{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2007-10-09","aktenzeichen":"XI ZB 34/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXI ZB 34/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Oktober 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Richter \n\nDr. Joeres als Vorsitzenden und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, \n\nProf. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg \n\nam 9. Oktober 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Be-\n\nschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 29. August 2006 wird auf seine \n\nKosten als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert beträgt 35.403,98 €. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDas Landgericht hat mit Urteil vom 11. Mai 2006, zugestellt am \n\n15. Mai 2006, die Klage des Klägers gegen die beklagte Bank abgewie-\n\nsen. Am 13. Juni 2006 ist eine Berufungsschrift des seinerzeitigen Pro-\n\nzessbevollmächtigten des Klägers beim Oberlandesgericht eingegangen. \n\nIn der Berufungsschrift wurden die Prozessparteien lediglich als \"Kläger\" \n\nund \"Beklagte\" bezeichnet. Einen Zusatz, für welche Partei die Berufung \n\neingelegt wird, enthielt der Schriftsatz nicht. Eine Ablichtung des erstin-\n\nstanzlichen Urteils war nicht beigefügt. Die vom Berufungsgericht mit \n\nVerfügung vom 21. Juni 2006 beim Landgericht angeforderte Akte ist am \n\n7. Juli 2006 eingegangen. \n\n2 \n\nIm Schriftsatz vom 7. August 2006 vertrat der Anwalt des Klägers \n\nin erster Linie die Ansicht, die Berufungsschrift sei \n\nformwirksam. \n\nZugleich stellte er vorsorglich den Antrag, dem Kläger gegen die Ver-\n\nsäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu \n\ngewähren. Zur Begründung ließ der Kläger vortragen, nach der Unter-\n\nzeichnung des Berufungsschriftsatzes habe sein Prozessbevollmächtig-\n\nter bemerkt, dass die notwendige Bezeichnung des Rechtsmittelführers \n\nfehle. Er habe die Büroangestellte P. darüber informiert, dass er den \n\nSchriftsatz verbessern wolle, und sie gebeten, auf die rechtzeitige \n\nVersendung per Fax zu achten. Da Frau P. gerade anderweitig be-\n\nschäftigt gewesen sei, sei ihre Kollegin M. mit der Aufgabe betraut \n\nworden. Danach habe sein Anwalt an einer Besprechung teilgenommen, \n\nwährend der Frau P. die bereits unterschriebene, aber noch nicht \n\nergänzte Berufungsschrift von seinem Schreibtisch genommen und per \n\nFax versandt habe. Die von ihrer Kollegin zuvor auf die Außenseite des \n\nSchreibtisches gelegte überarbeitete Fassung habe sie übersehen. Nach \n\nder Besprechung habe sich der Prozessbevollmächtigte bei Frau P. \n\nerkundigt, ob die Berufungsschrift ordnungsgemäß ergänzt und ver-\n\nschickt worden sei, was sie bejaht habe. \n\n3 \n\nMit Beschluss vom 29. August 2006 hat das Oberlandesgericht die \n\nBerufung des Klägers als unzulässig verworfen. Die am 13. Juni 2006 \n\neingegangene Berufungsschrift erfülle nicht die formellen Voraussetzun-\n\ngen des § 519 Abs. 2 ZPO. Sie lasse nicht mit der gebotenen Sicherheit \n\nerkennen, welche Prozesspartei das Urteil des Landgerichts anfechten \n\nwolle. Daran ändere auch die Möglichkeit, unvollständige oder mehrdeu-\n\ntige Berufungsschriftsätze entweder aus sich heraus oder unter Zuhilfe-\n\nnahme bis zum Ablauf der Berufungsfrist vorliegender Unterlagen aus-\n\nzulegen, nichts. Welche Partei der Rechtsanwalt schon im ersten \n\nRechtszug vertreten habe, habe sich mangels anderer Anhaltspunkte \n\nausschließlich aus der erst am 7. Juli 2006 beim Oberlandesgericht ein-\n\ngegangenen Akte ergeben, so dass eine Identifizierung des Rechtsmittel-\n\nführers innerhalb der Berufungsfrist nicht möglich gewesen sei. \n\n4 \n\nDer Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht \n\nbegründet. Die Versäumung der Berufungsfrist beruhe auf einem Ver-\n\nschulden des Prozessbevollmächtigten, das sich der Kläger zuzurechnen \n\nhabe. Sein Anwalt habe dafür sorgen müssen, dass die formnichtige Be-\n\nrufungsschrift nicht versendet werden und unter allgemeinen Rechts-\n\nscheingesichtspunkten bestimmte Rechtswirkungen entfalten konnte. \n\nDies hätte etwa durch Streichen seiner Unterschrift oder durch hand-\n\nschriftliche Ergänzungen geschehen können. Dass die Büroangestellte \n\nM. auf seine Weisung hin die Berufungsschrift im Computer ordnungs-\n\ngemäß ergänzt habe, aber von ihrer Kollegin aus Versehen die ursprüng-\n\nliche Fassung an das Oberlandesgericht versandt worden sei, entlaste \n\nihn daher nicht. Zudem habe er sofort wissen müssen, dass die Neufas-\n\nsung nicht unterschrieben worden sei. \n\n5 \n\nGegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde des \n\nKlägers. \n\nII. \n\n6 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit \n\n§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des \n\n§ 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen \n\ndie Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müs-\n\nsen (BGHZ 151, 42, 43; 151, 221, 223; 155, 21, 22), sind nicht erfüllt. \n\nEntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung \n\ndes Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-\n\nchung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erforderlich. \n\n7 \n\n1. Allerdings ist der Rechtsbeschwerde darin zuzustimmen, dass \n\ndie Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Eingreifen des \n\nBundesgerichtshofs erfordert, wenn die angefochtene Entscheidung das \n\nVerfahrensgrundrecht einer Partei auf Gewährung wirkungsvollen \n\nRechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) ver-\n\nletzt und darauf beruht (BGHZ 154, 288, 296; 159, 135, 139 f. zu § 543 \n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). \n\n8 \n\n2. Ein solcher Verstoß gegen Verfahrensgarantien des Grundge-\n\nsetzes liegt hier jedoch nicht vor. Entgegen der Auffassung der Rechts-\n\nbeschwerde hat das Berufungsgericht dem Kläger den Zugang zur Beru-\n\nfungsinstanz nicht auf Grund von überspannten Anforderungen versagt \n\n(vgl. hierzu BVerfGE 41, 323, 326 ff.; 41, 332, 334 ff.; 69, 381, 385; \n\nBVerfG NJW 2001, 2161, 2162; BGHZ 151, 221, 227). \n\n9 \n\na) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass \n\ndie Rechtsmittelschrift den Erfordernissen des § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO \n\nnicht genügt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist \n\ndie Angabe erforderlich, für wen und gegen wen das Rechtsmittel einge-\n\nlegt werden soll. Aus der Berufungsschrift allein oder jedenfalls mit Hilfe \n\nweiterer Unterlagen, etwa dem beigefügten erstinstanzlichen Urteil, muss \n\nbis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Be-\n\nrufungskläger ist und wer Berufungsbeklagter sein soll (Senat, Beschluss \n\nvom 22. November 2005 - XI ZB 43/04, NJW-RR 2006, 284; BGH, Be-\n\nschlüsse vom 14. Mai 2003 - XII ZB 154/01, FamRZ 2003, 1176 und vom \n\n21. März 2006 - VI ZB 25/05, VersR 2006, 991). Daran fehlt es hier. \n\n10 \n\nDie Berufungsschrift enthält keine Angabe, für welche der Parteien \n\nBerufung eingelegt wird. Außerdem war dem Schriftsatz das erstinstanz-\n\nliche Urteil nicht beigefügt (siehe für einen vergleichbaren Fall Senats-\n\nbeschluss vom 13. März 2007 - XI ZB 13/06, FamRZ 2007, 903; BGH, \n\nBeschluss vom 14. Mai 2003 - XII ZB 154/01, FamRZ 2003, 1176 sowie \n\nBAG NJW 1972, 1440). \n\n11 \n\nAnders als die Rechtsbeschwerde meint, lässt sich auch aus der \n\nReihenfolge der Parteibezeichnung nicht darauf schließen, dass das \n\nRechtsmittel für den Kläger eingelegt werden sollte. Zwar ist in der \n\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass unter Umständen \n\nauch die Reihenfolge der Parteibezeichnung im Eingang der Berufungs-\n\nschrift eine eindeutige Zuordnung der Parteirollen ermöglicht. Dies kann \n\netwa der Fall sein, wenn in der Berufungsschrift der Name des Klägers \n\nan erster und der Name des Beklagten an zweiter Stelle aufgeführt und \n\naußerdem erklärt wird, es werde namens des Klägers Berufung eingelegt \n\n(BVerfGE 71, 202, 204; BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2000 - IX ZB \n\n47/00, NJW-RR 2001, 572 f.). Die Rechtsbeschwerde übersieht aber, \n\ndass es hier bereits an einer solchen ausdrücklichen Erklärung namens \n\ndes Klägers fehlt. \n\n12 \n\nZu Unrecht beruft sich die Rechtsbeschwerde ferner auf die \n\nRechtsprechung, nach der eine eindeutige Zuordnung des Rechtsmittel-\n\nführers auch dann vorgenommen werden kann, wenn es im Bezirk des \n\nbetreffenden Berufungsgerichts allgemein üblich ist, im Eingang von \n\nSchriftsätzen und gerichtlichen Entscheidungen in allen Instanzen unab-\n\nhängig von den Parteirollen in der Rechtsmittelinstanz den Kläger stets \n\nan erster und den Beklagten an zweiter Stelle zu nennen (BGH, Be-\n\nschluss vom 5. Oktober 2000 - IX ZB 47/00, NJW-RR 2001, 572, 573). \n\nDafür, dass eine derartige einheitliche Übung im Bezirk des Oberlandes-\n\ngerichts Frankfurt am Main besteht, ist im vorliegenden Fall nichts vorge-\n\ntragen (siehe dazu bereits BGH, Beschluss vom 5. Juni 2003 - VII ZB \n\n33/02, BGHReport 2003, 1372; Senatsbeschluss vom 13. März 2007 \n\naaO, S. 903, 904). Neues Tatsachenvorbringen ist im Rechtsbeschwer-\n\ndeverfahren grundsätzlich nicht zulässig (BGHZ 156, 165, 167 f.; BGH, \n\nBeschluss vom 21. Juli 2004 - XII ZB 27/03, NJW 2004, 3490, 3491; Se-\n\nnatsbeschluss vom 23. November 2004 - XI ZB 4/04, NJW-RR 2005, \n\n435, 437). Es kommt auch nicht darauf an, ob der Prozessbevollmächtig-\n\nte des Klägers von einer entsprechenden Übung ausgegangen ist (Se-\n\nnatsbeschluss vom 13. März 2007 aaO). \n\n13 \n\nDer Einwand der Rechtsbeschwerde, der Anwalt des Klägers sei in \n\nder Vergangenheit bekanntermaßen niemals für eine Bank, sondern im-\n\nmer für natürliche Personen aufgetreten, greift nicht. Denn abgesehen \n\ndavon, dass es sich auch hierbei um neues Vorbringen handelt, reicht \n\nein derartiger Umstand für sich genommen nicht aus, um die nach § 519 \n\nAbs. 2 Nr. 2 ZPO erforderliche Gewissheit, für welche Partei das Rechts-\n\nmittel eingelegt worden ist, zu gewinnen. \n\n14 \n\nb) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht dem Kläger die \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru-\n\nfungsfrist versagt. \n\n15 \n\naa) Für eine Wiedereinsetzung fehlt es bereits an der Versäumung \n\neiner gesetzlichen Frist im Sinne des § 233 ZPO. Die Berufungsschrift \n\ndes Klägers ist vor Ablauf der Berufungsfrist beim Berufungsgericht ein-\n\ngegangen. Dass die Berufung als unzulässig verworfen wurde, lag nicht \n\nan ihrer verspäteten Einlegung, sondern an inhaltlichen Mängeln des \n\nrechtzeitig eingereichten Schriftsatzes, der den Anforderungen des § 519 \n\nAbs. 2 Nr. 2 ZPO nicht genügte. In der höchstrichterlichen Rechtspre-\n\nchung ist anerkannt, dass das Institut der Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand nicht dazu dient, inhaltliche Mängel einer an sich fristgerecht \n\neingereichten Rechtsmittelschrift zu heilen (BGH, Urteil vom 13. Februar \n\n1997 - III ZR 285/95, NJW 1997, 1309, 1310; BAG NJW 1962, 2030; \n\nBVerwGE 28, 18, 21; BFH DB 1977, 1684). Nichts anderes kann aber für \n\nden hier vorliegenden Fall gelten, dass die Berufungsschrift innerhalb \n\nder Frist des § 517 ZPO beim Berufungsgericht eingegangen ist, jedoch \n\ndie inhaltlichen Anforderungen des § 519 ZPO nicht erfüllt. \n\n16 \n\nbb) Unabhängig davon wäre dem Kläger die Wiedereinsetzung in \n\nden vorigen Stand zu versagen, weil sein Prozessbevollmächtigter die \n\nVersäumung der Berufungsfrist verschuldet hat. Der Prozessbevollmäch-\n\ntigte hat die Berufungsschrift unterzeichnet, obwohl der Rechtsmittelfüh-\n\nrer nicht genannt war. Damit hat er gegen seine anwaltlichen Pflichten \n\nverstoßen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 2006 - VI ZB 25/05, \n\nVersR 2006, 991, 992 und vom 14. Mai 2003 - XII ZB 154/01, FamRZ \n\n2003, 1176 m.w.Nachw.). Überdies hätte er - worauf auch das Beru-\n\nfungsgericht hingewiesen hat - die notwendige Ergänzung des elektro-\n\nnisch gespeicherten Schriftsatzes ohne weiteres selbst vornehmen und \n\nauch damit die Fristversäumung vermeiden können. \n\n17 \n\nOhne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde darauf, das Beru-\n\nfungsgericht sei verpflichtet gewesen, bei dem im Briefkopf bezeichneten \n\nAnwalt wegen des Rechtsmittelführers nachzufragen. Zwar ist ein Ge-\n\nricht, bei dem das Verfahren anhängig gewesen ist, verpflichtet, zeitig \n\neingehende fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren an \n\ndas zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten (BVerfG NJW 1995, \n\n3173, 3175). Das Berufungsgericht ist aber nicht verpflichtet, eine Partei \n\ninnerhalb der Berufungsfrist durch Telefonat oder Telefax auf die fehler-\n\nhafte Einreichung der Berufung hinzuweisen. Damit würden die Anforde-\n\nrungen an die richterliche Fürsorgepflicht überspannt (vgl. BVerfG NJW \n\n2001, 1343). \n\nJoeres Müller Ellenberger \n\n Schmitt Grüneberg \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.05.2006 - 2/7 O 328/05 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.08.2006 - 9 U 69/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-09/xi-zb-34-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-09/xi-zb-34-06","retrieved":"2026-07-10 22:03:49.495870+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-10-09/xi-zb-34-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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