \n\nnach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV angefallen ist, erneut befassen müssen. \n\n17 \n\n3. Da das Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu einer Erhöhung der \n\nfestzusetzenden Regelvergütung führen kann, wird nach der Zurückverweisung \n\nauch die - von der Rechtsbeschwerde außerdem angestrebte - Anpassung des \n\nnach § 8 Abs. 3 InsVV in Anspruch genommenen pauschalen Auslagenersat-\n\nzes zu prüfen sein (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006 - IX ZB 81/06, ZIP \n\n2007, 188, 189 r. Sp.). \n\nDr. Gero Fischer \n\n Dr. Ganter \n\n Vill \n\n Lohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Chemnitz, Entscheidung vom 31.03.2006 - 1017 IN 2247/99 - \n\nLG Chemnitz, Entscheidung vom 04.12.2006 - 3 T 402/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-11/ix-zb-234-06","cited_norms":[{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-11/ix-zb-234-06","retrieved":"2026-07-10 22:04:05.344255+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-10-11/ix-zb-234-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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