{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-10-09","aktenzeichen":"5 StR 374/07","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 374/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 9. Oktober 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Mordes u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2007 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Z. wird das \n\nUrteil des Landgerichts Potsdam vom 19. April 2007 nach \n\n§ 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit es ihn betrifft und \n\neine Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge der \n\nFreiheitsstrafe und der Maßregel gemäß § 67 Abs. 2 \n\nStGB n. F. unterblieben ist. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels des Angeklagten Z. , an eine an-\n\ndere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des \n\nLandgerichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten Z. \n\nund die Revision des Angeklagten K. werden nach \n\n§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. \n\nDer Angeklagte K. hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Mordes und we-\n\ngen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-\n\nzung zu Gesamtfreiheitsstrafen von dreizehn Jahren (Angeklagter Z. \n\n ) bzw. dreizehn Jahren und sechs Monaten (Angeklagter K. ) \n\nverurteilt. Daneben hat es die Unterbringung der Angeklagten in einer Ent-\n\nziehungsanstalt angeordnet. Mit ihren auf die Verletzung sachlichen Rechts \n\ngestützten Revisionen wenden sich die Angeklagten gegen ihre Verurteilung; \n\nder Angeklagte K. hat die Anordnung der Maßregel vom Revisionsan-\n\ngriff ausgenommen. \n\n2 \n\nDie Rechtsmittel sind zum Schuldspruch, zum Strafausspruch und \n\n– soweit dies angefochten ist – auch zur Anordnung der Unterbringung in \n\neiner Entziehungsanstalt unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Da-\n\ngegen bedarf es hinsichtlich der Vollstreckungsreihenfolge von Strafe und \n\nMaßregel für den Angeklagten Z. einer erneuten tatrichterlichen \n\nEntscheidung. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat es insofern – ohne weitere Ausführungen – bei \n\nder in § 67 Abs. 1 StGB vorgesehenen Reihenfolge belassen, wonach im \n\nFalle einer neben einer Freiheitsstrafe getroffenen Unterbringungsanordnung \n\ndie Maßregel regelmäßig vor der Strafe zu vollstrecken ist. Dies war zum \n\nEntscheidungszeitpunkt rechtsfehlerfrei. Nach der landgerichtlichen Ent-\n\nscheidung ist jedoch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem \n\npsychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Ju-\n\nli 2007 (BGBl I, 1327) in Kraft getreten, das hinsichtlich der Vollstreckungs-\n\nreihenfolge eine neue Regelung enthält, welche das Revisionsgericht anzu-\n\nwenden hat (§ 354a StPO). Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB n. F. soll das Ge-\n\nricht bei der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben \n\neiner zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil \n\nder Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist; dabei ist dieser Teil der Strafe \n\nso zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden \n\nUnterbringung eine Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe zur \n\nBewährung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB möglich ist. Gemäß § 358 Abs. 2 \n\nSatz 2 StPO kommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte Z. durch \n\ndie Nichtanwendung des § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB n. F. beschwert sein kann \n\n(so BGH, Beschlüsse vom 21. August 2007 – 3 StR 263/07 – und vom \n\n29. August 2007 – 1 StR 378/07). \n\n4 \n\nAuch hinsichtlich des Angeklagten K. hat es das Landgericht \n\nbei der in § 67 Abs. 1 StGB vorgesehenen Reihenfolge der Vollstreckung der \n\nMaßregel vor der Freiheitsstrafe belassen. Dies ist jedoch der Überprüfung \n\ndurch den Senat entzogen, da der Beschwerdeführer die Anordnung der \n\nMaßregel und damit auch die Frage der Vollstreckungsreihenfolge vom Revi-\n\nsionsangriff wirksam (vgl. BGHSt 38, 362, 364; BGHR StPO § 260 Abs. 1 \n\nUrteilstenor 3) ausgenommen hat. \n\nBasdorf Häger Gerhardt \n\nBrause Jäger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-09/5-str-374-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-09/5-str-374-07","retrieved":"2026-07-10 22:03:24.361979+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-10-09/5-str-374-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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