{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2007-10-09","aktenzeichen":"XI ZB 4/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXI ZB 4/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Oktober 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Richter \n\nDr. Joeres als Vorsitzenden und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, \n\nProf. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg \n\nam 9. Oktober 2007 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss \n\ndes 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom \n\n11. Dezember 2006 aufgehoben. \n\nDen Klägern wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\ngegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt. \n\nBeschwerdewert: 54.850 € \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDas Landgericht hat mit Urteil vom 28. Juli 2006, zugestellt am \n\n3. August 2006, die Klage der Kläger gegen die beklagte Bank auf Rück-\n\nabwicklung eines zur Finanzierung einer Immobilienfondsbeteiligung ab-\n\ngeschlossenen Darlehensvertrages abgewiesen. Am 6. September 2006 \n\nist eine Berufungsschrift des seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten der \n\nKläger beim Berufungsgericht eingegangen. Mit Schriftsatz vom \n\n11. September 2006 haben sie erneut Berufung eingelegt und zugleich \n\nbeantragt, ihnen gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiederein-\n\nsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. \n\n2 \n\nIhr Prozessbevollmächtigter hat dazu unter Vorlage einer eigenen \n\neidesstattlichen Versicherung im Wesentlichen ausgeführt: Er habe die \n\nBerufungsschrift bereits am 31. August 2006 in das beim Amtsgericht \n\nD. eingerichtete Fach für das Berufungsgericht eingelegt. Nach \n\nden Gepflogenheiten beim Amtsgericht D. werde dieses Fach, das \n\ninsbesondere auch von Rechtsanwälten und deren Mitarbeitern genutzt \n\nwerde, täglich geleert und die darin enthaltene Post von einem privaten \n\nKurierdienst einmal täglich zum Berufungsgericht befördert. Weshalb \n\nsein Berufungsschriftsatz erst am 6. September 2006 zum Berufungsge-\n\nricht gelangt sei, sei für ihn weder nachvollziehbar noch im Vorhinein er-\n\nkennbar gewesen. Mit der Rechtsbeschwerde haben die Kläger ergän-\n\nzend glaubhaft gemacht, dass sich der örtliche Anwaltverein an den Kos-\n\nten des von der Justiz beauftragten privaten Kurierdienstes beteilige. \n\n3 \n\nMit Beschluss vom 11. Dezember 2006 hat das Berufungsgericht \n\nden Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und seine \n\nAbsicht mitgeteilt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 \n\nZPO als unzulässig zu verwerfen. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger \n\nhabe zur Einreichung der Berufungsschrift einen hierfür nicht eröffneten \n\nWeg gewählt. Das für das Berufungsgericht bei dem Amtsgericht D. \n\n eingerichtete Fach diene lediglich der Sammlung der für das Beru-\n\nfungsgericht bestimmten gerichtsinternen Post und sei nicht für gerichts-\n\nfremde Personen eröffnet. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2002 habe \n\ndie Präsidentin des Berufungsgerichts die unentgeltliche Mitbenutzung \n\ndes externen Kurierdienstes durch die Anwaltschaft untersagt. Aufgrund \n\ndessen sei der Prozessbevollmächtigte der Kläger ein vermeidbares Ri-\n\nsiko eingegangen. Das Einlegen des Schriftsatzes in das Ausgangsfach \n\nkönne auch nicht mit der Einreichung einer Berufungsschrift bei einem \n\nunzuständigen Gericht gleichgesetzt werden, weil die Sendung nicht an \n\ndas unzuständige Amtsgericht adressiert gewesen sei und von vornher-\n\nein nicht in den Geschäftsgang des Amtsgerichts gelangen sollte. \n\n4 \n\n5 \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft. Auch wenn die Berufung wie \n\nhier noch nicht als unzulässig verworfen worden ist, kann gegen den die \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand versagenden Beschluss gemäß \n\n§§ 238 Abs. 2, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Rechts-\n\nbeschwerde eingelegt werden (BGHZ 152, 195, 197 f.; BGH, Beschluss \n\nvom 17. März 2004 - IV ZB 41/03, NJW-RR 2004, 1150). \n\n6 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil zur Sicherung einer ein-\n\nheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-\n\nrichts erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Indem das Berufungsge-\n\nricht den Klägern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-\n\nsäumung der Berufungsfrist verweigert hat, hat es das Verfahrensgrund-\n\nrecht der Kläger auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 \n\nAbs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt. Das Be-\n\nrufungsgericht hat den Klägern (aus den unten unter Ziffer 2 folgenden \n\nGründen) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von über-\n\n7 \n\n8 \n\nspannten Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevoll-\n\nmächtigten versagt, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht \n\nverlangt werden und mit denen die Kläger nicht rechnen mussten (vgl. \n\ndazu BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG NJW-RR 2002, 1004; BGHZ 151, \n\n221, 227 f.). \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. \n\na) Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, \n\ndass die Berufung verspätet ist. Der Fall einer gemeinsamen Postan-\n\nnahmestelle lag hier nicht vor. Die Einreichung der an das zuständige \n\nBerufungsgericht adressierten Berufungsschrift in das behördeninterne \n\nFach beim Amtsgericht D. ist einem Zugang beim Berufungsge-\n\nricht nicht gleichzustellen, weil hierdurch das Berufungsgericht noch kei-\n\nne Verfügungsgewalt über das Schriftstück hatte, sondern diese beim \n\nAmtsgericht verblieb (vgl. hierzu BVerfG NJW 2005, 3346, 3347; BGH, \n\nUrteile vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 43/82, NJW 1984, 1237 und vom \n\n21. Juni 1989 - VIII ZR 252/88, WM 1989, 1625, 1626). Dies wird auch \n\nvon der Rechtsbeschwerde nicht anders gesehen. \n\n9 \n\nb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durfte der Pro-\n\nzessbevollmächtigte der Kläger die Berufungsschrift aber über das \n\nAmtsgericht D. durch einen privaten Kurierdienst an das Beru-\n\nfungsgericht befördern lassen. \n\n10 \n\naa) Bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes hat \n\neine Partei bzw. ihr Prozessbevollmächtigter lediglich dafür zu sorgen, \n\ndass hierfür ein geeigneter und zuverlässiger Weg gewählt wird und die-\n\nser so rechtzeitig beschritten wird, dass das - mit vollständiger und rich-\n\ntiger Anschrift versehene und ggf. ausreichend frankierte - Schriftstück \n\nnach den organisatorischen und betrieblichen Eigenheiten der gewählten \n\nBeförderungsart bei regelmäßigem Betriebsablauf den Empfänger frist-\n\ngerecht erreicht (vgl. BVerfG NJW 1999, 3701, 3702; 2000, 2657, 2658). \n\nDiese Grundsätze gelten auch für die Übermittlung eines fristwahrenden \n\nSchriftsatzes durch einen privaten Kurierdienst (vgl. BVerfG aaO). Der \n\nSchriftsatz muss dem Kurierdienst nicht persönlich ausgehändigt wer-\n\nden; vielmehr genügt es, wenn dieser rechtzeitig z.B. in ein gesondertes \n\nFach im Anwaltszimmer eines Gerichts eingelegt wird (vgl. BVerfG \n\nNJW-RR 2002, 1005, 1006). \n\n11 \n\nbb) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht \n\ndie von dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Kläger ein-\n\nzuhaltenden Sorgfaltsanforderungen überspannt. \n\n12 \n\nNach dem glaubhaft gemachten Vorbringen der Kläger war beim \n\nAmtsgericht D. ein besonderes Fach eingerichtet, in das die für \n\ndas Berufungsgericht bestimmten Schriftsätze zum Zwecke der Weiterlei-\n\ntung durch einen privaten Kurierdienst eingelegt werden konnten und das \n\nauch von der Anwaltschaft benutzt werden durfte. Die Gerichtsverwal-\n\ntung hat damit einen Botendienst eröffnet, den der zweitinstanzliche Pro-\n\nzessbevollmächtigte der Kläger nutzen und auf dessen Funktionsfähig-\n\nkeit er ebenso vertrauen durfte wie auf die Dienste der Deutschen Post \n\nAG (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 1983 - IVa ZB 10/83, JurBüro \n\n1984, 52, 53). Dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger - wie das Be-\n\nrufungsgericht meint - hiermit ein unnötiges zusätzliches Risiko einge-\n\ngangen ist, ist nicht erkennbar; die diesbezüglichen Erwägungen des Be-\n\nrufungsgerichts erschöpfen sich in Mutmaßungen ohne konkreten Bezug. \n\n13 \n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus der in der angefochtenen \n\nEntscheidung wiedergegebenen Verfügung der Präsidentin des Beru-\n\nfungsgerichts vom 19. Dezember 2002 über die „Ablehnung der unent-\n\ngeltlichen Mitbenutzung des externen Kurierdienstes durch die Anwalt-\n\nschaft“. Denn die tatsächliche Handhabung beim Amtsgericht D. \n\nwar eine andere. Ob dies darauf beruhte, dass sich - wie die Kläger vor-\n\ngetragen haben - der örtliche Anwaltverein an der Finanzierung des von \n\nder Justiz beauftragten Kurierdienstes beteiligt und die Untersagungsver-\n\nfügung daher gar nicht eingreift, kann dahinstehen. Entscheidend ist, ob \n\ndie Kläger bzw. ihr Prozessbevollmächtigter, dem die Verfügung nach \n\nseinen Angaben nicht bekannt war, auf die zuverlässige und rechtzeitige \n\nBeförderung der Berufungsschrift vertrauen durften. Dies war der Fall. \n\nNach dem glaubhaft gemachten Vorbringen der Kläger wurde das Fach \n\ntäglich geleert und die für das Berufungsgericht bestimmte Post täglich \n\nvom Kurierdienst dorthin befördert. Aufgrund dessen durften sie davon \n\nausgehen, dass die Berufungsschrift bei regelmäßigem Betriebsablauf \n\nam 1. September 2006, spätestens aber am 4. September 2006 und da-\n\nmit rechtzeitig bei dem Berufungsgericht eingehen würde. Weshalb das \n\nSchriftstück das Berufungsgericht gleichwohl nicht rechtzeitig erreicht \n\nhat, müssen die Kläger nicht darlegen, weil sie keine Kenntnis über die \n\nOrganisationsstruktur und die konkreten Abläufe des in Anspruch ge-\n\nnommenen Kurierdienstes haben und ihnen insoweit auch keine Erkun-\n\ndigungspflicht obliegt (vgl. BVerfG NJW 1999, 3701, 3702; NJW-RR \n\n2002, 1005, 1006). \n\n14 \n\nSchließlich war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts \n\nder zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Kläger auch nicht dar-\n\nauf beschränkt, die Berufungsschrift vom 31. August 2006 beim Beru-\n\nfungsgericht persönlich abzugeben oder per Telefax zu übermitteln. Dies \n\nfolgt schon daraus, dass das Gesetz ein persönliches Überbringen der \n\nRechtsmittelschrift nicht verlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober \n\n1983 - IVa ZB 10/83, JurBüro 1984, 52, 53) und der gewählte Übermitt-\n\nlungsweg im Hinblick auf den erst zwei Arbeitstage nach Einlegung der \n\nBerufungsschrift \n\nin das Gerichtsfach bevorstehenden Ablauf der \n\nRechtsmittelfrist nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfG NJW 2000, 2657, \n\n2658). \n\n15 \n\n 3. Den Klägern war daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\nzu gewähren. \n\nJoeres Müller Ellenberger \n\n Schmitt Grüneberg \n\nVorinstanzen: \n\nLG Duisburg, Entscheidung vom 28.07.2006 - 10 O 496/05 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.12.2006 - I-17 U 202/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-09/xi-zb-4-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-09/xi-zb-4-07","retrieved":"2026-07-10 22:08:22.143711+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-10-09/xi-zb-4-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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