{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2007-10-09","aktenzeichen":"XI ZB 14/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXI ZB 14/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Oktober 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Richter \n\nDr. Joeres als Vorsitzenden und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, \n\nProf. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg \n\nam 9. Oktober 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss \n\ndes 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am \n\nMain vom 28. Dezember 2006 wird auf seine Kosten als \n\nunzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert beträgt 50.000 €. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDas Landgericht hat mit Urteil vom 30. September 2005, laut Emp-\n\nfangsbekenntnis zugestellt am 18. Oktober 2005, die Klage des Klägers \n\ngegen die beklagte Bank auf Schadensersatz im Zusammenhang mit ei-\n\nnem Geldtransfer abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 15. Novem-\n\nber 2005 Berufung eingelegt. Mit einem erst am 20. Dezember 2005 \n\nbeim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat er diese begründet \n\nund zugleich beantragt, ihm gegen die Versäumung der Berufungsbe-\n\ngründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. \n\n2 \n\nZur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat der Kläger vor-\n\ngetragen, die zuverlässige Rechtsanwaltsfachangestellte seines Pro-\n\nzessbevollmächtigten habe die Berufungsbegründungsfrist nicht notiert, \n\nobwohl dieser sie am 19. Oktober 2005 unter Hinweis auf die Bedeutung \n\nder Fristen angewiesen habe, eine Vorfrist und eine Endfrist für die Beru-\n\nfung und die Berufungsbegründung im Fristenkalender einzutragen. Sein \n\nProzessbevollmächtigter habe sich jeden Morgen eine Kopie bzw. einen \n\nAusdruck des Tageskalenders vorlegen lassen und die Eintragungen \n\nüberprüft. \n\n3 \n\nMit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht den \n\nAntrag des Klägers auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und seine \n\nBerufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentli-\n\nchen ausgeführt: Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe weder \n\nden Anforderungen an die anwaltliche Fristenbehandlung und -kontrolle \n\ngenügt noch seinen Bürobetrieb so organisiert, dass Fristversäumnisse \n\nausgeschlossen seien. Er habe das Empfangsbekenntnis über die Zu-\n\nstellung des landgerichtlichen Urteils bereits zurückgegeben, bevor er \n\nselbst oder auf seine Veranlassung seine Angestellte die Rechtsmittel-\n\nfristen im Fristenkalender notiert habe. Vielmehr sei dies erst einen Tag \n\nspäter erfolgt. Zudem habe er nicht ausreichend dargetan, wie er die \n\nÜberwachung seiner Angestellten bezüglich der selbständigen Fristenno-\n\ntierung sichergestellt und welche organisatorischen Maßnahmen er zur \n\nVermeidung und Aufdeckung von Fehlern beim Vergessen der Eintra-\n\ngung einer Rechtsmittelfrist getroffen habe. \n\nII. \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO \n\n5 \n\n6 \n\ni.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig. \n\nDie Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Entgegen \n\nder Auffassung des Klägers ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwer-\n\ndegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 \n\nAbs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht erforderlich. Es liegt weder eine Divergenz zur \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor noch verletzt die Entschei-\n\ndung des Berufungsgerichts den Anspruch des Klägers auf Gewährung \n\nwirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechts-\n\nstaatsprinzip; vgl. BVerfGE 77, 275, 284; BVerfG NJW 2003, 281). \n\n1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beru-\n\nfungsgericht die Anforderungen an die anwaltliche Fristenbehandlung \n\nund -kontrolle nicht überspannt. \n\na) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nverlangt die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristensachen zuver-\n\nlässige Vorkehrungen, um die rechtzeitige Fertigung fristwahrender \n\nSchriftsätze sicherzustellen. Zu den Aufgaben des Rechtsanwalts gehört \n\nes deshalb, durch entsprechende Organisation seines Büros dafür zu \n\nsorgen, dass die Fristen ordnungsgemäß eingetragen und beachtet wer-\n\nden. Der Anwalt hat sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der \n\nEintragung und Behandlung von Fristen auszuschließen. Ein bestimmtes \n\nVerfahren ist insoweit weder vorgeschrieben noch allgemein üblich \n\n(BGH, Urteil vom 5. Mai 1993 - XII ZR 44/92, NJW-RR 1993, 1213, 1214 \n\nm.w.Nachw.). So kann der Anwalt etwa anordnen, dass zuerst die Fristen \n\nim Fristenkalender notiert werden, bevor er das Empfangsbekenntnis un-\n\nterschreibt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 1985 - IVb ZB 23/85, \n\nVersR 1985, 962, 963). Unterlässt er eine solche Anordnung, so ist er \n\nallerdings verpflichtet, auf andere Weise dafür zu sorgen, dass die Wie-\n\ndervorlage der Handakten und die Eintragung im Fristenkalender erfolgt \n\n(vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 1992 - XII ZR 268/91, FamRZ 1992, \n\n1058). Dabei enthebt auch eine konkrete Einzelanweisung den Rechts-\n\nanwalt nicht von jedweder Organisations- und Kontrollpflicht. Zwar \n\nbraucht ein Rechtsanwalt grundsätzlich nicht die Erledigung jeder kon-\n\nkreten Einzelanweisung zu überwachen (vgl. BGH, Beschluss vom \n\n10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91, NJW 1992, 574). Im Allgemeinen kann er \n\ndarauf vertrauen, dass eine sonst zuverlässige Büroangestellte auch \n\nmündliche Weisungen richtig befolgt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober \n\n1987 - VI ZR 43/87, NJW 1988, 1853). In der Anwaltskanzlei müssen je-\n\ndoch ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen \n\nsein, dass die mündliche Einzelanweisung an eine Fachangestellte über \n\ndie Eintragung einer Berufungs- oder Berufungsbegründungsfrist in Ver-\n\ngessenheit gerät und die Fristeintragung unterbleibt (vgl. BGH, Be-\n\nschlüsse vom 17. September 2002 - VI ZR 419/01, NJW 2002, 3782, \n\n3783 und vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01, NJW 2003, 435, 436). \n\nWenn ein so wichtiger Vorgang wie die Notierung einer Berufungsfrist \n\nnur mündlich vermittelt wird, dann bedeutet das Fehlen jeder Sicherung \n\neinen entscheidenden Organisationsmangel (vgl. BGH, Beschlüsse vom \n\n10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91 aaO und vom 4. November 2003 - VI ZB \n\n50/03, NJW 2004, 688, 689). \n\n7 \n\nb) Diesen Anforderungen ist der Prozessbevollmächtigte des Klä-\n\ngers nicht gerecht geworden. \n\n8 \n\naa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt ein dem \n\nKläger zurechenbares Verschulden seines Prozessbevollmächtigten an \n\nder Versäumung der Berufungsbegründungsfrist allerdings nicht darin, \n\ndass er die konkrete Einzelanweisung zur Eintragung der Frist erst einen \n\nTag nach Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses erteilt hat. Denn \n\ndie bei einer solchen Verfahrensweise bestehende Gefahr eines Verges-\n\nsens der Anweisung hat sich hier nicht verwirklicht. \n\n9 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat aber zu Recht ein Verschulden des \n\nProzessbevollmächtigten des Klägers an der Fristversäumung darin ge-\n\nsehen, dass er keine ausreichenden organisatorischen Vorkehrungen zur \n\nAufdeckung von Fehlern beim Vergessen der Eintragung einer Rechts-\n\nmittelfrist getroffen hat. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde \n\ngenügt es nicht, dass sich ein Rechtsanwalt täglich einen Auszug aus \n\ndem Fristenkalender vorlegen lässt und fast täglich einen Fristenabgleich \n\nzwischen dem elektronischen und dem Papierkalender vornimmt. Durch \n\ndiese Maßnahmen kann die unterbliebene Eintragung einer Frist nicht \n\nbemerkt werden. Vielmehr muss der Rechtsanwalt durch geeignete \n\nStichproben überprüfen, ob sein Personal die Fristennotierung und die \n\nFristenüberwachung ordnungsgemäß durchführt (vgl. BGH, Beschlüsse \n\nvom 8. Juli 1981 - IVb ZB 750/80, VersR 1981, 857, 858 und vom \n\n16. September 1981 - VIII ZB 48/81, VersR 1982, 67, 68). Der Durchfüh-\n\nrung von Stichproben bedarf es lediglich bei solchen Angestellten nicht, \n\ndenen während ihrer langjährigen Tätigkeit weder ein Fristversäumnis \n\nnoch eine Ungenauigkeit im Zusammenhang mit Terminen oder Fristen \n\nunterlaufen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 1988 - VIII ZR 72/88, \n\nVersR 1988, 1141). \n\n10 \n\nDemgegenüber durfte der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei \n\nseiner den Fristenkalender führenden Angestellten von solchen Stich-\n\nproben aus mehreren Gründen nicht absehen. Diese war erst seit gut \n\nzwei Wochen bei ihm tätig, so dass er aus eigener Anschauung noch \n\nnicht von deren Zuverlässigkeit ausgehen durfte. Vor allem aber war \n\nnach seinem eigenen Vorbringen Anlass für die konkrete Einzelanwei-\n\nsung vom 19. Oktober 2005 die Ungenauigkeit einer Fristeintragung in \n\neiner anderen Sache. Aufgrund dessen bestand für ihn die Pflicht zur \n\nstichprobenartigen Überprüfung, ob seiner mündlichen Weisung nunmehr \n\nFolge geleistet wurde. Darüber hinaus hätte er hier auch ausnahmsweise \n\nprüfen müssen, ob seine Anweisung zur Eintragung einer Vor- und End-\n\nfrist gerade in dieser Sache umgesetzt worden ist. Dass sein Prozessbe-\n\nvollmächtigter eine solche stichprobenartige wie auch konkrete Überprü-\n\nfung vorgenommen hat, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. \n\nDie tägliche Vorlage des Fristenkalenders genügt insoweit nicht. Dies \n\nzeigt sich bereits daran, dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers \n\n- worin darüber hinaus ein weiteres eigenes Verschulden bei der Fristen-\n\nbehandlung zu sehen ist - die unterbliebene Eintragung der Berufungs-\n\nbegründungsfrist in der vorliegenden Sache nicht aufgefallen ist, obwohl \n\nsich aufgrund der ausdrücklichen Einzelanweisung vom 19. Oktober \n\n2005 sein besonderes Augenmerk hierauf richten musste. \n\n11 \n\ncc) Abgesehen davon ist ein dem Kläger zurechenbares weiteres \n\neigenes Verschulden seines Prozessbevollmächtigten an der Versäu-\n\nmung der Berufungsbegründungsfrist auch darin begründet, dass dieser \n\nbei der Fertigung der Berufungsschrift vom 15. November 2005 den Ab-\n\nlauf der Berufungsbegründungsfrist offensichtlich nicht nachgeprüft und \n\neine nachträgliche Eintragung der fehlerhaft nicht notierten Frist unter-\n\nlassen hat. \n\n12 \n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann \n\nsich der Rechtsanwalt nur von der routinemäßigen Fristberechnung und \n\nFristenkontrolle durch Übertragung dieser Tätigkeit auf zuverlässige und \n\nsorgfältig überwachte Bürokräfte entlasten. Hiervon ist die Prüfung des \n\nFristablaufs im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Sache zu unter-\n\nscheiden. Diesen hat der Rechtsanwalt eigenverantwortlich nachzuprü-\n\nfen, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozess-\n\nhandlung vorgelegt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. November 1975 \n\n- III ZB 18/75, NJW 1976, 627, 628 und vom 13. April 2005 - VIII ZB \n\n77/04, NJW-RR 2005, 1085). Die Überwachungspflicht des Rechtsan-\n\nwalts, dem die Handakten zwecks Fertigung der Berufungsschrift vorge-\n\nlegt werden, beschränkt sich nicht auf die Prüfung, ob die Berufungsfrist \n\nzutreffend notiert ist, sondern erstreckt sich auch auf die ordnungsge-\n\nmäße Notierung der Berufungsbegründungsfrist, die nach § 520 Abs. 2 \n\nSatz 1 ZPO mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils zu laufen \n\nbeginnt und deren Ablauf daher im Zeitpunkt der Fertigung der Beru-\n\nfungsschrift bereits feststeht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. April 2004 \n\n- XII ZB 243/03, FamRZ 2004, 1183, 1184 und vom 1. Dezember 2004 \n\n- XII ZB 164/03, NJW-RR 2005, 498, 499). \n\n13 \n\n2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nJoeres Müller Ellenberger \n\n Schmitt Grüneberg \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.09.2005 - 2/25 O 561/04 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.12.2006 - 23 U 309/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-09/xi-zb-14-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-09/xi-zb-14-07","retrieved":"2026-07-10 22:08:40.258791+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-10-09/xi-zb-14-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. Zivilsenat","date":"2007-10-09","dockets":["XI ZB 14/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 09.10.2007 – XI ZB 14/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-09/xi-zb-14-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss\n\ndes 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am\n\nMain vom 28. Dezember 2006 wird auf seine Kosten als\n\nunzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert beträgt 50.000 €.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":2},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/238","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"238","label":"§ 238 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/520","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"520","label":"§ 520 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Frankfurt/Main","court_id":null,"court_as_stated":"LG Frankfurt/Main","date":"2005-09-30","docket":"2/25 O 561/04","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Frankfurt/Main","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Frankfurt/Main","date":"2006-12-28","docket":"23 U 309/05","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2007-10-09","docket":"XI ZB 14/07","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2007-10-09/xi-zb-14-07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-09/xi-zb-14-07","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T22:08:40.258791+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}