{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-10-10","aktenzeichen":"5 StR 249/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 249/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 10. Oktober 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Vergewaltigung \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2007 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Berlin vom 11. Dezember 2006 gemäß § 349 Abs. 4 \n\nStPO im Strafausspruch aufgehoben. \n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird nach \n\n§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer \n\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die mit Verfah-\n\nrensrügen und der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat mit der \n\nSachrüge im Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der \n\nAntragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 \n\nAbs. 2 StPO. \n\n2 \n\nDie Begründung, mit der das Landgericht von der Regelwirkung der \n\nVergewaltigung für die Annahme eines besonders schweren Falles ausgeht \n\nund den Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB zugrunde legt, hält rechtlicher \n\nPrüfung nicht stand. Die angestellten Erwägungen werden den Besonderhei-\n\nten des Falles, die sich aus der Vorgeschichte sowie aus dem Tatablauf er-\n\ngeben, nicht in jeder Hinsicht gerecht; insoweit erweist sich die gebotene \n\nGesamtwürdigung als lückenhaft. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat eine Ausnahme von der Regelwirkung des § 177 \n\nAbs. 2 StGB im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass es sich \n\nbei der Tat um eine „klassische Vergewaltigung“ handele. Dabei hat die \n\nStrafkammer offensichtlich im Blick gehabt, dass sich in Fällen des Vaginal-\n\nverkehrs – ebenso wie beim Oral- und Analverkehr – das Tatbestandsmerk-\n\nmal „besonders erniedrigen“ für die Annahme des Regelbeispiels der „Ver-\n\ngewaltigung“ in § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB grundsätzlich von selbst ver-\n\nsteht und es daher insoweit keiner Prüfung und Darlegung der Einzelum-\n\nstände der Tat bedarf (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 12; \n\nTröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 177 Rdn. 67a u. 69). Das Vorliegen einer in \n\ndiesem Sinne „klassischen Vergewaltigung“ macht eine umfassende Prüfung \n\ndes gesamten Tatbilds einschließlich aller subjektiven Momente und der Tä-\n\nterpersönlichkeit aber nicht entbehrlich. \n\n4 \n\nAn dieser umfassenden Betrachtung fehlt es. Denn die Strafkammer \n\nlässt im Rahmen ihrer Erwägungen einen wesentlichen strafmildernden Ge-\n\nsichtspunkt unerwähnt. Sie berücksichtigt nicht, dass die später Geschädigte \n\n– wenn auch unbeabsichtigt – mit ihrem Verhalten nicht unerheblich zur Ent-\n\nwicklung des Geschehens beigetragen hat. Dass der Angeklagte sich bis \n\nkurz vor der Tat noch Hoffnungen auf weiterführende intime Kontakte mit der \n\nNebenklägerin machte, bleibt auch angesichts des Umstands, dass sie ihn \n\nzunächst nicht in die Wohnung lassen wollte, jedenfalls nachvollziehbar. \n\nDenn die zuvor in der Gaststätte ausgetauschten intensiven Zärtlichkeiten \n\nwaren eindeutig sexuell motiviert. Die Tatsache, dass die Nebenklägerin \n\nschließlich doch kein Interesse mehr an dem Angeklagten hatte, hielt sie die-\n\nsem bewusst verborgen, da sie seine Annäherungen weiterhin zuließ. Vor \n\ndiesem Hintergrund war aus seiner Sicht verständlich, dass er sich in der \n\nWohnung der Nebenklägerin erneut um sexuellen Kontakt mit ihr bemühte. \n\nZwar mag dies in keiner Weise zu entschuldigen, dass er den Geschlechts-\n\nverkehr mit der Geschädigten erzwang, nachdem er den entgegenstehenden \n\nWillen der Frau erkannt hatte, lässt seine Tat jedoch in milderem Licht er-\n\nscheinen. \n\n5 \n\nBei einer diesen erheblich strafmildernden Gesichtspunkt umfassen-\n\nden Gesamtschau ist es jedenfalls nicht fernliegend, das Vorliegen eines be-\n\nsonders schweren Falls zu verneinen und den Normalstrafrahmen des § 177 \n\nAbs. 1 StGB zugrunde zu legen. Angesichts des Gewichts der Milderungs-\n\ngründe und der Tatsache, dass die Nebenklägerin selbst ihr Verhalten wäh-\n\nrend des Tatgeschehens nachträglich als nicht wehrhaft und energisch ge-\n\nnug einschätzt, erscheint zudem nicht völlig ausgeschlossen, dass zumal vor \n\ndem Hintergrund der Anwendung nur sehr geringer Gewalt einer der Aus-\n\nnahmefälle angenommen werden könnte, in denen trotz Verwirklichung eines \n\nRegelbeispiels im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB bei entfallender Regelwir-\n\nkung der Strafrahmen für den minder schweren Fall angewendet werden \n\nkann (§ 177 Abs. 5 StGB); der neue Tatrichter wird dies jedenfalls prüfen \n\nmüssen. \n\n6 \n\nEiner Aufhebung der dem Strafausspruch zugrunde liegenden Fest-\n\nstellungen bedarf es nicht, da es sich um einen reinen Wertungsfehler han-\n\ndelt. \n\nBasdorf RiBGH Häger und \n\nGerhardt \n\nRiBGH Prof. Dr. Jäger \n sind erkrankt und daher \n verhindert zu unterschreiben Brause","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-10/5-str-249-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-10/5-str-249-07","retrieved":"2026-07-10 22:08:42.030916+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-10-10/5-str-249-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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