{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-10-11","aktenzeichen":"3 StR 426/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 426/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Oktober 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 11. Ok-\n\ntober 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Flensburg vom 21. Mai 2007 aufgehoben, soweit den \n\nNebenklägerinnen F. und A. J. \n\nein Schmerzensgeld dem Grunde nach zuerkannt worden ist; \n\nvon einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge der Neben-\n\nklägerinnen wird abgesehen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und \n\ndie den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen \n\nnotwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsions-\n\nverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der \n\nStaatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren \n\nentstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen schweren sexuellen \n\nMissbrauchs von Kindern in sieben Fällen und wegen Beleidigung auf eine Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten erkannt sowie ihn dem \n\nGrunde nach zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die als Nebenklägerin-\n\nnen auftretenden beiden Geschädigten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der \n\nAngeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel \n\nhat auf die Sachrüge lediglich Erfolg, soweit es sich gegen den Adhäsionsaus-\n\nspruch richtet; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\nDas Urteil kann keinen Bestand haben, soweit der Angeklagte dem \n\nGrunde nach zur Zahlung von Schmerzensgeld an die Nebenklägerinnen verur-\n\nteilt worden ist. Die Adhäsionsanträge, durch die die Schmerzensgeldansprüche \n\ngeltend gemacht worden sind, sind nicht in einer den Erfordernissen des § 404 \n\nAbs. 1 StPO genügenden Weise gestellt worden, was von Amts wegen zu be-\n\nachten ist (BGH NStZ-RR 2005, 380; StraFo 2004, 386). Die außerhalb der \n\nHauptverhandlung mit Schriftsätzen vom 19. April 2007 angebrachten Adhäsi-\n\nonsanträge sind dem Angeklagten entgegen § 404 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht \n\nzugestellt worden. In der Hauptverhandlung hat die Strafkammer ausweislich \n\ndes Protokolls lediglich die Anträge der Nebenklägerinnen auf Bewilligung von \n\nProzesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren gemäß § 404 Abs. 5 StPO mit \n\nden Prozessbeteiligten erörtert und sodann beschieden. Allein dies belegt je-\n\ndoch nicht, dass auch die das Adhäsionsverfahren in der Sache bestimmenden \n\nAnträge der Nebenklägerinnen auf Feststellung der Pflicht des Angeklagten, \n\nihnen dem Grunde nach ein Schmerzensgeld zu zahlen, gestellt worden sind (s. \n\n§ 404 Abs. 1 Satz 1 StPO). \n\n3 \n\nEine Zurückverweisung der Sache allein zur prozessordnungsgemäßen \n\nNachholung des Adhäsionsverfahrens kommt nicht in Betracht, denn die Anträ-\n\nge könnten nicht mehr rechtzeitig gestellt werden (s. § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO) \n\nund sind daher unzulässig (Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 406 Rdn. 10). Der \n\nSenat spricht daher aus, dass von einer Entscheidung über die Adhäsionsan-\n\nträge abgesehen wird (§ 406 Abs. 1 Satz 3 und 6 StPO; vgl. Meyer-Goßner \n\naaO § 406 a Rdn. 5). \n\n4 \n\nEine Entscheidung gemäß § 473 Abs. 4 StPO kam angesichts des nur \n\ngeringfügigen Erfolgs des Rechtsmittels nicht in Betracht. Im Übrigen beruht die \n\nKostenentscheidung auf § 472 Abs. 1, § 472 a Abs. 2 StPO. \n\nBecker Pfister von Lienen \n\n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-11/3-str-426-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 472a","ref_norm":"472a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-11/3-str-426-07","retrieved":"2026-07-10 22:08:33.015866+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-10-11/3-str-426-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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